W112 2100564-1•BVwG W112 2100564-1
W112 2100564-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2016
Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W112 2100564-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5.Stock, 1150 Wien, gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. 1049338603-150113533, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 13.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 04.02.2015 bis 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 30.12.2015 in Linz im Railjet von Budapest Keleti nach München Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Da er über keine für den Aufenthalt im Schengenraum notwendigen Dokumente verfügte, wurde er gemäß § 39 iVm § 120 FPG festgenommen. Auf der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof wurde er eine Personendurchsuchung nach § 35 SPG durchgeführt und ein Informationsblatt für kosovarische Asylwerber ausgehändigt. Er gab an, in Österreich nicht um Asyl ansuchen zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde heran ins Polizeianhaltezentrum Wels überstellt, wo er am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Auf Grund der Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer in die Erstaufnahmestelle-West überstellt, wo er am 01.01.2015 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt wurde.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, kosovarischer Staatsangehöriger zu sein, nur albanisch zu sprechen, volljährig und ledig zu sein und über keine Verwandten in Österreich zu verfügen. Er habe eine Schwester in Italien, sonst keine Verwandten im Schengenraum. Er habe einen Personalausweis bei sich, einen Reisepass habe er nie besessen, kein Telefon und Barmittel iHv € 300,-. Er habe am 27.12.2014 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, und sei am 28.12.2014 mit einen Autobus nach Belgrad ausgereist, von dort sei er zunächst mit einem Bus, dann mit einem Taxi weiter an die serbisch-ungarische Grenze gefahren, die er mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß überquert habe. In Ungarn sei er aufgegriffen und zunächst in eine Polizeistation, dann in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Dort habe man ihm am 29.12.2014 die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe keinen Asylantrag stellen wollen, aber er habe etwas unterschreiben müssen, was er nicht lesen habe können. Am 30.12.2014 sei er in ein anderes Lager überstellt worden, wo ihm abermals die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er einige Papiere erhalten habe und dann freigelassen worden sei. Er sei mit dem Zug nach Budapest und von dort weiter mit dem Zug nach Wien gefahren und von dort in Richtung München weitergefahren, bis er in Linz aufgegriffen worden sei. Er sei in Ungarn von Behörden angehalten worden, ob er einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht, weil er nicht wisse, was er in Ungarn unterschrieben habe. Er habe sich nur ca. 24 h in Ungarn aufgehalten, er möchte auf keinen Fall nach Ungarn zurück. Es sei dort eine Katastrophe gewesen, es hätten sich mehr als hundert Leute in einem Raum befunden und es habe keine Toiletten, nichts zu essen und nichts zu trinken gegeben. Den Kosovo habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, er wolle ein schönes Leben haben, wie andere Leute seines Alters. Auf den Vorhalt der EURODAC-Treffer beharrte der Beschwerdeführer darauf, die Wahrheit angegeben zu haben.
Am 09.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass seit 02.01.2015 Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden, dass er einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliegt und eine Abwesenheit von mehr als 48 h aus der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung gilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mitteilung als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gilt.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, keine Verwandten in Österreich zu haben und nur 24h in Ungarn aufhältig gewesen zu sein. Er sei in Ungarn zunächst in einem Lager, dann in einem anderen Lager gewesen, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, anschließend sei er freigelassen worden. Die Situation in Ungarn sei schlecht gewesen, aber es sei ihm nichts passiert. Auf den Vorhalt der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gab dieser an, auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er habe dort gelitten, sei in einer Art Garage untergebracht gewesen, wo es keine Toiletten, nichts zu essen und nichts zu trinken gegeben habe. Er habe auf einer Art Matratze am Boden geschlafen und es seien mehr als hundert Leute in dieser kalten Garage gewesen.
Am 02.01.2015 ersuchte Österreich Ungarn um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Ungarn akzeptierte die Verpflichtung, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen mit Schreiben vom 12.01.2014.
Mit Bescheid vom 30.01.2015, zugestellt am 04.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde unter einem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der nunmehrige gewillkürte Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
Die Beschwerdefrist endete am 11.02.2015, Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Der Bescheid vom 30.01.2015 erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Einlieferungsauftrag vom 02.02.2015 ordnete das Bundesamt die Überstellung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 04.02.2015 von der Betreuungsstelle ins Polizeianhaltezentrum an. Mit Festnahmeauftrag vom 02.02.2015 ordnete das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers am ab 04.02.2015 ab 06:00 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Voraussetzungen für Schubhaft oder gelinderes Mittel) an.
