BVwG W103 2118808-1

W103 2118808-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W103 2118808-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2118808.1.00

Spruch

W103 2118808-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zl. 1098766606/151986815, beschlossen:

A) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion-OÖ, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Moldau zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und eine frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Einreiseverbot begründet die belangte Behörde wie folgt:

"Sie sind als mittelos anzusehen, da sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen um ihren Lebensunterhalt auch nur mittelfristig aus Eigenem zu finanzieren. Sie haben auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere. Es besteht somit die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Sie sind als unterstandslos anzusehen und haben versucht sich durch Zueignung fremden Eigentums unrechtmäßig zu bereichern. Sie waren erst dazu bereit ihre tatsächliche Identität bekannt zu geben als sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen haben.

Einreise und Aufenthalt sind als illegal anzusehen.

Auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens steht eindeutig fest, dass sie nicht dazu bereit sind die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Dies stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation kommen kann.

Es kann somit derzeit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden."

2. Mit dem am 23.12.2015 beim BFA, eingelangten und mit 17.12.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12.01.2015 eingelangt am 13.01.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG zurückgezogen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2015 vom BFA mit dem Vermerk "verspätet eingebracht" vorgelegt. Da der Bescheid jedoch am 15.12.2015 persönlich zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als fristgerecht eingebracht.

4. Der BF hat am 18.12.2015 das Bundesgebiet verlassen (Abschiebung) und ist per Flugzeug nach Moldau ausgereist.

5. Hinsichtlich der anderen Spruchpunkte wird mittels Erkenntnis entschieden werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 VwGVG lautet:

"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG) mit der Zurückziehung der Beschwerde als nicht mehr existent gilt, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2015 in Rechtskraft und war das Verfahren somit hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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