G312 2011393-1•BVwG G312 2011393-1
G312 2011393-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G312 2011393-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 23.07.2014, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und
31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF., eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014, ZI. XXXX, wurde von der belangten Behörde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass (Spruchpunkt 1) die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
vom
bis
EUR
951,87
922,66
818,30
743,20
und in der Krankenversicherung
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
vom
bis
EUR
868,75
594,18
608,44
733,08
922,66
653,30
667,02
betragen würden.
Die Versicherungsbeiträge (Spruchpunkt 2) würden in der Pensionsversicherung betragen:
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage
vom
bis
EUR
365,30
588,00
164,46
174,15
163,64
157,27
149,92
147,63
132,97
130,06
Die BF sei verpflichtet, den Beitragsrückstand von insgesamt € 45.653,06 zu entrichten (Spruchpunkt 3).
Nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass die BF laut Gewerberegisterauszug Inhaberin mehrerer Gewerbeberechtigungen und Bewilligungen von Fahrschulen gewesen sei. So hatte die BF die Gewerbeberechtigung für
Mietwagen-Gewerbe
Ruhend ab 01.09.2000
Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen
Schreibbüro
Ruhend ab 01.09.2000
Gew.m.Bef.v. Gütern mit Kfz im grenzüberschreitenden Verkehr
Ruhend ab 01.09.2000
Markt- und Meinungsforschung
Ruhend ab 01.03.2009
Weiters sei die BF Inhaberin folgende Bewilligungen zur Betreibung von Fahrschulen:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2001 wurden der BF mitgeteilt, dass ein offener Saldo von € 1.468,92 an Beitragsrückstand bestehe und dass dieser umgehend einzuzahlen sei.
Am 18.09.2002 (eingelangt am 19.09.2002) habe die BF ersucht, den Beitragsrückstand von € 3.373,86 in monatlichen Raten á € 400,- bis € 500,- abstatten zu können. Dies wurde mit Schreiben vom 25.09.2002 bewilligt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Beiträge ab dem 4. Quartal 2002 zuzüglich der anfallenden Verzugszinsen und Kostenanteilen aus der Krankenversicherung neben den Ratenzahlungen pünktlich zu entrichten sein.
Am 20.01.2004 habe die BF bei einer Kundenvorsprache in der Landesstelle erneut um Ratenbewilligung über den Beitragsrückstand in Höhe von € 2.553,82 ersucht. Es sei eine Anzahlung von € 215,-
und 11 gleichen Monatsraten á € 215,- vereinbart worden, sowie, dass die laufenden Beiträge ab dem 1. Quartal 2004 zuzüglich eventueller Nachbemessungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen neben den Raten pünktlich bei Fälligkeit zu entrichten seien.
Am 23.07.2004 habe die BF im Rahmen einer Kundenvorsprache erneut um Zahlungsvereinbarung ersucht. So wurde ersucht, den Beitragsrückstand von € 3.312,20 in 15 monatlichen Raten zu € 221,-
beginnend am August 2004 abstatten zu können, sowie dass die laufenden Beiträge ab Oktober 2004 zuzüglich eventueller Nachbemessungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile neben den Raten pünktlich bei Fälligkeit zu entrichten seien.
Am 18.11.2004 habe die BF wieder ein Ratenansuchen eingebracht. Es sei im Rahmen der Kundenvorsprache eine Ratenvereinbarung über einen Beitragsrückstand von € 5.000,- abgeschlossen worden. So sei die Abstattung von 17 Monatsraten á € 300,- beginnend am 20.12.2004 abgeschlossen worden, sowie dass die laufenden Quartale ab dem 1. Quartal 2005 zuzüglich eventueller Nachbemessungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile neben den Raten pünktlich zu entrichten seien.
