BVwG G312 2003900-1

G312 2003900-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2016

Regest

Ausbildungskosten, Beitragsnachverrechnung, betriebliches Interesse,<br/>Dienstverhältnis, Versicherungspflicht

Testo completo

BVwG G312 2003900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2003900.1.00

Spruch

G312 2003900-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte STEFLITSCH OG in 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 01.10.2013, Zl. A11-A6126n144/2011-6, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. wird gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

II. Das mit Spruchteil II. ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung wird wieder aufgenommen und die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Nachentrichtung von €

1. 252,47 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2011, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR. XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), in XXXX, im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliege (Spruchpunkt I), und dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aufgrund der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt €

1. 252,47 nachzuentrichten habe (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 sowie der dazugehörige Prüfbericht seien integrierter Bestandteil dieses Bescheides.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zu Gegenstand hat, betreibe.

Die BF schließe Verträge mit sogenannten Lieferanten ab, die sich verpflichten, bestimmte Nachlässe bei Lieferungen an Franchisenehmer und sonstige Geschäftspartner der BF zu gewähren. Die Franchisenehmer würden den vollen Rechnungsbetrag verrechnet erhalten. Der Rabatt werde an die BF gutgeschrieben, welche einen Teil als Provision einbehalte und den Rest an den Franchisenehmer weitergebe. Die Franchisenehmer hätten einen Mitgliedsbeitrag von €

480,00 sowie Franchisegebühren von € 1.800,00 bis € 4.500,00 an die BF zu bezahlen. Zu den Lieferanten würden ausgewählte Unternehmen aus sämtlichen Bereichen wie etwa Lebensmittel, Versicherung, Restaurant, Bestattung, Bekleidung, Sport Freizeit, Haus Heim, Urlaub Unterkünfte, Steuerberatung, Schmuck, Zahnarzt etc. zählen.

Frau XXXX habe im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF beim XXXX eine Reisebüro-Ausbildung absolviert, die Kosten in der Höhe von € 2.482,00 sei von der BF übernommen worden. Am 13.05.2008 sei Frau XXXX von der BF angestellt und zur Pflichtversicherung angemeldet worden.

Im Zuge einer GPLA Prüfung seien die Kosten für die Reisebüro-Ausbildung der Beitragspflicht unterworfen und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 01.04.2011 nachverrechnet worden.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 habe die BF, vertreten durch die XXXX, um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht, die Nachverrechnung aufgrund des NeuFöG sei seitens der BF anerkannt worden.

Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die bei der BF durchgeführten Beitragsprüfung stützen, insbesondere auf eine Darstellung des Geschäfts- und Beteiligungsmodels, eine Liste der Lieferanten bzw. Geschäftspartner, einen beispielhaften Franchise-Vertrag sowie die Aussage des Geschäftsführers der BF, wonach die Ausbildung von Frau XXXX für die Anstellung erforderlich gewesen sei und - wären die Kosten für die Reisebüro-Ausbildung von der BF nicht übernommen worden - Lohn an Frau XXXX zu bezahlen gewesen.

Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Frau XXXX habe am XXXX eine Reisebüro Ausbildung absolviert und da diese Ausbildung eindeutig nicht im betrieblichen Interesse der BF sei, komme die Regelung des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nicht zum tragen.

Die Kosten in der Höhe von € 2.482,00 für die Reisebüro-Ausbildung seien daher als Entgelt zu qualifizieren und daher der Beitragspflicht zu unterwerfen.

2. Dagegen erhob die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung, XXXX, am 16.08.2011, datiert mit 10.08.2011, fristgerecht den nunmehr als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen den angeführten Bescheid.

Die BF verwehrte sich gegen die Einbeziehung der Ausbildungskosten in die Versicherungspflicht und führte dazu begründend aus, dass gemäß § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG als Entgelt im Sinne des Absatz 1 nicht Beträge gelten, die vom Dienstgeber in betrieblichem Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden.