Mit Mandatsbescheid vom 04.02.2015, zugestellt durch Übernahme am 04.02.2015, 09:55 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer ohne vorherige Einvernahme gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht feststehe. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei Asylwerber. Er sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Gegen ihn bestehe eine durchgesetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung "basierend auf § 5 AsylG" und er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylverfahren fuße. Es sei absehbar, dass sein Asylverfahren weder mit der Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen enden werde, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten. Dort sei er - ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten - untergetaucht, um in der weiteren Folge unrechtmäßig nach Österreich einzureisen. Durch seine Handlungsweise sei es offensichtlich, dass er die bisher durchreisten Staaten - auch Österreich - lediglich als Transitländer betrachte, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle; so sei bei ihm im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ein Zugticket von Budapest nach München gefunden worden. Es sei weiters offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, freiwillig in den für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staat (Ungarn) zurückzukehren. So habe er sowohl im Zuge der Befragung am 01.01.2015, als auch vor dem Bundesamt am 29.01.2015 mehrmals dezidiert angegeben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er habe von sich aus auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er halte sich erst seit Ende Dezember 2014 in Österreich auf und habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und mittellos.
Begründend führte die belangte Behörde gestützt auf die Einvernahme im Asylverfahren aus, dass die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorlägen. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei bereits beendet und er werde zur Ausreise verhalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, das nicht auf dem Asylgesetz basiere. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Folgende Hinweise auf ein Sicherungsbedürfnis würden vorliegen: Aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie sonstigen fehlenden Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei alleinstehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für die er die Obsorge trage, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit Kurzem in Österreich auf und sei daher an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Er bringe als passpflichtiger Fremder kein gültiges Reisedokument in Vorlage, die Handlungsweise der illegalen Reise ohne gültiges Reisedokument und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich rechtfertigte er mit einer internationalen Schutzsuche. Diese deklariere er mitten in der europäischen Union in Österreich, nachdem er bereits andere sichere Staaten (zumindest Ungarn) illegal durchreist habe. Durch seine Handlungsweise sei offensichtlich, dass er die bisher durchreisten EU-Staaten - auch Österreich - lediglich als Transitländer betrachte, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. So habe man im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Railjet auf der Fahrt von Wien nach Linz ein Zugticket für die Bahnstrecke Budapest-München gefunden, womit davon auszugehen sei, dass sein eigentliches Reiseziel Deutschland gewesen sei. Wäre sein Zielstaat Österreich gewesen, hätte er in Ungarn wohl lediglich ein kostengünstigeres Ticket nach Österreich erworben. Er habe auch mehrfach dezidiert angegeben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Es werde auf das Erkenntnis des BVwG, 09.07.2014, G301 2009367, verwiesen, wo in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt worden sei, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft vorlägen, nachdem der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, sich im Falle der Zuständigkeit des Dublin-Staates freiwillig dorthin zu begeben. Da er in Ungarn sein Verfahren nicht abgewartet habe, ergebe sich ein massiver Sicherungsbedarf. Sein bisheriges Gesamtverhalten zeige unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt sei, freiwillig nach Ungarn oder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnung der österreichischen Behörden Folge zu leisten. Auf Grund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Bescheid vom 30.01.2015 ausgefolgt worden sei, sei in höchstem Maß davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, um so einer Überstellung nach Ungarn zu entgehen. Mit einer zeitnahen Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat sei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls zu rechnen, zumal sich sein Asylverfahren im finalen Stadium befinde und selbst im Falle der Beschwerdeerhebung von einer sehr kurzen Anhaltung in Schubhaft auszugehen sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle; die Anordnung gelinderer Mittel wäre zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen dienlich. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde komme daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer auch im Schubhaftverfahren sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2015, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 sowie die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werde zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfs, des Vorliegens maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers), die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr iHv € 30,-, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiterzuleiten, einen Verfahrenshelfer für das Beschwerdeverfahren beizugeben und jeweils in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Darüber hinaus werde beantragt, dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Die belangte Behörde habe keine Einzelfallprüfung durchgeführt und den Beschwerdeführer vor Schubhaftverhängung nicht einvernommen. Die im Bescheid geäußerten Wertungen über das Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen sich als unrichtig, da er selbst nach der Mitteilung vom 29.01.2015 nicht untergetaucht sei. