BVwG L504 2117392-1

L504 2117392-1Tribunale amministrativo federale22 gen 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe

Testo completo

BVwG L504 2117392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2117392.1.00

Spruch

L504 2117392-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 830054407/1607027 beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als

gegenstandslos abgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der irakischen Republik, hat am 13.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.10.2015, Zl. 830054407/1607027, erhob er innerhalb offener Frist Beschwerde.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 14.12.2015 zugeteilt.

Mit Schreiben vom 20.01.2016 teilte die International Organization for Migration (IOM) dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Irak ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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