W189 2115089-1•BVwG W189 2115089-1
W189 2115089-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rechtsberater, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe
W189 2115089-1/10E
W189 2115088-1/9E
W189 2115090-1/8E
W189 2115087-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX 2.) von
XXXX 3.) von XXXX und 4.) von XXXX
geb. 22.01.1996, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.09.2015, Zlen.
2. ) 1053457507-150265554, 3.) 1053457605-150265575 und 4.) 1050708701-150096868 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
BF1 und sein volljähriger Sohn (BF4), beide Staatsangehörige von Georgien, reisten am 26.01.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
BF1 und BF4 wurden am 28.01.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wo sie Folgendes angegeben haben:
BF1 erklärte mit seiner Ex-Frau (BF2) zusammen zu leben. Sie hätten sich im Jahr 2011 scheiden lassen. Er habe in Georgien die Grundschule besucht und habe danach Jura studiert. Seine Ex-Frau (BF2) halte sich mit seinem minderjährigen Sohn (BF3) an einem unbekannten Ort in der Türkei auf. Er habe mit seiner Familie Georgien am 21.01.2015 zu Fuß verlassen. Er sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe einen georgischen Personalausweise und früher auch einen Fremdenpass gehabt, da er ein Flüchtling aus Abchasien sei. Sein Fremdenpass befinde sich bei BF2.
In der Türkei habe der Schlepper nur zwei Personen mitgenommen, weshalb er mit BF4 vorausgefahren sei. Sie seien versteckt auf der Ladefläche eines LKWs bis ins Bundesgebiet gereist, demnach könne er keine weiteren Ausführungen zur Reise tätigen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass seine Probleme seit dem Jahr 2000 bestehen würden.
Er habe sich im Jahr 2000 vom Staat Georgien in XXXX ein Gebäude mit 2200 m2 Geschäftsfläche gekauft. Danach habe er Probleme mit den damaligen regierungsnahestehenden mafiosen Strukturen gehabt. Man habe ihm den Besitz wegenehmen wollen. Im Jahr 2002 habe er einen Teil übergeben, wobei der Ablauf problematisch gewesen sei. Sie hätten damals mit Gewalt agiert und vor nichts zurückgeschreckt. Er habe ab ca. 2006 auch Drohungen bekommen, dass sein Kind entführt werde. Er habe damals seine Unterkunft, wo sie gelebt hätten, aufgegeben. Er habe sie verkauft und sie seien weggezogen. Sie hätten aber trotzdem von seinem Aufenthaltsort gewusst, zumal er auch um seinen Besitz prozessieren habe wollen.
Im Jahr 2006 sei er von einer Person, die mit dieser Sache im Zusammenhang gestanden sei, mit einem Messer angestochen und schwer verletzt worden. Tage lang habe er sich danach in einem Spital aufgehalten. Der Angreifer sei zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zuletzt habe er den Angreifer nicht weit weg von seinem Wohnort gesehen, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei.
Er erklärte, Unterlagen über den angeführten Sachverhalt zu haben und diese jederzeit vorlegen zu können.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein eigenes Leben und jenes seiner Familie.
Vorgelegt wurde der georgische Personalausweis des BF1.
BF4 erklärte am selben Tag, ledig zu sein und nach dem Besuch der Grundschule bis zur Ausreise an der XXXX studiert zu haben.
Die Ausreise sei legal jedoch ohne Reisedokument erfolgt. Er verfüge über einen Personalausweis sowie einen vom Passamt in XXXX ausgestellten georgischen Reisepass, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Schleppung von der Türkei nach Österreich beschrieb er wie BF1.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass er aufgrund der Probleme seines Vaters (BF1) mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. In diesem Zusammenhang sei er einmal im September 2013, als er von der Uni gekommen sei, von fünf unbekannten Männern entführt worden. Sie seien fünf Stunden lang mit einem PKW unterwegs gewesen und sei er danach freigelassen worden. Sein Vater sei dadurch erpresst worden.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er Lebensgefahr für die gesamte Familie.
Vorgelegt wurde der georgische Personalausweis des BF4.
