G306 1232107-2•BVwG G306 1232107-2
G306 1232107-2Tribunale amministrativo federale20 gen 2016
Aufenthaltsberechtigung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G306 1232107-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, rechtlich vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.10.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularvordruck beantragte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.08.2014, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Unter einem brachte der BF ein Sprachzertifikat der Niveaustufe A2, die Kopie seines kosovarischen Reisepasses, Lohnzettel der Monate Mai, Juni und Juli 2014, eine Sozialversicherungsmeldung als Arbeiter seit dem XXXX, einen Mietvertrag sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage.
2. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Schilderung des erhobenen Sachverhaltes und Hinweises einer möglichen Unzuständigkeit, zur bezughabenden Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln binnen zwei Wochen aufgefordert.
3. Mit Eingaben vom 30.01.2015, 10.03.2015, 22.05.2015 und 17.06.2015 brachte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) zusammengefasst im Wesentlichen vor, über ein Sprachdiplom der Niveaustufe A2 zu verfügen, seit bereits 12 1/2 Jahren in Österreich aufhältig und vollends integriert zu sein.
In einem brachte der BF einen Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX,Gz. XXXX, vom XXXX, wonach die zwischen dem BF und der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX, am XXXX geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden worden sei, sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes in XXXX, Gz. XXXX, vom XXXX, wonach die am XXXX zwischen dem BF und Frau XXXX geschlossene Ehe einvernehmlich aufgelöst worden sei.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 23.10.2015, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde näher aus, dass sich der Aufenthalt des BF bisher, neben einem ungerechtfertigten Asylantrag, sich überwiegend als unrechtmäßig erwiesen hätte und zudem dessen durchgehender Aufenthalt nicht nachgewiesen habe werden können, was jedoch dahingestellt bleiben könne. Vor diesem Hintergrund würde angesichts des zu einer bereits getilgten Verurteilung geführt habenden strafrechtlich relevanten Verhalten des BF, dessen wiederholten unrechtmäßigen Arbeitsaufnahmen, dessen seit dem Jahr 2004 aufgegebenen Familienlebens und der mangelnden hinreichenden Deutschsprachkenntnisse, die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen, und lägen sohin mangels ersichtlicher Integration im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels nicht vor.
Von einer Rückkehrentscheidung sei gegenständlich Abstand zu nehmen gewesen, zumal gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung seitens der Bundespolizeidirektion XXXX, vom XXXX vorliege und der BF dieser nicht nachgekommen sei.
5. Mit per E-Mail am 04.11.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag seinem Ersuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattzugeben.
Die Beschwerde begründend bringt der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die lange Dauer des BF, dessen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die guten Sprachkenntnisse und die Möglichkeit der Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit seitens der belangten Behörde keine Beachtung erfahren habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkraftreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.
Gemäß § 53 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67) nachgekommen ist. § 73 gilt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des
Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2.2. Gegenständlich ist dem BF beizupflichten, wenn dieser die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in Beschwer zieht. Mangels hinreichend erhobenen Sachverhalts lässt sich nämlich gegenständlich keine, der belangten Behörde eine Entscheidung in der Sache treffen lassende, Begründungsgrundlage erkennen. Vielmehr erweisen sich die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid als teilweise widersprüchlich.
So vermeint die belangte Behörde, weder die erneute neuerliche Einreise des BF nach dessen Ausreise am XXXX noch dessen tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erfassen gekonnt zu haben, was durch die gewählten Formulierungen "allfälliger Aufenthalt" und "verblieben Sie im Wesentlichen" im angefochtenen Bescheid eine weitere Untermauerung erfährt. Dennoch stellt sie fest, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung angesichts der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung nicht nachgekommen sei, ohne dafür eine nähere Begründung zu liefern.