Am 07.02.2005 sei sodann die nächste Zahlungsvereinbarung erfolgt. Es sei über den Beitragsrückstand in Höhe von € 5.607,46 eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden, den Rückstand in Monatsraten á € 300,- beginnend ab März 2005 abzustatten, sowie dass die laufenden Beiträge ab dem 2. Quartal 2005 zuzüglich eventueller Nachbemessungsbeiträge, Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile neben den Raten pünktlich bei Fälligkeit zu entrichten sein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2005 sei der BF nachweislich mit RSb ua. mitgeteilt worden, dass der Beitragsrückstand insgesamt € 15.100,- betrage und dieser umgehend längstens jedoch bis 30.11.2005 einzuzahlen sei.
Bei der Kundenvorsprache am 22.11.2005 haben die BF mitgeteilt, dass sie eine Anzahlung von € 4.500,- tätigen werde und gleichzeitig ersucht, vorläufig von weiteren Exekutions-Maßnahmen Abstand zu nehmen.
Bei der Kundenvorsprache am 13.02.2006 habe die BF um teilweise Stundung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2006 auf Basis von Einkünften von € 25.000,- ersucht. Ferner habe sie zur Kenntnis genommen, dass nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 eventuell zu einer Nachbelastung von Versicherungsbeiträgen kommen kann und dass ferner im Pensionsfall der gestundete Betrag vor dem Pensionsstichtag bezahlt werden muss, um pensionsrechtliche Nachteile zu vermeiden. Ferner habe die BF mitgeteilt, dass eine Klage gegen den Käufer ihrer Fahrschule anhängig sei und dass sie beabsichtige, den Masseverwalter zu klagen,
Am 16.02.2006 sei der BF schriftlich mitgeteilt worden, dass wegen Nichtbezahlung des Beitragsrückstandes die Option des Leistungsanspruchs mit 28.02.2003 enden würde.
Mit Schreiben vom 04.04.2006 sei der BF mitgeteilt worden, dass der Beitragsrückstand € 17.500,- betrage und der Konkursantrag angedroht werde, zusätzlich sei darauf hingewiesen worden, dass in Folge mit einem Gewerbeentziehungsverfahren gerechnet werden muss.
Am 12.07.2006 wurde der BF schriftlich mitgeteilt, dass sie der belangten Behörde zum 12.07.2006 einen Betrag von € 22.500,- schulde würde und daher bei nicht umgehender Zahlung Zwangsmaßnahmen - wie Konkursantrag - eingeleitet werden müsse.
Laut Insolvenzdatei wurde mittels Beschluss des BG XXXX vom XXXX zu XXXX das Schuldnerregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Am 27.09.2006 habe die belangte Behörde mittels schriftlicher Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet.
Bei der Kundenvorsprache am 06.02.2007 habe die BF mitgeteilt, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 noch ausständig sei, zusätzlich habe sie einen Antrag auf teilweise Stundung für das Jahr 2007 auf Basis der Einkünfte von € 7.000,- gestellt.
Am 07.04.2008 sei der BF schriftlich mitgeteilt worden, dass ein Rückstand in Höhe von € 32.578,07 bestehe und dass dieser Rückstand bis spätestens 20.06.2008 einzuzahlen sei, ansonsten ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt werden müsse.
Im Rahmen der Kundenvorsprache am 23.06.2008 habe die BF mitgeteilt, dass die nächste Verhandlung im Rechtsstreit XXXX über € 19.146,06 am XXXX stattfinden werde, dass das Urteil sodann nachgereicht werde und dass das Finanzamt das Urteil abwarten würde.
Mit 09.02.2009 sei der Konkursantrag für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2008 für einen Betrag (Rückstand) in Höhe von € 32.978,05 bei LG XXXX eingebracht worden und mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, XXXX mangels Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen worden.
Mit Wirksamkeit 29.05.2009 seien die Gewerbeberechtigungen "Mietwagen-Gewerbe (PKW)"; "Mietwagen-Gewerbe (Omnibus)"; "Markt- und Meinungsforschung" und "Schreibbüro" zurückgelegt worden.
Am 15.07.2009 informierte das Amt der Stmk. Landesregierung die belangte Behörde über das anstehende Gewerbeentziehungsverfahren.
