BVwG W132 2100632-1

W132 2100632-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016

Regest

Kostenersatz, VerbrechensopferG

Testo completo

BVwG W132 2100632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2100632.1.00

Spruch

W132 2100632-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung in Form von Übernahme der Kosten für drei Behandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz am 22.09.2014 und von 14.10.2014 bis 16.10.2014 beiXXXX und XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 27.08.2014 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.09.2013 stattgegeben und gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der entstehenden Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, zwecks Aufarbeitung der ca. 1990/1991 sowie von Sommer 1995 bis April /Mai 1996 erlittenen kausalen psychischen Schädigungen grundsätzlich bewilligt. Diese Bewilligung erfolgte für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss aufgrund der Satzung erbringt, höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung (Spruchpunkt 1.). Auf den Antrag vom 27.08.2014 wurden gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 VOG die aufgrund der ca. 1990/1991 sowie von Sommer 1995 bis April /Mai 1996 erlittenen kausalen psychischen Schädigungen entstandenen Heilkosten grundsätzlich bewilligt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX (ca. 1990/1991) Opfer physischer und psychischer Gewalt durch die Erzieherin C.S. geworden sei. Des Weiteren könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als mündige Minderjährige (von Sommer 1995 bis April /Mai 1996) mit dem damaligen Zivildiener H.C.G. sexuell verkehrte. Daher lägen die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG vor.

2. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin laufend Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung bei Frau Mag. L.P. ersetzt.

3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 11.11.2014 die Übernahme der Kosten gemäß § 4 Abs. 5 VOG für acht Behandlungen von 04.04.2014 bis 15.05.2014 bei Frau Mag. C. S. abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sozialversicherungs-anstalt der gewerblichen Wirtschaft für diese Behandlungen keinen Kostenzuschuss geleistet hätte, weil diese von einer klinischen Psychologin durchgeführt worden seien, wofür eine Vergütung nicht erfolge. Da vom zuständigen Träger der Krankenversicherung aufgrund der Satzung kein Kostenzuschuss erbracht worden sei, könne gemäß § 4 Abs. 5 VOG keine Kostenübernahme erfolgen.

4. Mit dem E-Mail vom 30.12.2014 hat die Beschwerdeführerin Honorarnoten von Frau Dr. XXXX (in der Folge Frau Dr. S.), Frau Dr. XXXX (in der Folge Frau Dr. R.) und Frau Dr. XXXX (in der Folge Frau Dr. H.) inklusive der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellten Rückvergütungsbestätigungen übermittelt.

4.1. Die Honorarnote von Frau Dr. S. ist mit 28.10.2014 datiert und listet Doppeleinheiten Psychotherapie, am 15.10.2014, 17.10.2014, 20.10.2014, 22.10.2014, 24.10.2014, 27.10.2014 und 28.10.2014 als Pos. 021 auf. Als Gesamtkosten werden € 1.120,-- in Rechnung gestellt.

Die Vergütungsaufstellung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weist zu dieser Honorarnote als Vergütungsbetrag einen Betrag in Höhe von € 305,23 und als Eigenanteil einen Betrag in Höhe von € 814,77 aus.

Seitens der belangten Behörde wurde handschriftlich vermerk, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 20.01.2015 mitgeteilt habe, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von €

305,23 um € 0,002 pro Stunde abweiche, weil es sich um einen Rundungsbetrag handle (21,802 x 14 = 305,48).

In der Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung bei Frau Dr. S. in der Höhe von € 814,80 ersetzt.

4.2. Die Honorarnote von Frau Dr. R. ist mit 30.09.2014 datiert und listet für die Behandlung am 22.09.2014 folgende Leistungen auf:

Seitens der belangten Behörde wurde handschriftlich vermerk, dass es sich bei der Leistung lt. Telefonat mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 20.01.2015 nicht um eine Psychotherapiesitzung handle.

Die Vergütungsaufstellung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weist zu dieser Honorarnote als Vergütungsbetrag einen Betrag in Höhe von € 89,69 und als Eigenanteil einen Betrag in Höhe von € 20,31 aus.

4.3. Die Honorarnote von Frau Dr. H. ist mit 16.10.2014 datiert und listet für die durchgeführten Behandlungen folgende Leistungen auf:

Anzahl 1, Pos.Nr. E12, Erste Ordination

Begründung: Schreiben für Versicherungsträger

Die Vergütungsaufstellung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weist zu dieser Honorarnote als Vergütungsbetrag einen Betrag in Höhe von € 21,80 und als Eigenanteil einen Betrag in Höhe von € 158,20 aus.

Seitens der belangten Behörde wurde handschriftlich vermerk, dass es sich bei der Leistung lt. Telefonat mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 20.01.2015 nicht um eine Psychotherapiesitzung handle.

4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Übernahme der Kosten für drei Behandlungen gemäß § 4 Abs. 5 VOG am 22.09.2014 und von 14.10.2014 bis 16.10.2014 bei Frau Dr. R. und Frau Dr. H. abgelehnt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Behandlungen nicht um psychotherapeutische Krankenbehandlung handle, weshalb gemäß § 4 Abs. 5 VOG eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne.

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der beschwerdegegenständlichen Honorarnoten Dris. R. vom 30.09.2014 und Dris. H. vom 16.10.2014 sowie der entsprechenden Vergütungsaufstellungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesprächstherapien bei Frau Mag. P. keine wesentliche Veränderung der Post-Traumastörung gezeigt hätten. Daher sei zur fachärztlichen Abklärung die Durchführung von Psychotherapiegesprächen erforderlich gewesen. Bei den Sitzungen bei Frau Dr. R. und Frau Dr. H. habe es sich daher um psychotherapeutische Krankenbehandlungen gehandelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden Frau Dr. R. und Frau Dr. H. mit den Schreiben vom 30.04.2015 um Stellungnahme ersucht, ob am 22.09.2014 bzw. 14.10.2014 psychotherapeutische Krankenbehandlung durchgeführt worden sei.

