W129 2110732-1•BVwG W129 2110732-1
W129 2110732-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2016
Allgemeine Sonderschule, psychische Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten, sonderpädagogischer Förderbedarf
W129 2110732-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX, als erziehungsberechtigte Mutter des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 01.06.2015, Zl. 404-25/0124-2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985 idgF, sowie § 17 Abs. 4 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 2. Klasse der VolksschuleXXXX. Bereits mit Bescheid des Bezirksschulrates Braunau am Inn vom 17.06.2013, Zl. BS-2-20(4), wurde für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Der Schüler sei in allen Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten. Nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum werde eine eventuelle Lehrplanänderung durch den Bezirksschulrat Braunau am Inn festgesetzt.
2. Am 06.05.2015 wurde durch das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Pestalozzischule Braunau ein sonderpädagogisches Gutachten für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin erstellt. Zusammengefasst ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass nach Durchführung (im Detail beschriebener) Tests, Beobachtung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin im Unterricht und während der Testung sowie nach erfolgter Gespräche mit der Klassenlehrerin festgehalten werde, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, klar und zusammenhängend zu erzählen und einen entsprechenden Wortschatz anzuwenden. Es mangle ihm an den grundlegenden Lesefertigkeiten. Er könne keine schriftlichen Aufgaben und Arbeitsanweisungen erlesen und umsetzen, da bereits das Wortlesen massiv beeinträchtigt sei. Die Erfassung des Satzes als Sinneinheit sei sowohl beim Lesen als auch beim Schreiben nicht gegeben. Die Rechtschreibleistung liege eindeutig unter der Norm der Klassenstufe. Durch die massive Überforderung zeige er vermehrt unruhiges und störendes Verhalten im Unterricht. Aufgrund seines unterdurchschnittlichen Arbeitstempos schaffe er nicht einmal die Hälfte der geforderten Aufgaben. Damit er mit dem Arbeiten beginnen könne, benötige er die persönliche Zuwendung und Unterstützung der Lehrerin. Es seien folgende Förderungen erfolgt:
Besuch des Förderunterrichtes, Leseförderung in der Einzelsituation mit der Sonderschullehrerin, differenzierte Aufgaben, Reduktion der Anforderungen, Vorlesen von schriftlichen Aufgaben und Arbeitsanweisungen, Unterstützung durch die Mitschüler (zB Partnerlesen), intensive Begleitung durch die Klassenlehrerin, Strukturierung und Begleitung bei mehrteiligen Arbeitsaufträgen, Ritualisierung des Unterrichtsgeschehens. Trotz dieser umfassenden Förderung könne der mj. Sohn der Beschwerdeführerin den Lehrplan der Volksschule im Unterrichtsgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben nicht erfüllen. Es sei eine sonderpädagogische Förderung erforderlich, um eine weitere Überforderung des Schülers zu vermeiden und die Gefahr von Sekundärsymptomen zu minimieren, insbesondere da er bereits mit auffälligem und störenden Verhalten als Reaktion auf die Überforderung reagiere. Es solle im Unterrichtsgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zur Anwendung kommen. Zwecks Förderung werde vorgeschlagen: Förderung des Lesetempos und der Lesegenauigkeit, Einsatz von Computerprogrammen (delfino-Training, Lesikus-Programm,...), Aufbau eines gesicherten Grundwortschatzes, Übungen zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, Allgemeine Förderung der Merkfähigkeit (kleine Gedichte auswendig lernen, mehrteilige Arbeitsaufträge), emotionale Entlastung durch die Arbeit in der Kleingruppe oder in Einzelsituation, enge Zusammenarbeit mit der Mutter.
3. Am 27.05.2015 führte der Landesschulrat Oberösterreich eine mündliche Verhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Angesprochen auf die fehlende Reaktion der Beschwerdeführerin auf eine zwischenzeitlich (am 02.03.2015) ergangene schriftliche Aufforderung der Schulbehörde, ihre Zustimmung zu einer schulpsychologischen Abklärung zu geben und mit der schulpsychologischen Beratungsstelle in Ried einen möglichst baldigen Termin zu vereinbaren, verwies die Beschwerdeführerin auf eine angeblich beginnende Diagnostik im Zentrum XXXX. Seitens des Landesschulrates wurde festgehalten, dass es darüber bis heute keinen Befund gebe, weiters dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Lehrplanänderung - nach einer ausführlichen Diskussion - nicht zur Kenntnis nehmen wolle, dass jedoch seitens des Landesschulrates Oberösterreich entschieden werde, dass der sonderpädagogische Förderbedarf aufrecht bleibe und im Fach Deutsch/Lesen/Schreiben der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule angeordnet werde.