Mit Bescheid der BH XXXX vom 05.08.2009 wurde die erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule am Standort XXXX entzogen.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.08.2009 sei der BF mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 31.08.2009 enden würde, dass ein Beitragsrückstand von € 34.323,47 bestehe und dass dieser unverzüglich einzuzahlen sei.
Im Zuge einer Aufrollung durch die belangte Behörde im August 2009 sei jedoch festgestellt worden, dass noch nicht alle Gewerbeberechtigungen bzw. Bewilligungen zurückgelegt bzw. entzogen worden waren. Daher wurde die BF mit 24.08.2009 schriftlich darüber informiert worden, dass sie ab 01.09.2009 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei.
Mit Bescheid des Magistrat XXXX vom 10.09.2009 sei die Bewilligung für die Fahrschule XXXX am Standort XXXX, entzogen worden und am 23.09.2009 schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet worden.
Am 26.07.2010 habe der Magistrat XXXX schriftlich mitgeteilt, dass gegen den Entziehungsbescheid eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden sei.
Am 27.12.2010 habe die BH XXXX der belangten Behörde mitgeteilt, dass die BF als Konzessionsinhaberin der Fahrschule XXXX mit Wirkung 31.12.2010 die Konzession zurückgelegt habe.
Mit Mail der BH XXXX vom 28.01.2011 sei der Stmk. WKO mitgeteilt worden, dass die Fahrschulbewilligung für den Standort XXXX mit 18.01.2011 zurückgelegt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 sei der BF mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 31.01.2011 enden würde.
Am 15.02.2011 sei der BF eine Versicherungsbestätigung über die Kranken- und Pensionsversicherung der BF vom 01.03.1980 bis 31.01.2011 nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG ausgestellt worden, und ihr gleichzeitig mitgeteilt worden, dass auf dem Beitragskonto ein Rückstand in Höhe von € 42.255,00 bestehe.
Mit 02.08.2013 sei der Rückstandsausweis über die Aufrechnung der aushaftenden Beiträge für die Zeit vom 01.12.2002 bis 31.01.2011 in Höhe von insgesamt € 46.587,27 mit letzter Fälligkeit 28.02.2011 erlassen worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2013 sei der Aufrechnungsbescheid gegen die Pension der BF erlassen worden.
Am 02.09.2013 - eingelangt am 03.09.2013 - habe der Steuerberater der BF im Wesentlichen ersucht, die nicht für die Leistung (Pension) herangezogenen Pensionsversicherungsbeiträge zu erlassen bzw. in den Folgemonaten die Pension ohne Einbehalt und Kürzung zur Gänze zur Auszahlung zu bringen.
Mit Schreiben der SVA vom 04.09.2013 sei dem Steuerberater der BF mitgeteilt worden, dass das GSVG keine Ermächtigung zum Erlass von rechtskräftig vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen beinhalte bzw. dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
Gegen diesen Bescheid habe die BF Klage erhoben. Das ASG-Verfahren laut Beschluss des LG f ZRS XXXX vom XXXX, XXXX, sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe des Beitragsrückstandes im Verwaltungsverfahren unterbrochen worden.
Laut Hauptverbandsauszug vom 27.05.2014 habe die BF in der Zeit vom 01.02.2011 bis 30.06.2013 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice bezogen, seit 01.07.2013 beziehe die BF eine Alterspension von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
Für die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2009 seien die versicherungspflichtigen Einkünfte aus den jeweils rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2009 herangezogen worden, für die Berechnung der Beitragsgrundlagen 2010 und 2011 der Einkommensteuerbescheid 2007. Die Einkommensteuerbescheide seien mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden.
