G305 2116992-1•BVwG G305 2116992-1
G305 2116992-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Versicherungspflicht
G305 2116992-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX, vom 27.10.2015, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, vom 03.11.2015 nach mündlicher Verhandlung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit § 35 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) mit, dass sich aus den Daten des übermittelten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2013 "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" ergeben. Weiter heißt es, dass selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit erzielen, grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sei er vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert. Für den gleichen Zeitraum sei er auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unfallversichert. Daher müssten auch rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in den angeführten Versicherungszweigen vorgeschrieben werden. Für die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung falle ein Beitragszuschlag an, der 9,3% der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge betrage.
2. Mit Schreiben vom 21.05.2015 teilte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mit, dass er am 31.08.2013 in Pension gegangen sei. Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 sei er der Versicherungspflicht nach ASVG unterlegen und habe Beiträge nach dem ASVG in der Höchstbeitragsgrundlage abgeführt. Aus diesem Grund könnten für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 keine Beiträge nach dem GSVG anfallen. Laut Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 habe er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX erzielt. Diese Einkünfte seien ihm zur Gänze bis 31.08.2013 zugeflossen. Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger habe am 31.08.2013 geendet, sodass ab dem 01.09.2013 keine Versicherungspflicht nach dem GSVG vorgelegen habe. Sodann erging der Antrag, die Nachverrechnung für 2013 zu stornieren und darüber mit Bescheid abzusprechen.
3. Mit Schreiben vom 23.06.2015 erging eine Zahlungsaufforderung an den BF, mit der dieser zur Zahlung eines auf dem Beitragskonto aushaftenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR XXXX aufgefordert wurde.
4. Mit E-Mail vom 28.06.2015 bestätigte der BF den Erhalt des Schreibens vom 23.06.2015 mit der darin ausgesprochenen Zahlungsaufforderung. Der belangten Behörde rief er den Einspruch seiner steuerlichen Vertretung vom 21.05.2015 und den Umstand in Erinnerung, dass darüber noch nicht entschieden worden sei.
5. In der Verständigung über die von ihr durchgeführte Beweisaufnahme vom 29.06.2015 setzte die belangte Behörde den BF davon in Kenntnis, dass das Finanzamt XXXX der belangten Behörde im Wege eines Datenaustausches am 13.04.2015 den zum 12.02.2015 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 übermittelt habe. Dieser weise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX aus. In Anbetracht des Schreibens der steuerlichen Vertretung des BF vom 21.05.2015 seien die Versicherungsbeiträge, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge und die Beitragszuschläge für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 im Juni 2015 per Fälligkeit 31.05.2015 storniert worden. Zum 29.06.2015 scheine auf dem Beitragskonto des BF ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR XXXX auf. Mit der Ankündigung, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, gab die belangte Behörde dem BF die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
6. In seiner zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergangenen E-Mail vom 02.07.2015 teilte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mit, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Beweisaufnahme und die Stornierung der Versicherungsbeiträge, der Beiträge zur Selbständigenvorsorge und der Beitragszuschläge für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2013 zwar korrekt seien, doch erging mit dem Hinweis, dass er den Rückstand am Beitragskonto in Höhe von EUR XXXX nicht verstehe, das Ersuchen an die belangte Behörde, sich diesen anzuschauen und um Information.
7. Sodann stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.07.2015, VSNR: XXXX, die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 mit EUR XXXX mtl., die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung im selben Zeitraum mit EUR XXXX mtl., und die sich daraus ergebenden Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 mit EUR XXXX mtl., die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung im selben Zeitraum mit EUR XXXX mtl. fest.
In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich aus dem der belangten Behörde vom Finanzamt XXXX im Wege des Datenaustausch übermittelten, zum 12.02.2015 datierten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2013 ergebe, dass der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX erzielt habe. Zum 06.07.2015 hafte auf dem Beitragskonto des BF ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR XXXX unbeglichen aus. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides findet sich eine wörtliche Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen betreffend die Beitragsgrundlage und eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG, sowie eine auf der Grundlage der §§ 27, 27a und 27d GSVG vorgenommene mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG. Weiters findet sich eine wörtliche Wiedergabe der Bestimmung des § 35 GSVG und eine mathematische Herleitung des Beitragsrückstandes des BF in Höhe von EUR XXXX mit Stand 25.04.2013.
