W204 2117263-1•BVwG W204 2117263-1
W204 2117263-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche
W204 2117263-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche und keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27.01.2014 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass die Abweisung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 nicht nachvollziehbar sei. Auf die Alm mit der BNr. XXXX seien Milchkühe aufgetrieben worden, weswegen auch Zahlungsansprüche bestehen würden. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend richtig zu stellen.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die von der belangten Behörde bei Aktenübermittlung übermittelte Aufbereitung zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. In dieser wird darauf hingewiesen, dass der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Auf die Alm mit der BNr. XXXX seien im Antragsjahr 2013 zwar von sechs Landwirten Tiere aufgetrieben worden, jedoch nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst. Deswegen sei zwar den auftreibenden Landwirten, nicht jedoch der Partei selbst anteilige Almfutterfläche anzurechnen. Da die beschwerdeführende Partei über keine beihilfefähige Fläche verfüge, seien ihr keine Zahlungsansprüche zuzuweisen gewesen. Sie erfülle damit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt der Einheitlichen Betriebsprämie.
Bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2013 mit einem Mehrfachantrag-Flächen u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Sie war im Antragsjahr 2013 Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX, hat jedoch selbst keine Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben und verfügte 2013 über keine beihilfefähige Fläche.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Insbesondere brachte die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz auch nicht vor, im Antragsjahr 2013 selbst Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben zu haben, sondern sie führte lediglich aus, dass auf der Alm Milchkühe gehalten worden seien und ihr aus diesem Grund bereits Zahlungsansprüche hätten zugesprochen werden müssen.
Es gilt darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 24.11.2015 eine von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellte Aufbereitung der gegenständlichen Beschwerdesache im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurde. In dieser wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, weil sie selbst keine Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat. Jenen Landwirten, die im Antragsjahr 2013 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben haben, wurde auch eine anteilige Almfutterfläche zugerechnet.
Da die beschwerdeführende Partei in der gesetzten Frist von drei Woche ihrerseits keine dagegen haltende Stellungnahme zum übermittelten Schriftsatz abgegeben hat und sich aus dem Akt auch nichts Gegenteiliges ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes von der Unstrittigkeit des festgestellten Sachverhalts aus.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Artikel 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderen unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
iii) gemäß Anhang IX,
iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise wie folgt:
" Artikel 34 Bestimmung der Flächen
[...]
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
§8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I. Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, verfügte die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2013 über keine beihilfefähige Fläche. Sie hat im Antragsjahr selbst keine Tiere auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben, weswegen ihr gemäß der Regelung des § 8i MOG 2007 für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen in diesem Zusammenhang keine beihilfefähige Fläche zuerkannt werden konnte. Auch die europarechtlichen Bestimmungen sehen in Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2209 vor, dass gemeinsam genutzte Flächen - fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber - aufzuteilen sind.
Auch sonst ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei darüber hinaus über beihilfefähige Flächen, die im Zuge der Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt hätten werden können, verfügt hat. Zu dem mit Schriftsatz vom 24.11.2015 der beschwerdeführenden Partei übermittelten Begleitschrieben der AMA (im Rahmen der Beschwerdevorlage), in der ebenso darauf hingewiesen wird, dass die beschwerdeführende Partei über keine beihilfefähige Fläche verfügt, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei in der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegebenen.
Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei bereits aufgrund des Umstandes, dass Milchkühe auf der in Rede stehenden Alm gehalten werden, die Ansicht vertreten hat, dass dies zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. zur Zuerkennung von beihilfefähiger Fläche führt. Diese Ansicht steht jedoch nicht im Einklang mit den oben angeführten Rechtsvorschriften.
Die beschwerdeführenden Partei verfügte im Antragsjahr 2013 somit über keinerlei beihilfefähige Fläche, die gemäß Art. 34 VO (EG) 73/2009 jedoch zur Aktivierung etwaiger Zahlungsansprüche benötigt wird.
Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage und der Wortlaut der anzuwendenden Normen erscheinen jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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