W139 2117181-2•BVwG W139 2117181-2
W139 2117181-2Tribunale amministrativo federale20 gen 2016
Antragszurückziehung, Bauauftrag, Beschwerdezurückziehung,<br/>Einstellung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag
W139 2117181-2/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und den fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Schrick - Poysbrunn/OV - Baulos 05" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (in der Folge auch ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 16.11.2015 beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren zu obiger Zahl wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 06.11.2015, auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Am 24.11.2015 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2117181-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
Am 26.11.2015 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen.
Am 12.01.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 zog die Antragstellerin "alle zur GZ W139 2117181-2 protokollierten Anträge, insbesondere den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung" zurück.
Die Parteien wurden vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die ASFINAG schrieb im Juni 2015 in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip die gegenständliche Leistung "A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Schrick - Poysbrunn/OV - Baulos 05" aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 50.950.000,--. Die Angebotsöffnung erfolgte am 26.08.2015. Am Vergabeverfahren beteiligten sich unter anderen die Antragstellerin und die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin durch die Abgabe von Angeboten bzw. Alternativangeboten. Die auf das Alternativangebot 28 der XXXXlautende Zuschlagsentscheidung wurde den Bietern am 06.11.2015 über die Plattform AVA-Online bekannt gegeben.
Am 16.11.2015 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag elektronisch via Web-ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 24.11.2015 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2117181-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 zog die Antragstellerin "alle zur GZ W139 2117181-2 protokollierten Anträge, insbesondere den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung" zurück.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
Die Antragstellerin zog ihren auf die Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag zurück. Das Verfahren ist somit beendet.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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