W198 2106835-1•BVwG W198 2106835-1
W198 2106835-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2016
Anrechnung, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
W198 2106835-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 04.11.2014 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 1 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung 1973 (NH-VO), idgF, iVm §§ 36 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 3 AlVG idgF, ab dem 05.09.2014 in der Höhe von täglich €
5,09 gebührt, da aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages in Höhe von € 23,04 aufgrund des Einkommens ihres Ehegatten Herrn XXXX ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 5,09 verbleibe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Bescheid des AMS vom 04.11.2014 Herr XXXX rechtswidrig als Ehegatte der Beschwerdeführerin bezeichnet werde. Da es sich um keine Ehe, sondern um eine Wohnungsgemeinschaft handle, dürfe das Einkommen des "Mitbewohners" nicht auf ihren Bezug zur Notstandshilfe angerechnet werden. Es stehe ihr kein Unterhalt zu und werde auch nicht freiwillig geleistet, noch sei ein solcher für sie einklagbar. Es bestünden keinerlei gemeinsame Verpflichtungen. Die Beschwerdeführerin befinde sich daher in einer Notlage und könne sie für ihren Lebensunterhalt und ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aufkommen. Diese seien auch nicht durch Herrn XXXX beglichen worden. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde ein Schreiben des Herrn XXXX beigelegt, in welchem sich dieser über die Bezeichnung als "Ehegatte" beschwert. Er bestätigt darin, dass er weder freiwillig noch unfreiwillig einen Unterhalt an die Beschwerdeführerin leiste und es keinerlei gemeinsame Zahlungsverpflichtungen gebe. Er sei alleiniger Eigentümer der Wohnung und die Beschwerdeführerin leiste einen anteiligen finanziellen Beitrag zu den Betriebs- und Energiekosten.
3. Am 30.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass sie mit der gemeinsamen Tochter in der Eigentumswohnung des Herrn XXXX wohne. Herr XXXX komme für die Wohnung allein auf, sie zahle nur einen Anteil an den Betriebskosten. Es seien drei Zimmer vorhanden. Ein gemeinsames Schlafzimmer gebe es nicht. Sie führe den Haushalt für sich und ihre Tochter. Bei Krankheit gebe es schon eine gegenseitige Hilfeleistung. Herr XXXX esse hauptsächlich in der Firma und wasche seine Wäsche selbst. Die Tochter werde finanziell von beiden Elternteilen unterstützt. Es gebe keine gemeinsamen Verbindlichkeiten und kein gemeinsames Konto. Es gebe gemeinsame Freunde. Seit 1991 habe es keine gemeinsamen Urlaube mehr gegeben. Seit dem Lungeninfarkt des Herrn XXXX bestehe nur noch eine Wohngemeinschaft und es gebe keine geschlechtlichen Beziehungen mehr. Aus finanziellen Gründen könne sie nicht ausziehen. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf einen gesetzlichen Unterhalt.
4. Herr XXXX wurde als Zeuge ebenfalls am 30.03.2015 vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsame Tochter in der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung wohne. Die Beschwerdeführerin beteilige sich anteilsmäßig an den Betriebskosten. Es gebe kein gemeinsames Schlafzimmer. Jeder führe seinen Haushalt selbständig. Er esse hauptsächlich in der Firmenkantine. An den Wochenenden werde ab und zu auch wegen der Tochter ein gemeinsames Essen eingenommen. Im Krankheitsfall leiste er Hilfestellung; dies würde er auch tun, wenn die Beschwerdeführerin woanders leben würde. Die Tochter werde finanziell sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihm unterstützt. Es gebe keine gemeinsamen Verbindlichkeiten und kein gemeinsames Konto. Es gebe gemeinsame Freunde, in letzter Zeit werde aber nichts mehr gemeinsam unternommen. Seit ca. zwei Jahren bestehe eine verlaufende Entfremdung und bestünden keine geschlechtlichen Beziehungen mehr.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 08.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 02.04.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: gemäß §§ 20,21,33 und 36 AlVG iVm § 2 NH-VO gebührt ab 05.09.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 5,09 täglich, ab 01.01.2015 in Höhe von € 6,02 täglich. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass eindeutige äußere Anzeichen und Indizien dafür vorlägen, die für eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX sprechen würden. Es erscheine als erwiesen, dass sowohl eine Wohn- als auch Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Es sei daher das Einkommen von Herrn XXXX für die Beurteilung der Notlage ab 05.09.2014 heranzuziehen.
