G303 2002069-1•BVwG G303 2002069-1
G303 2002069-1Tribunale amministrativo federale15 gen 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2002069-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 24.10.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes idgF sowie gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. 1378003, vom 10.05.2004, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 04.03.2004 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetzes 1990 (BBG) abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt.
2. Die BF brachte am 09.07.2013 bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
3. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.07.2013, wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 18.07.2013, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Bruch des 12. Brustwirbels (2002) 2 Stufen über dem untersten RSW unverändert zum Vorgutachten
184
20
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom Oberer RSW unverändert zum Vorgutachten
190
30
Kniegelenksabnützung beidseits Unterer RSW dem Befund entsprechend, erhöht im Vergleich zum Vorgutachten
418
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt:
"Der GdB der führenden GS2 bildet den Gesamtgrad der Behinderung und wird durch den GdB der GS 1 und GS 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung (zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung im Alltag/Berufsleben) besteht."
4. Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben der BF vom 23.09.2013 teilte diese mit, dass sie mit der "Entscheidung" der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Der Sachverständige habe übersehen, dass beim Kniegelenk sehr wohl ein Gelenkserguss vorhanden sei. Bei der Wirbelsäule sei laut radiologischem Befund vom 10.06.2013 sehr wohl ein Beckenschiefstand li. um 5 bis 6 mm sowie eine massive Osteochondrose /Discopathie L5/S1, Intervertebralarthrosen L4-S1 und eine Osteoarthrose interspinosa ab der Höhe L3 sowie eine Ossare Spinalkanalstenose in Höhe L5 vorhanden.
Es bestehe bei den Handgelenken laut Handgelenksröntgen vom 16.09.2010 rechts eine Rhizarthrose, welche sich in letzter Zeit verschlechtert habe. Nach einer Außenknöchelfraktur mit hinterem Tibiakeil würde der Fuß der BF bis zum Abend anschwellen, was mit Schmerzen beim Gehen und bei der Fußlagerung im Bett verbunden sei.
6. Zu den oben angeführten Einwendungen der BF wurde seitens der belangten Behörde eine medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 22.10.2013 eingeholt.
6.1. In der Stellungnahme wurde folgendes ausgeführt:
"Dem MRT Befund des linken Kniegelenkes vom 19.06.2013 ist zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Gelenkserguß nachweisbar war. Im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 18.7.2013 wurde kein Gelenkserguß objektiviert. Da nach eigenen Angaben Therapien gemacht und entzündungshemmende Medikamente eingenommen wurden, ist eine Remission des Gelenksergusses innerhalb eines Monats sehr wahrscheinlich. Es wurde somit kein Gelenkserguß übersehen, sondern er war durch die klinische Untersuchung nicht bzw. nicht mehr festzustellen. Die Kniegelenksveränderungen wurden im Übrigen in der GS3 dem Befund entsprechend berücksichtigt. Ein Beckenschrägstand von 5-6mm ist kein krankhafter Befund, sondern ein Wert im Normbereich, stellt somit keine relevante statische Störung da, welche klinisch objektivierbar ist.
Die angeführten radiologischen Diagnosen der Wirbelsäule entsprechen Abnützungserscheinungen wurden in der GS2 "degeneratives Wirbelsäulensyndrom" als Überbegriff dem Befund entsprechend ausreichend berücksichtigt.
Es wurde weder ein Handgelenksröntgen vom 16.9.2013 vorgelegt, noch im Zuge der Befragung von Handgelenksbeschwerden berichtet. Diese Beschwerden können daher nicht in das Gutachten einfließen."
6.2. Zusätzlich erstellte der Sachverständige Dr. XXXX ein neues ärztliches Gutachten vom 17.10.2013, das am 22.10.2013 bei der belangten Behörde eingegangen ist. Darin wurde keine andere medizinische Beurteilung der Leiden der BF vorgenommen und das oben angeführte Gutachten vom 28.07.2013 bestätigt.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
Die im Rahmen des Parteiengehörs vom 11.09.2013 vorgebrachten Einwendungen der BF seien abermalig durch den ärztlichen Sachverständigen überprüft worden und die Entscheidung im Gutachten vom 28.07.2013 sei durch das neu erstellte Gutachten vom 17.10.2013 sowie durch die Stellungnahme vom 22.10.2013 bestätigt worden.