8. Mit E-Mail vom 14.07.2015 bestätigte die steuerliche Vertretung des BF den Erhalt des vorgenannten Bescheides und verband damit das Ersuchen um Übermittlung einer Aufgliederung des Beitragsrückstandes in Höhe von EUR XXXX, um die Berechnung der Behörde nachvollziehen zu können.
Der unbekämpft gebliebene Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015 erwuchs in Rechtskraft.
9. Mit Schreiben vom 24.08.2015 beantragte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung, dass über die im Kontoauszug vom 25.07.2015 vorgenommene, das Jahr 2013 betreffende Berichtigung bescheidmäßig abgesprochen werden möge.
10. Mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 27.10.2015, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde den Beitragsrückstand zum 24.10.2015 mit EUR XXXX fest und sprach aus, dass der BF verpflichtet sei, den Beitragsrückstand unverzüglich zu begleichen.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass laut Aktenlage ein Beitragsrückstand zum 31.05.2015 in Höhe von EUR XXXXbestanden habe. Im dritten Quartal des Jahres 2015 seien durch Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.08.2015 die Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 gutgeschrieben worden. Durch die Stornierung der Versicherungsbeiträge bestehe zum 31.08.2015 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR XXXX. Durch die Verminderung der Anzahl der Versicherungsmonate betrage die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.1.2013 in der Pensionsversicherung EUR XXXX monatlich und in der Krankenversicherung EUR XXXX monatlich. Diesbezüglich wies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 07.07.2015 hin. Im 3. Quartal 2015 sei die Nachvorschreibung der Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 in Höhe von insgesamt EUR XXXX mit Fälligkeit 31.08.2015 vorgeschrieben worden. Die nachvorgeschriebenen Versicherungsbeiträge seien bis dato nicht bezahlt worden. Auf dem Beitragskonto des BF hafte zum 24.10.2015 ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt EUR XXXX unbeglichen aus. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides findet sich, den Beitragsrückstand betreffend, eine wörtliche Wiedergabe der Bestimmung des § 35 GSVG, sowie eine mathematische Herleitung des Beitragsrückstandes.
11. Gegen diesen, dem BF am 30.10.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitige - Beschwerde vom 03.11.2015 "gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2013", mit der er den Antrag verband, die komplette Nachverrechnung für das Jahr 2013 zu stornieren und den Betrag in Höhe von XXXX auszusetzen.
Begründend führte er aus, dass er am 31.08.2013 in Pension gegangen sei. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 sei er der Versicherungspflicht nach ASVG unterlegen und habe er Beiträge nach dem ASVG in der Höchstbeitragsgrundlage abgeführt. Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 hätten daher Beiträge nach dem GSVG nicht anfallen können. Gemäß der Einkommensteuererklärung für 2013 habe er "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Höhe von EUR XXXX erzielt. Diese Einkünfte seien zur Gänze bis 31.08.2013 erzielt worden. Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger habe am 31.08.2013 geendet, sodass ab dem 01.09.2013 keine Versicherungspflicht nach dem GSVG mehr vorliege.
12. Mit seiner zum 24.11.2015 datierten Eingabe übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner steuerlichen Vertretung den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 und eine dasselbe Jahr betreffende Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Inhaltlich gab er auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, aus welcher Tätigkeit die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR XXXX stammen, an, dass diese aus seinen bis 31.08.2013 ausgeübten Tätigkeiten als XXXX stammten. Ergänzend hielt er fest, diese Tätigkeiten nach dem 31.08.2013 nicht mehr ausgeübt zu haben.