6. Mit Schreiben vom 16.04.2015, beim AMS am 21.04.2015 einlangend, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass sie und Herr XXXX keine Lebensgemeinschaft mehr führen würden. Eine getrennte Wohnungsnahme sei ihr derzeit aus finanziellen Gründen nicht möglich. Zudem würde sie bei Verlassen des Bundeslandes Niederösterreich keine Rechtsvertretung durch die AK Niederösterreich mehr erhalten und würde sich sohin ein anhängiges Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX verzögern. Die Übernahme der überwiegenden Kosten für die Wohnung durch Herrn XXXX begründe sich dadurch, dass es sich hierbei um die Kosten für Darlehensrückzahlungen zum Erwerb der Eigentumswohnung handle, auf die sie keinen eingetragenen Eigentumsanspruch habe. Ihr Anteil an den Wohnungskosten betrage daher nur den 50% Anteil an den Betriebs- und Energiekosten. Weiters führte sie aus, dass eine Trennung nicht zwangsläufig bedeute, sich gegenseitig im Krankheitsfalle nicht mehr beizustehen; dadurch lasse sich noch keine Lebensgemeinschaft ableiten. Die gemeinsamen Freunde bestünden bereits seit 1978. Die Tatsache, dass zeitweilig an den Wochenenden mit der gemeinsamen Tochter gegessen werde, bedeute nur, dass es aufgrund der Trennung keine erhärteten Fronten gebe. Es werde durch Herrn XXXX kein Unterhalt für die Beschwerdeführerin geleistet noch übernehme er Kosten ihrer Lebensführung.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.06.2012 beim AMS die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses wurde ihr aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage von € 2.219,20 in Höhe von € 30,06 täglich für 210 Tage zuerkannt und bis zum Höchstausmaß am 20.03.2014 ausbezahlt.
Am 05.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe. Auch in diesem Antrag führte sie, wie schon in den Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 05.06.2012, 31.10.2012, 15.07.2013 und vom 10.03.2014, an, eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit Herrn XXXX und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Seit 14.10.2000 sind die Beschwerdeführerin und Herr XXXX in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Auch die gemeinsame Tochter, geb. am XXXX, wohnt dort. Es handelt sich hierbei um eine Eigentumswohnung des Herrn XXXX mit drei Zimmern. Herr XXXX bezahlt die Kosten für die ihm gehörende Wohnung zur Gänze selbst. Die Beschwerdeführerin bezahlt nur einen Anteil an den Betriebskosten. Zuvor hatten die Beschwerdeführerin und Herr XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX
.
Es wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
Die Beschwerdeführerin legte eine Lohnbescheinigung des Herrn XXXX vor, aus welcher hervorgeht, dass dieser in den letzten drei Monaten vor der Beantragung der Notstandshilfe ein durchschnittliches Nettoeinkommen vom € 1.860,84 erzielte. Weiters erhielt Herr XXXX eine Wohnbauförderung mit einer monatlich zu zahlenden Rate von €
263,77. Er erhielt zudem ein Förderdarlehen mit einer halbjährlich rückzuzahlenden Rate von € 627,70 sowie ein zweites Darlehen mit einer halbjährlichen Rückzahlungsrate von € 830,20. Die Raten werden regelmäßig beglichen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, in welcher vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
Die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, gründet sich auf folgende Umstände: Zunächst gab die Beschwerdeführerin in all ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, so am 05.06.2012, am 31.10.2012, am 15.07.2013, am 10.03.2014 und am 05.09.2014 zu ihrem Personenstand immer eine Lebensgemeinschaft an und führte Herrn XXXX als Lebensgefährten und im gemeinsamen Haushalt lebend an.
Die Beschwerdeführerin gab erstmals in der Beschwerde - folglich nachdem ihr das Einkommen des Herrn XXXX auf ihren Notstandshilfeanspruch angerechnet wurde - an, keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu führen und muss diese Behauptung daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Weiters trägt Herr XXXX die Kosten für die ihm gehörende Eigentumswohnung, in welcher er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter lebt, zur Gänze selbst und die Beschwerdeführerin leistet lediglich einen anteilsmäßigen Beitrag zu den Betriebskosten; es herrscht daher ein krasses wirtschaftliches Missverhältnis. Zudem wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von Herrn XXXX in ihren Einvernahmen vor dem AMS gemeinsame Zeit zuhause bzw. gemeinsame Mahlzeiten ausgeschlossen und wurde auch bestätigt, dass gegenseitig Hilfe geleistet wird.
All diese Umstände sprechen - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:
"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
§ 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:
"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
[...]"
§ 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:
"(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."
§ 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:
"(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:
"(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
In der Beschwerde wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschafft bestritten.
Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 16.03.2011, Zl. 2007/08/0023).
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).
Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - zudem unstrittig, dass Herr XXXX die Kosten für die ihm gehörende Eigentumswohnung, in welcher er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter lebt, zum weitaus überwiegenden Teil selbst trägt und die Beschwerdeführerin lediglich einen anteilsmäßigen Beitrag zu den Betriebskosten leistet.
Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall unstrittig ist - die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze bzw. zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).
Schon das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die Übernahme fast der gesamten Wohnkosten durch Herrn XXXX , rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Da sich die Qualifikation als Lebensgemeinschaft aus den unstrittig gebliebenen Sachverhaltselementen ergibt, wonach die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX zur Gänze gemeinsam genutzt wird und Herr XXXX alleine fast die gesamten gemeinsamen Wohnkosten trägt, kann der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden.
In Bezug auf die Anrechnung an sich, die Höhe des Nettoeinkommens des Lebensgefährten und die durchgeführte Berechnung der belangten Behörde wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht. Die Anrechnung des Einkommens des Herrn XXXX auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 04.11.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2015 war vollinhaltlich zu bestätigen.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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