Sowohl das ärztliche Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme wurden dem angefochtenen Bescheid in Kopie als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin brachte sie vor, dass sie einen radiologischen Befund aus Versehen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt habe. Die Beschwerden im Gelenk des rechten Daumes habe die BF speziell bei Öffnen von Dosen oder Schraubverschlüssen. Weiters würden die Beschwerden vermehrt bei der Gartenarbeit auftreten. Sie ersuche diesen Befund in das Gutachten einfließen zu lassen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten von der belangten Behörde am 14.11.2013 vorgelegt.
10. Am 03.03.2014 erfolgte die Aktenvorlage an Bundesverwaltungsgericht.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde der Amtssachverständige Dr. XXXX um Beantwortung folgender Fragestellung ersucht: "Liegt bei der BF auf Grund der vorgenommenen Untersuchung und unter Berücksichtigung des im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten radiologischen Befundes vom 19.09.2010 eine Voraussetzung für die Erhöhung des Grades der Behinderung vor?"
In der am 06.03.2015 übermittelten Stellungnahme führte der Sachverständige im Wesentlichen dazu folgendes aus: "... auch im Zuge der Befragung wurde nicht von Handgelenksbeschwerden berichtet. Da das betreffende Röntgenbild zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits fast 3 Jahre alt war, kann dieser (gemeint wohl dieses) nicht mehr zur Einschätzung der aktuell geschilderten Leiden herangezogen werden (Röntgenaufnahmen, die älter als 3 Monate sind, sind grundsätzlich nicht zur Beurteilung aktueller Beschwerden geeignet). Diese Beschwerden können daher nicht in das Gutachten einfließen."
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.12.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13. Die BF teilte dazu mit Schreiben vom 28.12.2015 mit, dass sie bis Ende Jänner 2016 eine neue Röntgenaufnahme übermitteln werde.
13.1. In weiterer Folge teilte die BF telefonisch dem erkennenden Gericht mit, dass sie keine neuerliche Röntgenaufnahme einbringen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.10.2013, welches das Sachverständigengutachten vom 28.07.2013 bestätigt, und sowie die eingeholte ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und die seitens der BF vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt.
Das im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegte medizinische Beweismittel, nämlich ein radiologischer Befund über ein Handskelettröntgen rechts vom 16.09.2010, konnte das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens, welches seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, nicht verändern, da dieses zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits fast drei Jahre alt war und Röntgenaufnahmen, die älter als 3 Monate sind, laut den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX grundsätzlich nicht zur Beurteilung aktueller Beschwerden geeignet sind. Zudem konnte der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung der BF ein derartiges Leiden amtswegig nicht feststellen.
Es wurde somit insgesamt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.10.2013 in Ergänzung mit den ärztlichen Stellungnahmen wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 11.12.2015 nicht beeinsprucht. Es wurde lediglich vorgebracht, dass sie ein neues Röntgenbild vorlegen werde; teilte jedoch telefonisch in weiterer Folge mit, dass sie dieses nicht einbringen werde.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
§ 1 BBG, § 13 Abs. 5a BBG, § 41 Abs. 1 und 2 BBG, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten gemäß § 54 Abs. 12 BBG mit 1. September 2010 in Kraft.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist gemäß § 55 Abs. 4 BBG auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde ein umfassendes ärztliches Gutachten eingeholt, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte. Der BF wurde dazu ein schriftliches Parteiengehör gewährt und ihre vorgebrachten Einwendungen durch den ärztlichen Sachverständigen medizinisch überprüft und als Ergebnis schlüssig und widerspruchsfrei keine Änderung der Einschätzung, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung objektivieren würde, festgestellt.
Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der BF das bestätigende, neu erstellte Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX und seine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).
Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt.
Die BF brachte auch diesbezüglich keine Beschwerdegründe vor und begründete ihre Beschwerde ausschließlich damit, dass sie aus Versehen einen radiologischen Befund bezüglich eines Handskelettröntgen rechts nicht vorgelegt habe und ersuche diesen Befund in das Gutachten einfließen zu lassen.
In der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Stellungnahme erklärte der Sachverständige, dass er das betreffende Röntgenbild nicht berücksichtigen könne, da dieses zum Zeitpunkt seiner Gutachtenserstellung fast drei Jahre alt gewesen sei. Zusätzlich wurden auch keine Handgelenksbeschwerden bei seiner persönlichen Begutachtung von der BF angegeben. Auch amtswegig stellte der Sachverständige ein derartiges Leiden bei der Untersuchung nicht fest.
Es konnte durch die Vorlage des radiologischen Befundes somit keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung der BF festgestellt werden.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde, erfüllt die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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