W196 2115787-1•BVwG W196 2115787-1
W196 2115787-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2016
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W196 2115785-1/4E
W196 2115787-1/5E
W196 2115784-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367406-150072292, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367504-150072322, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl 1050367210-150072349, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reisten am 20.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 22.01.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch vor, er hätte Georgien am 15.01.2015 legal mit dem Taxi Richtung Türkei verlassen und wäre vom Grenzübergang Sarpi schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Ehefrau im Jahr 2013 eine staatliche Wohnung erhalten habe und im April 2014 von einer kriminellen Person bedroht worden sei. Sonstige Fluchtgründe habe er keine; bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Familie, weil sie von "dieser Person" mit dem Tod bedroht worden seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost vor, Georgien am 15.01.2015 legal mit einem Taxi Richtung Türkei verlassen zu haben und vom Grenzübergang Sarpi schlepperunterstützt mit einem LKW nach Österreich gereist zu sein. Als Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes gab sie an, dass ihre Mutter vor drei Jahren eine staatliche Wohnung erhalten habe. Diese Wohnung habe jedoch in der Folge auch eine andere Person für sich beansprucht und sei die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie deswegen mit dem Tod bedroht worden und auch bei einem Anschlag verletzt worden. Weitere Fluchtgründe habe sei keine; im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihre Familie. Für ihren minderjährigen Sohn würden ebenfalls die Angaben gelten, die sie in der heutigen Einvernahme gemacht habe; ihr Kind habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Am 20.05.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Die Frage, ob er jemals einen Reisepass besessen habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer; jedoch sei dieser unterwegs verloren gegangen. Konkret habe seine Frau die Tasche mit den Dokumenten im LKW vergessen. Der Pass sei im Jahr 2014 am Passamt in Tiflis ausgestellt worden. In diesem Jahr habe der Erstbeschwerdeführer auch einen Inlandspass erhalten. Nachgefragt, ob er sonstige Personaldokumente zu Nachweis seiner Identität habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau Dokumente habe und diese dann morgen vorlegen werde. Vor seiner Ausreise habe er an einer im Akt näher bezeichneten Adresse in Tiflis gemeinsam mit seiner Frau, seinem Kind, seiner Schwiegermutter, deren Mutter und seinem Schwager gewohnt; bei der Erstbefragung habe er die Adresse verwechselt. Nachgefragt, wo und in welchem Zeitraum er im Heimatland zur Schule gegangen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, aus Abchasien, aus der Ortschaft Ochamchira zu sein. Dort sei er von 1987 bis 1993 auch zur Schule gegangen. Anschließend habe er von 1993 bis 1996 in Batumi und von 1996 bis 1998 in Tiflis die Schule besucht. Anschließend habe er an der staatlichen technischen Universität in Tiflis immatrikuliert, wo er von 1998 bis 2006 studiert habe. In seinem Heimatland habe er zunächst als Bauleiter gearbeitet. Im Jahr 2008, als der Krieg ausgebrochen sei, habe es dann keine Arbeit mehr auf Baustellen gegeben, sodass der Erstbeschwerdeführer ab 2011 für eine Internetfirma, "Kavkaz Online" in Tiflis gearbeitet habe. Dazu befragt, was er von 2008 bis 2011 gemacht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, Arbeit gesucht zu haben. Zu familiären Bezugspunkten in Georgien befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Vater noch in Tiflis lebe; seit dem Tod seiner Mutter habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er habe keinen Kontakt zu Personen im Heimatland. Nachgefragt, wie seine persönliche finanzielle Lage in der Heimat ausgesehen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es zum Leben gereicht habe. Die Frage, ob er verheiratet sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Er habe seine Gattin im Jahr 2000 oder 2001 in Batumi kennengelernt und ungefähr 2007 oder 2008 in Tiflis geheiratet. Seine Frau habe auch die Heiratsurkunde mit; sie seien standesamtlich verheiratet. Nach seinem Reiseweg befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, mit dem Taxi von Tiflis nach Sarpi gefahren zu sein und dort mit dem LKW wahrscheinlich über die Türkei nach Österreich gereist zu sein. Es habe zwei LKW-Fahrer gegeben, die sich abgewechselt hätten. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, 1.500,- Dollar an den Schlepper bezahlt zu haben; dies seien ihre Ersparnisse gewesen. Nach anderen Auslandsaufenthalten befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, vor ungefähr 15 Jahren in der Türkei und insgesamt dreimal, zuletzt im Jahr 2002, in Russland gewesen zu sein. Dort habe er Freunde besucht. Nachgefragt, ob er in Österreich Familienangehörige, Freunde oder Bekannte habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, hier eine Schwester namens XXXX zu haben. Sie lebe seit ungefähr vier Jahren in St. Pölten; welchen Aufenthaltsstatus sie habe, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben. Der Erstbeschwerdeführer sehe sie etwa einmal in der Woche. In Österreich hätten sie Kontakt zu einer österreichischen Familie, jedoch könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, wie diese heiße. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Grundversorgung zu leben. Er sei arbeitsfähig und sei im Bauwesen tätig gewesen. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs besucht, habe jedoch nur geringe Deutschkenntnisse. Dazu aufgefordert, detailliert zu schildern, weshalb er Georgien verlassen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familie seit 1993 den Flüchtlingsstatus in Georgien gehabt habe; im Jahr 2012 hätten sie vom Ministerium eine Dreizimmerwohnung bekommen und gleich begonnen, diese zu sanieren. Bei der Erstbefragung habe er irrtümlich das Jahr 2013 angegeben. Ein Eigentumsdokument für die Wohnung hätten sie noch nicht erhalten gehabt. Am 11.03.2014 habe seine Frau von einem Nachbarn einen Anruf erhalten, wonach jemand die Türe aufgebrochen habe und die Wohnung besetzt habe. Sie seien zu dieser Zeit in der Wohnung der Großmutter seiner Frau gewesen, weil die Wohnung noch nicht fertig renoviert gewesen sei. Seine Frau habe Kontakt zu den Beamten im Ministerium gehabt, weswegen sie auch die Wohnung bekommen hätten. Seine Frau habe sofort die Polizei angerufen und erzählt, was passiert sei. Die Polizei habe ins Protokoll geschrieben, dass die Wohnung aufgebrochen und das Schloss ausgewechselt worden sei. Es sei jedoch niemand in der Wohnung gewesen. Die Polizei habe eine Ladung in der Wohnung hinterlassen, wonach diese Person zu ihnen habe kommen müssen. Es sei jedoch niemand gekommen. Die Polizei habe feststellen können, wer die Wohnung besetzt habe. Später hätten sie von der Polizei erfahren, dass es sich um eine sehr gefährliche Person gehandelt habe. Er wisse, dass eine Befragung bei der Polizei stattgefunden habe und wisse auch, dass dieser Mann bei der Polizei gesagt habe, dass die Wohnung ihm gehören würde und er sich vor der Polizei nicht rechtfertigen müsse. Er sei jedoch freigelassen worden, weil er sehr gute Kontakte, auch in die Regierung, gehabt habe. Seine Frau könne darüber berichten. Die Polizei habe nichts mehr gegen ihn unternommen und am 30.04.2014 hätten sie eine schriftliche Anzeige gemacht. Am nächsten Tag seien seine Frau und er zur Polizei vorgeladen worden. Der Mann namens XXXX sei auch dort gewesen. Er habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau bedroht und ihnen vorgeworfen, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien zu viele Rechte in Georgien hätten, obwohl sie nur Asylanten seien. Er meinte, dass er ihnen diese Wohnung sicherlich nicht übergeben werde und habe den Erstbeschwerdeführer und seine Frau mit dem Umbringen bedroht, falls sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Die Polizei habe auf diese Bedrohung überhaupt nicht reagiert. Am 27.05.2014 habe ihnen die Polizei dann jedoch erlaubt, in der Wohnung die Türe zu wechseln. Die Sachen, die in der Wohnung gewesen seien, seien alle aufgeschrieben und aus der Wohnung gebracht worden. Seine Frau sei telefonisch von diesem Mann, auch per SMS, mit dem Umbringen bedroht worden. Sie habe dann ihre SIM-Karte gewechselt. Auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers sei telefonisch bedroht worden. Danach sei die Schwiegermutter mit ihrem Sohn umgezogen, weil sie Angst gehabt habe. Am 04.11.2014 sei die Frau des Erstbeschwerdeführers um 21 Uhr in Tiflis zu einer Freundin auf Besuch gegangen. Dort habe sie den Mann getroffen, der sie mit der Pistole bedroht und ihr auf den Kopf geschlagen habe. