G303 2106976-1•BVwG G303 2106976-1
G303 2106976-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2106976-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX vom XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.02.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 18.09.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedzin, vom 18.09.2014, wird im Wesentlichen zur beantragten Zusatzeintragung folgendes festgehalten:
"Es besteht keine hochgradige Lungenerkrankung mit dauerhafter Sauerstoffpflichtigkeit oder wiederholten stat.
Behandlungsbedürftigkeiten wegen Infektexacerbationen, weiters besteht keine hochgradige Immunschwäche und auch keine sonstige hochgradige dauerhafte Mobilitätseinschränkung, so dass der beantragte Zusatz entsprechend den Kriterien nicht befürwortet kann.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da,
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 06.11.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das oben angeführte Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die BF legte eine Vollmacht vom 16.12.2014 vor, worin die BF XXXX zur Übernahme von Vertretungen beauftragte.
5. Mit Schreiben vom 16.12.2014, welches am 19.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, erhob die bevollmächtigte Vertretung Einwendung zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.
Darin wurde vorgebracht, dass die BF an folgenden Gesundheitsschädigungen leide:
chron. obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III-I,
Risiko C,
hochgradig ostr. VS,
Lungenemphysem,
Belastungsdyspnoe,
degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen,
Polyarthralgie,
V.a. Cor pulmonale
Sie könne daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Es bestehe bei ihr eine Ansteckungsgefahr und durch die Atemnot und der Schmerzen des Bewegungsapparates sei sie beim Gehen stark eingeschränkt.
Bei geringster körperlicher Anstrengung, zum Beispiel beim Tragen von Lasten, Stiegen steigen, bestehe eine zunehmende erschwerte Atmung. Entsprechend dem klinischen Verlauf der COPD sei mittlerweile eine Lungenfunktionsverschlechterung im Sinne einer Progredienz der Erkrankung eingetreten. Aus lungenfachärztlicher Sicht seien Menschenansammlungen im Sinne der Infektionsprophylaxe dringlich und unbedingt zu meiden.
In einen wurden ein Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Lungenkrankheiten, vom 03.02.2014 und ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 10.03.2014 in Vorlage gebracht. Im lungenfachärztlichen Befundbericht wurde ausgeführt, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der BF nicht zugemutet werden solle.
5.1. Die belangte Behörde ersuchte den Sachverständigen XXXX die vorgebrachten Einwendungen der BF medizinisch zu überprüfen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 07.01.2015 nahm dieser folgende medizinische Beurteilung vor:
"Unbestritten ist eine deutliche Leistungseinschränkung des cardiopulmonalen Systems bei chron. obstruktiver Lungenerkrankung in Stad.III-IV ohne globale Partialinsuffizienz und daher; auch ohne Indikation für eine Langzeitflüssigsauerstofftherapie. Zusätzliche wesentliche mobilitätseinschränkende Grunderkrankung bestehen auch nicht, auch wenn Schmerzen in WS und Gelenke durchaus als einschränkend bewertet werden können, jedoch kein hochgradiges Ausmaß erreichen.
Der beantragte Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel wegen hochgradiger Mobilitätseinschränkung kann jedoch auch bei nochmaliger Bewertung nicht bestätigt werden, da die hierzu vorgesehenen Einschränkungen eine Dekompensation bzw. eine Globalinsuffizienz der Lungenleistung mit notwendiger Flüssigsauerstofftherapie voraussetzen. Hierzu darf auf die 495. Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hingewiesen werden, wo den Erläuterungen zu §1 Abs. 2 Ziffer 3 genau diese Vorgabe angeführt und in der gutachterlichen Literatur auch gestützt wird. Zur Meldung öffentl. Verkehrsmittel wegen Infektanfäiligkeit ist zu bemerken, dass keine in selbiger Anlage angeführte schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, die die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt und der aktuelle Gesundheitszustand in keinster Weise einer schweren Erkrankung des Immunsytems, einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaften und hochgradigen Immundefizit, einer fortgeschrittenen Infektionserkrankung mit dauerhaften hochgradigen Immundefizit entspricht und mit diesen Diagnosen auch in keinster Weise vergleichbar ist. Da dementsprechend die vorgegebenen Kriterien auf die BF nicht zutreffen, konnte der beantragte Zusatz daher auch nicht bestätigt werden.
Die zusätzliche Leistungsminderung beim Tragen von Lasten ist für die Bewertung des Zusatzes nicht maßgebend."
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2015 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und das Ergebnis des Gutachtens bestätigt worden.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertretung der BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein.
Darin wurde auf die bereits vorgelegte Stellungnahme vom 16.12.2014 verwiesen, in welcher der Grund der Mobilitätseinschränkung der BF ausführlich beschrieben worden sei. Zwischenzeitlich sei es auch wieder zu einer Verschlechterung gekommen. Eine weitere Untersuchung bei XXXX werde abgelehnt, da dieser unfreundlich und diskriminierend bei der Untersuchung gewesen sei. Aufgrund der Gesundheitsschädigungen sei die BF pflegebedürftig geworden; sie würde ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen.
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung stattzugeben. Zusätzlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Lungenheilkunde beantragt und auf die bereits vorgelegten, oben angeführten Befunde verwiesen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX werden nach persönlichen Untersuchungen der BF am 07.07.2015 und 14.07.2015 folgende Diagnosen gestellt:
eine kombinierte überwiegend obstruktive Ventilationsstörung
höhergradiges Lungenemphysem
Raucheranamnese
Bei der BF liege aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktionswerte eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Derzeit gebe es aber keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie bzw. keine Indikation für die Verwendung eines mobilen Gerätes.
Die BF sei nicht der Lage eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln sei der BF bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe nicht möglich.
Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei möglich.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.11.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
11. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die bevollmächtigte Vertretung der BF mit, dass zum vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten kein Einwand bestehe und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die BF leidet an folgenden Lungenerkrankungen: obstruktive Ventilationsstörung, höhergradiges Lungenemphysem und Racheranamnese.
Aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktionswerte besteht eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF selbstständig nicht möglich. Das Ein-und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF nicht geleistet werden.
Der Transport im Fahrzeug ist unter üblichen Transportbedingungen für die BF sicher möglich.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF nicht zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, vom 09.07.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die seitens der BF vorgelegten Befunde wurden mitberücksichtigt.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs der bevollmächtigten Vertretung der BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die bevollmächtigte Vertretung der BF erklärte dazu, dass kein Einwand bestehe. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde wurde dazu nicht übermittelt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende fachärztliche Begutachtung der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die ärztliche Sachverständige XXXX durchführen lassen.
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 zugrunde gelegt.
Es konnte aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktionswerte eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festgestellt werden.
Durch die Lungenerkrankung der BF ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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