BVwG W207 2003229-1

W207 2003229-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016

Regest

Behindertenpass, Erhöhung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2003229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2003229.1.00

Spruch

W207 2003229-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.12.2013, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behinderten-passes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte eine Kopie der Meldebestätigung sowie diverse medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. Nach persönlicher Untersuchung am 25.09.2013 wurde im Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese : 1976 Aortenklappenersatz mit Starr-Edwards-Klappe in Paris. 9/12 cardiale Dekompensation bei erstmals festgestelltem Vorhofflimmern. Erst jetzt Einleitung einer oralen Antikoagulation (!). Neuerlich cardiale Dekompensation im 1/13, jeweils stat. Behandlung im KFJ. Eine gering reduzierte systolische Linksventrikelfunktion, eine geringgradige Mitralinsuffizienz und eine Ektasie der Aorta ascendens sind dokumentiert. 27.2.-27.3.2013 Rehab.aufenthalt in Felbring. 5/13 Polysomnographie, Einleitung einer nächtlichen Überdruckbeatmung. Eine full face-Maske mit Warmluftbefeuchter ist erforderlich. Zuletzt Schlaflaborkontrolle in der Vorwoche, der Beatmungsdruck musste erhöht werden (keine Befunde darüber vorliegend). Seit 2012 oral behandelter DM Typ II. 10/12 Diagnosestellung einer Hiatushernie mit Refluxoesophagitis sowie einer Helicobacter assoziierten Gastritis-Eradikationstherapie. Im 4/13 wurde eine pH-Metrie durchgeführt, die Befunde darüber nicht vorliegend-offenbar keine therapeutische Konsequenz. Dokumentiert sind weiters degenerative HWS- und LWS- Veränderungen ohne Nachweis eines Bandscheibenvorfalls. Weiters besteht eine Depression, regelmäßige Betreuung beim niedergelassenen Neurologen Prim.Dr. XXXX . Eine antidepressive Dauertherapie wird eingenommen. 1989 mehrere Hypospadie-Operationen in Ägypten. Laut urolog. Befund besteht eine kompensierte Blasenentleerungsstörung sowie rez. Harnwegsinfekte. Eine urolog. Therapie derzeit nicht erforderlich.

Derzeitige Beschwerden: Beim Aufstehen morgens trockener Mund und saurer Schleim im Rachen, kein eigentliches Sodbrennen; Belastungsdyspnoe; Schmerzen in der Harnröhre, Schulter- und Rückenschmerzen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Marcoumar, Simvastation, Diamicron, Digimerck, Concor, Blopress, Lasix, Dusodril, Pantoloc, Cipralex, Samten, Dominal forte, Truxal, Temesta

Sozialanamnese: Taxifahrer im Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundberichte der 5.med.Abtlg. des XXXX vom 21.9.12, 10.10.12,

25.1. 13

Befundbericht des Schlaflabors des XXXX vom 3.5.13

Befundbericht des FA.f.Lungenkrankheiten Dr. XXXX vom 11.2.2013, 13.5.2013 Röntgenbefunde der gesamten WS, li. Schultergelenk und beide Kniegelenke des DZ XXXX vom 12.6.2013

CT-Befunde der HWS und LWS des FA.f. Röntgenologie XXXX vom 29.8.2013

Befundbericht des Rehab.zentrums XXXX vom 5.4.2013

Gastroskopiebefund des FA.f.Chirurgie Dr. XXXX vom 31.10.2012 mit histolog. Befund der Probebiopsien des Pathohistolog. Labors Dr. XXXX , Dr. XXXX vom 7.11.2012 Befundbericht mit Medik.verordnungsblatt des Dr. XXXX vom 27.5.2013

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 170 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 145/85

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Brillenträger, sonstiges Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, Gebiß saniert Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten

LK Thorax: reizlose mediane Sternotomienarbe sowie reizlose horizontale Narben über beiden Mammillen, sonorer KS, reines VA

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, arhythmisch, lauter Schlußton der

Starr-Edwards-Klappe über allen Auskultationspunkten Leib: BD unter

TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen WS:

FBA 10 cm, Seitneigen und Rotation nur endlagig eingeschränkt,

Lasegue negativ UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar

Gesamtmobilität - Gangbild: im Untersuchungszimmer ungestört

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation, Zustand nach wiederholter cardialer Dekompensation bei mäßig reduzierter Linksventrikelfunktion; Ektasie der Aorta ascendens, arterielle Hypertonie Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da kombiniertes Krankheitsbild, dokumentierte Einschränkung der Linksventrikelfunktion mit Zustand nach rez. cardialer Dekompensation, andererseits derzeit unter Therapie ausreichend kompensiert

g.Z. 050603

50

2

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, nächtliche Überdruckbeatmung Unterer Rahmensatz, da gute Einstellung mit CPAP-Therapie

061102

20

3

Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Diabetestherapie erforderlich

090201

20

4

Depression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Betreuung und antidepressive Kombinationstherapie erforderlich

030601

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch die funkt. Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht, da diese von geringer funkt. Relevanz sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hiatushernie mit Refluxbeschwerden-medik. gut behandelbar; degenerative WS- Veränderungen-keine höhergradige Funktionseinschränkung; die Veränderungen gehen über das altersgemäß Ausmaß der Abnützung nicht hinaus.

......

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung

des Grades der Behinderung 1976 möglich.

......

[x] Dauerzustand"

Auf Grundlage dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2013 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Schreiben vom 05.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Ausstellung eines Bescheides, um dagegen berufen zu können.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag vom 12.08.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses statt und stellte einen Grad der Behinderung von 50 v.H. fest. Begründet wurde dies mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens.

Mit Schreiben vom "05.12.2013", bei der belangten Behörde eingelangt am 18.12.2013, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom "15.10.2013" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: Datum der Ausstellung des Behindertenpasses). Der Beschwerdeführer legte dazu weitere medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde legte die als Beschwerde zu behandelnde Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.10.2013 ein Behindertenpass ausgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.

H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2013 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zum Gesamtgrad der Behinderung ist auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen. Dieser bewertete die führende funktionelle Einschränkung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H., da diese derzeit unter Therapie ausreichend kompensiert ist und daher kein höherer Behinderungsgrad herangezogen werden kann. Da die Leiden 2 bis 4 nur von geringer funktioneller Relevanz sind, erhöhen diese auch nicht die führende funktionelle Einschränkung. Ebenfalls nachvollziehbar erläuterte der Sachverständige in Bezug auf die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen, dass die degenerative Wirbelsäulenveränderung keine höhergradige Funktionseinschränkung darstellt und diese Veränderungen nicht über das altersgemäße Ausmaß der Abnutzung hinausgehen. Was die Hiatushernie mit Refluxbeschwerden betrifft, so ist dies medikamentös gut behandelbar.

Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, das die auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen beruhende Einschätzung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräftet hätte können. Zu den der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen, einem Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.10.2013, einem Ärztlichen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2013 samt Medikamentenverordnungsblatt sowie einem Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 01.10.2013 ist anzumerken, dass diese Diagnosen enthalten, die im Wesentlichen bereits in jenen Befunden aufscheinen, die vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung am 12.08.2013 vorgelegt und vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 25.09.2013 berücksichtigt wurden und vermögen diese daher zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 25.09.2013 abweichenden Beurteilung zu führen. Diese der Beschwerde beigelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 25.09.2013 und vermögen weder eine Verschlechterung der eingeschätzten Leiden noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände darzutun und daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch den medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 25.09.2013 zu widerlegen.

Weitere Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2013 beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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