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei für kurze Zeit bewusstlos geworden; anschließend sei der Mann geflüchtet. Als sie fünfzehn Minuten später angerufen habe, habe ihm ein fremder Mann gesagt, dass er sie ins Spital bringen würde. Dies sei ein Taxifahrer gewesen. Er sei gemeinsam mit der Großmutter ins Spital gefahren. Seine Frau habe zwei Tage mit Gehirnerschütterung im Spital bleiben müssen; danach sollte sie noch eine Woche zu Hause bleiben. Einen Monat lang hätten sie aus Angst kaum die Wohnung verlassen. Danach habe seine Frau ihren Sohn zur Schule begleitet und habe sie wieder diesen Mann gesehen. Nach dem Vorfall seien sie dann am 14.11.2014 alle in das Dorf gefahren, in dem die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers lebe und hätten sie sich dazu entschlossen, Georgien zu verlassen. Ein Nachbar habe ihnen den Tipp gegeben, wie sie in Sarpi einen Schlepper finden würden. Am 12.01.2015 seien sie zurück nach Tiflis gefahren und hätten dort einen Monat in ihrer alten Wohnung verbracht. Nachgefragt, ob er auch persönlich bedroht worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Mann ihn nicht persönlich, sondern nur indirekt durch seine Frau bedroht habe. Es sei eine Strategie gewesen, weil Frauen schneller Angst bekommen würden. Dazu befragt, wer jetzt eigentlich diese staatliche Wohnung erhalten habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies seine Schwiegermutter sei. Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Frau die Wohnung erhalten habe, führte er aus, ehrlich gesagt gar nicht gewusst zu haben, wer die Wohnung erhalten habe; das habe alles seine Frau gemacht. Die Wohnung sei in einer im Akt näher bezeichneten Adresse in der Stadt Mzkheta, ungefähr 20 bis 30 km von Tiflis entfernt gelegen. Sie sei im ersten Stock und habe drei Zimmer. In die Wohnung seien sie zu keinem Zeitpunkt eingezogen, sondern sei die Wohnung im Rahmen des Flüchtlingsprogrammes vergeben worden. Auf Vorhalt, dass er vor der Erstbefragung angegeben habe, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil ihn dieser Mann mit dem Tod bedroht habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, damals gemeint zu haben, dass der Anschlag auf seine Frau verübt worden sei und sie keine Anzeige gemacht hätten, weil seine Frau direkt im Spital von der Polizei befragt worden sei. Nachgefragt, weshalb er diesen Anschlag auf seine Ehefrau in seiner Befragung nie erwähnt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nicht zu wissen, was er damals erzählt habe. Seine Ehefrau sei damals im "armenischen Krankenhaus", welches zwischen den U-Bahn Stationen "Avlabari" und "300 Aragreli" gelegen sei, gewesen. Nachgefragt, wie die neue Türe, die der Erstbeschwerdeführer eingebaut habe, ausgesehen habe, gab er an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei. Die Wohnung sei nun versperrt und gehöre noch ihnen. Seine Schwiegermutter sei mit ihrem Sohn in die Ukraine geflohen. Dazu befragt, weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen, hätten sie diesem Mann doch einfach die Wohnung überlassen können, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Wohnung diesen Mann später gar nicht mehr interessiert habe, weil er sich nur an ihm hätte rächen wollen. In die Ukraine seien sie deshalb nicht geflüchtet, weil es dort durch den Krieg sehr unruhig gewesen sei. In der Russischen Föderation würden sie nicht leben wollen. Die Frage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. In Abchasien hätten sie als Georgier nicht mehr leben können und hätte sie dieser Mann in Georgien wahrscheinlich überall gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Erstbeschwerdeführer Angst, dass "dieser Mann" sie umbringe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme vom 20.05.2015 vor, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei nicht ganz gesund, sondern habe Probleme mit der Wirbelsäle. Momentan nehme sie homöopathische Medikamente gegen ihre Magenschmerzen ein. Wegen ihrer Wirbelsäule stehe sie derzeit nicht in Behandlung. Nachgefragt, ob sie jemals einen Reisepass besessen habe, gab sie an, dass sie einen gehabt habe, diesen jedoch im LKW vergessen habe, als sie den LKW hektisch verlassen habe. Dieser habe sich in ihrer Laptop Tasche befunden; auch den Laptop hätten sie somit vergessen. Derzeit habe sie ihre Flüchtlingskarten, die sie auch in Traiskirchen vorgelegt habe, die jedoch nicht als Dokumente anerkannt worden seien. Sie habe auch die Geburtsurkunde ihres Mannes. Von ihrer Geburtsurkunde könne sie eine beglaubigte Kopie besorgen. Darüber hinaus habe sie eine Kopie einer Heiratsurkunde; das Original werde ihr von ihrer Großmutter geschickt. Nachgefragt, ob sie heute irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, gab sie an, dass ihre Großmutter ihr auch die polizeilichen Anzeigen schicken werde. Sie habe eine Kopie einer Bestätigung mit, auf welcher der Sachverhalt angeführt sei. Dazu befragt, wo sie geboren und aufgewachsen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies in Abchasien, Tkhrarcheli, gewesen sei. 1992 sei Abchasien von russischen Truppen besetzt worden. 1993 sei es zwischen Georgien und Abchasien zum Nationalkonflikt gekommen, weshalb ihre Familie damals geflüchtet sei. Von 1993 bis 2000 seien sie in Moskau wohnhaft gewesen; danach seien sie wieder nach Georgien gezogen. Zuletzt hätte sie in Tiflis gemeinsam mit ihrer Mutter, Großmutter, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihrem Bruder gewohnt. Vor der Ausreise seien sie einen Monat im Dorf Abascha und nur noch zwei Tage in Tiflis gewesen. Auf Vorhalt, dass ihr Mann in seiner Befragung angegeben habe, einen Monat vor seiner Ausreise zurück nach Tiflis gezogen zu sein, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann möglicherweise nervös gewesen sei, als er das gesagt habe; sie wisse genau, dass sie ein Monat im Dorf Abascha gewesen seien. Am 12.01.2015 seien sie nach Tiflis zurückgekehrt und hätten Georgien am 15.01.2015 verlassen. Nachgefragt, wo und in welchem Zeitraum sie zur Schule gegangen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von 1991 bis zum Krieg in Ochamchira und danach ab 1994 für fünf Jahre in Moskau gelebt zu haben. Seit September 1999 hätten sie wieder in Tiflis / Georgien gelebt. Dort habe die Zweitbeschwerdeführerin von 2001 bis 2004 die staatliche Universität in Tiflis besucht; dann habe sie wieder unterbrechen müssen, weil sie krank geworden sei. Von 2006 bis 2011 habe sie eine private Universität besucht und Wirtschaft studiert. Von 2013 bis 2015 habe sie wieder die staatliche Universität für das Fach "Management" besucht. Dazu aufgefordert, die Wohnung näher zu beschreiben, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich diese im 1. Stock befunden habe und drei Zimmer gehabt habe. Nachgefragt, in welchem Krankenhaus die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie auf den Kopf geschlagen worden sei, gewesen sei, gab sie an, im Krankenhaus für Traumatologie und dringende Chirurgie gewesen zu sein; ob dieses Krankenhaus auch einen umgangssprachlichen Namen habe, wisse sie nicht. Sie habe aufgrund einer Gehirnerschütterung und aufgrund von Hämatomen für zwei Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin übergab im Zuge der Einvernahme Unterlagen in georgischer und englischer Sprache betreffend die allgemeine Situation in Georgien.