Die Einkommensteuerbescheide wiesen versicherungspflichtige Einkünfte aus - wie folgt:
Einkommensteuerbescheid 2006 (Bescheiddatum: XXXX): Einkünfte/Verlust aus Gewerbebetrieb von - € 5,211,56
Einkommensteuerbescheid 2007 (Bescheiddatum: XXXX): Einkünfte/Verlust aus Gewerbebetrieb von - € 750,45
Einkommensteuerbescheid 2008 (Bescheiddatum: XXXX: Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 8,275,51
Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 8.782,45
Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: XXXX): Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 8.014,10
Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: XXXX); Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 0,00.
Ab 2002 wurden folgende Zahlungen geleistet:
Im Jahr 2002:
€ 2.316,00
Im Jahr 2003:
€ 4.851,08
Im Jahr 2004:
€ 2.032,00
Im Jahr 2005:
€ 0,00
Im Jahr 2006:
€ 0,00
Im Jahr 2007:
€ 0,00
Im Jahr 2008:
€ 0,00
Im Jahr 2009:
€ 0,00
Im Jahr 2010:
€ 0,00
Im Jahr 2011:
€ 0,00
Im Jahr 2012:
€ 0,00
Im Jahr 2013:
€ 2.736,00
Im Jahr 2014:
€ 877,09
Ferner seien von
den zuständigen Gerichte Exekutionsanträge bewilligt worden (insbesondere BG XXXX). Auf dem Beitragskonto hafte zum 28.05.2014 ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt € 45.639,72 unbeglichen aus.
Mit 27.05.2014 sei die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden und sie aufgefordert worden, hiezu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, wobei die Frist auf Ersuchen der BF um weitere zwei Wochen verlängert worden sei.
Die Stellungnahme der BF vom 03.07.2014 - eingelangt am 04.07.2014 - bemängle, dass nicht entnommen werden könne, welche versicherungspflichtigen Einkünfte für die Jahre 2002 bis 2005 angenommen wurden. So sei diesbezüglich eine Aufstellung mit den jeweiligen Einkünften laut Einkommensteuerbescheiden sowie den jeweiligen SV-Beitragsgrundlagen vorgelegt worden. Diese Aufstellung schlüssle die Vorschreibung SVA ab 2002 monatlich sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Einkommensteuerbescheid, die SV-Zahlungen, SV-Beitragsgrundlage, Jahr, PV und KV sowie die PV-Beitragsgrundlage monatlich und KV-Beitragsgrundlage monatlich auf. Zudem verfüge die BF keinerlei Unterlagen mehr für den in der Verständigung angeführten Rückstand aus den Jahren 2002 bis 2009, da diese anlässlich des Konkursverfahrens verloren gegangen seien. Zu den Rückständen könne nur insofern Stellung genommen werden, als es nicht nachvollziehbar sei, warum in den Jahren 2002 bis 2005 ein Rückstand in Höhe von insgesamt € 5.607,46 laut einer damaligen Zahlungsvereinbarung bestanden haben soll, wobei nur wenige Monate später der Beitragsrückstand insgesamt € 15.100,00 betragen hätte. Ferner sei angesichts der SV-Beitragsgrundlage im Jahr 2005 von €
13. 459,68 für die Pensionsversicherung und € 6.922,44 für die Krankenversicherung nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, warum in diesem Jahr ein weiterer Rückstand von rund € 9.500,-
entstanden sein soll.
Dass das Gleiche für die Steigerung des Beitragsrückstandes zwischen dem 12.07.2006 (€23.500,--) und dem 07.04.2008 (€ 32.578,07) gelte, und dass dabei auch zu beachten sei, dass bis zum 11.08.2009 der Rückstand dann nur mehr knapp € 2,000,- auf € 34.323,47 angewachsen wäre, obwohl laut der Zahlungsaufstellung in diesen Jahren kein Zahlungseingang verbucht werden konnte. Daher sei der derzeit ausgewiesene Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt € 45.639,72 somit anzuzweifeln und es werde ersucht, eine Aufstellung über die jeweiligen Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2002 bis 2011 (AMS Bezug ab 01.02.2011 und nachfolgende Alterspension) zu erstellen und diese Aufstellung zur Überprüfung und Stellungnahme an die BF zur Kenntnis zu bringen.
