I402 2115961-1•BVwG I402 2115961-1
I402 2115961-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2016
Fristablauf, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
I402 2115961-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Birgit ERTL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriums, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.09.2015, ohne GZ (im Bescheid aufscheinende "BP"-Nummer: 6609175), wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.09.2015 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 22.09.2015 mit 60 % gemäß den §§ 41 und 45 BBG neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel in der Form, dass er den Bescheid, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen in schwarzer und roter Schrift an die belangte Behörde zurück sendete. Diese Anmerkungen enthalten in leserlicher Schrift das Wort "Einspruch", sonst aber Ausführungen, die in einzelnen Worten kaum, darüber hinaus aber gar nicht leserlich sind.
2. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seines Rechtsmittels, teilte ihm mit, dass dieses teilweise in unleserlicher Schrift verfasst sei und forderte ihn auf, es innerhalb einer Frist von 2 Wochen in leserlicher Schrift einzubringen. Weiters wies es darauf hin, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen lasse. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 (durch Hinterlegung beim Postamt) zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung zunächst nicht, übermittelte dann aber ein mit 05.01.2016 datiertes Schreiben, welches er am selben Tag der belangten Behörde sandte (dort eingelangt am 08.01.2016), die es dann an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat (unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters) ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Zu A)
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3. Die Abs. 1 und 3 des § 13 AVG lauten:
"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
4.1. Zu den Mängeln eines schriftlichen Anbringens zählt es - unter anderem - wenn dieses nicht in deutscher Sprache oder etwa nicht in Lateinschrift, zB in Kurzschrift, verfasst wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe [2014], § 13, Rz 7). Diesen Fällen ist die Unleserlichkeit eines Anbringens gleichzuhalten.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte erst außerhalb der gesetzten Frist. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Kommt eine Partei dem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist, aber vor Erlassung der zurückweisenden Entscheidung nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31). Die Beschwerdefrist war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des zweiten Schreibens des Beschwerdeführers (nach 05.01.2016) abgelaufen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
5. Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, beim Sozialministeriumservice (ggf. unter Vorlage neuer ärztlicher Befunde und Unterlagen) einen neuen Antrag auf Festsetzung des Grades der Behinderung zu stellen, wenn sich seine gesundheitliche Lage seit der Rechtskraft des letzten Bescheides geändert hat.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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