Diese Unterlagen wurden in der Folge einer Übersetzung zugeführt.
Am 02.06.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie heute die Originale der polizeilichen Anzeigen vorlegen könne, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; ihre Großmutter habe sie ihr geschickt. Sie habe auch eine Bestätigung ihrer Großmutter und eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und jener ihres Sohnes mit. Nachgefragt, ob sie zufällig das Kuvert, in dem sie diese Dokumente erhalten habe, mithabe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Großmutter ihnen die Dokumente nicht per Post geschickt, sondern jemandem mitgegeben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eigene Schulbestätigungen der Schule Nr 501 in Moskau aus den Jahren 1997 und 1998 und außerdem eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung eines Energieversorgers zum Beweis dafür, dass die Wohnung im Juli 2014 auf XXXX angemeldet worden sei, in Vorlage. Auf die Frage, weshalb sie einen Tag vor ihrer Flucht eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes geholt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie diese Bestätigung aufgrund ihrer Ausreise geholt habe, um in Zukunft sicherstellen zu können, dass ihr Sohn wieder in der richtigen Schulstufe einsteigen könne. Nachgefragt, ob sie noch Angehörige in Georgien habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Großmutter noch in Georgien lebe und ihre Mutter fünf Tage nach ihrer Ausreise das Land verlassen habe und nun in der Ukraine lebe. Der Vater ihres Ehemannes wohne in Tiflis, jedoch hätte sie kaum Kontakt zueinander. Nachgefragt, wann sie letztmalig Kontakt zu jemandem im Heimatland gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vorige Woche mit ihrer Großmutter telefoniert zu haben; sie spreche sehr oft mit ihr. Nachgefragt, ob sie in ihrem Heimatland gearbeitet habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht gearbeitet zu haben, sondern Mitglied von einer internationalen Gesellschaft, die Flüchtlingen geholfen habe, gewesen zu sein. Sie habe dort ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt, welche teilweise auch bezahlt worden seien. Der Name der Gesellschaft sei "Internationale Gesellschaft für Flüchtlingshilfe"; der Vorsitzende sei XXXX. Die Adresse wisse sie nicht; sie wisse nur, dass die Organisation im Rayon Saburtalo in Tiflis gelegen sei. Die Organisation sei selbst von Flüchtlingen gegründet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort von Ende 2013 bis Anfang 2014 gearbeitet. Sie habe dort eine Art Dienstausweis gehabt, den sie beschaffen könne; es sei kein offizieller Job gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe die vergangenen drei Jahre bei Kaukasus Online in Tiflis als Netzingenieur gearbeitet. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Nachgefragt, ob sie vor ihrer Ausreise bereits außerhalb Georgiens gewesen sei, führte sie aus, bis 1998 in Russland gewesen zu sein und dort gelebt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch viele Freunde und Schulkollegen in Russland; konkret in Moskau. Hier in Österreich lebe die Schwester ihres Mannes, die sie ungefähr einmal in zwei Wochen oder öfter sehen würden. Sie arbeite und habe daher nicht so viel Zeit. Nachgefragt, was sie in Österreich vorhabe, wenn sie hierbleiben könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von September bis Ende Jänner zusammen mit ihrem Mann einen Integrationskurs im WIFI zu besuchen. Dieser sei privat von einem Golfclub finanziert worden. Da sie noch Studentin in Tiflis sei, wolle sie gerne ein Studium hier in St. Pölten aufnehmen und ausreichende Sprachkenntnisse erlangen. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs der Diakonie. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 1993 Abchasien verlassen hätten und als Flüchtlinge nach Georgien gekommen seien. Sie hätten den Status als anerkannte Flüchtlinge erhalten. Nach der Anordnung der Regierung Georgiens hätten sie als anerkannte Flüchtlinge das Recht auf eine Eigentumswohnung. Ende 2012 sei ihnen aber leider nur mündlich von der Stadtverwaltung der Stadt Mzcheta mitgeteilt worden, dass ihnen eine Wohnung zugeteilt werde; dies sei nach Ansuchen des Ministeriums für Flüchtlinge beschlossen worden. Die Wohnung befinde sich in einem Wohnblock in der Nähe einer georgischen Militäreinheit. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Registrierung von Stromzählern in zwei Wohnblöcken mit der Hilfe des Flüchtlingsministeriums organisiert. Im Sommer 2013 hätten sie angefangen, die Wohnungen selbst zu renovieren. Sie hätten diese Wohnung auch umgebaut und neue Fenster und Türen montiert. Am 11.03.2014 hätten ihnen Nachbarn per Telefon berichtet, dass jemand ihre Wohnung aufgebrochen habe und auch besetzt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann sofort telefonisch die Polizei informiert, die vor Ort ein Protokoll ausgestellt habe, wonach das Türschloss ausgewechselt worden sei. Auch hätten sie eine Ladung in die Türe gesteckt, auf welcher der Besitzer der Wohnung aufgefordert worden sei, zu erscheinen. Darauf habe dieser jedoch keine Folge geleistet. Später hätten sie erfahren, dass jemand durch die Polizei aufgehalten, jedoch durch seine Kontakte sofort wieder entlassen worden sei. Sie hätten Angst vor Kontakt zu der Person gehabt, welche in ihrer Wohnung gewesen sei. Dieser habe weiter in der Wohnung gelebt und hätten sie zunächst gar nicht versucht, mit ihm zu reden. Am 30.04.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Polizei in Mzcheta Anzeige erstattet, weil ihre Wohnung nach wie vor von dieser fremden Person besetzt gewesen sei. Am nächsten Tag nach der Anzeige seien sie von der Polizei aufgefordert worden, genaue Angaben zu machen und seien zu einer Einvernahme eingeladen worden. Dort habe auch der vorgeladene Besitzer der Wohnung, XXXX, gewartet, der ihnen in Abwesenheit der Polizei gesagt habe, dass sie als Flüchtlinge aus Abchasien viel zu viele Rechte hätten und sogar die Wohnung umsonst bekommen würden. Er habe der Zweitbeschwerdeführerin dann auch gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht aufhöre, um diese Wohnung zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter befragt worden. Der Polizei sei bekannt geworden, dass sie nach Ansuchen des Flüchtlingsministeriums diese Wohnung bekommen sollten. XXXX habe sich selbstbewusst und frech benommen. Auch einer der Polizisten habe bestätigt, dass seine Bekannten aus dem Ministerium auch schon mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten. Nachgefragt, wer zu dieser Einvernahme geladen worden sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter und sie gleichzeitig befragt worden seien. Ihr Mann sei zwar nicht offiziell befragt worden, sei aber auch anwesend gewesen und gelegentlich in das Einvernahmezimmer gekommen. Befragt worden seien jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter. Am 27.05.2014 sei in Anwesenheit der Polizei ihre Türe auf eine Sicherheitstüre ausgewechselt worden. Die Polizei habe auch ein Protokoll darüber angefertigt, welche persönlichen Sachen sich in der Wohnung befunden hätten und seien diese aus der Wohnung entfernt worden. Im Juni sei die Zweitbeschwerdeführerin dann von "diesem Mann" ständig per Telefon belästigt und bedroht worden. Er habe ihr auch SMS gesendet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daraufhin wieder bei der Polizei gewesen und habe auch diese Nachrichten hergezeigt. Die Polizei habe darauf jedoch nicht reagiert, sondern gemeint, dass die Nachrichten als Beweismittel nicht ausreichen würden. Die Frage, ob ihr Gatte ebenfalls bedroht worden sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; nur sie selbst sei bedroht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, anschließend die SIM-Karte ausgewechselt zu haben; danach sei ihre Mutter per Telefon belästigt worden. Im Sommer 2014 sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Bruder in das Dorf Abascha gefahren, um zur Ruhe zu kommen. Sie hätten die ganze Zeit in Tiflis gelebt. Die Wohnung sei in der Stadt Mzcheta gelegen und hätten sie gehofft, dass sie "dieser Mann" in Tiflis nicht finde. Am 04.11.2014 habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Freundin in Tiflis besuchen wollen. Um ungefähr 21 Uhr habe sie "diese Person" neben dem Tunnel getroffen. Er habe eine Pistole in der Hand gehabt, diese auf die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet