W209 2116202-1•BVwG W209 2116202-1
W209 2116202-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2016
Berufsausbildung, Ersatzkraft, Nachweismangel, Qualifikation,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W209 2116202-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Felix SEHORZ und Mag. Martin DOHNAL, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.08.2015, GZ 08114/GF: 3749195, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , ein 1993 geborener algerischer Staatsangehöriger, stellte am 06.06.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma
XXXX beabsichtige, den Antragsteller als Animateur am Beschäftigungsort XXXX , einem Indoor-Kinderspielplatz in XXXX , mit einer Entlohnung von € 2.380,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu beschäftigen. Laut Arbeitgebererklärung hätten viele Kunden Migrationshintergrund bzw. seien Touristen. Viele Kinder und Eltern seien Muslime. Es sei wichtig, auch englischsprachige oder mehrsprachige Kindergruppen zu betreuen und für Familienfeste (Geburtstagspartys, religiöse Feste) einen kulturell verständigen und sprachlich versierten Ansprechpartner zu haben. Der Antragsteller spreche französisch, englisch, arabisch und deutsch, daneben habe er den internationalen Kurs der XXXX Universität in Wien absolviert und bringe bereits Arbeitserfahrung aus Algerien mit. Er sei jung, spielerisch und künstlerisch veranlagt, womit er eine wichtige Voraussetzung für die Betreuung des Animationsprogramms mitbringe. Seine besonnene Art und sprachliche und interkulturelle Kompetenz würden ihn besonders für die Weiterentwicklung des XXXX im Bereich "Guest Relations" geeignet machen. Arabischkenntnisse seien unbedingt erforderlich. Die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften sei erwünscht. Dem Antrag beigelegt war ein Zeugnis über die Absolvierung eines internationalen Hotelmanagementkurses (International Course in Hotel Management) im Schuljahr 2013/2014 an der XXXX Privatuniversität Wien.
2. Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.
3. In weiterer Folge führte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) ein Ersatzkraftverfahren für eine/n Animateur/in mit Fremdsprachenkenntnissen für einen Indoor-Spielplatz mit dem Aufgabebereich "Betreuung von Kindergruppen bei Geburtstagspartys, kulturellen Festen u.ä. durch, wies der mitbeteiligten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 15 Personen zu und lud sie mit Schreiben vom 28.07.2015 ein, zu den Bewerbern/innen Stellung zu nehmen.
4. Mit E-Mail vom 05.08.2015 nahm die mitbeteiligte Arbeitgeberin zum Ersatzkraftverfahren Stellung und führte aus, dass sie in erster Linie jemanden suche, der Arabisch als seine Muttersprache beherrsche und des Weiteren sehr gut französisch spreche. Außerdem bringe der Beschwerdeführer weitere Sprachkenntnissen und Erfahrungen in der Gastronomie und Hotellerie mit. Keiner der Bewerber habe dieses Anforderungsprofil erfüllt. Von den aufgelisteten Personen sei lediglich Herr XXXX , welcher schon einmal für die mitbeteiligte Arbeitgeberin gearbeitet habe, wirklich vor Ort gewesen. Sie sei maximal von Yz (sic!) der Personen tatsächlich kontaktiert worden. Keiner der Bewerber/innen habe derart gute Arabischkenntnisse vorweisen können.
5. Mit Bescheid vom 28.08.2015 wies die die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass die im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens zugewiesenen Personen zu Unrecht von der mitbeteiligten Arbeitgeberin abgewiesen worden seien. Die absolute Notwendigkeit von Kenntnissen der arabischen Sprache könne weder der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberklärung noch der Stellungnahme im Parteiengehör schlüssig entnommen werden. Ebenso sei die Notwendigkeit von Kenntnissen in der Gastronomie und Hotellerie, welche der Beschwerdeführer überdies nur in Form eines Praktikums nachweisen habe können, für einen Animateur auf einem Indoor-Spielpatz nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die vorstellig gewordenen Ersatzarbeitskräfte pauschal als nicht qualifiziert abgelehnt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das Anforderungsprofil auf den Beschwerdeführer zugeschnitten sei und an einem reellen Ersatzkraftverfahren kein tatsächliches Interesse bestanden habe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2015 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er zu keinem Zeitpunkt als Animateur tätig werden sollte. Sein Aufgabenbereich sei die Lösung von Kundenproblemen entsprechend seiner Ausbildung im Bereich "Guest Relations" sowie die Aufarbeitung und Organisation, die sich durch den Ablauf ergeben würden. Hierfür sei ein organisatorisches Wissen ähnlich wie in einer gehobenen Position im Gasgewerbe bzw. in der Hotellerie erforderlich. Als Nachweis über die Absolvierung einer entsprechenden gewerblichen Ausbildung wurden eine "Zertifikat Dank und Anerkennung", ein "Letter of Reference", eine Zeugnis des XXXX Hotels, ein "Certificate of Completion", ein "Recognition Certificate" und eine weiteres "Certificate of Completion" vorgelegt.