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers habe ebenfalls am 29.01.2015 stattgefunden und nicht die Verhängung der Schubhaft, sondern den Antrag auf internationalen Schutz zum Gegenstand gehabt. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen, obwohl dies leicht möglich gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seines Asylverfahrens von immerhin einem Monat in der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle in XXXX befunden und allen Anweisungen der Behörde Folge geleistet habe. Es sei schleierhaft, warum der Beschwerdeführer erst nach XXXX in Vorarlberg gebracht und hernach festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt worden sei. Dies sei gegenüber dem kooperativen Beschwerdeführer unvertretbar gewesen. Die belangte Behörde habe die Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 28 Dublin-III-VO unterlassen und das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nicht einmal behauptet. Der Bescheid beschränke sich auf allgemeine und unrichtige Annahmen. Es bestehe keine Notwendigkeit der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weil sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Inschubhaftnahme ständig in Bundesbetreuung befunden und stets die ihm auferlegte Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz und dem BFA-VG erfüllt habe. Hätte der Beschwerdeführer vorgehabt, sich dem Verfahren zu entziehen und nach Deutschland weiterzureisen, hätte er dies während der gesamten Zeit seines Aufenthalts tun können. Selbst nach der Mitteilung vom 29.01.2015 habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht entzogen, sondern sei in dem ihm zugewiesenen Quartier geblieben. Es bestehe daher auf Grund des subjektiven Verhaltens des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf. Wenn die belangte Behörde sich darauf stütze, dass der Beschwerdeführer sich mehrfach geweigert habe, freiwillig auszureisen, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Befragung am 29.01.2015 noch im Zulassungsverfahren befunden habe und keine abschließende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden sei. Die fehlende Ausreisewilligkeit allein könne die Schubhaft nicht rechtfertigen und während eines laufenden Asylverfahrens halte sich eine Person rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die fehlende soziale Integration stelle kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs in Bezug auf Asylwerber dar, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten und Anspruch auf Grundversorgung haben. Auch nach Erlass der durchsetzbaren, nicht rechtskräftigen Entscheidung habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung. Auch dass der Beschwerdeführer alleinstehend und grundsätzlich an keine Örtlichkeit gebunden sei, schaffe keinen Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, das einen Sicherungsbedarf begründe. Es sei richtig, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Ungarn aufgehalten habe. Er habe im Zuge der Erstbefragung umfangreiche Angaben zu seiner Reisroute und die Dauer seiner bisherigen Aufenthalte gemacht. Er habe auch selbständig vorgebracht, dass er sich in Ungarn aufgehalten habe und dass es zu zwei Identitätskontrollen bekommen sei. Entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehe die Identität des Beschwerdeführers fest, die durch die Vorlage des kosovarischen Personalausweises belegt sei. Die Anordnung der Schubhaft sei daher nicht notwendig und rechtswidrig. Die Anordnung der Schubhaft stelle im Fall des Beschwerdeführers nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben möge. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Verhängung des gelinderen Mittels hätte die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Einkommensverhältnissen erfordert, nur durch die Befragung sei die Beurteilung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit möglich gewesen. Auch aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Sicherungsbedarf bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch feststellen, dass die Verhängung der Schubhaft unionsrechtswidrigerweise erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung auf Grund der Dublin-III-VO. Eine mündliche Verhandlung habe zwingend zu erfolgen, weil die Schubhaft mittels Mandatsbescheid verhängt worden sei.
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien.
Gemäß § 40 VwGVG habe das Bundesverwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen habe; der zentrale Anknüpfungspunkt hiefür sei Art. 6 EMRK. Die Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG werde vom Verfassungsgerichtshof geprüft (VfGH 09.12.2014, E 599/2014). Schubhaftbeschwerden würden zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen, aber in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC. Beide Bestimmungen hätten die gleiche Bedeutung und Tragweite. Daher komme der Gleichwertigkeits- und Äquivalenzgrundsatz zum Tragen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei daher auf das Entgegenkommen seines gewillkürten Vertreters angewiesen, wobei dem Beschwerdeführer hiebei keine gesetzlichen Mindeststandards garantiert seien. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Das anzuwendende Recht sei äußerst komplex. Selbst bei Manuduktion des Gerichts und Beigabe eines Dolmetscher sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen. Auf Grund seiner finanziellen Situation verfüge der Beschwerdeführer nicht über die Mittel, sich rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Daher werde (ohne Angabe einer Rechtsgrundlage) auf Grund des Äquivalenzgrundsatzes beantragt, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben.