und dabei gesagt: "Deine Familie wird keine Wohnung bekommen". Weiters habe er gesagt, dass er ihnen nie verzeihen würde und sie dafür bezahlen würden. Er habe gesagt, dass er sie jetzt erschießen werde. Dann sei ein Mann vorbeigegangen, welcher laut telefoniert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Situation ausgenutzt und laut geschrien. Der Mann habe ihr mit der Hand den Mund zugehalten und gesagt, dass sie ja nicht zur Polizei gehen solle, ihn nicht anzeigen solle und keiner Person etwas davon sagen solle. Dann habe er ihr mit der Pistole fest auf den Kopf geschlagen. Als die Zweitbeschwerdeführerin wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf dem Boden gelegen. Ihr sei schwindelig gewesen und habe sie kaum aufstehen könne. Sie sei anschließend in Richtung einer Bundesstraße gegangen und habe ein Taxi angehalten. Ihr Handy habe dann geläutet, jedoch habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht abheben können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dem Taxifahrer gesagt, dass sie nach Hause müsse; dieser habe jedoch gemeint, dass es besser sei, wenn er sie ins Krankenhaus bringe. Dies habe er auch ihrem Mann gesagt, als er am Handy abgehoben habe. Der Taxifahrer habe die Zweitbeschwerdeführerin anschließend ins Zentrum für dringende Chirurgie und Traumatologie in Tiflis gebracht; das Territorium heiße Aramjanz. Um ungefähr 24 Uhr sei sie von einem Untersuchungsrichter direkt im Krankenhaus zum Vorfall befragt worden. Sie hätten sie gefragt, ob sie den Mann kenne, der sie bedrohe und geschlagen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gesagt, wer der Mann gewesen sei, weil es sowieso keinen Sinn gehabt hätte, der Polizei die Wahrheit zu erzählen, zumal der Mann Kontakte zur Polizei und zur Regierung gehabt habe. Am nächsten Tag sei wieder ein Polizist zu ihr gekommen und habe gesagt, dass sie kein Strafverfahren beginnen könnten, wenn sie keinen Beschuldigten nennen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihnen dann auch gesagt, dass sie keine weiteren Untersuchungen zu ihrem Fall tätigen sollen. Am 6. November sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und habe für sieben Tage zu Hause im Bett bleiben müssen. Sie hätten ein Monat lang nicht die Wohnung verlassen. Am 12. Dezember sei die Zweitbeschwerdeführerin dann mit ihrem Sohn zur Schule gegangen und habe vor der Schule wieder diesen Mann gesehen. Sie sei dann mit ihrem Sohn gleich nach Hause gefahren, weil sie verstanden habe, dass die Gefahr zu groß sei und der Mann sie nicht in Ruhe lasse. Am 14. Dezember seien sie ins Dorf Abascha gefahren, wo ihre Mutter bereits gewesen sei. Dort hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Wenn sie dieser Mann sogar in Tiflis gefunden habe, dann finde er sie dort auch. Als sie in diesem Dorf gewesen seien, habe ihre Mutter angeboten, in die Ukraine zu fahren, weil sie dort Bekannte gehabt habe. Ein Nachbar von dort habe dann gesagt, dass man in Sarbi, somit an der Grenze zwischen Georgien und der Türkei, einen LKW finden könne, der sie nach Europa bringe. Am 12. Jänner seien sie nach Tiflis zu ihrer Großmutter in die Wohnung gefahren. Am 14. Jänner habe die Zweitbeschwerdeführerin die Schulbestätigung ihres Kindes geholt und am 15. Jänner um 7 Uhr in der Früh seien sie mit dem Taxi nach Sarbi gefahren, um den LKW zu finden, der sie nach Österreich habe bringen können. Ihre Mutter sei zunächst in Abascha geblieben und am fünften Tag nach ihrer Ausreise in die Ukraine gefahren. Die Frage, ob ihr Sohn somit zwei Monate lang nicht in der Schule gewesen sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht versucht habe, die Person zu nennen, wenn die Polizei offenbar ein Strafverfahren habe einleiten wollen, gab sie an, dass sie von vornherein gewusst habe, dass er Kontakt zum Ministerium habe und es daher keinen Sinn gehabt hätte. Er habe auch damit gedroht, ihren Mann und ihren Sohn umzubringen. Dazu befragt, ob sie erklären könne, weshalb nicht auch der Erstbeschwerdeführer von der Polizei befragt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ihrer Mutter geholfen habe und die Wohnung für ihre Mutter gedacht gewesen sei. Nachgefragt, weshalb sie erst im Sommer 2013 mit der Renovierung begonnen hätten, obwohl sie die Wohnung bereits Ende 2012 zugewiesen bekommen hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nicht genug Zeit dafür gehabt hätten. Sie hätten sie zuerst geputzt und komplett ausgeräumt und anschließend erst im Sommer mit der Renovierung begonnen, weil diese eine bessere Zeit gewesen sei. Es habe dann die ganze Familie zusammengeholfen; der Erstbeschwerdeführer habe die Wohnung renoviert. Erneut gefragt, weshalb nicht der Erstbeschwerdeführer von XXXX bedroht worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin dann an, dass es für einen Mann vielleicht einfacher wär, eine Frau zu bedrohen und ihr Angst einzujagen als einem Mann. Sie habe auch nicht gewollt, dass sich ihr Ehemann einmische, weil sie gewusst habe, dass es ein schlimmes Ende finde, wenn es zu einer Auseinandersetzung der Männer komme. Neuerlich nachgefragt, weshalb sie dann ihr Heimatland hätten verlassen müssen, hätten sie doch dem Mann einfach die Wohnung überlassen könne, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er ihnen die Wohnung nicht habe wegnehmen können und dann Gewalt gegen sie richten und Rache an ihnen üben habe wollen. Nachgefragt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin nicht gleich hingefahren sei, um nachzusehen, als die Wohnung am 11.03. aufgebrochen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Angst gehabt habe, weil sie gehört habe, dass eingebrochen worden sei und sie nicht gewusst habe, was passieren könne, wenn sie hinfahre. Außerdem seien sie zu diesem Zeitpunkt in Tiflis gewesen und sei die Wohnung in Mzcheta gelegen Als sie davon erfahren habe, habe die Zweitbeschwerdeführerin sogleich die Polizei informiert. Zum Zeitpunkt des Einbruchs sei die Renovierung der Wohnung bereits fast abgeschlossen gewesen. Sie hätten die Türen und Fenster ausgetauscht, den Balkon verglast und seien auch neue Leitungen verlegt worden. Es hätte nur mehr das Ausmalen gefehlt, dann wären sie fertig gewesen. Damit konfrontiert, dass sie die Wohnung bereits seit 2012 gehabt hätten und nachgefragt, weshalb der Mann erst fast zwei Jahre später drauf gekommen sei, die Wohnung wegnehmen zu wollen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass er sich möglicherweise schöne Fenster ausgesucht habe und gedacht habe, dass die Wohnung wohl schon fertig renoviert sein müsste und gerade deswegen ihre Wohnung ausgewählt habe. Nachgefragt, weshalb sie nicht in die Russische Föderation geflüchtet sei, spreche sie doch die Sprache und habe viele Freunde dort, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht vorstellen zu können, sich in Russland in Sicherheit zu fühlen. Russland sei kein stabiles Land; sie könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Dazu befragt, ob sie nicht in Georgien an einem anderen Ort hätte Schutz suchen können, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Tiflis die Hauptstadt in Georgien sei und alles von dort ausgehe. Wenn man eine Bestätigung brauche oder um etwas ansuche, laufe alles über Tiflis. Er hätte sie auch über Tiflis finden können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich nicht in Georgien verstecken können. Sie hätten schon sehr lange in Angst gelebt und viel erlebt; schon bei der ersten Flucht nach Georgien. Hier fühle sie sich endlich in Sicherheit. Nachgefragt, was die Frucht im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Heimat sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst um das Leben ihrer Familie zu haben. Damit konfrontiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass sie in Georgien von einer Person bedroht worden sei, die zweimal wegen Mordes vorbestraft sei und nachgefragt, weshalb sie dies in keiner Einvernahme erwähnt habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dies von der Polizei erfahren zu haben. Sie habe möglicherweise vergessen, dies zu erwähnen. Die Frage, ob sie mit der Überprüfung ihrer Angaben im Heimatland einverstanden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, gab sie an, dass sie glaube, alles erzählt zu haben. Ergänzend wolle sie noch hinzufügen, dass sie von ihrer Großmutter erfahren habe, dass das Verteidigungsministerium nach ihnen suche.