Allein schon angesichts dieser Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar, zumal die fehlende Feststellung zur Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet Fragen hinsichtlich allfälliger Ein- und Ausreisebewegungen des BF aufwirft und offen lässt, weshalb es, mangels gesichertem Sachverhalts, einer Feststellung hinsichtlich eines nicht erfolgt seien sollenden Ausreisens des BF nach ausgesprochener Ausweisung an jeglicher Begründungsgrundlage fehlt. Dies findet sich auch in dem Umstand bestätigt, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, die Feststellung der unterlassenen Ausreise näher zu begründen und stattdessen die nicht erfolgte Ausreise des BF als Faktum dahingestellt gelassen hat. Da dies aber für den Rechtsbestand der seinerzeitig mit, mit Bescheid der XXXX, Gz. XXXX, vom XXXX und Erkenntnis des VwGH, Gz: XXXX, vom XXXX, bestätigten Bescheid der XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, ausgesprochenen Ausweisung, welche gemäß § 59 Abs. 1 FPG 2005 idF. BGBl. I 100/2005 iVm § 125 Abs. 14 FPG idgF. mit Ausreise des BF gegenstandslos geworden wäre, von Bedeutung ist, zumal damit die Rechtsfrage hinsichtlich einer allfälligen Zurückweisung des Antrages des BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG iVm. § 125 Abs. 14 FPG, im Falle einer Bestand habenden Rückkehrentscheidung iSd. § 125 Abs. 14 FPG, sowie der Pflicht der belangten Behörde bei Gegenstandslosigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG idgF. iVm. § 52 FPG idgF. über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen, einhergeht. Demzufolge wäre es unerlässlich gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und aussagekräftige bezughabende Feststellungen zu treffen, um eine rechtskonforme Entscheidung treffen zu können und nicht darauf abzustellen gewesen, dass der Umstand des tatsächlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet dahingestellt werden könne.
Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet, welche von 04.08.2003 bis 03.04.2012 eine Lücke aufweisen, sowie die wiederholt erfolglosen Antragsstellungen des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, lassen Zweifel an der vom BF aufgestellten Behauptung durchgehend, sohin ohne Unterbrechung, im Bundesgebiet aufhältig zu sein aufkommen. Selbst die wiederholten - immer wieder kurzen - gemeldeten Erwerbstätigkeiten, welche zwar als Indiz für den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesehen werden können, lassen, angesichts nicht durchgehender, immer wieder nur kurze Zeit andauernder, Anstellungsverhältnisse, nicht unweigerlich darauf schließen, dass der BF das Bundesgebiet nicht doch nach der besagten Ausweisungsentscheidung vorübergehend, wenn auch nur für einige Tage, verlassen hat.
Insofern hätte die belangte Behörde in Anerkennung der mangelnden Feststellbarkeit entscheidungsrelevanter Sachverhalte (Aufenthaltsdauer, Ein- und Ausreisen) und unterlassener Stellungnahme seitens des BF im Rahmen dessen Parteiengehöres mit einer Vorladung des BF und dessen persönlicher Einvernahme, zumindest jedoch mit einem bezughabenden Versuch, vorzugehen gehabt. Dies nicht nur zur Erhebung der zuvor dargelegten Sachverhalte, sondern auch, wie vom VwGH verlangt, zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom und Erhebung der aktuellen Integrationsmomente des BF. (vgl. sinngemäß VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), welche auch im Hinblick auf § 58 Abs. 10 AsylG, nämlich zur Bewertung eines allfälligen seit Ausspruches der seinerzeitigen Ausweisung eingetretenen Änderung des Sachverhaltes in Maßgabe des § 9 Abs. 2 BFA-VG, von Bedeutung wäre.
Nach Durchsicht der vom BFA dem erkennenden Gericht vorgelegten Akten, sohin des der belangten Behörde zur Verfügung gestandenen, von dieser erhobenen Sachverhaltes, lassen sich weder die jeweiligen Ein- und Ausreisen und durchgehenden Aufenthalte des BF im Bundesgebiet, sohin auch die von diesem unterlassene Ausreise nach seiner Ausweisung, noch dessen aktueller Integrationsstatus zweifelsfrei feststellen. Die von der belangten Behörde herangezogenen, sich aus der Aktenlage ergebenden, Sachverhalte, entbehren einer notwendigen Aktualität, welche heutig gültige Schlussfolgerung in Bezug auf den BF nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
Angesichts der damit aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritte und der sohin - rechtlich - nicht möglichen Feststellung der, eine Entscheidung der belangten Behörde stützenden, Sachverhalte erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, nicht nur aufgrund der untrennbaren Einheit dieser Feststellungen mit der Frage hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des BF oder der Pflicht zum Abspruch einer Rückkehrentscheidung, sondern auch hinsichtlich der nicht hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Hinblick auf Art 8 EMRK und 9 BFA-VG, als mangelhaft.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende, die persönliche Einvernahme des BF miteinschließende, Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die aktuelle Situation des BF im Bundesgebiet, dessen Aufenthaltes/Aufenthalte in diesem, sowie dessen allfälligen Reisebewegungen vorzunehmen, und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten zu haben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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