G308 2117060-2•BVwG G308 2117060-2
G308 2117060-2Tribunale amministrativo federale18 gen 2016
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung
G308 2117060-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Senatsvorsitzende betreffend Fristsetzungsantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, in der Rechtssache Beschwerde gegen die Bescheide des AMS XXXX vom 12.02.2014 und 17.09.2014, GZ: XXXX beschlossen:
A)
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 12.02.2014 wurde dem Antrag von
XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass ab XXXX Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von 4,38 Euro täglich besteht.
2. Mit Schreiben vom 27.10.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter, XXXX einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügte in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 24.09.2014. Der Nachweis der Einbringung der Beschwerde erfolgte über eine Lesebestätigung des AMS XXXX vom 14.10.2014, Betreff "Lesebestätigung zur Beschwerde".
3. Mit Schreiben vom 10.11.2015 leitete der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice XXXX weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon verständigt.
5. Mit Schreiben vom 01.12.2015 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das vermeintlich in Beschwerde gezogene Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Aktenvorlage nicht anhängig geworden. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte erst im Zuge der Aktenanforderung durch das BVwG am 01.12.2015.
Das BVwG erlangte erst durch den Fristsetzungsantrag Kenntnis von der Beschwerde.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 30a Abs. 1 Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30a Abs.8 Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Fristsetzungsantrag
§ 38 Abs. 1 Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Abs. 3 Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
Abs. 4 Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
3.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 30a Abs.1 iVm Abs.8 VwGVG ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine materielle Entscheidung nicht möglich ist, und gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung begleitet und führt, und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, fällt die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages in die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.
Entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG wurde der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem an das BVwG zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Voraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass eine Fristversäumnis des BVwG vorliegt.
Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist erst am 01.12.2015 erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes konnte somit zu keinem bisherigen Zeitpunkt vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG
unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt hinreichend geklärt war; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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