BVwG W129 2110389-1

W129 2110389-1Tribunale amministrativo federale21 gen 2016

Regest

ausländisches Studium, Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen,<br/>Studienbeihilfe

Testo completo

BVwG W129 2110389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2110389.1.00

Spruch

W129 2110389-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 28.04.2015, Zl. 333267301, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG sowie § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium Deutsche Philologie an der Universität Wien für das Studienjahr 2014/15.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.12.2014, Zl. 327029701, wurde der Antrag der BF abgewiesen; die BF - Staatsbürgerin der Russischen Föderation - sei nicht von § 2 Z 2 StudFG (gleichgestellte Ausländer und Staatenlose) erfasst.

1.2. Mit Mail vom 04.12.2014 erhob die BF Vorstellung gegen den genannten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und daher aus ihrer Sicht gleichgestellt sei. Auch sei dieser Aspekt bei ihrer persönlichen Vorsprache nicht diskutiert worden.

Mit Mail vom 18.02.2015 übermittelte die BF mehrere angeforderte Unterlagen, neben diversen ausgefüllten Datenblättern und Einkommensnachweisen auch ein beglaubigtes Diplom der Staatsuniversität der Stadt Kurgan vom 24.05.2011, wonach die BF die Qualifikation "Philologin, Unterrichtskraft" in der Fachrichtung "[Deutsche] Philologie" aufweise, sowie eine Beilage zum Diplom mit einer Auflistung von Prüfungsgegenständen und eine Bestätigung der stellvertretenden Dekanin der philologischen Fakultät vom 16.02.2015, wonach die BF ein 10semestriges Diplomstudium der Deutschen Philologie über 300 ECTS absolviert habe.

1.3. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab der eingebrachten Vorstellung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 333267301, keine Folge und wies den Antrag vom 24.11.2014 ab.

Die BF werde zwar aufgrund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger von § 2 Z 2 StudFG erfasst und sei als gleichgestellt anzusehen. Die BF habe jedoch an der Universität Kurgan in der Russischen Föderation ein Diplomstudium der Deutschen Philologie abgeschlossen. Bei dieser Einrichtung handle es sich nach dem Informationsportal ANABIN um eine mit "H+" eingestufte und somit staatlich anerkannte Einrichtung.

Da die BF somit bereits ein gleichwertiges Diplomstudium abgeschlossen habe, sei eine Förderung für das beantragte Masterstudium Deutsche Philologie an der Universität Wien ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am 21.05.2015 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

1.4. Mit Schreiben vom 18.06.2015 erhob die BF fristgerecht eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien. In dieser führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass ihre absolvierten Studien in Österreich nicht als gleichwertig anerkannt worden seien. Diesbezüglich lege sie ein Schreiben des Stadtschulrates vom 31.10.2012 vor. Es sei daher notwendig, ein Masterstudium abzuschließen, um als Lehrerin tätig zu werden. Auch falle die Universität Kurgan nicht unter § 3 StudFG; doch komme nach § 13 iVm § 3 StudFG nur eine der in § 3 StudFG genannten (österreichischen) Institutionen in Betracht. Da darüber hinaus zur Frage der Gleichwertigkeit kein Parteiengehör eingeräumt wurde, liege ein Verfahrensmangel vor.

1.8. Mit Schreiben vom 08.07.2015 (eingelangt am 10.07.2015) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. 1 Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Insbesondere kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2011 an der staatlichen Universität Kurgan (Russische Föderation) ein 300 ECTS umfassendes Diplomstudium absolviert und die Qualifikation "Philologin, Unterrichtskraft" in der Fachrichtung "[Deutsche] Philologie" erworben hat.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

2.2.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.2.3. Gemäß § 6 StudFG gilt:

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2.2.4. Gemäß § 13 StudFG gilt:

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

2.3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

2.3.1. Gemäß § 6 Z 2 StudFG setzt eine Studienförderung voraus, dass noch kein Studium im Sinne des § 13 StudFG bzw. keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen wurde. Die BF irrt somit bereits dahingehend, dass nur ein absolviertes Studium nach § 13 StudFG an einer österreichischen Bildungseinrichtung (iSd § 3 StudFG) ein Ausschlusskriterium darstellt, da der Wortlaut des § 6 Z 2 StudFG auch ausdrücklich den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung festlegt, wobei der Gesetzgeber beim Begriff "gleichwertige Ausbildung" sogar primär von ausländischen Studienabschlüssen ausgeht (vgl. RV 1591 und AB 1755 Blg. Sten.Prot. NR, 18.GP, 12 zu § 6 StudFG: "Nicht nur inländische, sondern auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland sollen den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließen, da Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluß ist; einzige Ausnahme bleibt das Doktoratsstudium.").

2.3.2. Aus den Recherchen der belangten Behörde ergibt sich nachvollziehbar, dass das absolvierte Studium der Deutschen Philologie an der Staatlichen Universität Kurgan (Russische Föderation) an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde. Es kann jedoch nicht der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel des fehlenden Parteiengehörs nachvollzogen werden, da diese von der belangten Behörde getroffene Feststellung vollinhaltlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht

2.3.3. Auch ist aus dem vorgelegten Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 31.10.2012, wonach eine Anstellung der BF nur dann möglich ist, wenn das erworbene Diplom als Masterstudium Anglistik nostrifiziert wird, kein Beweis für die fehlende Gleichwertigkeit des in der Russischen Föderation abgeschlossenen Studiums der Deutschen Philologie abzuleiten: Zum einen ist hier eine andere Studienrichtung angeführt, zum anderen ist unabhängig davon aus dem Wortlaut dieses Schreibens auch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Notwendigkeit eines Nostrifizierungsverfahrens zwingend die fehlende Gleichwertigkeit des absolvierten Studiums indiziert, da diese Frage ja eben erst den Gegenstand des Nostrifizierungsverfahrens an der Universität darstellen wird. Darüber hinaus stellt § 6 Z 2 StudFG lediglich auf das bloße Absolvieren eines Studiums ab und nicht darauf, ob das absolvierte Studium auch den (internen) Aufnahmekriterien eines potentiellen Arbeitgebers entspricht.

Es ist daher der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Feststellung, dass die BF eine gleichwertige Ausbildung iSd § 6 Z 2 StudFG absolviert hat, darzulegen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ein Ausschlusskriterium für die Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das beantrage Masterstudium Deutsche Philologie an der Universität Wien erkannt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.4. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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