Für die Beitragsiahre 2002 bis 2005 würden die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 versichgrungspflichtige Einkünfte wie folgt ausweisen:
Einkommensteuerbescheid 2002 (Bescheiddatum: 11.02.2005): Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 25.946,61
Einkommensteuerbescheid 2003 (Bescheiddatum: 30.03.2005); Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 45.798,46
Einkommensteuerbescheid 2004 (Bescheiddatum: 12.12.2006): Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 7.502,70
Einkommensteuerbescheid 2005 (Bescheiddatum: 28.06.2007); Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 5.206,67
Im Jahr 2014 seien bis zum 23.07.2014 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1.277,09 geleistet worden. Auf Ihrem Beitragskonto würde derzeit ein Beitragsrückstand von insgesamt €
45. 653,06 unberichtigt aushaften.
Nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass sich die Beitragsgrundlagen wie folgt bilden würden.
2002;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit It. EKStB 2002: € 25.946,61
4-Hinzurechnungsbeträge 2002: € 3.277,68
Jahresbeitragsgrundlage 2002: € 29.224,29
€ 29.224,29: 12 Monate = € 2.435,36 mtl. (Pensions- und Krankenversicherung)
2003:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit It. EKStB 2003: € 45.798,46
4-Hinzurechnunasbeträge 2003: € 2.712,00
Jahresbeitragsgrundlage 2003: € 48.510,46
€ 48.510,46 : 12 Monate = € 4.042,54.
Da die Jahresbeitragsgrundlage die geltende Höchstbeitragsgrundlage übersteige, sei in der Pensions- und Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage von € 3.920,- monatlich heranzuziehen.
2004:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit It. EKStB 2004: € 7.502,70
Jahresbeitragsgrundlage 2004: € 48.510,46
€ 10.424,94 : 12 Monate = € 868,75.
Da die Jahresbeitragsgrundlage 2004 unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, sei in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage von € 1.096,42 monatlich und in der Krankenversicherung von mindestens € 868,75 monatlich heranzuziehen.
2005:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2005: € 5.206,67
Jahresbeitragsgrundlage 2005: € 13.932,11
€ 13.932,11: 12 Monate = € 1.161,01 mtl. (Pensions- und Krankenversicherung)
2006:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2006: € - 5,211,56 (Verlust)
Jahresbeitragsgrundlage 2006: € 6.857,56
€ 6.857,56: 12 Monate = € 571,46 mtl.
Da die Jahresbeitragsgrundlage 2006 unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, sei in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage von € 1.073,08 und in der Krankenversicherung von mindestens € 594,18 monatlich heranzuziehen.
2007:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2007: € 750,45 (Verlust)
Jahresbeitragsgrundlage 2005: € 1.926,06
€ 1.926,03: 12 Monate = € 160,50 mtl.
Da die Jahresbeitragsgrundlage 2007 unter der Mindestbeitragsgrundlage liege, sei in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage von € 1.014,65 und in der Krankenversicherung von mindestens € 608,44 monatlich heranzuziehen.
2008:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2008: € 8.275,51
Jahresbeitragsgrundlage 2008: € 8.796,91
€ 8.796,91: 12 Monate = € 733,08 mtl.
Da die Jahresbeitragsgrundlage 2008 unter der Mindestbeitragsgrundlage liegt ist in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage von € 951,87 und in der Krankenversicherung von mindestens € 733,08 heranzuziehen.
2009:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. EKStB 2009: € 8.782,45
Jahresbeitragsgrundlage 2009: € 11.071,93
€ 11.071,93:12 Monate = € 922,66 mtl. in der Pensions- und Krankenversicherung
Da bis zum Pensionsstichtag, dem 01.07.2013 die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 noch nicht vorlagen, seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen 2010 und 2011 basierend auf der Beitragsgrundlage 2007 zu versteinern (§ 25 Abs. 7 GSVG). Da die vorläufige Beitragsgrundlage 2007 die Mindestbeitragsgrundlage ist, sei für das Jahr 2010 und 2011 die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. Diese würden für 2010 in der Pensionsversicherung €
818,30 monatlich und in der Krankenversicherung € 653,30 monatlich, für 2011 in der Pensionsversicherung € 743,20 monatlich und in der Krankenversicherung € 667,02 monatlich betragen.
