BVwG W166 2017824-1

W166 2017824-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W166 2017824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2017824.1.00

Spruch

W166 2017824-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 80 v.H., und stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf "Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO".

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenausweises sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird betreffend die beantragte Zusatzeintragung im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

AE

97 Rhabdomyosarkom mit Beckenteilresektion und Entfernung des M. gluteus maximus links, anschließend Radiatio oder Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 24 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen

Morbus Crohn seit XXXX, bisher diesbezüglich nur 2011 stationär im Krankenhaus XXXX. Keine Darmoperation.

XXXX Bicepssehenruptur mit Bicepssehenanker versorgt

XXXX Bänderriss linkes Sprunggelenk

XXXX Hammerzehenoperation rechts

XXXX Rachensegelresektion und TE wegen Schlafapnoesyndrom, eine Woche nach der Operation Sturz mit Blutung im Rachenraum - seither teilweisen Verlust des Geschmacksinnes und verminderte Speichelbildung mit nächtlich wiederholtem Aufwachen wegen trockenem Mund

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über "typische" Crohnbeschwerden mit krampfhaften Schmerzen im Bauchbereich, die nicht vorhersehbar seien; Durchfälle bis zu einem Rekord von 11 Mal, im Durchschnitt 4 Mal, wässrig und schwer kontrollierbar - wenn er sich in der Öffentlichkeit bewege könne ein Niesen oder Husten ein Unglück hervorrufen, Hämorrhoidenblutungen, Einlagen habe er bisher nicht verwendet.

Das sei ein hygienisches Problem, dass er so oft eine Toilette aufsuchen müsse. Schübe manchmal wöchentlich, manchmal 2-3 Wochen nichts.

Beim Essen müsse er aufpassen, obwohl er keine Diät halten solle.

Außerdem nicht vorhersehbare arge Gelenksschmerzen in Hand- und Sprunggelenken wie wenn er Zahnweh hätte.

Schwäche, Müdigkeit und mangelnde Belastungsfähigkeit sowie psychische Angeschlagenheit durch Einschränkung der Lebensqualität.

Er habe seit 2007 13kg abgenommen, habe viel Kraftsport gemacht.

Wenn er auf die Toilette müsse, brauche er in kürzester Zeit eine und habe ständig die Sorge, dass die Kleidung durchnässt sei.

Auch habe er manchmal Krämpfe im Operationsgebiet der Hüfte, sodass er mit der Gattin kaum spazieren gehen könne.

Keine Allergien bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Gesamtmobilität - Gangbild:

ohne Stockhilfe mit Konvektionsschuhen geringes Insuffizienzhinken links, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.

Begründung:

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind bei Morbus Crohn (ohne Operationsindikation) nicht gegeben, da durch die Verwendung von ev. Inkontinenzprodukten öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Auch bei Zustand nach Sarkom Entfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch

  • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

  • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

  • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinn der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen lägen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, auf einen Hauptgrund seines Antrages sei leider nicht eingegangen worden. Wegen seiner hochgradigen Morbus Crohn Erkrankung seien dem Beschwerdeführer seit Juli XXXX, über einen nicht absehbaren Zeitraum, in achtwöchigen Abständen Infusionen mit einem Medikament namens Remicade verabreicht worden. Dieses Medikament enthalte den Wirkstoff Infiliximab und gehöre zur Gruppe der "TNF-Blocker". Diese Immunsuppressiva würden bei chronischen Autoimmunerkrankungen wie Morbus Crohn angewandt. Das Medikament lindere zum Teil seine Beschwerden, habe jedoch schwere Nebenwirkungen, so sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet. Auf dringendes Anraten seiner behandelnden Ärzte solle er deshalb - um Infektionen zu vermeiden - große Menschenansammlungen wie in U-Bahnen, Bussen oder Zügen tunlichst vermeiden.

Der Beschwerdeführer leide an unangekündigten, krampfartigen, extrem starken Koliken sowie an wässrigen Stühlen, und dies sei mit hygienischen Problemen, schmerzhaften blutenden Hämorrhoiden und psychischem Druck in der Öffentlichkeit verbunden.

Da der Beschwerdeführer beruflich im Versicherungsaußendienst tätig sei, sei er viel unterwegs und deshalb auf seinen PKW angewiesen. Im Auto habe er auch immer Notfallmedikamente sowie Ersatzkleidung dabei, und könne jederzeit stehen bleiben um eine Toilette in einem Cafe oder einem Geschäft aufzusuchen.

Zusätzlich erschwere dem Beschwerdeführer seine bestehende Gehbehinderung durch die Krebserkrankung mit Beckenteilresektion sowie Chemo- und Strahlentherapie, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da er nicht lange stehen könne.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Arztbrief aus dem Jahr 2011 bei.

Zur Überprüfung des im Rahmen der Beschwerde erwähnten Vorbringens und des vorgelegten Arztbriefes, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" Stellungnahme:

Fragestellungen:

  1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und einen Befund (dieser wurde bereits im Gutachten vom XXXX, Abl. 42-47, berücksichtigt) vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen (siehe Abl. 74-75) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Abl. 47)?

