W133 2112920-1•BVwG W133 2112920-1
W133 2112920-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2112920-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.07.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Rumänien mit Hauptwohnsitz in Österreich, wurde am 20.02.2015 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines internistischen Sachverständigengutachtens vom 19.01.2015 in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung "Zustand nach Lebertransplantation wegen dekompensierter nutritiv-toxischer Lebercirrhose Juni 2014" festgestellt wurde.
Am 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Dabei legte er neben Befunden des XXXX vom 08.01.2015 betreffend den Zustand des Beschwerdeführers nach der Lebertransplantation Unterlagen des XXXX vom 19.02.2015 vor, in welchen unter anderem degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit rezidivierender Cervicolumbalgie diagnostiziert werden. Sowohl betreffend die oberen als auch die unteren Extremitäten des Beschwerdeführers wurde darin die freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke angeführt. Es wurde eine Bewegungstherapie vorgeschlagen.
Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Fachärztin für Innere Medizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Lebertransplantation wegen nutritiv-toxischer Leberzirrhose 06/2014
Cervikolumbalgie
Derzeitige Beschwerden:
klagt über Kraftlosigkeit und Müdigkeit, Vergeßlichkeit, im 8. Bezirk sei es wegen der Parkplätze so schwierig, er habe in Rumänien innerhalb von 24 Stunden eine neue Leber bekommen, er habe auch bezahlt dafür
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Tacrolismus, MMF50, Prograf, Lamivudin, Micofenolat, Oleovit, Ursofalk
Sozialanamnese:
verheiratet, 2 Kinder, zuletzt 5 Jahre als selbständiger Maler und Anstreicher gearbeitet,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Übersetzung eines Arztbriefes aus Rumänien: Bestätigung der Lebertransplantation am 4.6.2014
Ambulanzbefund: Chirurgie XXXX 01/2015: inklusive Blutbefunden:
subjektives und objektives Wohlbefinden
XXXX: 02/2015: degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit rezidivierender Cervikolumbalgie: im orthopädischen Status Beweglichkeit aller Gelenke,
Therapievorschlag: Bewegungstherapie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 169 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 115/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippenzyanose, Gebiß saniert
Hals: kein Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch, Pulmo: sonorer KS, VA
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne: rein, rhythmisch, norofrequent
Abdomen: BD: mehrere blande Narben, unter dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, Bauchdecke weich, keine Druckschmerzen, keine Resistenzen palpabel, DG in allen 4 Quadranten
UE: keine Ödeme, keine Varizen, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
gut
...
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Die/Der Untersuchte
[X]
ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
[X]
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist gehörlos
[X]
ist schwer hörbehindert
[X]
ist taubblind
[X]
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
[X]
ist Epileptikerin oder Epileptiker
[X]
bedarf einer Begleitperson
[X]
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[X]
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
[X]
ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich, wird auch von orthopädischer Seite als Bewegungstherapie empfohlen, das Ein- und Aussteigen in die ÖVM und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja
nein
nicht geprüft
[X]
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB:
[X]
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 seit 2014
[X]
Erkrankungen des Verdauungssystems"
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 20.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein. Begründend führte er aus, dass er auch nach der Lebertransplantation unter Schwindel, Kopfschmerzen und Problemen mit dem Blutdruck leide. Auf Grund der vorliegenden Einschränkungen brauche der Beschwerdeführer eine Begleitperson. Pflege sei beantragt worden. Er ersuche um neuerliche Überprüfung.
Der Stellungnahme wurden aktuelle Befunde des XXXX vom 26. und 27.03.2015 und der XXXX vom 09.05.2015 betreffend den Zustand des Beschwerdeführers nach der Lebertransplantation sowie ein Befund der hepatologischen Ambulanz des XXXX vom 30.09.2014 beigelegt, in welchem unter anderem von der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers berichtet wird.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
In der diesbezüglichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin vom 24.06.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Nach neuerlicher Durchsicht der Akten kommt es aus meiner Sicht zu keiner Änderung des GdB. Der Antragsteller ist mobil, auch die laufenden Laborkontrollen sind zufriedenstellend. Die Ambulanzbefunde des XXXX bestätigen einen guten Verlauf der Lebertransplantation. Eine arterielle Hypertonie geht aus den Befunden nicht hervor, wird auch nicht therapiert. Der orthopädische Befund bestätigt die freie Beweglichkeit der unteren Extremitäten.
Eine immunsuppressive Therapie ist erforderlich, jedoch ist es möglich, alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum uneingeschränkt zu besuchen.
Somit ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und die Benützung der ÖVM zumutbar."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 22.04.2015 abgewiesen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Eine Änderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei somit nicht angezeigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 12.08.2015, die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, er dürfe auf Grund seiner Lebertransplantation nicht schwer tragen, weswegen ein Parkausweis für seine täglichen Einkäufe eine große Hilfe wäre. Er wolle darauf hinweisen, dass er im Moment mittellos sei und einen Behindertenpass besitze, mit dem er keine Vergünstigungen bekomme. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.08.2015, eingelangt am 24.08.2015, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien mit Hauptwohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 04.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.04.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2015. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 22.04.2015 beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde.
Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom 22.04.2015 nachvollziehbar aus, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich sei und auch von orthopädischer Seite als Bewegungstherapie empfohlen werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die sichere Beförderung sei möglich. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Das Gangbild wird als unauffällig beschrieben. Diese Ausführungen stimmen auch mit den durch den Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Unterlagen des XXXX vom 19.02.2015 überein, worin eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten beschrieben wird. Eine wesentliche Gangbeeinträchtigung wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er führt lediglich an, auf Grund seiner Lebertransplantation nicht schwer tragen zu dürfen.
Auch die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2015 sind schlüssig und widerspruchsfrei. Die Gutachterin führt in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 22.04.2015 aus, dass der orthopädische Befund die freie Beweglichkeit der unteren Extremitäten bestätige. Zudem sei zwar eine immunsuppressive Therapie erforderlich, jedoch sei es möglich, alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum uneingeschränkt zu besuchen.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2015 im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Bringt der Beschwerdeführer vor, für seine täglichen Einkäufe wäre ein Parkausweis eine große Hilfe, da er auf Grund seiner Lebertransplantation nicht schwer tragen dürfe, so ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO die im gegenständlichen Fall nicht vorliegende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist; diesbezüglich wird auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.04.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2015. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und auch nicht die ihm Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.05.2015 durch den Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson", sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich anzumerken, dass Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass ist. Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung liegen im Beschwerdefall aber aktuell nicht vor.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 24.06.2015 zu Grunde gelegt. Danach ist der Beschwerdeführer in der Lage, kürzere Wegstrecken allein zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel und die sichere Beförderung ist möglich. Die Gutachterin konnte keine erhebliche Einschränkung der Mobilität feststellen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten sowie die ärztliche Stellungnahme zu entkräften. Neue Befunde, welche das Gutachten entkräften könnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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