Die Versicherungsbeiträge würden wie folgt in der Pensionsversicherung betragen:
vom 01.12.2002 bis 31.12.2002: € 2.435,36 X 15 % = € 365,30 X 1 = €
365,30
vom 01.01.2003 bis 31.12.2003: € 3.920,00 X 15 % = € 583,00 X 12 = €
vom 01.01.2004 bis 31.12.2004: € 1.096,42 X 15 % = € 164,46 X 12 = €
vom 01.01.2005 bis 31.12.2005: € 1.161,01 X 15 % = € 174,15 X 12 = €
vom 01.01.2006 bis 31.12.2006: € 1.073,08 X 15,25 % = € 163,64 X 12
= € 1.963,68
vom 01.01.2007 bis 31.12.2007: € 1.014,65 X 15,5 % = € 157,27 X 12 =
€ 1.887,24
vom 01.01.2008 bis 31.12.2008: € 951,87 X 15,75 % = € 149,92 X 12 = € 1.799,04
vom 01.01.2009 bis 31.12.2009: € 922,66 X 16 % = € 147,63 X 12 = €
vom 01.01.2010 bis 31.12.2010: € 818,30 X 16,25 % = € 132,97 X 12 = € 1.595,64
vom 01.01.2011 bis 31.01.2011: € 743,20 X 17,5 % = € 130,06 X 1 = €
130,06
Krankenversicherung:
vom 01.12.2002 bis 31.12.2002: € 2.435,36 X 8,9 % = € 216,75 X 1 = €
216,75
vom 01.01.2003 bis 31.12.2003: € 3.920,00 X 8,9 % = € 348,88 X 12 = € 4.186,56
vom 01.01.2004 bis 31.12.2004: € 868,75 X 9 % = € 78,19 X 12 = €
938,28
vom 01.01.2005 bis 31.12.2005: € 1.161,01 X 9,1 % = € 105,65 X 12 = € 1.267,80
vom 01.01.2006 bis 31.12.2006: € 594,18 X 9,1 % = € 54,07 X 12 = €
648,84
vom 01.01.2007 bis 31.12.2007: € 608,44 X 9,1 % = € 55,37 X 12 = €
664,44
vom 01.01.2008 bis 31.12.2008: € 733,08 X 7,65 % = € 56,08 X 12 = €
672,96
vom 01.01.2009 bis 31.12.2009: € 922,66 X 7,65 % = € 70,58 X 12 = €
846,96
vom 01.01.2010 bis 31.12.2010: € 653,30 X 7,65 % = € 49,98 X 12 = €
599,76
vom 01.01.2011 bis 31.01.2011: € 667,02 X 7,65 % = € 51,03 X 1 = €
51,03
Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandausweis auszufertigen (§ 37 Abs. 2 GSVG). Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen (§ 37 Abs, 3 GSVG). Die Mahngebühr beträgt € 1,-. Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger im Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes von Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch € 1,45 (§ 37 Abs, 4 GSVG).
Da in den Jahren insbesondere zwischen 2005 bis 2008 die Pflichtversicherung der BF nach dem GSVG aufrecht war, seien die Versicherungsbeiträge für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 in Teilbeträgen und in den Jahren 2006 bis 2008 mit den jeweiligen Fälligkeiten nach vorgeschrieben worden, weshalb sich der Beitragsrückstand in den Jahren von zuerst insgesamt € 15.100,00 und dann auf letztendlich auf € 45.653,06 erhöht habe.
