I406 1403169-2•BVwG I406 1403169-2
I406 1403169-2Tribunale amministrativo federale28 gen 2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Intensität,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
I406 1403169-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl.75570710/14009199/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Mitglied einer Sekte gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Sekte aus traditionellen Gründen zu der Ermordung einer schwangeren Frau zwingen wollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch verweigert und Nigeria daher aus Angst vor einer Verfolgung und Ermordung durch die Sekte verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen gewesen sei, nachdem seine Angaben in sich nicht schlüssig und aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar gewesen seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2008 Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 26.05.2010, Zl. A10 403.169-1/2008/4E gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung des Asylgerichtshofes am 22.06.2010 in Rechtskraft.
4. Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Im Zuge seiner Erstbefragung "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe an: "Meine Asylgründe von früher bleiben aufrecht." und verneinte er explizit befragt das Vorliegen neuer Gründe.
6. Am 08.07.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bei der er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben bestätigte. Befragt nach seinen Fluchtmotiven gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2011 nach Nigeria zurückgegangen sei. Nachdem ihm ein Freund seines Vaters erzählt habe, dass die Gesellschaft, bei der sein Vater Mitglied gewesen wäre, nach wie vor nach ihm suche, habe er Nigeria noch im gleichen Jahr verlassen. Auf die Frage, weshalb ihn die Gesellschaft nach so langer Zeit nach wie suche, gab der Beschwerdeführer an, dass er der einzige Sohn seines Vaters sei und von ihm verlangt werde, dass er den Platz seines verstorbenen Vaters einnehme.
7. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.12.2014, Zl.75570710/14009199/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab (Spruchpunkt I.), gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den "§§ 57 und 55 AsylG" nicht, erließ gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" und stellte gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Asylverfahren - nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2014 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen einer amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Zugleich verwies er auf die gegenwärtige, durch die Boko Haram herbeigeführte Sicherheitssituation in Nigeria sowie die schlechte medizinische Versorgungslage.
9. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer zum Nachweis seines Gesundheitszustandes zwei Kurzarztbriefe datierend vom 05.01.2015 sowie 08.01.2015.
10. Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses Hochsteiermark vor.
11. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 legte der Beschwerdeführer eine Terminbestätigung für die Tagesaufnahme einer Augenklinik vor.
12. Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Ambulanzbefunde vom 11.05.2015, 13.05.2015, 27.05.2015, 10.06.2015 und einen ärztlichen Befundbericht vom 09.06.2015.
13. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer erneut einen Ambulanzbefund des Landeskrankenhauses Hochsteiermark vom 23.06.2015.
14. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein.
15. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Ambulanzbefund des Landeskrankenhauses Hochsteiermark vom 19.11.2015, die Besuchsbescheinigung eines Deutschkurses im Wintersemester 2015 der Volkshochschule Steiermark, eine Bestätigung über den Straßenverkauf der Zeitschrift "Megaphon" sowie mehrere Unterstützungserklärungen von Mitbürgern seiner Wohnsitzgemeinde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte erstmalig am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die diesen Antrag abweisende Erledigung ist rechtskräftig.
Am 07.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2008 hinausgehendes bzw. neues Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seines am 07.01.2014 gestellten Antrages auf internationalen Schutz nicht vor.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer am 13.10.2008 gestellten Antrages auf internationalen Schutz und dessen rechtskräftige Erledigung ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Asylgerichtshofes (Zl. A10 403.169-1/2008/4E) sowie des Bundesasylamtes (Zl. 08 09.972-BAT). Demnach wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von der belangten Behörde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2008 negativ entschieden und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, welche dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.06.2010 zugestellt wurde und am 22.06.2010 in Rechtskraft erwuchs, bestätigt.
Wie in der rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zl. A10 403.169-1/20084E bereits festgestellt, liegen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist. In Anbetracht des zeitlichen Abstandes der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellung ist anzumerken, dass es notorisch ist, dass die Situation in seinem Herkunftsstaat - vor allem auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - keine maßgebliche Änderung erfahren und sich somit nicht nachteilig für ihn entwickelt hat. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht an einer derart lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche in Nigera nicht behandelbar wäre und er - unter Berücksichtigung der Ausführungen zu seinem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens - bei einer Rückkehr nicht in seiner Existenz bedroht ist.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein über den Antrag vom 13.10.2008 hinausgehendes Fluchtvorbringen erstattet hat, ist auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3. zu verweisen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderrege-lung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kund-gemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmun-gen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-richt vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)".
Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.6.2014; G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte".
Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 27.6.2006, 2005/06/0358; 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2008 auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010 gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung des Asylgerichtshofes, wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt am 22.06.2010 in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014 versagte die belangte Behörde, wie bereits in Punkt I. dargestellt, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2014 auf internationalen Schutz ebenfalls eine positive Entscheidung und wurde dem Beschwerdeführer zudem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Mit dem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zugleich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Maßstab für die Frage, ob im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen "entschiedener Sache" auszugehen ist, ist daher der Sachverhalt, über den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010 rechtskräftig entschiedenen wurde, im Verhältnis zu jenem Sachverhalt, der sich im nunmehrigen Verfahren ergeben hat.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Mitglied einer Sekte gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn die Sekte als Nachfolger seines Vaters eingliedern wollen und von ihm verlangt, dass er eine schwangere Frau töte und ihnen das ungeborene Kind überbringe, was der Beschwerdeführer allerdings verweigert habe. Nachdem die Sektenmitglieder den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätten, falls er sich weigere, die Stelle seines Vaters zu übernehmen, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen (AS 51).
Bei seinem Folgeantrag gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2014 auf die Frage: "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtkraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) geändert?" an: "Meine Asylgründe von früher bleiben aufrecht." Und auf die Frage: "Haben Sie neue Gründe? Welche? antwortete der Beschwerdeführer: "Nein". (jeweils AS 7). Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.07.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seinen Herkunftsstaat zum zweiten Mal aus den gleichen Gründen verlassen habe. Es wären dies die gleichen Gründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren angegeben habe. Nachdem er gehört habe, dass seine Probleme nach wie vor aufrecht seien und ihn die Sekte nach wie vor suchen würde, habe er Nigeria abermals verlassen. Auch in der Beschwerde kein neues, bis dahin unbekanntes, Vorbringen erstattet.
Abgesehen von den nachgereichten Mitteilungen vom 15.03.2015, 15.06.2015, 30.06.2015 sowie 01.09.2015, in dem das Bundesverwaltungsgericht unter anderem vom allgemeinen Gesundheitszustand (Diabetes mellitus II, arterieller Hypertonie, Hepatitis B anamnestisch sowie alimentäre Adipositas) unterrichtet und darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer Gesundheitsprobleme am linken Auge (u.a. Hornhaut Stippung, Linsentrübung, trockene Hornhaut, Hornhautaffektion, Entzündung der Augenlider, Aderhaut Affektion) habe. Abgesehen von seiner nachträglichen Informationen hinsichtlich seiner Gesundheit, entspricht der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt dem Vorbringen, welches er im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz erstatteten hatte. Der Beschwerdeführer wiederholte seine ursprünglich gemachten Ausführungen, wonach er im Wesentlichen deshalb aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei, da er nicht an die Stelle seines Vaters in einer Sekte treten wollte und er nicht den mit dem Sekteneintritt verbundenen Initiationsritus ausführen wollte bzw. aufgrund den daraus verbundenen Konsequenzen seines Nichtantrittes geflüchtet sei. Eine Sachverhaltsänderung, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Entscheidung der belangten Behörde zur Frage einer allfälligen Asylgewährung umfasst war, war nicht zu erkennen. Es konnte somit kein geänderter bzw. neuer Sachverhalt festgestellt werden, da eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, aufweisen muss (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391). Von einer solchen positiven Entscheidungsprognose konnte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden, zumal sich allenfalls im zweiten Verfahren ergebende leichte Abweichungen im Vorbringen lediglich auf dasselbe, frühere, bereits rechtskräftig entschiedene Vorbringen stützt und als bloß gesteigertes Vorbringen zu werten wäre.
Auch hinsichtlich den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde ihren Bescheid gestützt hat (VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055), ist keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152). Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG). Die Rechtsfolge der Bestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG besteht darin, dass auch nach alten Asylrechtslagen ergangene Entscheidungen der Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 den Tatbestand der res iudicata erfüllen (AsylGH 22.9.2008, D10 308772-4/2008/4E). Entsprechend dieser Übergangsbestimmung ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Abspruches über die Asylfrage nicht von einer Änderung der Rechtslage des noch nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ergangenen Erstbescheids auszugehen ist (vgl. hierzu auch VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002).
Der meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten stand somit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides "Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache" zu lauten hat, abzuweisen war.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser dahingehend kein Vorbringen erstattete und ist - auch wenn es hinsichtlich der Qualität der medizinischen Versorgung Unterschiede gibt - hinlänglich bekannt, dass Zivilisationskrankheiten wie z.B. Adipositas, Bluthochdruck, Diabetes, etc. sowie auch das Augenleiden des Beschwerdeführers in den sich in allen größeren Städten Nigerias befindlichen medizinischen Einrichtungen wie z.B. im National Hospital in Abuja (http://www.nationalhospitalabuja.net/), dem University College Hospital in Ibadan (http://www.uch-ibadan.org.ng) oder den örtlichen Krankenhäusern in Lagos
(https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_hospitals_in_Lagos) behandelbar sind und auch die für ihn notwendigen Medikamente bzw. Wirkstoffe (z.B.: Metformin, Panteprazol, Acetylsalcilsäure) laut Information der nationalen nigerianischen Medikamentenbehörde (National agency for food and drug administration and control [NAFDAC]) erhältlich sind.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere VfGH 18.6.2014; G5/2014) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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