BVwG W214 2015480-1

W214 2015480-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016

Regest

ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W214 2015480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2015480.1.00

Spruch

W214 2015480-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der Revisorin XXXX vom 12.11.2014 gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.11.2014, XXXX, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 GebAG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. XXXX wurde in einem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX am 23.10.2014 als Zeuge einvernommen. In der Folge machte er Zeugengebühren in der Höhe von € 1.008,-- geltend.

2. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes, Abt. 32, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2014 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 23.10.2014 mit € 1008,-- bestimmt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Revisorin aus, dass der Bescheid vom unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei. Seit 01.01.2014 sei die Vorsteherin des Bezirksgerichtes für die Bestimmung der Zeugengebühren zuständig. Mit Präsidialverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX") zu erledigen.

Darüber hinaus werde der Bescheid hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vertretung angefochten. Die Ladung zur Verhandlung am 23.10.2014 sei am 15.07.2014 an den Zeugen abgefertigt worden. Aus den beigebrachten Unterlagen gehe nicht hervor, wann und in welcher Angelegenheit der Auftrag für Salzburg an den Zeugen erteilt bzw. der Termin fixiert worden sei. Ein dementsprechender Schriftverkehr zwischen dem Zeugen und dem Auftraggeber fehle. Es erscheine unglaubwürdig, dass bereits im Juli ein Termin für Oktober derart fixiert sei, dass es nicht möglich gewesen wäre, diesen zu verlegen. Weiters sei die Höhe der Gebühr für die Substitution nicht überprüfbar, da weder die im Schriftstück zitierte Aufstellung der Honorar-Richtlinien der Kammer noch der dazugehörige Auftrag beigelegt worden sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, 1. weil dieser vom unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei, und 2. die Gebühren für die Vertretung in der Höhe von €

1. 008,-- durch Verfahrensergänzung noch zu ermitteln seien.

4. Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt von der Vorsteherin des genannten Bezirksgerichts dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass bei dem angefochtenen Bescheid versehentlich das alte Formular, demgemäß nur der Kostenbeamte entscheide, verwendet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 10.11.2014 von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX erlassen wurde und nicht von (bzw. im Namen) der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes unterfertigt und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Die Leiterin des Bezirksgerichts hat in der Beschwerdevorlage auch eingeräumt, dass hier "ein altes Formular verwendet" wurde. Weiters nimmt die Beschwerde der Revisorin XXXX ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde Bezug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG; Stammfassung), lautet:

"4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. -der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. -die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.2.2. Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28). Siehe dazu auch die Rechtsprechung des VwGH, Ro 2015/12/0003 vom 16.04.2015.

3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.3. Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten (z.B. Kostenbeamte) mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich "in seinem Namen" (für ihn) entscheiden. Für ausländische Zeugen ist eine solche Ermächtigung unzulässig. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.

Da der angefochtene Bescheid vom 10.11.2014 nicht von - und auch nicht im Namen - der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes, die aber seit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252).

Über die Gebühren des Zeugen wird daher neuerlich durch das zuständige Organ - unter Wahrung des Parteiengehörs - zu entscheiden sein. Daher war auch auf die anderen Beschwerdegründe vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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