Die Verzugszinsen würden € 9.830,91 und die Mahn- und Nebengebühren insgesamt € 3.533,24 betragen. Da die Beitragspflicht die Versicherten persönlich trifft und die BF dieser nur zum Teil mit Zahlungen im Zeitraum von 2002 bis zur Bescheiderstellung 2014 in Höhe von insgesamt € 13.212,17 nachgekommen ist, seien die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis 31.01.2011 nach wie vor ausständig und sei der Beitragsrückstand in Höhe von derzeit insgesamt € 45.653,06 (Kapital: € 32.268,32 und VZ und Nebengebühren: € 13.384,74) zu bezahlen.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 27.08.2014 datierte und am selben Tag eingelangte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass der genannte Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung zu Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die erkennende Behörde habe sich mit den Einwänden der BF in keiner Weise auseinandergesetzt und im bekämpften Bescheid lediglich ihre diesbezüglichen - eben nicht nachvollziehbaren - Ausführungen in der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wiederholt. Die BF habe in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2014 überdies darauf hingewiesen, dass sie selbst über keinerlei Unterlagen mehr für die bekannt gegebenen Rückstände aus den Jahren 2002 bis 2009 verfügen würde, zumal ihre diesbezüglichen Unterlagen anlässlich des Konkursverfahrens von XXXX (ihrem Rechtsnachfolger in der Fahrschule XXXX) verloren gegangen seien. Die belangte Behörde habe aber nunmehr lediglich verschiedene Schreiben, Zahlungsvereinbarungen und Exekutions- sowie Konkursanträge wiedergegeben, ohne konkret darzustellen, wann und in welcher Art es zur entsprechenden Vorschreibung von Beiträgen oder Bekanntgabe von Beitragsrückständen gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass zumindest teilweise auch eine Verjährung von Beitragsvorschreibungen vorliege. Jedenfalls sei aber das Verfahren in der von der BF gerügten Beweisaufnahme mangelhaft geblieben. Es liege in diesem Sinn auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung zur Folge eben dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens und darüber hinaus auch zu Folge unrichtiger Beweiswürdigung vor, zumal die Begründung in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keineswegs zutrifft, wonach der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen begründet sei, deren Inhalt nicht bestritten wurde.
Die BF weise zunächst darauf hin, dass Rückstände ihr vorgeschriebenen Beiträgen in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft keineswegs durch eine mangelnde Zahlungsmoral begründet waren. Die BF hatte nach ihrem unternehmerischen Konkurs im Jahr 2000 ihre Konzessionen zum Betreiben einer Fahrschule an XXXX verpachtet, wobei die jeweiligen Pachtentgelte das Einkommen der BF bzw. ihre jeweilige Beitragshöhe in der Sozialversicherung begründet haben. XXXX sei seinen Zahlungsverpflichtungen allerdings nur schleppend und auch nur teilweise nachgekommen, sodass die BF die Zahlungen vorrangig für ihren notwendigen Unterhalt und die Kosten ihrer Existenzsicherung aufwenden habe müssen. Beiträge zur Sozialversicherung konnten somit nur teilweise geleistet werden, obwohl die (teilweise nur fiktiven) Pachteinkünfte ihre Beitragspflicht begründet haben.
Im Weiteren sei darauf hin zu weisen, dass die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2009 unrichtig ermittelt wurden, zumal zwar die Einkünfte aus Gewerbebetrieb den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden entnommen wurden, die jeweils angeführten Hinzurechnungsbeträge allerdings nicht den tatsächlich entrichteten Beitragen zur Sozialversicherung entsprechen. Hier bestehen nachstehende Divergenzen, die zu geänderten SV-Beiträgen führen müssen:
Hinzurechnungsbetrag
geleistete Zahlung
2003
€ 2.712,00
€ 1.354,00
2004
€ 2.922,24
€ 0,00
2005
€ 8.725,44
€ 0,00
2006
€ 12.069,12
€ 0,00
2007
€ 2.676,48
€ 0,00
2008
€ 521,40
€ 0,00
2009
€ 2.289,48
€ 0,00
Es wären somit im Jahr
2003 nur ein verringerter Hinzurechnungsbetrag von € 1.354,00 und in den Jahren 2004 bis 2009 kein Hinzurechnungsbetrag zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen gewesen.