Am 13.03.2015 reisten BF2 und der minderjährige BF3, beide Staatsangehörige von Georgien, ebenso illegal in das Bundesgebiet ein und stellten auch sie Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2015 an, für sich und den BF3 als gesetzliche Vertreterin Anträge zu stellen. Sie erklärte, verheiratet zu sein. Sie habe in Georgien die Grundschule abgeschlossen und danach dieXXXX in XXXX besucht. Sie erklärte, legal und mit Reisedokument - russischer Inlandspass - ausgereist zu sein. Die Ausreise in die Türkei sei mit dem Bus erfolgt. Nachdem BF1 und BF4 nach Österreich weitergereist seien, sei sie mit BF3 bei einer Bekannten in der Türkei geblieben, bis sie und BF3 ebenso versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt seien.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass BF1 große Probleme mit der Regierung in Georgien gehabt habe. Sie könne aber nicht genau sagen, welche Probleme dies gewesen sein sollen. Vor einem Jahr sei sogar einer ihrer Söhne entführt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Die ganze Familie habe fliehen müssen und fürchte sie, für den Fall einer Rückkehr um das Leben ihrer ganzen Familie.
Der BF3 ergänzte, die gleichen Fluchtgründe wie seine Familie zu haben. Er könne sich eine Rückkehr nach Georgien ohne seine Eltern nicht vorstellen.
BF1 und BF2 wurden am 21.07.2015, BF3 und BF4 am 23.07.2015 vor dem BFA, RD Salzburg, niederschriftlich befragt.
Dabei erklärte BF1, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und der gegenständlichen Einvernahme zu folgen. Er sei am Kopf operiert worden, da der Verdacht auf Krebs bestanden habe. Es sei aber nichts Bösartiges gewesen. Er nehme zurzeit lediglich Medikamente wegen Nagelpilz.
Veränderungen am Kopf habe er erst mit 22 Jahren bemerkt, er habe aber in Georgien nicht die Zeit gehabt, sich um seine Gesundheit zu kümmern und sei erst in Österreich in Behandlung gewesen, wobei sich keine Krebserkrankung ergeben habe.
Er habe eine Überweisung von seinem Hausarzt bekommen und sei damit ins Krankenhaus nach XXXXgegangen, wo er operiert worden sei. Er habe jedoch keine Unterlagen, wobei er meinte, sich um diese zu bemühen. Einen zweiten OP-Termin habe er noch nicht. Auf Nachfrage konnte der BF1 das genaue Datum der OP nicht nennen. Es sei zumindest vor einer Woche gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine Drogen oder Drogenersatzstoffe.
Auf Nachfrage, weshalb er in Georgien oft im Krankenhaus behandelt worden sei, gab er an, im Jahr 2006 mit einem Messer attackiert worden zu sein. Er legte entsprechende Dokumente im Original vor (Bestätigung der Polizei in XXXX über die Einleitung von Ermittlungen hinsichtlich des "Messervorfalls", Datum der Ausstellung: XXXX).
Diese Bestätigung sei erst so spät ausgestellt worden, da sein Rechtsanwalt diese angefordert habe. Sein Rechtsanwalt habe auch das Gerichtsurteil zu dem Vorfall mit dem Messer angefordert und legte der BF1 eine Kopie mit Beglaubigungsstempel des Gerichtsarchivs vom XXXX vor (Urteil des XXXX, mit dem der Angreifer - der Messerstecher - zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde).
Er sei im Jahr 2007 von ihm unbekannten Personen in einem Stiegenhaus geschlagen worden. Dabei seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden und habe es auch Probleme im Wangenbereich gegeben. Er habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im Original ein Röntgenbild und einen Röntgenbefund vor.
Ein Jahr nach der Schlägerei im Stiegenhaus sei sein eigenes Auto in Flammen gesetzt worden und legte er auch in diesem Zusammenhang ein Bestätigung der Streifenpolizei XXXX vom XXXX vor, wonach das Auto am XXXX in Flammen gestanden sei.
Darüber hinaus legte BF1 einen Kaufvertrag (2fach) im Original vom XXXX über ein Einkaufszentrum vor. Er erklärte, dass die Kaufverträge nicht identisch seien, sondern er habe zwei Gebäudeteile gekauft.
Weiters legte er einen XXXX vor, aus dem sich ergebe, dass ein Gebäudeteil der im Besitz des BF1 gewesen sei, nunmehr einen anderen Besitzer habe, obwohl es sich um das Eigentum des Beschwerdeführers handle. Es sei von der Bank ausgestellt worden, tatsächlich sei es aber vom Justizministerium.
Weitere Dokumente legte er nicht vor und bestätigte auf Nachfrage, soweit gesund zu sein, um der Einvernahme folgen zu können.