4. Das Bundesamt legte am 11.02.2015 die bezughabenden Akten (wenn auch nicht vollständig) vor. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass die Begründung der Beschwerde beinahe zur Gänze allgemein gehalten sei und keinerlei Bezug zum Einzelfall habe, weswegen sie nicht näher darauf eingehe. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft auf Grund des weit fortgeschrittenen Verfahrens weiterhin gegeben. Bis dato sei keine Beschwerde im Asylverfahren erhoben worden, wobei die Rechtsmittelfrist am 11.02.2015 ende. Die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO ende am 18.03.2015. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen und die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände in Schubhaft.
Laut ZMR-Auskunft vom 11.02.2015 war der Beschwerdeführer vom 31.12.2014 bis zum 04.01.2015 in der Erstaufnahmestelle XXXX gemeldet, vom 07.01.2015 bis zum 02.02.2015 in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX, vom 02.02.2015 bis zu seiner Inschubhaftnahme in einem Quartier der Grundversorgung in XXXX; aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits ab 04.01.2015 im Quartier der Grundversorgung in XXXX aufhältig war und bereits ab 30.01.2015 im Quartier der Grundversorgung in XXXX. Laut Auskunft aus der Anhaltedatei vom 11.02.2015 befindet sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft; besondere Vorfälle sind nicht verzeichnet. Unter seinen Effekten befinden sich Barmittel iHv € 575,94. Laut Auskunft des Bundesamtes vom 13.02.2015 wurden noch keine Maßnahmen zur Effektuierung der Anordnung der Außerlandesbringung getroffen.
5. Mit Erkenntnis vom 13.02.2015, zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Begründend führte das Bundesveraltungsgericht aus:
5.1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
5.2. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten. Die Fristen nach Abs. 3 UA 1 sind ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit auf einen Fall wie den vorliegenden gewahrt, da Österreich binnen zwei Tagen ab Antragstellung das Wiederaufnahmeersuchen stellte und Ungarn die Wiederaufnahme binnen zehn Tagen die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptierte. Die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 3 UA 2 ist auf einen Fall, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war, nicht anwendbar: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen. Davon abgesehen läuft diese Frist bis 23.02.2015.
5.3. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer nicht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren erhoben hat, wurde dieser rechtskräftig und der Beschwerdeführer ist somit nunmehr Fremder, nicht Asylwerber iSd § 76 FPG.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260). Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Inschubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
5.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht erkannt werden, dass die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig ist: Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte, sodass bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert, weshalb in einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können daher unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes genügen können. In keinem Fall kann aber die von Verfassung wegen gebotene Einzelfallprüfung durch bloß allgemeine Überlegungen und Erfahrungswerte ersetzt werden (vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080; 18.02.2009, 2006/21/0261). Der Beschwerdeführer hat bei der Asylantragstellung und in der Einvernahme im Zulassungsverfahren mehrfach betont, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, dies aber in einer Situation, in der gegen ihn noch keine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung bestand. Abgesehen davon, dass die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen kann, ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Ein Verhalten wie passive Widerstandshandlungen oder die Vereitelung von Festnahme- oder Abschiebemaßnahmen (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588) hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt. Ein weiteres Vorverhalten des Beschwerdeführers, das einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen würde, kann auch nicht allein darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren in Ungarn nicht abwartete: Es handelt sich dabei um kein Verhalten des Beschwerdeführers, das seinen Fall im Vergleich zu anderen "Dublin-Fällen" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen würde (VwSlg. 17.259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise nicht von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen, sondern den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme gestellt hat, kann auf mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. eine erhöhte Gefahr des Untertauchens hindeuten (vgl dazu VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0230). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, der nicht nach der Einreise von sich aus die Behörden kontaktierte, sondern bei seiner geplanten Durchreise im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Erst nachdem er in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In dieser Situation wurde über den Beschwerdeführer aber nicht die Schubhaft verhängt, sondern er wurde in das Quartier der Grundversorgung überstellt. Im weiteren Verfahren kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach:
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen keine offenbar unwahren Angaben zu seiner Identität und seinem bisherigen Aufenthalt gemacht hat (vgl dazu VwGH 08.07.2009, 2007/21/0093; 30.08.2011, 2008/21/0498). Er nahm alle Ladungstermine wahrnahm und hielt sich bis zu seiner Inschubhaftnahme im Quartier der Bundesbetreuung auf; dass der Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen nicht nachgekommen wäre, konnte im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Schließlich stellen in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008). Der Beschwerdeführer hat somit zwar mehrfach angegeben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass er in Ungarn ausdrücklich keinen Asylantrag stellen wollte, hat in Österreich nicht von sich aus die Behörden kontaktiert und den Antrag auf internationalen Schutz erst nach der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum gestellt, danach - insb. auch nach der Mitteilung gemäß § 29 AsylG 2005 - aber kein Verhalten gesetzt hat, das Anlass zur Annahme gäbe, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006,
5.5. Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).