13. In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass gegen den Bescheid vom 07.07.2015, VSNR: XXXX, kein Rechtsmittel erhoben worden sei, weshalb dieser rechtskräftig sei. Es sei richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer unter anderen seit dem 01.09.2015 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezieht. Richtig sei weiter, dass der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX ausweise. Richtig sei auch, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit 31.08.2013 geendet habe. Darüber hinaus wurde ergänzt, dass die Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.08.2013 auf Grund des Schreibens des Steuerberaters des BF vom 21.05.2015 im Juni 2015 rückwirkend durchgeführt wurde und die entsprechenden Buchungen im dritten Quartal 2015 ersichtlich gewesen seien. An Beweismitteln wurden die Kontoauszüge bzw. Berichtigungen zum 25.04.2015 und 25.07.2015 vorgelegt.
14. Am 22.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung rügte der steuerliche Vertreter des BF die Nachvollziehbarkeit des Beitragszuschlages, da der BF wie in den Vorjahren auch im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, durchgehend in der Höchstbeitragsgrundlage gewesen zu sein. Deshalb sei eine rechtzeitige Meldung an die belangte Behörde unterblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 12.02.2015 für das Kalenderjahr 2013 erzielte der BF im genannten Kalenderjahr
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" in Höhe von EUR XXXX
"Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" in Höhe von EUR XXXX
und "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Höhe von EUR XXXX.
1.2. Die "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" in Höhe von EUR XXXX erzielte er aus seinen bis 31.08.2013 ausgeübten Tätigkeiten als XXXX.
Am 01.09.2013 endeten die genannten Tätigkeiten, nachdem er an diesem Tag in den Ruhestand getreten war.
Seit dem 09.09.2013 bezieht er Leistungen aus der Pensionsversicherung und seit dem 01.05.2014 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung von der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten.
Mit diesen Tätigkeiten unterlag der BF der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 01.01.2005 bis 15.07.2005 und vom 16.07.2005 bis 31.08.2013.
1.3. Auf der Grundlage des der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches am 13.04.2015 zugekommenen Bescheides des Finanzamtes XXXX vom 12.02.2015 ermittelte sie für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 in der Pensionsversicherung eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR XXXX und für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 eine solche in Höhe von EUR XXXX monatlich. In der Krankenversicherung ermittelte sie für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR XXXX und für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2103 eine solche in Höhe von EUR XXXX.
1.4. Nachdem der belangten Behörde der Umstand des Übertrittes des BF in den Ruhestand bekannt geworden war, führte sie auf dessen Antrag mit Bescheid vom 07.07.2015 eine Nachbemessung der Beitragsgrundlage durch, anlässlich der sie die im Jahr 2013 erzielten "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" des BF in Höhe von EUR XXXX nicht mehr auf den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres 2013, sondern auf den Zeitraum 01.01. bis 31.08.2013 umlegte.
Auf dieser Grundlage wurde die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2013 in der Pensionsversicherung mit EUR XXXX monatlich und in der Krankenversicherung für denselben Zeitraum mit EUR XXXX monatlich festgestellt.
Für diesen Zeitraum (01.01. bis 31.08.2013) wurde die Höhe der Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung mit EUR XXXX monatlich und in der Krankenversicherung mit EUR XXXX monatlich festgestellt.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
1.5. Auf Grund des Antrages des BF vom 26.08.2015 erließ die belangte Behörde den beschwerdeverfangenen Bescheid vom 27.10.2015, auf dessen Grundlage sie die Zahlungsverpflichtung des BF hinsichtlich des darin festgestellten Beitragsrückstandes feststellte.