4. Der Landesschulrat Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 01.06.2015, Zl. 404-25/0124-2015, an, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin ab sofort im Pflichtgegenstand Deutsch/Lesen/Schreiben nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werde. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Fachgutachten des ZIS Braunau vom 06.05.2105.
Die Zustellung erfolgte am 10.06.2015 durch Hinterlegung.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe mit der (von der belangten Behörde bestellten) Gutachterin des ZIS Braunau am 28.01.2015 vereinbart, eine weitere psychologische Abklärung dahingehend durchzuführen, ob bei ihrem Sohn eine Lese- und Schreibschwäche bestehe. Da die Beschwerdeführerin seit Jahren mit dem Kinder- und Jugendkompetenzzentrum in XXXX in Kontakt stehe, habe sie ihren Sohn dort auf eine Warteliste setzen lassen. Damit sei die Gutachterin einverstanden gewesen.
Sie habe deswegen nicht auf das Schreiben der Schulbehörde reagiert, weil sie ja - wie mit der Gutachterin vereinbart - das Kinder- und Jugendkompetenzzentrum in XXXX kontaktiert habe.
Bei der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 habe die Schulbehörde mitgeteilt, dass ein Gutachten des Kinder- und Jugendkompetenzzentrums in XXXX nicht akzeptiert werde, da dieses keine schulische Institution sei. Auch müsse eine baldige Entscheidung aufgrund der Stundenzuweisung für das bevorstehende Schuljahr erfolgen.
Die Beschwerdeführerin werde dieses (private) Gutachten dennoch erstellen lassen, es könne nicht rechtens sein, dieses nicht anzuerkennen. Und trotz Verständnis für die baldige Vornahme der Stundenzuweisung für das bevorstehende Schuljahr sei es nicht in ihrem Sinne, sich seit Monaten unter Druck setzen zu lassen.
Auch wenn ihr Sohn eine Lese- und Schreibschwäche haben sollte, sei dies noch lange kein Grund, ihn im Unterrichtsgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten. Ihr Sohn sei sehr bemüht und mache ständig Fortschritte. Die Prognose, dass er den Lehrplan der 3.Schulstufe wahrscheinlich nicht erfüllen könne, sei rein fiktiv und könne logischerweise nicht zu 100 Prozent bestätigt werden. Keiner könne sagen, wie sich ihr Sohn in den nächsten Monaten entwickeln werde. Er sei ein sehr strebsames Kind und es sei natürlich, wenn Defizite im Unterricht auftreten. Sie habe (2013) den sonderpädagogischen Förderbedarf in Anspruch genommen, da sie gewollt habe, dass ihrem Sohn nach ihrer recht schmerzlichen Trennung vom Kindesvater jemand zu Seite stehe, auch sei sie nicht über die Bedeutung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgeklärt worden.
Durch den sonderpädagogischen Förderbedarf sei jedoch eine große Abgrenzung von der Klassengemeinschaft entstanden, ihr Sohn teile zu Hause mit, dass er mit denselben Büchern und Heften lernen wolle wie die anderen Kinder in der Klasse. Oft würden Tränen fließen. Sie sei der Meinung, dass die sonderpädagogische Förderung auf keinen Fall der richtige Weg für ihren Sohn sei. Die sogenannten Testungen und Testergebnisse seien für sie irrelevant und kein Maß aller Dinge. Sie wolle für ihren Sohn eine "sofortige Aufhebung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs", sie sei in "keinster Weise einverstanden".
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.07.2015, eingelangt am 16.07.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die Beschwerde wurde am 16.07.2015 der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
7. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 am 27.11.2015 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 2. Klasse (2. Stufe) der Volksschule XXXX. Bereits mit Bescheid des Bezirksschulrates Braunau am Inn vom 17.06.2013, Zl. BS-2-20(4), wurde für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und wurde angeordnet, dass der Schüler in allen Pflichtgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule zu unterrichten ist.
Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin hat Schwierigkeiten, klar und zusammenhängend zu erzählen und einen entsprechenden Wortschatz anzuwenden. Es mangelt ihm an den grundlegenden Lesefertigkeiten. Er kann keine schriftlichen Aufgaben und Arbeitsanweisungen erlesen und umsetzen, da bereits das Wortlesen massiv beeinträchtigt ist. Die Erfassung des Satzes als Sinneinheit ist sowohl beim Lesen als auch beim Schreiben nicht gegeben. Die Rechtschreibleistung liegt eindeutig unter der Norm der Klassenstufe. Durch die massive Überforderung zeigt er vermehrt unruhiges und störendes Verhalten im Unterricht. Aufgrund seines unterdurchschnittlichen Arbeitstempos schafft er nicht einmal die Hälfte der geforderten Aufgaben. Damit er mit dem Arbeiten beginnen kann, benötigt er die persönliche Zuwendung und Unterstützung der Lehrerin.