Die BF betreibe ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand habe. Ein Hauptbetätigungsfeld der BF sei die Vermittlung von Rabatten im touristischen Bereich und eine solche Vermittlung könne nur dann vorgenommen werden, wenn die Gewerbeberechtigung des Reisebüros gemäß § 126 GewO unterhalten werde. Um nun dieser gewerberechtlichen Voraussetzung nachzukommen und um diesbezügliche Diskussionen mit der Gewerbebehörde, der BH Hartberg, zu beenden, sei von Frau XXXX im ausschließlich betrieblichen Interesse die Reisebüroausbildung gemacht worden, sie sei als gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Gewerbeschein Reisebüro angemeldet worden. Desweiteren werde darauf hingewiesen, dass in der Berufungsvorentscheidung vom 28.06.2011 das Finanzamt Oststeiermark diese Kosten als im betrieblichen Interesse liegend wertete und sowohl die Lohnsteuer als auch den DB und DZ gutgeschrieben habe, eine Kopie dieser Berufungsvorscheidung werde beigelegt.

Aus den angeführten Gründen werde beantragt, die Kosten für die Reisebüroausbildung gemäß § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 zu qualifizieren.

3. Mit Vorlage vom 17.10.2011, eingelangt am 11.11.2011, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der Steiermark samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit oben genannten Bescheid die Voll- und Arbeitslosenversicherung für Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008 festgestellt habe. Daher sei die BF verpflichtet, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.252,47 nachzuentrichten.

Zur Reisebüroausbildung im betrieblichen Interesse führte die belangte Behörde aus, dass Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nur dann nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 zu qualifizieren seien, wenn sie vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden.

Frau XXXX hat als betriebsfremde Person eine Reisebüroausbildung im Zeitraum 04.03.2008 bis 08.04.2008, für den die Nachversicherung im Rahmen der GPLA erfolgt sei. Erst mit 13.05.2008 sei die Einstellung von Frau XXXX durch die BF erfolgt. Frau XXXX habe also lange bevor ihr Dienstverhältnis bei der Einspruchswerberin begann, die Reisebüroausbildung absolviert. Damit sei die Reisebüroausbildung aber ausschließlich im privaten Interesse von Frau XXXX gelegen, da diese Ausbildung eine Verbesserung der Situation von Frau XXXX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewirke und ihre eigenen Chancen, eine Anstellung bei der Einspruchswerberin erhöht habe. Ein betriebliches Interesse sei im Gegensatz dazu keinesfalls vorgelegen, da Frau XXXX noch gar keinen Bezug zum Betrieb der Einspruchswerberin hatte. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man den weiteren Wortlaut des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG prüfe. Die genannte Bestimmung verwende Begriffe wie "Dienstgeber" und "Dienstnehmer", zum Zeitpunkt der Reisebüroausbildung sei die BF allerdings nicht Dienstgeber und Frau XXXX noch nicht Dienstnehmer gewesen. Somit könne die gegenständliche Reisebüroausbildung die Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG in keinerlei Hinsicht erfüllen.

Zum Einwand der BF, dass das Finanzamt Oststeiermark mit Berufungsvorentscheidung die genannten Ausbildungskosten als im betrieblichen Interesse liegend gewertet habe, ist zu bemerken, dass in § 26 Z 3 EStG eine gleich lautende Regelung existiere. Von den fünf vorgelegten Berufungsvorentscheidungen betreffen zwei Entscheidungen das Jahr 2007 und beziehen sich auf die Bestimmungen des NeuFöG. Die restlichen drei hätten das Jahr 2008 betroffen, allerdings lässt sich aus diesen kein Verweis auf einen bestimmten Sachverhalt oder einen bestimmten Tatbestand ableiten. Unabhängig davon könne sowohl die Sozialversicherung als auch die Finanzverwaltung völlig eigenständige Entscheidungen treffen.

Aus den dargelegten Gründen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides.

4. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 forderte die Abteilung 11A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung den BF auf, zu beiliegendem Vorlagebericht der belangten Behörde binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2011, eingelangt am 25.11.2011 beim Landeshauptmann der Steiermark, führte der BF nochmals aus, dass die Ausbildung von XXXX einzig und allein im betrieblichen Interesse der BF gestanden sei, dies zeige sich daraus, dass Frau XXXX gewerberechtliche Geschäftsführerin geworden sei, als sie die Ausbildung zur Erlangung des Gewerbescheines eines Reisebüros abgeschlossen habe. Frau XXXX habe die Reisebüroausbildung im Zeitraum vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 rein im Interesse der BF absolviert. Die Meinung der belangten Behörde werde aufgestellt, ohne die Sachlage tatsächlich abzuschätzen. Der Prüfer des Finanzamtes vermeinte, dass diese Wertung seitens der belangten Behörde deshalb zustande gekommen sei, da Frau XXXX die Lebensgefährtin von Herrn XXXX sei, dies sei aber nicht der Fall, Herr XXXX sei mit Frau Martina XXXX verheiratet, Frau XXXX sei die Nachbarin von Herrn XXXX. Wenn nun die belangte Behörde vermeint, dass Frau XXXX im Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht Dienstnehmerin der BF war und § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG daher nicht zur Anwendung gelange, werde übersehen, dass in den Richtlinien zu § 26 Z 3 EStG (eine gleichlautende Reglung wie § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG) dediziert darauf hinweise, dass auch Ausbildungskosten vor Dienstantritt als steuerfreie Ausbildungskosten zu qualifizieren seien, wenn diese Kosten steuerfrei sind, müssen sie auch beitragsfrei sein. Selbstverständlich könnten die Finanzverwaltung und die GKK völlig unterschiedliche Entscheidungen treffen, es sei jedoch schwer einzusehen, dass die Finanzverwaltung bei einer Regelung, die dem § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG wortident entspricht, zugunsten des Steuerpflichtigen, die Gebietskrankenkasse hingegen gegen den Abgabepflichtigen entscheide. Die Berufung an das Finanzamt und dessen Entscheidung wurden beigelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 13.12.2011 wurde unter Beilage der Stellungahme der BF die belangte Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 führte die belangte Behörde neuerlich aus, dass für die BF kein betriebliches Interesse an der Bezahlung der Ausbildung einer bis dahin völlig betriebsfremden Person bestanden habe. Wesentlich naheliegender sei und damit eindeutig im betrieblichen Interesse, eine Person einzustellen, die bereits über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dies würden zudem die Ausführungen der BF belegen, wonach es sich bei Frau XXXX um die Nachbarin des Geschäftsführers der BF handeln würde. Zur gleichlautendenden Regelung im EStG wiederholte die belangte Behörde die zuvor getätigten Ausführungen und stellte zur unterschiedlichen Entscheidung zwischen Finanzamt und belangten Behörde dar, dass die Gründe für ein Auseinanderklaffen der Entscheidungen zwischen Sozialversicherung und Finanzverwaltung mannigfaltig sein können. Wesentlich sei, dass die Finanzverwaltung zweckungebundene Steuergelder einhebe, während die Sozialversicherung Sozialversicherungsbeiträge für die Versichertengemeinschaft verwalte und dazu Versicherungszeiten prüfe und Beitragsgrundlagen feststelle. Damit könne die Finanzverwaltung beispielsweise etwa auch Vergleiche abschließen, was der Sozialversicherung aus den genannten Gründen gesetzlich nicht gestattet sei. Im vorliegenden Fall wäre es etwa denkbar, dass das bezughabende Verfahren wegen Geringfügigkeit des Betrages nicht weiter fortgeführt worden sei, eine solche Vorgehensweise sei der Sozialversicherung aus den angeführten Umständen aber nicht möglich.

8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde die BF aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

9. Mit Bescheid vom 01.10.2013, zugestellt am 03.10.2013, wies der Landeshauptmann der Steiermark die Beschwerde der BF gegen den Spruchteil I. des Bescheides ab und setzte das Verfahren gegen Spruchteil II. des Bescheides gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft des Spruchteil I. aus.

Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und festgestelltem Sachverhalt sowie dem Verweis auf die Judikatur des VwGH führte die Rechtsmittelbehörde aus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ausnahmeregelung nur für Ausbildungskosten, die vom Dienstgeber für einen Dienstnehmer im betrieblichen Interesse aufgebracht werden, gelten würde. Wenn die Ausbildung vor Dienstantritt absolviert werde, wie es der BF behaupte, sei den Erläuterungen zum EStG und ASVG nicht zu entnehmen, eine genaue Angabe der Fundstelle für seine Behauptung habe der BF nicht geliefert.

In Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinie sei in Bezugnahme auf abzugsfähige Werbungskosten folgende Begriffsdefinitionen gebildet:

"... Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege". Ausbildungskosten seien nur dann als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, wenn sie in Zusammenhang mit ihrem bereits ausgeübten Job stehen.