Am 22.07.2015 langte eine ID-Karte der Organisation, für welche die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei, ein.
Am 10.09.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt, wobei ausgeführt wurde, dass die Informationen zu den ersten beiden Fragen angesichts von Verzögerungen nachgereicht würden.
Am 23.09.2015 langte eine Ergänzung zur Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tiflis betreffend die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der "Internationalen Gesellschaft für Flüchtlingshilfe" ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 01.10.2015 wurden die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zunächst festgehalten, dass die neu erlassene Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG ebenfalls als verfassungswidrig zu qualifizieren sei und werde daher angesichts der möglichen Verfassungswidrigkeit einer präjudiziellen Norm angeregt, das BVwG möge einen Antrag an den VfGH gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 89 Abs 2 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BFA-VG stellen. Zur Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Feststelllungen zur Person des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens mangelhaft geblieben seien. So habe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vorgelegten Flüchtlingsausweise zwar bei den Beweismitteln angeführt, jedoch weder Feststellungen dazu getroffen, noch in irgendeiner Weise gewürdigt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um abchasische Flüchtlinge handle, dies obwohl der Zweitbeschwerdeführerin in Georgien aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Abchasen asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei ebenso mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführer schilderten in der Beschwerde erneut den Sachverhalt rund um die Probleme mit der Eigentumswohnung und die Bedrohung durch XXXX und verwiesen auf die sich im Akt befindliche vorgelegte Anzeigenbestätigung. Weiters wurde dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Juni 2014 durch XXXX mittels mehrmaliger Anrufe und SMS belästigt und bedroht worden seien, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin ihre SIM-Karte gewechselt habe. Am 04.11.2014 gegen 21 Uhr sei die Zweitbeschwerdeführerin schließlich auch physisch von ihrem Verfolger attackiert worden, der auf die Zweitbeschwerdeführerin einem Tunnel gewartet habe und sie mit einer Pistole bedroht habe. Dabei habe er gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Wohnung niemals bekommen würde, dass er dies der Familie niemals verzeihen würde und sie dafür bezahlen müssten. Daraufhin habe er der Zweitbeschwerdeführerin mit der Pistole wuchtig gegen den Kopf geschlagen, woraufhin diese bewusstlos geworden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann von einem Taxifahrer in ein Krankenhaus in Tiflis gebracht worden und seien in der Folge eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome diagnostiziert worden. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung im Akt. Festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet hätten und sie über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Georgien frei gesprochen hätten. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Insofern den Beschwerdeführern vorgeworfen werde, im Rahmen der Erstbefragung die Nummer 41/42 und in der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme die Nummer 42/43 angegeben zu haben, so sei dem entgegenzuhalten, dass es hier offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, zumal der Erstbeschwerdeführer gleich zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA von sich aus darauf hingewiesen habe, dass es hier zu einer Verwechslung gekommen sei. Zu den Ermittlungen des Verbindungsbeamten des BFA sei anzumerken, dass die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Qualifikation und Vorgehensweise eines Verbindungsbeamten einer Kontrolle weitgehend entziehe und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Ergebnisse des Verbindungsbeamten seien jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage zu stellen. Die Tante der Beschwerdeführer, die der Verbindungsbeamten im Hausflur angetroffen habe, sei verängstigt gewesen, als sie von einem fremden Mann auf die Beschwerdeführer angesprochen worden sei und habe die Beschwerdeführer schützen wollen. Auch die dem Erstbeschwerdeführer vom BFA vorgehaltene Passivität vermöge nicht die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu begründen. Was den Vorhalt des Bundesamtes, wonach der Erstbeschwerdeführer seine Frau hätte schützen müssen, betrifft, so geht dieser ins Leere, da sich der einzige tätliche Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin in der Öffentlichkeit ereignet habe, als diese alleine unterwegs gewesen sei. Auch aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Frage, wem die Wohnung durch das georgische Flüchtlingsministerium formell zugeteilt worden sei, würden sich entgegen dem Vorhalt des BFA keine Widersprüche ergeben. So habe der Erstbeschwerdeführer, als er dazu im Rahmen der Einvernahme detailliert befragt worden sei, in Übereinstimmung zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass die Wohnung zwar offiziell seiner Schwiegermutter, der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, zugeteilt worden sei, sich jedoch die Zweitbeschwerdeführerin um sämtliche die Wohnung betreffenden Angelegenheiten kümmere und für alle Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, dass die Wohnung für die Beschwerdeführer bestimmt sei. Bei XXXX handle es sich um einen Freund des Verfolgers der Beschwerdeführer, XXXX. Die den Beschwerdeführern vorgehaltene Widersprüchlichkeit hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse kurz vor ihrer Flucht löse sich bereits bei genauerer Betrachtung der in den angefochtenen Bescheiden abgedruckten Einvernahmeprotokolle auf. So habe der Erstbeschwerdeführer im Anschluss an die Schilderung zum tätlichen Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie aus Angst für einen Monat kaum die Wohnung verlassen hätten. Bei der nachfolgenden Datierung der kurzfristigen Übersiedlung der Beschwerdeführer in das Dorf der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin am 14.11.2014 handle es sich daher offenkundig um einen Schreibfehler, da der Erstbeschwerdeführer die zeitliche Abfolge derart dargestellt habe, dass die Beschwerdeführer nach dem Angriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin Anfang November einen Monat lang ihre Wohnung in Tiflis nicht verlassen hätten und somit erst im Dezember in das Dorf Abascha gefahren seien. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stimme somit mit jenem der Zweitbeschwerdeführerin überein. Der Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, ebenfalls von der Polizei niederschriftlich befragt worden zu sein, erweise sich als aktenwidrig, weshalb sich auch bezüglich dieses Punktes keine Widersprüchlichkeit ergebe. Auch hinsichtlich der vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, wann die Beschwerdeführer die Wohnung erhalten hätten, könne nicht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer geschlossen werden. Zum einen habe der Erstbeschwerdeführer von sich aus darauf hingewiesen, sich hinsichtlich des Jahres in der Erstbefragung geirrt zu haben. Andererseits sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, aus der sich ergebe, dass vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben der polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme nicht dazu herangezogen werden könnten, dem ansonsten schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe bzw. zur sozialen Gruppe der in Georgien anerkannten abchasischen Flüchtlinge und der damit in Zusammenhang stehenden systematischen Diskriminierungen bzw. wegen des mangelnden Schutzes durch die georgischen Sicherheitsbehörden asylrelevante Verfolgung in Georgien drohe. Die Beschwerdeführer seien in Georgien von einer Privatperson mit dem Leben bedroht worden, falls sie sich weiterhin um die Erlangung der ihr zugeteilten Wohnung bemühe. Diese Verfolgung sei unmittelbar mit der Zugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zur abchasischen Volksgruppe verknüpft. Die georgischen Behörden hätten ihr keinen ausreichenden Schutz gewähren wollen und habe die Zweitbeschwerdeführerin daher aus ihrem Herkunftsland fliehen müssen. Zwar handele es sich im gegenständlichen Fall um keine vom georgischen Staat ausgehende Verfolgung, jedoch komme es darauf an, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe und sei der georgische Staat, wie die Länderberichte im angefochtenen Bescheid belegen würden, nicht in der Lage, die Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin, wie festgestellt, an einer mittelgardigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie sich in St-Pölten in laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde. Eine Abschiebung nach Georgien würde den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlimmern und eine angemessene Therapie verhindern. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung in keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführer trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits umfassend sozial verankert seien und daher entgegen der Ansicht des BFA über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen würden. Der Drittbeschwerdeführer besuche seit dem Sommersemester 2015 die 1. Klasse der Franz Jonas Schule und habe dort bereits zahlreiche Freundschaften geknüpft. Im Rahmen der WIFI Kids-Academy 2015 habe er Kurse besucht. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet intensiv um ihre soziale Integration sowie insbesondere um die Erlernung der deutschen Sprache bemühen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Psychotherapeutischer Befundbericht vom 01.10.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ein "miniMeisterbrief" betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie Bestätigungen, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutschintegrationskurs teilnehmen würden, übermittelt.
