G303 2008876-1•BVwG G303 2008876-1
G303 2008876-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2008876-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung
"D3: Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass ein.
Dem Antrag war ein Kardiologischer Fachbefund vom 27.11.2013 angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde eine medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes eingeholt.
Darin wurde ausgeführt, dass Herzkrankheiten laut ministeriellen Richtlinien für diese Eintragung nicht relevant seien (nur Verdauungstrakt). Die Magenpolypnose stelle keine andauernde Funktionseinschränkung mit Behinderungsrelevanz dar.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2014 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vorzulegen.
3.1. Dazu übermittele der BF ein E-Mail vom 22.04.2014 und verwies auf die Homepage der belangten Behörde.
4. Die belangte Behörde teilte in weiterer Folge dazu mit E-Mail vom 22.04.2014 dem BF mit, dass die Informationen auf ihrer Homepage offenbar nicht aktuell seien und die Eintragung "D3" für eine Herzerkrankung seit geraumer Zeit nicht mehr möglich sei.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2014 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3:
Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass abgewiesen.
6. Mit E-Mail vom 11.06.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass laut VO 303/1996 der Eintrag nur bei Erkrankungen des Verdauungstraktes zustehe. Diese Eintragung sei laut Finanzamt aber ab 2010 Voraussetzung, dass man als Steuerabsetzbetrag den Pauschalbetrag von € 42,-- pro Monat für "Andere innere Krankheit (Magen, Herz") in Anspruch nehmen könne.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 18.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Ärztin für Arbeitsmedizin, beigezogen.
8.1. Im medizinischen, aufgrund der Aktenlage erstellten, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 30.07.2015 wurden, aufgrund der vorgelegten Befunde, die vorgegebenen Fragestellungen wie folgt beantwortet:
"Nein. Die angeführte Magenpolypose stellt keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung dar. Die Polypektomie mehrerer Magenpolypen wurde durchgeführt nach gastrointestinaler Blutung - abgeschlossen. Die Cholezystolithiasis wird nicht näher beschrieben, es liegen keine Untersuchungsbefunde auf, es geht nicht hervor, ob und in welchem Ausmaß klin. Beschwerden bzw. Koliken auftreten, ob und in welchem Ausmaß Funktionsstörungen vorliegen, es liegen keine aktuellen Laborwerte auf, ob eine operative Entfernung angedacht ist, daher kann nicht angegeben werden, ob es sich um einen Zufallsbefund ohne Relevanz oder um eine einschätzungswerte Erkrankung gemäß Pos. 0706 handelt. Es liegt kein aktueller Gastroskopiebefund auf."
"nein"
"nein"
9. Am 19.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Darin brachte der BF vor, dass er die Zusatzeintragung nur bezüglich seiner Herzerkrankung begehre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen des Verdauungssystems und des endokrinen Systems liegen beim BF nicht vor. Der BF leidet auch nicht an Malignomen des Verdauungstraktes.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" in den Behindertenpass sind nicht gegeben.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 konnte unter Berücksichtigung des schlüssigen Gutachtens von Dr. XXXXeindeutig festgestellt werden, dass der BF an keinen Funktionsbeeinträchtigungen des Verdauungssystems und des endokrinen Systems sowie an keinen Malignomen des Verdauungstraktes leidet.
Der BF erklärte ausdrücklich, dass er die Zusatzeintragung nur bezüglich seiner Herzerkrankung beantragt hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist, einzutragen.
Diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet gemäß § 1 Abs. 3 der anzuwendenden Verordnung ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, leidet der BF an keinen Funktionsbeeinträchtigungen des Verdauungssystems (Abschnitt 07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) und des endokrinen Systems (Abschnitt 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) sowie an keinen Malignomen des Verdauungstraktes (im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung).
Das Vorliegen dieser Funktionsbeeinträchtigungen ist jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. i der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen rechtliche Voraussetzung für die Eintragung, dass der BF eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist.
Die seitens des BF angeführte Herzerkrankung fällt eindeutig nicht unter den taxativ aufgezählten Erkrankungen der anzuwendenden Verordnung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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