6. Mit Beschluss vom 23.10.2015, zugestellt am 27.10.2015, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht Folge. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
6.1. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, daran festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.
Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen." Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus." Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor. Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte (der im Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch insofern Folge gegeben wurde, als das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.02.2015 feststellte, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen), der auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hat, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet ist. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Unionsrecht nicht vor.
7. Mit Schreiben vom 23.10.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör ein; weder das Bundesamt noch der Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen kosovarischen Personalausweis, aber über keinen Reisepass. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Er reiste am 30.12.2014 in Österreich ein um nach Deutschland zu gelangen, wurde aber im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Im Rahmen der Festnahme gab er an, keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu wollen. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid vom 30.01.2015, zugestellt am 04.02.2015, zurückgewiesen wurde; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
Der Beschwerdeführer machte keine offensichtlich falschen Angaben im Asylverfahren. Er gab im Asylverfahren an, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen.
Der Beschwerdeführer kam den Ladungen im Asylverfahren nach und hielt sich bis zu seiner Inschubhaftnahme im ihm zugewiesenen Quartier der Grundversorgung auf; er bezog bis zu seiner Inschubhaftnahme Grundversorgung und hat auch weiterhin Anspruch auf Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er hält sich seit weniger einem Monat in Österreich auf, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und haftfähig. Er verfügt über Barmittel iHv unter € 600,-. Die Schubhaft wurde von 04.02.2015 bis 06.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände vollzogen, ab 06.02.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.
Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.02.2015 war der Beschwerdeführer bis 23.07.2015 gemeldet, danach tauchte der Beschwerdeführer unter und ist unbekannten Aufenthalts.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten sowie den Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister und im Grundversorgungssystem.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen auf Grund des vorliegenden Personalausweises fest.
Dass der Beschwerdeführer haftunfähig sei, wird in der Beschwerde betreffend die Begründung der mündlichen Verhandlung behauptet, dies allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und zu den Angaben in der Anhaltedatei und im GVS-System. Gleiches gilt für die Integration des Beschwerdeführers in Österreich: Die in der Beschwerde zur Begründung der mündlichen Verhandlung angeführten maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer selbst verneint.
Zuständigkeit:
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 13.02.2015
Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:
"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG:
"Im vorliegenden Fall wurde der innerstaatliche Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG - in seiner zweiten Variante - herangezogen, wonach über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen ist, wenn ihm gemäß § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Dabei wird aber nur an das - ausnahmsweise, infolge einer besonderen Konstellation des bezughabenden Verfahrens auf internationalen Schutz - Fehlen einer spezifischen Rechtsposition angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben. Mithin vermag auch die gegenständlich erfolgte ergänzende Bezugnahme auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG den sich aus Art. 28 der Dublin III-VO ergebenden Erfordernissen für eine Schubhaftnahme zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung nicht Genüge zu tun."
(VwGH 19.05.2015, 2015/21/0016)
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 04.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 13.02.2015 rechtswidrig.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
Zu A.II. bis A.IV.) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden). Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz iHv € 737,60.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Barauslagen entstanden.
5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a FPG abweicht (VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016).
Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen die Spruchpunkte II. und III. ist daher nicht zulässig.
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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