7. Am 23.10.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 22.12.2015, nachweislich zugestellt am 23.12.2015, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Nachreichung eines Nachweises über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Bereich Hotelmanagement / Gastronomie / Animation durch Vorlage entsprechender Zeugnisse in Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung bis 13.01.2016 bei Gericht einlangend.
9. Ein derartiger Nachweis wurde bis dato nicht erbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Herr XXXX , ein 1993 geborener algerischer Staatsangehöriger, stellte am 06.06.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG.
Laut Arbeitgebererklärung beabsichtigt die Firma XXXX ihn als Animateur am Beschäftigungsort XXXX , einem Indoor-Kinderspielplatz in XXXX , mit einer Entlohnung von € 2.380,00 brutto/Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu beschäftigen.
Dem Antrag beigelegt war ein Zeugnis über die Absolvierung eines (zweijährigen) internationalen Hotelmanagementkurses (International Course in Hotel Management) der XXXX Privatuniversität Wien im Schuljahr 2013/2014.
Mit der Beschwerde wurden noch eine "Zertifikat Dank und Anerkennung", ein "Letter of Reference", eine Zeugnis des XXXX Hotels, ein "Certificate of Completion", ein "Recognition Certificate" und eine weiteres "Certificate of Completion" vorgelegt.
Weitere Ausbildungsnachweise wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Soweit die Feststellungen die Antragstellung, die Angaben im Antrag bzw. in der Arbeitgebererklärung, das Alter und die vorgelegten Ausbildungsnachweise des antragstellenden Ausländers betreffen, ergeben sich diese aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015, nachweislich zugestellt am 23.10.2015, wurde der Beschwerdeführer um Nachreichung eines Nachweises über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung des Beschwerdeführers im Bereich Hotelmanagement / Gastronomie / Animation durch Vorlage entsprechender Zeugnisse in Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung ersucht.
Der derartiger Nachweis wurde bis dato nicht erbracht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
10
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens zugewiesenen Personen zu Unrecht von der mitbeteiligten Arbeitgeberin mangels Arabischkenntnisse und Kenntnisse in der Gastronomie bzw. Hotellerie abgewiesen worden seien. Das Anforderungsprofil, welches Kenntnisse der arabischen Sprache sowie in der Gastronomie und Hotellerie voraussetzte, sei auf den Beschwerdeführer zugeschnitten und im Hinblick auf dessen beabsichtigte Beschäftigung als Animateur auf einem Indoor-Kinderspielplatz überzogen, weswegen davon auszugehen sei, dass gar kein Interesse an Ersatzkräften bestehe.
Dagegen wandte der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu den Angaben in der Arbeitgebererklärung - ein, dass er zu keinem Zeitpunkt als Animateur tätig werden sollte. Sein Aufgabenbereich sei die Lösung von Kundenproblemen entsprechend seiner Ausbildung im Bereich "Guest Relations" sowie die Aufarbeitung und Organisation, die sich durch den Ablauf ergeben würden. Hierfür sei ein organisatorisches Wissen ähnlich wie in einer gehobenen Position im Gasgewerbe bzw. in der Hotellerie erforderlich.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.
Der Beschwerdeführer hat einen Hotelmanagementlehrgang absolviert. Als vergleichbarer Lehrberuf kommt der des/der Hotel- und Gastgewerbeassistenten/Hotel- und Gastgewerbeassistentin in Betracht. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 9/2004, beträgt die Mindestlehrzeit in diesem Lehrberuf drei Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte zweijährige Lehrgang nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist und hierfür keine Punkte gemäß Anlage C gebühren. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Lehrzeit gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl. II Nr. 201/1997, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer weder eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht (Z 1) noch eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf (Z 2) oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf (Z 3) erfolgreich abgelegt hat.
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP (S, 13 "Sonstige Schlüsselkräfte") zufolge soll das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Anlage C alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten zugelassen werden können, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen. Das Vorliegen derartiger spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, wie sie Profisportler und andere Spezialisten besitzen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Mangels abgeschlossener Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten iSd Anlage C erhält der Beschwerdeführer auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung".
Somit gebühren ihm lediglich für sein Alter 20 und für die im Rahmen seiner Ausbildung an der XXXX Privatuniversität Wien erworbenen Deutschkenntnisse maximal 15, sohin insgesamt höchstens 35 von 50 für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft notwendigen Punkten, weswegen die Beschwerde bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen ist.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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