Mit Eingabe vom 15.10.2015 wurden zwei Empfehlungsschreiben des WIFI St. Pölten vom 12.10.2015 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität steht fest.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren Sohn.
Die Beschwerdeführer stellten am 20.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Tiflis, Georgien.
Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich diesbezüglich seit 29.09.2015 in laufender psychotherapeutischer Behandlung.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig und verfügen diese über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Im Bundesgebiet befindet sich eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX. Die Beschwerdeführer stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser.
Die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt befand sich bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2015 in Georgien. Im Heimatland befinden sich der Vater des Erstbeschwerdeführers und die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Situation in Georgien wird festgestellt:
In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
2.1. Regionale Problemzone: Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 9.3.2015).
Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.000. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).
Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).
Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014).
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014).
Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992-93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 23.1.2014).
Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014).
Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014).
Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014).
2013 inhaftierten die abchasischen Behörden weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber so um, dass sie Strafen kassieren und die Inhaftierten dann freilassen.
Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 5.2.2015
2.2. Regionale Problemzone: Südossetien
Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014).
Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014).
Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 9.3.2015).
Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).
Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015).
2012 inhaftierten die südossetischen "Behörden" weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 27.2.2014).
Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).
Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).
Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).
Quellen:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).
Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).
Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).
Quellen:
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).
2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).
In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).
Quellen:
Gemäß dem Gesetz über den Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, den Wehrdienst ableisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Das Gesetz sieht auch Fälle von Aufschub des Dienstes vor (OSCE 16.4.2014).
Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind in der Regel mindestens 3 Jahre vorgesehen. Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht. Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger und stellt seine Tauglichkeit für den Militärdienst fest. Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Kommune, bzw. in Tiflis auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat. Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen. Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert. Die Zeit des Militärdienstes wird der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet. Die Reserve der Militärkräfte wird bei Mobilisierung, im Kriegs-, und/oder Ausnahmezustand, sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Umständen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet.
Vom Militärdienst ausgenommen ist:
a) eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;
b) eine Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) eine Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) eine Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) eine Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien (VB 25.2.2015).
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert, um bereits im April 2013 wieder auf 12 Monate reduziert zu werden. Anlässlich der Gesetzesänderung meinte der Verteidigungsminister, dass Georgien beginnen sollte, die Wehrpflicht abzuschaffen, um Ende 2016 auf ein reines Berufsheer umzustellen (Civil.ge 5.4.2013).
Die Einberufung eines Wehrpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:
a) Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;
b) Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;
c) Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;
c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;
d) Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;
e) Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;
f) Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;
g) Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;
h) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;
i) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;
j) Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;
k) Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;
l) Eine Person ist Einzelkind;
m) Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;
n) Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;
o) Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit (VB 25.2.2015).
Quellen:
Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten (OSZE 13.4.2012).
Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.
Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung von ca. 200-250 Personen genutzt (VB 25.2.2015).
Quellen:
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Desertion, also willkürliches Verlassen einer Militäreinheit oder anderen Ortes durch einen Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden, mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes, bzw. Nicht-Meldung zum Dienst mit demselben Ziel, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft (VB 25.2.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).
Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).
Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).
Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).
Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).
Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).
In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).
Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).
Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).
Quellen:
In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).
Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).
Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).
Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).
Quellen:
NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).
Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu
19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).
Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).
Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).
In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).
Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).
In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).
Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).
Quellen:
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).
Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).
Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).
2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014).
Quellen:
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014, vgl. auch CIA 22.6.2014).
Quellen:
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).
Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).
Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).
Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).
Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015
Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof (USDOS 27.2.2014).
Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).
Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden in 57 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 81 im Jahr 2012. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 27.2.2014).
Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).
Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden während der ersten zehn Monate des Jahres 2013 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt, verglichen mit 316 im Jahr zuvor. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet (USDOS 27.2.2014).
Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Die Gerichte verhängten in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 196 Schutzbefehle. Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 27.2.2014).
Das Statistische Amt verzeichnet für 2013 220 Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen (20 gegen Männer). 2012 wurden noch 308 Fälle angeführt (GeoStat o.D.a.).
Das georgische Menschenrechtsnetzwerk "Human Rights House" zitiert offizielle Zahlen des Innenministeriums, wonach zwischen Jänner und Juni 2014 77 Fälle physischer und 122 Fälle psychischer Gewalt in Familien beobachtet worden seien. Die Dunkelzimmer sei jedoch wesentlich höher, weil neben den negativen Stereotypen und Stigmata, Informationsmangel und Misstrauen gegenüber den Vollzugsorganen betroffene Frauen veranlassten, die Polizei nicht um Hilfe zu bitten (HRHT 7.11.2014).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Laut Regierungsangaben wurden im Laufe des Jahres 492 Beratungen telefonisch oder persönlich durchgeführt. Die Schutzeinrichtungen beherbergten während des Jahres 2013 44 Frauen und 61 minderjährige Kinder.
Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten.
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird (USDOS 27.2.2014).
Eine Welle von Frauenmorden im Jahr 2014 (über 20 Opfer) rückte das Thema Gewalt gegen Frauen in die öffentliche Wahrnehmung. Das Büro des Premierministers reagierte mit der Gründung einer zwischenbehördlichen Arbeitsgruppe. Diese soll aus den Ministern für Inneres, Justiz, Bildung, Gesundheit, Wirtschaft und Haftanstalten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft bestehen. Darüber hinaus plane die Regierung eine "Nationale Strategie der Gewaltprävention" vorzulegen. 2015 soll auf Initiative des Staatspräsidenten zum Jahr der Frau erklärt werden, um das öffentliche Bewusstsein für Frauenthemen zu schärfen (Civil.ge 21.10.2014).
Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 27.2.2014).
2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL (rund 250 Euro), dass der Männer allerdings bei 920 GEL (rund 390 Euro) (GeoStat o.D.a.). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).
Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).
Quellen:
http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 3.3.2015
Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 33 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen (USDOS 27.2.2014).
Der Kinder-Aktionsplan (2012-2015) wird umgesetzt, die obligatorische Lizenzierung der Kinderbetreuungseinrichtungen und die Kinderbetreuungsstandards mit Unterstützung von UNICEF überarbeitet. Die Verringerung der Zahl der Kinder in den Heimen während der letzten fünf Jahre und die Erhöhung der Zahl der Pflegefamilien sind eine wichtige Errungenschaft für Georgien. Lücken in der staatlichen Identifizierung und ordnungsgemäßen Überwachung der Fälle von Kindesmissbrauch sind immer noch vorhanden, obwohl die EU ein Pilotprojekt in diesem Bereich unterstützt. Seit September 2012 profitieren alle Kinder bis zum Alter von fünf Jahren von einer staatlichen Krankenversicherung, die ihnen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung bieten soll (EC 20.3.2013).
Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Aufgrund der umfangreichen gesellschaftlichen Stigmatisierung arbeiten wenige LGBT-Organisationen offen. Gemäß einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen,. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden (USDOS 27.2.2014).
Am Internationalen Tag gegen Homophobie am 17. Mai kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen gegen Homosexuellen-Aktivisten. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche bezog auch gegen die Veranstaltung Stellung. Die Polizei musste die LGBT-Veranstaltung evakuieren. Es kam im Zusammenhang damit zu Anklagen gegen 4 Personen wegen Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit und Rowdytum. Einer der Angeklagten ist orthodoxer Priester. Die Anklage gegen ihn wurde fallen gelassen. Die anderen Verfahren dauern an. Gemäß einer LGBT-NGO kam es rund um die Ereignisse jenes Tages zu 34 Fällen von Gewalt und Einschüchterung gegen LGBT-Aktivisten (HRW 21.1.2014, vgl. PD 2013).
