BVwG W153 1420253-1

W153 1420253-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W153 1420253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1420253.1.00

Spruch

W153 1420253-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Senegal, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 1102.860-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2016,

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, brachte am 24.03.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid vom 08.07.2011 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe und das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwar eine seit mehreren Wochen andauernde Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, er lebe aber mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich für die Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung u.a. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte liege demnach nicht vor.

Am 12.07.2011 wurde gegen den vorliegenden Bescheid Beschwerde erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen werde mit einer Ausweisung in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben eingegriffen. In einer beigelegten handschriftlichen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Leben in seinem Heimatland nicht gesichert sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Am 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Senegal binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.06.2015, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr 4 Jahren und 3 Monaten ununterbrochen und legal im österreichischen Bundesgebiet. Er habe keinerlei, wie auch immer gearteten Kontakt, zu nächsten Verwandten in seinem Herkunftsstaat. Sämtliche vorgelegte Urkunden dokumentieren, dass er bereits über einen umfassenden österreichischen Freundeskreis verfüge. Der Beschwerdeführer besuche seit geraumer Zeit jeweils von Montag bis Donnerstag von 16.30 bis 20.00 Uhr einen Lehrgang zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. Das Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 habe er am 11.06.2013 mit der Note "gut" bestanden. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig eine Baptistengemeinde. Dort sei er als Trommler und Chorsänger tätig und halte Bibelunterricht. Er beziehe Grundversorgung und sei seit 01.12.2014 privat wohnversorgt. Er sei arbeitswillig- und fähig, jedoch dürfe er als Asylwerber nicht arbeiten, das sei ihm wiederholt vom zuständigen Arbeitsmarktservice auf seine Anfrage mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nicht in seiner Verschuldenssphäre liege. Im Anhang wurde zum Beweis seiner Integrationsfortschritte eine Sammlung von Unterlagen beigelegt. Darunter befinden sich ein Mietvertrag, Prüfungszeugnisse, das A2 Sprachdiplom sowie Empfehlungsschreiben.

Am 07.07.2015 wurde eine Einstellzusage vom 02.07.2015 nachgereicht. Hierbei bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, monatlich einen Nettolohn von € 1.100.-, zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen, zu erhalten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die Rechtssache der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vorgelegt. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer u.a. das Prüfungsgebiet "Deutsch" mit der Beurteilung "Befriedigend" abgeschlossen hat.

Am 19.01.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei nach Abschluss der Befragung dem Bundesverwaltungsgericht nach ausführlicher Erörterung unter Beiziehung des Dolmetschers mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückziehe, jedoch ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) aufrecht halte.

Der Beschwerdeführer habe zuerst in einem Asylwerberheim in Villach gewohnt und habe dort bei einem Verein, der sich um Asylwerber kümmert, Anschluss gefunden. 2013 habe er die A2 Prüfung erfolgreich bestanden. Ende 2014 sei er dann Klagenfurt übersiedelt und wohne nunmehr privat mit einem Kollegen. Von 2013 bis 2015 habe er sich auf den Hauptschulabschluss vorbereitet und im Juli 2015 diesen ebenfalls erfolgreich bestanden. Der Beschwerdeführer engagiere sich in einer Kirche, er musiziere dort und halte Bibelstunden.

Derzeit lebe er von der Grundversorgung, da er nicht arbeiten dürfe. Von dieser zahle er auch seinen Anteil für die Wohnung. Er helfe jedoch manchmal seinem Wohnungskollegen beim Zeitungaustragen und mache auch Reinigungsarbeiten im Haus. 2015 habe er ein konkretes Arbeitsangebot erhalten. Er habe es aber aufgrund seines Status nicht annehmen können.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er Montag bis Donnerstag in einen weiteren Deutschkurs gehe und Freitag, Samstag und Sonntag in der Kirche beschäftigt sei. Manchmal helfe er Freunden mit Gelegenheitsarbeiten aus. Er betreibe auch regelmäßig Sport, u.a. gehe er mit einem Freund ins Fitnesscenter bzw. betreibe Sport zu Hause. Wie Empfehlungsschreiben belegen, habe er gute Kontakte zu Österreichern. Er habe auch längere Zeit eine österreichische Freundin gehabt. Derzeit lebe er aber in keiner Lebensgemeinschaft. In Zukunft möchte er im Bereich Informatik arbeiten und nach Absolvierung des B1 Deutschkurses eine entsprechende Fachschule besuchen. Seit er in Österreich lebt, ist er weder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen noch habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte festgehalten werden, dass die Befragung des Beschwerdeführers ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im März 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.01.2016 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 5 Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt zwar von der Grundversorgung ist jedoch arbeitswillig und arbeitet bereits im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten. Es wurde ihm 2015 auch eine konkrete Vollzeitbeschäftigung angeboten. Er hat einen geregelten Tagesablauf, ist privat untergebracht und bildet sich konsequent weiter. 2013 hat er die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich absolviert. 2013 bis 2015 hat er sich auf den Hauptschulabschluss vorbereitet und diesen im Juli bestanden. Derzeit bereitet er sich auf die B1 Deutsch-Prüfung vor, um dann im Bereich Informatik eine Ausbildung machen zu können. Er ist auch regelmäßig gemeinnützig in einer Kirche tätig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Dem Beschwerdeführer kann somit eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. des

angefochtenen Bescheides:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog nach durchgeführter rechtlicher Belehrung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.07.2011 rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit rund 5 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist seitdem durchgehend aufrecht gemeldet. Die lange Verfahrensdauer kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer ist bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist bestrebt sein Können in der deutschen Sprache stetig zu verbessern. Aus mehreren Empfehlungsschreiben durch Freunde des Beschwerdeführers wird zudem ersichtlich, dass er bereits über ein weitläufiges soziales Netz im Inland verfügt. Er ist regelmäßig gemeinnützig in einer Kirche tätig. Auch wenn er derzeit noch von Grundversorgung lebt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers überzeugen. Er arbeitet bereits im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten und es wurde ihm bereits 2015 eine konkrete Vollzeitbeschäftigung angeboten. Er hat einen geregelten Tagesablauf, ist privat untergebracht und bildet sich konsequent weiter. 2013 hat er die A2 Deutsch-Prüfung und im Juli 2015 den Hauptschulabschluss erfolgreich bestanden. Er hat ein konkretes Berufsziel und bereitet sich derzeit auf die B1 Deutsch-Prüfung vor, um dann eine entsprechende Fachausbildung absolvieren zu können.

Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Dem Beschwerdeführer kann nämlich in der Zeit der langen Verfahrensdauer von rund 5 Jahren, die er nicht zu verantworten hat, eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren wird und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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