  2. Ergibt sich dadurch eine Änderung betreffend die Beurteilung "Morbus Crohn" bzw. einer Stuhlinkontinenz? Insbesondere auch betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges.

  3. Ergeben sich aus diesen Einwendungen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems?

Ad 1. Die Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 74-75) unter Berücksichtigung des Befundes (Abl. 68-73 = 35-40) bedingen keine abweichende Beurteilung insbesondere auch betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zu Kenntnis genommen und unter Bedacht auf die hierortige Untersuchung bei der Einschätzung (Abl. 47) ausreichend mitberücksichtigt.

Ad 2. Es ergibt sich dadurch auch keine Änderung betreffend der Beurteilung Morbus Crohn beziehungsweise einer Stuhlinkontinenz, insbesondere auch betreffend der angegebenen Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges.

Durch die Verwendung von - aus ärztlicher Sicht zumutbaren und ausreichenden - Inkontinenzprodukten sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar. Darüber hinaus war eine für fortgeschrittene therapieresistente Fälle von Morbus Crohn optionale Operation bisher noch nicht indiziert.

Ad 3. Erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems sind nicht dokumentiert.

Nach Weichteiltumor- und Beckenteilresektion links konnte bei der hierortigen Untersuchung (Abl. 42-42) nur ein leichtes Insuffizienzhinken links objektiviert werden.

Auch konnte keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit verifiziert werden.

Das Vorliegen einer eventuellen Infektionsgefahr stellt keine relevante Begründung für die beantragte Zusatzeintragung dar."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Da der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage mitgeteilt hat, das gegenständliche Parteiengehör nicht erhalten zu haben, wurde dies mit Schreiben vom 10.07.2015 neuerlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer teilte am XXXX telefonisch mit, das Parteiengehör nunmehr erhalten zu haben und keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arztbrief vom XXXX wurde vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten vom XXXX einbezogen und ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes, keine abweichende Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide an der schweren Autoimmunerkrankung Morbus Crohn mit unangekündigten, krampfartigen, wässrigen Stühlen, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX ausführte, dass sich durch das Beschwerdevorbringen auch keine Änderung betreffend die Beurteilung von Morbus Crohn beziehungsweise einer Stuhlinkontinenz, insbesondere auch betreffend der angegebenen Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges ergibt. Darüber hinaus war eine für fortgeschrittene therapieresistente Fälle von Morbus Crohn optionale Operation bisher noch nicht indiziert.

Außerdem ist hinsichtlich der Morbus Crohn Erkrankung festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief aus XXXX stammt. Neuere Befunde, die einen aktuellen Therapiebedarf dokumentieren, hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegebene Stuhlfrequenz von bis zu elf Stühlen täglich, findet sich überdies in dem Arztbrief aus dem Jahr XXXX nicht bestätigt, und geht aus diesem medizinischen Bericht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem damaligen Krankenhausaufenthalt und begonnener Therapie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Der gute Allgemeinzustand wird auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX vom ärztlichen Sachverständigen bestätigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, bei seinen wässrigen Stühlen würden auch keine Inkontinenzprodukte helfen, hat der medizinische Sachverständige ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwendung von, aus ärztlicher Sicht zumutbaren und ausreichenden, Inkontinenzprodukten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben hat, überhaupt keine Einlagen zu verwenden.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er wegen der Morbus Crohn Erkrankung seit XXXX ein bestimmtes Medikament einnehmen müsse, das schwere Nebenwirkungen habe, dadurch sei der Beschwerdeführer extrem infektionsgefährdet, und auf Anraten seiner Ärzte solle er daher Menschenansammlungen in U-Bahnen, Bussen oder Zügen meiden.

Dazu führte der Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht dokumentiert ist. Auch konnte keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems, keine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit oder eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit verifiziert werden.

Das Vorliegen einer eventuellen Infektionsgefahr stellt keine relevante Begründung für die beantragte Zusatzeintragung dar.

Schließlich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass seine bestehende Gehbehinderung durch seine Krebserkrankung mit Beckenteilresektion sowie Chemo- und Strahlentherapie, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwere und er nicht lange stehen könne. Der medizinische Sachverständige führte diesbezüglich im Gutachten vom XXXX aus, dass auch bei dem Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich, die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich ist.

Dies wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom XXXX nochmals bestätigt und festgehalten, dass nach Weichteiltumor- und Beckenteilresektion links, anlässlich der persönlichen Untersuchung, nur ein leichtes Insuffizienzhinken links objektiviert werden konnte.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.

Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. Die Versicherungsnummer;

3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen noch schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems dokumentiert sind, dem Beschwerdeführer auch bei Zustand nach Sarkomentfernung im Bereich des linken Beckens mit geringer Funktionseinschränkung im Hüftbereich die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung möglich ist, und dem Beschwerdeführer selbst bei einer allfälligen Verwendung von Inkontinenzprodukten die Benützung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar wäre bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwerten, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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