Während des Schuljahres 2014/15 erfolgten folgende Förderungen des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin: Besuch des Förderunterrichtes, Leseförderung in der Einzelsituation mit der Sonderschullehrerin, differenzierte Aufgaben, Reduktion der Anforderungen, Vorlesen von schriftlichen Aufgaben und Arbeitsanweisungen, Unterstützung durch die Mitschüler (zB Partnerlesen), intensive Begleitung durch die Klassenlehrerin, Strukturierung und Begleitung bei mehrteiligen Arbeitsaufträgen, Ritualisierung des Unterrichtsgeschehens.
Trotz dieser umfassenden Förderung kann der mj. Sohn der Beschwerdeführerin den Lehrplan der Volksschule im Unterrichtsgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben nicht erfüllen.
Es ist eine sonderpädagogische Förderung erforderlich, um eine weitere Überforderung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin zu vermeiden und die Gefahr von Sekundärsymptomen zu minimieren, insbesondere da er bereits mit auffälligem und störenden Verhalten als Reaktion auf die Überforderung reagiert.
Es besteht die Notwendigkeit, den mj. Sohn der Beschwerdeführerin im Unterrichtsgegenstand Deutsch, Lesen, Schreiben nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen den mj. Sohn der Beschwerdeführerin betreffend stützen sich auf ein fachärztliches Gutachten, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelte Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des eingeholten Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs lediglich mit emotional aufgeladenen Argumenten (zB Tränen des Sohnes) und entkräftete das vorliegende Gutachten insofern nicht. Das seitens der Beschwerdeführerin im Mai 2015 in Aussicht gestellte private Gutachten wurde bis dato nicht vorgelegt bzw. nachgereicht.
1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:
"Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
[...]
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Der Landesschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen."
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lautet:
"Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) - (3) [...]
(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(5) [...]"
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vorliegen, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule zu folgen vermag (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss.
1.2. In Ansehung der Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. neuerlich VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).
1.3. Entscheidungswesentlich ist somit im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde auf Grund des eingeholten Gutachtens davon ausgehen konnte, dass für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin eine Unterrichtung nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule notwendig ist. Es liegt in der Natur eines Gutachtens, dessen Aufgabe eine Prognose über das zukünftige Verhalten und die Entwicklung eines Menschen auf Grund seines Ist-Zustandes ist, dass eine solche Prognose nicht mit absoluter Sicherheit erstellt werden kann, zumal schon die Ermittlung des Ist-Zustandes an Grenzen stößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache bereits dann als erwiesen anzusehen, wenn für sie eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Eintritt anderer Tatsachen (vgl. VwGH 13.11.1986, 85/16/0109; VwGH 12.2.1987, 81/08/0035 ua; ähnlich auch VwSlg. 11.935/A zum Schulrecht). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erscheint schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert bzw. einbezogen. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, dass der mj. Sohn unter der Unterrichtung mit anderen Büchern und Heften leide und in Tränen ausbreche, sind in Bezug auf die Notwendigkeit der Unterrichtung nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht von Bedeutung. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde - zusammengefasst - auch auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin durch stetiges Üben - auch ohne sonderpädagogische Förderung - seine Schwächen beheben könne, verkennt die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass sich die Leistungen ihres Sohnes in einem Zeitraum von nunmehr zwei Jahren trotz erheblicher sonderpädagogischer und sonstiger Förderungen seitens der unterrichtenden Lehrerinnen nicht gebessert haben. Es erscheint daher äußerst unwahrscheinlich, dass der erwünschte Lernerfolg bei Wegfall der sonderpädagogischen Förderung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin eintreten wird.
1.4. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurden alle zweckmäßigen, angemessenen und in Bezug auf den mj. Sohn der Beschwerdeführerin individuell abgestimmten pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft (zB sehr intensive individuelle Betreuung durch die Fachlehrkräfte und der Integrationslehrkraft während des Unterrichts).
Es sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.
1.5. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz die Abänderung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beim Landesschulrat beantragen kann, insbesondere für den Fall, dass das im Mai 2015 Aussicht gestellte (bis dato jedoch nicht vorliegende) private Gutachten eine solche Abänderung indiziert.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Schulpflichtgesetz 1985 und § 17 SchUG (VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 29.3.1993, 92/10/0059; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234; VwSlg. 11.935/A), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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