Des Weiteren seien bei der Berechnung ihres Pensionsanspruches die Zeiträume Oktober 1999 bis Februar 2000 sowie Dezember 2000 bis Juni 2010 in Folge der Nichtleistung von SV-Beiträgen für die Pensionsversicherung nicht berücksichtigt worden. Ihr Pensionsanspruch sei somit entsprechend dieser Versicherungszeiten gekürzt und vermindert worden. Es könne nunmehr nicht zu einer Doppelbelastung für die BF dadurch kommen, dass einerseits die genannten Zeiträume für den Pensionsanspruch der BF nicht berücksichtigt werden, im Gegenzug aber wohl nunmehr die diesbezüglichen Beiträge eingefordert werden. Es sei dadurch jedenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Weiters sei der Bescheid auch rechnerisch nicht richtig, die Versicherungsbeiträge für die Pensionsversicherung und für die Krankenversicherung jeweils für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.012011 angeführt. Es ergeben sich dabei insgesamt Beiträge für die Pensionsversicherung in Höhe von € 20.631,84 und für die Krankenversicherung in Höhe von € 10.093,38. Weiters werde im bekämpften Bescheid in der Begründung (Seite 14, 4. Absatz) ausgeführt, dass von der BF Zahlungen von insgesamt € 13.212,17 geleistet wurden. Diese Zahlungen seien nach den getroffenen Zahlungsvereinbarungen jedenfalls dem Kapital zuzurechnen, wodurch sich die gesamten zuvor genannten Beiträge von insgesamt € 30.725,22 auf € 17.513,05 verringern. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass es aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung von Hinzurechnungsbeträgen ohnehin zu überhöht ermittelten Beitragsgrundlagen gekommen ist. Ausgehend von tatsächlich somit weitaus niedrigeren Beitragsrückständen können auch keineswegs die Verzugszinsen € 9.830,91 und die Mahn- und Nebengebühren € 3.533,24 betragen. Nicht erklärbar sei für die BF auch, warum in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Kapital an angeblich rückständigen Beiträgen mit € 32.268,32 (Seite 14, Absatz 4) ausgewiesen wird, wohin hingegen sich aus den bekannt gegebenen Versicherungsbeiträgen in Punkt 2. des Spruches wie bereits ausgeführt ein Betrag von lediglich € 30.725,22 errechnen würde (von welchem wie bereits ausgeführt die geleisteten Zahlungen jedenfalls in Abzug zu bringen sind). Insgesamt sei somit die Vorschreibung eines Beitragsrückstandes von € 45.653,06 aus den angeführten Gründen jedenfalls unrichtig. Tatsächlich bestehe kein berechtigter Beitragsrückstand.
Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass festgestellt wird, dass die BF der SVA der gewerblichen Wirtschaft keine rückständigen Beiträge aus der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung schuldet.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 03.09.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Am 15.07.2015, 02.12.2015 und am 20.01.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF persönlich in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.
5. In der Verhandlung am 20.01.2016 einigten sich die BF und die belangte Behörde wie folgt:
Kapitalforderung zum 20.01.2016 in der Höhe von Euro 32.268,32
Nebengebühren Euro 3.893,12 und einem Verzugszinsenerlasse von Euro 9.280,28 somit sind 36.161,44 als Einmalzahlung bis zum 31.05.2016 - bei fristgerechter Zahlung ohne zusätzliche Verzugszinsen - zu begleichen. Einzuzahlen ist dieser Betrag mit Ende Mai 2016 abzüglich der bis dahin durchgeführten Einbehalte (aufgrund des Einvernehmens der RV und der belangten Behörde).
Die BF hat durch ihre rechtsfreundliche Vertretung aufgrund der eben dargelegten Vereinbarung mit der belangten Behörde ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes sowie der seitens des BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlungen.
2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Die BF hat ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zurückgezogen. Dies bewirkt, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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