Im May 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015).
Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014).
LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).
Quellen:
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).
Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.
Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).
Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Im Juli 2013 wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts der Personenkreis von IDPs erweitert. Überdies wurde durch das Urteil jenen Menschen, die in Regionen nahe der administrativen Grenze zurückkehrten, der IDP-Status verlängert und sie erhalten weiterhin Beihilfen. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).
Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).
Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).
2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Quellen:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden fest. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist darüber hinaus angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer mittelgardigen rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, leitet sich aus dem von ihr vorgelegten Psychotherapeutischen Befundbericht vom 01.10.2015 ab.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:
Als Fluchtgrund brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kurz zusammengefasst vor, dass sie ursprünglich Flüchtlinge aus Abchasien seien und die Zweitbeschwerdeführerin eine staatliche Wohnung erhalten habe, die in der Folge jedoch von einer anderen Person beansprucht worden sei und die Familie deswegen mit dem Tod bedroht worden sei. Auch sei die Zweitbeschwerdeführerin bei einem Anschlag verletzt worden.
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der von den Beschwerdeführern angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht.
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben riefen die Beschwerdeführer - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - schon mit den Ausführungen zu ihrer letzten Wohnadresse in Tiflis hervor: Während der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung beide davon sprachen, dass sie zuletzt an der Hausnummer 41, Wohnungsnummer 42 gewohnt hätten, führten sie in der Einvernahme vom 20.05.2015 aus, dass es sich um Hausnummer 42, Wohnungsnummer 43, gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte dazu, dass er dies bei der Erstbefragung verwechselt habe. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten hat, erscheint es unverständlich, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung gegenüber dem BFA dieser Verwechslung unterlegen sein sollen, zumal sie angaben, bis zu einem Monat vor ihrer Ausreise an der genannten Adresse gelebt zu haben und somit davon auszugehen gewesen wäre, dass sich diese in der wenige Wochen später stattgefundenen Erstbefragung an die korrekte Hausnummer erinnern hätten können. Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen, dass es dabei offensichtlich zu Übersetzungsfehlern gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern die aufgenommene Niederschrift im Anschluss an die Erstbefragung in eine für sie verständliche Sprache rückübersetzt wurde und es auch keine Verständigungsprobleme gegeben hat, sondern diese die korrekte Protokollierung mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Abgesehen davon ist diesbezüglich auf die Angaben des Verbindungsbeamten aus Tiflis zu verweisen, wonach dieser an der von den Beschwerdeführern genannten Adresse (Hausnummer 42, Wohnungsnummer 43) die Tante der Zweitbeschwerdeführerin angetroffen hat und diese angegeben hat, dass die Wohnung der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gehört und die Zweitbeschwerdeführerin aus der Wohnung ausgezogen ist, nachdem sie geheiratet hatte und somit seit ungefähr neun oder zehn Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnt.
Insofern die Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweisen, dass die Tante der Beschwerdeführer verängstigt gewesen sei, weil sie nicht gewusst habe mit wem sie gesprochen hat und die Beschwerdeführer habe schützen wollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Rechtfertigung lebensfremd erscheint, zumal die Tante der Zweitbeschwerdeführerin diese in keiner Weise gefährdet hätte, wenn sie angegeben hätte, dass diese bis zum Jahr 2015 an der von den Beschwerdeführern genannten Wohnadresse aufhältig gewesen sind, zumal sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung durch den Verbindungsbeamten schon längst nicht mehr im Heimatland befunden haben.
Was die Beschwerdeausführungen, wonach die Ergebnisse des Verbindungsbeamten nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage zu stellen betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass dies ebenfalls nicht als Rechtfertigung anerkannt werden kann. Die Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres ist zur Objektivität verpflichtet und hat der Verbindungsbeamte kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens. Der Verbindungsbeamte verfügt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über zahlreiche Kontakte zu nationalen und internationalen Behörden sowie über qualifiziertes Wissen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien. Darüber hinaus ist dieser aufgrund seiner amtlichen Stellung zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hätten falsche Angaben für ihn disziplinäre, straf- und zivilrechtliche Folgen. Im Gegensatz dazu haben gerade die Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Asylverfahrens in ihrem Sinne. Der Anfragebeantwortung kommt also im gegenständlichen Fall Glaubwürdigkeit zu und kann den in der Beschwerde geäußerten Bedenken, daher nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes nach ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 21.04.2011, Zl 2011/01/0129, oder vom 22.05.2003, Zl 99/20/0578) keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgehensweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt diese grundlegenden Überlegungen; dennoch ist der Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes im gegenständlichen Verfahren aus Sicht der erkennenden Richterin - in Gesamtschau mit den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer - geeignet, die Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel zu ziehen.
Auch im Zusammenhang mit der staatlichen Wohnung, auf welche sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bezog, traten - wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend festgehalten - Divergenzen auf, welche die Beschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochten: Gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, dass seine Ehefrau eine staatliche Wohnung erhalten habe, sprach die Zweitbeschwerdeführerin hingegen davon, dass ihre Mutter diese bekommen habe. Im Zuge der Einvernahme vom 20.05.2015 änderte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben ab, indem er zunächst vorbrachte, dass seine Schwiegermutter die staatliche Wohnung erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Frau die Wohnung erhalten habe, führte er dann wiederum divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben aus, dass er gar nicht gewusst habe, wer die Wohnung erhalten habe, weil dies alles seine Frau gemacht habe. Für das erkennende Gericht ist es, ebenso wie für die belangte Behörde, nicht nachvollziehbar, dass dem Erstbeschwerdeführer trotz geplanten Umzuges und bereits begonnener umfassender Renovierung der Wohnung nicht bekannt gewesen sein soll, wem die Wohnung überhaupt zugesprochen worden ist. Abgesehen davon wäre es nach Ansicht der erkennenden Richterin für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich keine Kenntnis über den Umstand gehabt hat, naheliegend gewesen, dass er dies sofort so angegeben hätte und nicht erst auf Vorhalt seiner divergierenden Angaben vorgebracht hätte, dass er darüber gar nicht wisse, wem die Wohnung nun genau zugesprochen worden sei.
Hinzu kommt, dass die von den Beschwerdeführern genannte Wohnung der Auskunft des Verbindungsbeamten in Tiflis zufolge, seit mehr als fünf Jahren von einem Mann namens XXXX bewohnt wird und die Beschwerdeführer an der Adresse vollkommen unbekannt sind. Wenn die Beschwerdeführer diesen Umstand in der Beschwerde damit zu erklären versuchen, dass es sich bei XXXX um einen Freund des Verfolgers der Beschwerdeführer handle, so vermag dies diese Widersprüchlichkeiten in keiner Weise aufzuklären. Aus den Aufzeichnungen des Verbindungsbeamten ergibt sich, dass eine namentlich genannte Nachbarin bestätigt hat, dass seit mehr als fünf Jahren ein Mann namens XXXX an der genannten Adresse wohnt.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, vor ihrer Ausreise zunächst einen Monat lang die Wohnung nicht verlassen zu haben, am 14. Dezember ins Dorf Abascha gefahren zu sein, wo sie bis zum 12. Jänner verblieben seien, und anschließend nach Tiflis gefahren zu sein, bevor sie am 15. Jänner ausgereist seien, der Erstbeschwerdeführer hingegeben angab, dass sie bereits am 14. November in das Dorf, in dem seine Schwiegermutter gelebt habe, gefahren seien. Auch wenn man dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich dabei um einen Schreibefehler handelt folgt, so bleibt für die erkennende Richterin unverständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.05.2015 anführte, ab dem 12.01.2015 noch für ein Monat in der alten Wohnung in Tiflis verblieben zu sein.