Dieser Beitragsrückstand gliedert sich - ohne betragsmäßige
Berücksichtigung der Verzugszinsen - auf wie folgt:
Buchungstext
Lastschriften
Gutschriften
Saldo
Saldovortrag vom 25.04.2015
XXXX
Zahlungen
XXXX
Sonstige Buchungen (Beitragszuschlag)
XXXX
Berichtigung 2013
XXXX
Mahnkosten
XXXX
Vorschreibung 3. Quartal
XXXX
Sonstige Buchungen (Beitragszuschlag)
XXXX
Berichtigung 2013
XXXX
Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF seit dem 09.09.2013 Leistungen aus der Pensionsversicherung und seit dem 01.05.2014 Leistungen in Gestalt eines Ruhegenusses nach öffentlicher Beschäftigung von der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten bezieht, gründen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Aufgliederung des Beitragsrückstandes des BF nach der Nachbemessung der Beitragsgrundlagen zur Pensions- und Krankenversicherung und der Bezug habenden Beiträge ergibt sich aus den Kontoauszügen der belangten Behörde vom 25.04.2015 und vom 25.07.2015. Der Differenzbetrag aus dem in den Feststellungen wiedergegebenen Gesamtbetrag von EUR XXXXund dem im Bescheid vom 27.10.2015 ausgewiesenen Beitragsrückstand von EUR XXXX betrifft Verzugszinsen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) neu eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1 /1930 idgF., ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Im konkreten Beschwerdefall ist sohin die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für XXXX, bei dem das Verfahren mit Ablauf 31.12.2013 anhängig war, mit Wirksamkeit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF., erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und 2 ASVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb gegenständlich von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Bei der rechtlichen Beurteilung des konkreten Sachverhalts werden die Rechtsmaterien im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Zum Spruchpunkt A):
3.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2015 stellte die belangte Behörde einerseits die Höhe des Beitragsrückstandes des BF zu einem bestimmten Stichtag fest und sprach die Zahlungsverpflichtung des BF aus.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde begehrte der BF die Stornierung der Nachverrechnung für das Jahr 2013, da er der ASVG-Versicherungspflicht unterlegen sei und Beiträge nach dem ASVG in der Höchstbeitragsgrundlage abgeführt habe, weshalb keine Beiträge nach dem GSVG anfallen könnten.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der diesem Bescheid vorausgegangene Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015, mit dem die Nachbemessung der Beitragsgrundlagen auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 erfolgte, in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3. Gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, dies für die Dauer dieser Versicherung; weiters Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Versicherung.
Voraussetzung für den Ausschluss aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Grund jener Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen würde. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (siehe dazu VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0006).
Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX vom 12.02.2015 steht fest, dass der BF die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2013 bis 31.08.2013) rechtskräftig festgestellten "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" in Höhe von EUR XXXX auf Grund seiner Funktion und Tätigkeit als Geschäftsführer für das XXXX, als Kassier für den XXXX, als Rechnungsprüfer für den XXXX und als Aufsichtsrat für die XXXX bezog.
Weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus der Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er mit diesen Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen wäre.
Ein Ausnahmetatbestand des § 4 GSVG liegt gegenständlich nicht vor.
3.4. Im Hinblick auf die Feststellung der Zahlungspflicht lauten die maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalenderjahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.
§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen."
3.4.1. Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf jenes Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat die fälligen Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen (siehe dazu Aminger-Solich in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 1 zu § 35 GSVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht.
Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Die Beitragsschuld entsteht ex lege und wird nicht erst durch die Erlassung eines Bescheides oder durch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises im Sinne des § 37 GSVG begründet.
3.4.2. Die Fälligkeit von Beiträgen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in jenem Zeitraum galt, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082).
Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit, so gerät er in Verzug. Werden die Beiträge gemäß § 35 Abs. 5 GSVG nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Als gesetzliche Zinsen sind die Verzugszinsen jederzeit, das heißt täglich, fällig (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).
3.4.3. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Davon ausgenommen sind Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG gestellt haben.
Überschreitet der Versicherte nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend auf Grund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, sieht Abs. 6 den oben näher bezeichneten Beitragszuschlag vor. Dieser Zuschlag ist zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2016 eingeräumt, dass die rechtzeitige Meldung an die belangte Behörde unterblieben sei.
3.4.4. Es steht außer Streit, dass die fälligen Beiträge bis zum heutigen Tag offen und unberichtigt aushaften, weshalb sich auch die Verrechnung der Verzugszinsen und Beitragszuschläge als berechtigt erweist. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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