Da Frau XXXX im Zeitraum vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 im Auftrag der BF absolviert habe und die BF die Ausbildungskosten getragen habe, wäre Frau XXXX für diesen Zeitraum zur Pflichtversicherung zu melden gewesen und habe die belangte Behörde die Ausbildungskosten iSd Entgeltbestimmungen zu Recht der Beitragspflicht unterworfen.

10. Am 14.03.2013, eingelangt am 18.03.2013, erhob die BF Berufung gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht von XXXX.

Die belangte Behörde übersehe, dass die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden dem Berechtigungsumfang des Gewerbes "Reisebüro" unterliege, wenn die Rabatte zwischen Gästen und Hotels vermittelt werden. Die BH XXXX als Gewerbebehörde hatte Vorhalte gegen das Unternehmen und die Ausbildung von Frau XXXX stand daher absolut im betrieblichen Interesse.

11. Mit 21.10.2013, eingegangen am 25.10.2013, wurde die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakten an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) übermittelt.

12. Mit Beschluss vom 11.12.2013 wies der VwGH unter Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 01.10.2013, Zl. XXXX betreffend Aussetzung des Verfahrens betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG zurück.

13. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) samt Beschwerde am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen und durch Verfügung des GVA am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2011 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX für die Zeit vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Die BF betreibt ein Unternehmen, welches die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden zum Gegenstand hat.

Mit Bescheid vom 23.01.2008 wurde das von der BF betriebene Gewerbe "Reisebüro" der BF mangels erforderlicher Gewerbeberechtigung geschlossen.

Frau XXXX absolvierte im Auftrag der BF die Ausbildung "Reisebüro" vom 04.03.2008 bis 08.04.2008 als Voraussetzung für die erforderliche Gewerbeberechtigung. Diese Ausbildung wurde von der BF bezahlt. Während dieses Zeitraumes stand Frau XXXX in keinem Dienstverhältnis zur BF.

Mit 13.05.2008 wurde Frau XXXX als Dienstnehmerin eingestellt und zur Pflichtversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, des Landeshauptmannes der Steiermark, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur BF getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, dem Vorbringen der BF in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde, sowie auf der an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Ausbildung um eine im betrieblichen Interesse gelegenen Ausbildung handelt und diese daher gemäß § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nicht unter den Entgeltbegriff fällt, auf die angeführten Unterlagen gestützt.

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Die BF stellte in der erhobenen Berufung bzw. Beschwerde keinen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1) ist gemäß Abs. 2 leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG idF BGBl 83/2009, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG idF 83/2009 die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß Abs. 3 Z 23 leg. cit. gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG idF BGBl 197/139 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind, versichert (arbeitslosenversichert)

Gemäß Abs. 6 leg. cit. gelten für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

3.3. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die gegenständlichen Ausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt ist und somit gemäß § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG nicht als Entgelt zu werten ist und somit nicht der Beitragspflicht unterliegt.

Die BF wendet vor allem ein, dass die Vermittlung von Rabatten zwischen Unternehmen und Kunden dem Berechtigungsumfang des Gewerbes "Reisebüro" unterliege, wenn die Rabatte zwischen Gästen und Hotels vermittelt werden. Die BF sei seitens der XXXX als Gewerbebehörde darauf hingewiesen worden, dass sie daher die Gewerbeberechtigung Reisebüro benötige. Daher sei die Ausbildung von Frau XXXX absolut im betrieblichen Interesse gelegen.

Hier verkennt die BF jedoch, dass Frau XXXX im Zeitpunkt der Ausbildung - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht in einem Dienstverhältnis zur BF stand. Zudem erfolgte die Einstellung von Frau XXXX auch nicht unmittelbar nach Absolvierung der Ausbildung, sondern erst mehr als einen Monat später.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Ausbildung von Frau XXXX für die BF in weiterer Folge wichtig und daher von "dienstlichem Interesse" gestanden sein mag, war Frau XXXX jedoch zum Zeitpunkt der Ausbildung nicht Dienstnehmerin der BF. Allein aus dem Wortlaut kommt daher § 49 Abs. 3 Z 23 ASVG gegenständlich nicht zur Anwendung.

Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Sachverhalt die entscheidungsmaßgebliche Ausbildung nicht als Ausbildungskosten eines Dienstnehmers im Sinne der dargestellten gesetzlichen Bestimmung beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass die gegenständlichen Ausbildungskosten zur Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Frau XXXX führen.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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