Auch im Zusammenhang mit der Renovierung der Wohnung traten - wie von der belangten Behörde bereits aufgezeigt - Divergenzen auf, welche die Beschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochten: Gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie, als sie im Jahr 2012 vom Ministerium eine Dreizimmerwohnung bekommen hätten, sogleich mit der Wohnungssanierung begonnen hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Sommer 2013 mit der Renovierung der Wohnung begonnen zu haben.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits aufgezeigt hat, konnten die Beschwerdeführer ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar erklären, weshalb sich die angeblichen Bedrohungen durch XXXX nur gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet haben sollen. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin gestaltete sich unpräzise und ausweichend:
"F: Können Sie mir erklären, warum Ihr Mann nicht von der Polizei befragt wurde und von diesem dubiosen Mann nicht bedroht wurde?
A: Weil ich meiner Mutter half und die Wohnung für meine Mutter gedacht war. Deshalb wurden nur ich und meine Mutter befragt.
....
F: Ich habe Sie vorhin gefragt warum ihr Mann nicht von diesem XXXX bedroht wurde, bitte beantworten Sie:
A: Vielleicht weil es für den Mann einfacher war eine Frau zu bedrohen und ihr Angst einzujagen, als einem Mann."
Wenn die Zweitbeschwerdeführerin angibt, dass sie nicht gewollt habe, dass sich ihre Ehemann einmische, weil sie gewusst habe, dass es ein schlimmes Ende finde, wenn es zu einer Auseinandersetzung der Männer komme, so erscheint dies nicht nachvollziehbar, zumal die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits fast erschossen wurde und nicht verständlich ist, zu welchem noch schlimmeren Ende es hätte kommen können.
Auch das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auf entsprechende Nachfrage ("Warum wurden Sie nicht bedroht?"), wonach er glaube, dass dies eine Strategie gewesen sei, weil Frauen schneller Angst bekommen würden, vermochte die erkennende Richterin nicht zu überzeugen.
Für die erkennende Richterin ist es überdies nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Georgien und nach ihrem einmonatigen Aufenthalt in Abascha nochmalig zurück nach Tiflis begaben und dort trotz der angeblichen massiven Gefahr für die Zweitbeschwerdeführerin und deren Familie eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers ausstellen ließen. Würde man den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin folgen, wonach diese bei dem Vorfall am 04.11.2014 eigentlich schon hätte erschossen werden sollen, dies nur nicht der Fall war, weil ein Mann vorbeigekommen sei, der telefoniert habe, so erscheint dies gänzlich lebensfremd. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, nach dem Vorfall vom 04.11.2014, am 12.12.2014 vor der Schule ihres Sohnes den angeblichen Verfolger erneut angetroffen zu haben, ist es nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin absolut nicht nachvollziehbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin erneut gerade an jenen Ort begeben haben soll, an dem sie ihren Verfolger bereits einmal angetroffen hat, nur um eine Schulbesuchsbestätigung zu erhalten.
Weiters ist zu bemerken, dass es gänzlich unverständlich erscheint, dass die Zweitbeschwerdeführerin infolge des angeblichen Vorfalles vom 04.11.2014 der Polizei keine Auskunft über den Täter erteilt, sondern sogar dem Untersuchungsrichter, der zu ihr ins Krankenhaus gekommen sei, mitgeteilt habe, dass sie keine weiteren Untersuchungen in ihrem Fall tätigen sollen. Der Erklärungsversuch, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von vornherein gewusst habe, dass ihr Verfolger Kontakt zum Ministerium habe und es daher keinen Sinn gemacht hätte, vermag die erkennende Richterin nicht zu überzeugen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge davor sehr wohl versuchte, Hilfe durch die Behörden zu erhalten, indem sie nach dem Vorfall am 11.03.2014, bei dem die Wohnungstüre in Mzcheta aufgebrochen worden sei, die Polizei informierte und am 30.04.2014 zusätzlich noch Anzeige erstattete. Auch aus der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie die Polizisten am nächsten Tag darauf aufmerksam gemacht hätten, dass kein Strafverfahren eingeleitet werden könne, wenn sie keinen Beschuldigten nenne, kann abgeleitet werden, dass die Behörden sehr wohl beabsichtigten, tätig zu werden.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung des Zentrums für dringende Chirurgie und Traumatologie, datiert mit 20.11.2014, in Vorlage brachte, wonach sie sich von 04.11.2014 bis 06.11.2014 aufgrund einer Gehirnerschütterung und einer blutigen Wunde an der Stirn in stationärer Behandlung befunden habe, jedoch kann auch daraus keine konkrete asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin abgeleitet werden, die geeignet wäre, das unglaubwürdige Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu unterstützen. Seltsam mutet zudem an, dass in der vorgelegten Bestätigung der Name der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich falsch geschrieben ist und überdies eine Wohnadresse angegeben ist, die nicht mit jenen von den Beschwerdeführern genannten Aufenthaltsadressen übereinstimmt.
Was die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Anzeigenprotokollierung betrifft, so ist dazu zunächst festzuhalten, dass in dieser der Name der Zweitbeschwerdeführerin wiederum anders, als von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren angegeben, geschrieben wurde und auch der in der Bestätigung angeführte Vorname der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Eliso) nicht mit jenem im Akt genannten (Yelizo) übereinstimmt.
Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern somit nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sie keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnten. Überdies ergaben sich, wie aufgezeigt, im Vorbringen Widersprüche, die ebenso zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Insgesamt ist es daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass diese in Georgien konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige und individuelle Verfolgung nicht ergeben hat.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Georgien kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer Flüchtlinge aus Abchasien sind, dennoch ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass es seitens der Polizei zu keinen Diskriminierungen gegenüber Flüchtlingen aus Abchasien kommt, eine Unterstützung seitens der zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgt und lediglich im Zuge der Neu-Registrierung Schwierigkeiten auftreten können. Laut Auskunft der georgischen Ombudsmannstelle an den Verbindungsbeamten wurde auch keine Verweigerung der Serviceleistungen durch die Behörden gegenüber Flüchtlingen festgestellt. Eine asylrelevante Verfolgung ist also auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ursprünglich aus Abchasien stammen, nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Georgien als EDV-Spezialist arbeitete, um einen jungen und gesunden Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, handelt. Auch bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt keine erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. Es kann dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in Georgien lebenden Familienangehörigen zu erhalten. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen auf sich alleine gestellt wären. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Alter von 33 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 30 Jahren in Georgien aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die georgische und russische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Auch der minderjährige, nunmehr achtjährige, Beschwerdeführer wurde in Georgien geboren und befand sich bis zum Alter von sieben Jahren im Herkunftsstaat, wo er auch bereits die Schule besuchte.
Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme; sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, Magenschmerzen und stehe darüber hinaus in psychotherapeutischer Behandlung, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen:
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Georgien aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da bei ihr aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür gegeben sind, dass ihr im Heimatland bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich sind, sowohl als Original als auch als Generikum, es alle Arten von medizinischen Einrichtungen gibt und Rückkehrer aus dem Ausland der georgischen Bevölkerung gleichgestellt sind. Notfallversorgung ist für alle Personen, selbst für solche, die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos. Die meisten Kliniken sind gut ausgerüstet und kann fast jede Krankheit behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt.
Selbst, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte, ist dies der Rechtsprechung des EGMR zufolge unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt, zumal eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führt.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer nach Georgien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Da die Beschwerdeführer alle gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens insofern zu verneinen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen, befindet sich eine Schwester des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet, zu welcher sie regelmäßig Kontakt haben. Dass zwischen den Beschwerdeführern und der Schwester des Erstbeschwerdeführers ein über das übliche Ausmaß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer ist somit zu verneinen.
Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt sohin ein Jahr und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.
Auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin derzeit an einem Deutsch-Integrationskurs teilnehmen und der minderjährige Drittbeschwerdeführer die Schule besucht und an der WIFI Kids-Academy am 27.07.2015 teilnahm, vermag daran nichts zu ändern.
Insbesondere aufgrund der noch sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen, dass alleine aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären wäre.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.
Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die neu erlassene Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG ebenfalls als verfassungswidrig zu qualifizieren sei und daher angeregt werde, einen Antrag an den VfGH auf Aufhebung der Bestimmung zu stellen, so ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nicht erkennbar ist, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht, weshalb weitere Ausführungen zu dem Punkt unterbleiben können.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzesmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung geteilt. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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