6.1. Mit dem Schreiben vom 21.05.2015 hat Frau Dr. H mitgeteilt, dass es sich bei der einmaligen Behandlung am 14.10.2014 um eine fachärztliche Behandlung und nicht um eine psychotherapeutische Intervention gehandelt habe.

6.2. Frau Dr. R. hat mit dem Schreiben vom 15.06.2015 angegeben, dass ein psychotherapeutisches Erstgespräch, wie mit der Beschwerdeführerin am 22.09.2014 geführt, als wesentlicher Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung anzusehen sei, weshalb sie davon ausgehe, dass am 22.09.2014 eine psychotherapeutische Krankenbehandlung stattgefunden habe.

7. Mit Schreiben vom 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 04.09.2015 zu äußern.

Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben vom 05.08.2015 nicht erhalten, das Rückscheinkuvert ist dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden.

Zur Überprüfung der Abgabestelle der Beschwerdeführerin wurde mit Stichtag 23.11.2015 ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin umgezogen ist.

8. Mit dem Scheiben vom 28.10.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend die verfahrensgegenständlichen Honorarnoten ersucht bekannt zu geben, ob aus dem Titel "Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung", gegebenenfalls in welcher Höhe, eine Leistung, erbracht worden ist. Ergänzend wurde um Klarstellung zu etwaigen Leistungstiteln ersucht. Dem Schreiben wurden die Honorarnoten Dris. R. vom 30.09.2014 und Dris. H. vom 16.10.2014 sowie deren Stellungnahmen vom 21.5.2015 bzw. 15.06.2015 in Kopie beigelegt.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit dem Schreiben vom 09.11.2015 mitgeteilt, dass die erbrachten Leistungen als Krankenbehandlung aus dem Versicherungsfall der Krankheit, mit dem Leistungstitel "kurativ" erbracht worden seien. Es handle sich bei den gegenständlichen Rechnungen nicht um einen Kostenzuschuss für eine psychotherapeutische Behandlung durch Psychotherapeuten.

9. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.12.2015 zu äußern. Klarstellend wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 VOG nicht vorliegen.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor.

1.2. Die von Frau Dr. R. und Frau Dr. H. am 22.09.2014, 14.10.2014 und 16.10.2014 erbrachten Leistungen stellen keine psychotherapeutische Krankenbehandlung dar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zur Qualifikation der erbrachten gegenständlichen Leistungen gründen sich auf die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 09.11.2015 und die Leistungsbeschreibung Dris. R. und Dris. H. auf den Honorarnoten vom 30.09.2014 bzw. 16.10.2014.

Die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft steht im Einklang mit den von Dr. H. und Dr. R. auf den Honorarnoten vom 30.09.2014 bzw. 16.10.2014 angeführten Leistungstiteln.

Frau Dr. H. hat im Schreiben vom 21.05.2015 nachvollziehbar klargestellt, dass es sich bei der einmaligen Behandlung am 14.10.2014 um eine fachärztliche Behandlung und nicht um eine psychotherapeutische Intervention gehandelt habe. Am 16.10.2014 wurde von Frau Dr. H. zur Vorlage für den Versicherungsträger ein ausführlicher Befundbericht erstellt, worin ebenfalls keine therapeutische Maßnahme erblickt werden kann, weil die Verfassung eines Schreibens durch eine Fachärztin, keine therapeutische Maßnahme am Patienten darstellt.

Den Ausführungen Dris. R. im Schreiben vom 15.06.2015 wird nicht gefolgt. Die Interpretation, dass ein psychotherapeutisches Erstgespräch als psychotherapeutische Krankenbehandlung anzusehen sein soll, ist per definitionem - sogar lt. Frau Dr. R. als "Abklärung vor Beginn der geplanten psychotherapeutischen Behandlung" bezeichnet - widersprüchlich und nicht schlüssig. Ein Erstgespräch dient der Klärung und Orientierung, um gegebenenfalls eine geeignete Behandlung einzuleiten. Die Leistungsbeschreibung Dris. R. auf der Honorarnote bezeichnet das Erstgespräch sogar selbst als "vor Beginn der Behandlung". Daher kann auch der Selbstbehalt für die Behandlung Dris. R. am 22.09.2014 in Höhe von €

20,31 nicht ersetzt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(§ 1 Abs. 2 VOG)

Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. (§ 4 Abs. 5 VOG auszugsweise)

Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für die Behandlungen gemäß § 4 Abs. 5 VOG am 22.09.2014 bei Frau Dr. R. sowie am 14.10.2014 und 16.10.2014 bei Frau Dr. H. liegen nicht vor, weil die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als zuständiger Träger der Krankenversicherung entsprechend der Leistungsbeschreibung von Frau Dr. R. und Frau Dr. H., auf Grund der Satzung keinen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung erbracht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung, ob der Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für die Behandlungen gemäß § 4 Abs. 5 VOG am 22.09.2014 bei Frau Dr. R. sowie am 14.10.2014 und 16.10.2014 bei Frau Dr. H. gebührt, sind die Art der erbrachten Leistungen und der diesbezügliche Kostenersatz seitens des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden Frau Dr. R., Frau Dr. H. und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft um Stellungnahme ersucht.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, steht die Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Einklang mit der Leistungsbeschreibung durch Frau Dr. R. und Frau Dr. H. auf den jeweiligen Honorarnoten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es fehlt zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich jedoch bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 4 Abs. 5 VOG stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.