W126 2113628-1•BVwG W126 2113628-1
W126 2113628-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W126 2113628-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.07.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BN-0028Q, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro wegen Nichtvorlage beziehungsweise verspäteter Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) vom 03.07.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BN-0028Q, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 sei bei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.07.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass laut Wissen der Gesellschafterin XXXX diese die Beitragsnachweisung am 05.06.2015 an die NÖGKK versendet habe und es ihr leid tue, wenn diese nicht angekommen sei. Da es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Kleinbetrieb handle, würden nicht für jeden Handgriff mehrere Angestellte zur Verfügung stehen, weshalb ersucht werde, von der Forderung des Beitragszuschlages Abstand zu nehmen. Weiters wurde der Unmut über die Bürokratie, welche einem das Leben erschwere, geäußert.
3. Mit Schreiben der NÖGKK als belangte Behörde vom 21.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem diese aufgefordert wurde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis zum 04.08.2015 zu verbessern. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, dass die Aufforderung ergehe, jene Gründe namhaft zu machen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, da mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht behauptet worden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Falle einer nicht erfolgten Verbesserung, welche den vorliegenden Mangel beheben könne, ihr Anbringen vom 15.07.2015 zurückzuweisen sei.
4. Am 14.08.2015 erließ die NÖGKK gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.07.2015 als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerde zwar den Bescheid bezeichne und ein Begehren enthalte, jedoch keine Gründe, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides behaupten würden, angeführt worden seien. Da innerhalb der gesetzten Frist der Formmangel durch eine Eingabe der Beschwerdeführerin nicht geheilt habe werden können, sei die Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen. Angeführt wurde ferner, dass selbst bei angenommener Zulässigkeit der Beschwerde das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen könne, da die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 erst verspätet am 15.07.2015, gleichzeitig mit der Beschwerde, übermittelt und am 21.07.2015 verarbeitet worden sei. Diese Abrechnungsunterlage hätte gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15.06.2015 bei der NÖGKK erstattet werden müssen, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt sei.
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass der Fehler nicht wissentlich gemacht worden sei, sondern leider versehentlich passiert sei. Daher hoffe sie auf eine positive Entscheidung beziehungsweise um Stornierung des Beitragszuschlages.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten, am 04.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 am 15.07.2015 und damit nicht rechtzeitig der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgelegt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Beitragsnachweisung endete am 15.06.2015.
Es handelt sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die Nichtvorlage beziehungsweise verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2015 ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst bestätigte, die Frist für die Vorlage überschritten zu haben und lediglich vorbrachte, dass sie gedacht habe, dass die Beitragsnachweisung am 05.06.2015 an die NÖGKK versendet worden sei.
Auch die Feststellung, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Gegenteiliges behauptet. Im Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2015 an die Beschwerdeführerin wies diese unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung darauf hin, dass für den Beitragszeitraum Jänner 2015 die Beitragsnachweisung nicht vorgelegt worden sei und dieses Mal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden sei, jedoch ersucht werde, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
3.3.1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren sowie (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG an die Beschwerde im vorliegenden Fall als erfüllt.
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann." (Bericht des Verfassungsausschusses betreffend das VwGVG, AB 2212 BlgNR XXIV. GP, Seite 5)
Im gegenständlichen Fall ist das Begehren in der Beschwerde, welches im Vorlageantrag nochmals bekräftigt wurde, die Aufhebung des verhängten Beitragszuschlages und legte die Beschwerdeführerin dar, weshalb ihrer Meinung nach die Verhängung des Beitragszuschlages zu Unrecht erfolgte. Eine Verbesserung der Beschwerde war daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, demnach erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde als mangelhaft im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht zu Recht.
3.3.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Wenn in § 28 VwGVG eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und - wie erwähnt - insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidenden Sache auch inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im vorliegenden Fall die zu entscheidende Sache inhaltlich zu erledigen und über die Verhängung des Beitragszuschlages wegen der Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen abzusprechen.
3.4. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261)
3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben:
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Beitragsnachweisung für den Monat Mai 2015 bis zum
15. des Folgemonates zu melden. Die Meldung wurde der belangten Behörde jedoch erst am 15.07.2015 übermittelt und war daher verspätet.
Da in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. ua VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen und der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der verspäteten Übermittlung um ein Versehen gehandelt habe, unbeachtlich.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber persönlich zu tragen. Der Dienstgeber hat sich über die Meldevorschriften selbst zu informieren, um Meldeversäumnisse hintanzuhalten. Die Meldeverspätung ist gegenständlich eindeutig der Meldesphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen, da diese durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für die fristgerechte Vorlage zu sorgen, sodass bei entsprechender Sorgfalt und Disposition die Meldeverstöße vermeidbar gewesen wären, zumal von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin kein geeignetes Vorbringen erstattet, dass zum Absehen der Verhängung des Beitragszuschlages führen könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Kleinbetrieb handle und daher nicht für jeden Handgriff mehrere Angestellte zur Verfügung stehen würden, geht aufgrund den obigen Ausführungen ins Leere.
3.4.2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. Die Veranschlagung von 80,00 Euro bewegt sich unter Berücksichtigung, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, jedenfalls in diesem Rahmen.
Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihr Ermessen bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung dahingehend geübt, dass im Sinne der "Kann-Bestimmung" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung der Beitragsnachweisung für Jänner 2015 Abstand genommen und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.03.2015 über die bestehenden Meldevorschriften informiert wurde. Daraus ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin die Folgen einer verspäteten bzw. unterlassenen Meldung der Beitragsnachweisung kannte. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin "ärgert es, wenn man trotz pünktlicher Zahlung des Beitrages anstatt einer Mahnung sofort eine Strafzahlung von € 80,-- vorgeschrieben bekommt", ist daher entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im März in der Mahnung der belangten Behörde aufgeklärt wurde, welche Rechtsfolgen bei Unterlassung der Meldung eintreten.
Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall einen Mehraufwand hatte, der den vorgeschriebenen Betrag jedenfalls rechtfertigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); die NÖGKK hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht (substantiiert) entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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