Zu seinen beiden Söhnen (BF3 und BF4) und seiner geschiedenen Frau (BF2) befragt, meinte er, dass diese allesamt keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese würden die Fluchtgründe des BF1 kennen. Sie seien gemeinsam aus Georgien aus- und in die Türkei eingereist. Dort hätten sie sich getrennt und die geschiedene Frau sei mit dem jüngeren Sohn ca. zwei Monate in einer Pension verblieben. Die Pension - wie im Übrigen die Flucht - seien aufgrund seiner Ersparnisse finanzierbar gewesen. Sein Reiseziel sei die EU bzw. ein deutschsprachiges Land gewesen. Er bestätigte auf Nachfrage, dass der Schlepper nur zwei Personen transportieren habe können.
Befragt, warum er seine Familie mitgenommen habe, meinte er, dass in Georgien sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe lange Zeit versucht, in Georgien zu bleiben. Als schließlich sein älterer Sohn betroffen gewesen sei, habe er gewusst, dass sie fliehen müssten. Die konkrete Entscheidung zur Flucht sei im Jänner 2015 getroffen worden.
Zur Erstbefragung bzw. dem Protokoll der Erstbefragung meinte er, dass sich darin Fehler befinden würden. So meinte er, im Protokoll sei es so zu lesen, als ob beide Kinder entführt worden seien, was nicht zutreffe. Die einvernehmende Referentin kam nicht zu diesem Schluss, was sie dem BF1 mitteilte.
An den Gründen für seine Flucht habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert.
Geschieden sei er seit dem Jahr 2012, wobei die Scheidung nur fiktiv gewesen sei, um sein Hab und Gut zu retten. Es habe die Gefahr bestanden, alles zu verlieren und hätten sie versucht, über die geschiedene Frau mindestens einen Anteil zu retten.
Auf Vorhalt, dass die Teilung des Besitzes mit Vertrag erfolgen hätte müssen, um einen Übergang des Anteils auf seine Frau zu bewirken und auf Nachfrage, wo sich das entsprechende Dokument zum Nachweis hiefür befinde, meinte BF1, dass es sich dabei nur um eine Idee gehandelt habe. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass bei Streit mit dem Staat und eine erst spätere Übertragung des Besitzes auf die Frau, das Dokument keine Wirkung habe. Deswegen hätten sie die Besitzübertragung nicht gemacht, sondern diese lediglich überlegt. Die Scheidung sei bloß eine Maßnahme gewesen, falls sie diese zur Rettung des Geschäftes gebraucht hätten.
Auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, ehemaliger Polizist und Jurist zu sein, und demnach erwartet werden könne, dass er die Rechtslage kenne, meinte er, dass dies zutreffe, aber in Georgien eine andere Situation vorherrsche. Dort gebe es Bestechlichkeit.
Der BF1 legte eine Scheidungsurkunde im Original vom XXXX vor. Er habe jedoch nie getrennt von seiner geschiedenen Frau gelebt.
Befragt, ob er die gesetzliche Vertretung von Personen in Georgien übernommen habe, meinte er, dass er als Jurist gearbeitet und die Vertretung von Mandanten übernommen habe.
Er habe Jura und Wirtschaft studiert, wobei er auch in diesem Zusammenhang jeweils ein Abschlussdiplom vorlegte.
Befragt, womit er bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte er, von 1993 bis 2002 im XXXX als Jurist beschäftigt gewesen zu sein. Er verfüge über ein Arbeitsbuch, wo alles drinnen stehe. Als normaler Polizist habe er nicht gearbeitet, sondern habe er seinen Beruf im XXXX gemeint. Er habe Unterlagen, wonach er Polizeibeamter aber nicht richtiger Polizist gewesen sei. Damit meine er, niemanden verhaftet zu haben, vielmehr habe er in einer XXXX gearbeitet und sei dabei gleichrangig wie ein Polizist gewesen. Sein Aufgabenbereich sei die XXXX gewesen. Zu Beginn sei er Leiter einer 20-köpfigen Gruppe gewesen und habe sich dann hochgearbeitet.
Befragt, womit er ab dem Jahr 2002 bis zur Ausreise den Lebensunterhalt bestritten habe, meinte er parallel 2002 eine Firma namens XXXX gegründet zu haben. Der Beschwerdeführer legte einen entsprechenden Stempel und den Gründungsvertrag der Firma vor.
Die Arbeit im XXXX habe er im Jahr 2002 deshalb beendet, da eine neue Regierung unterwegs gewesen sei. Er habe ein Angebot bekommen, als Leibwächter eines näher genannten Amerikaners, der in Georgien gelebt und gearbeitet habe, zu werden. Er habe dann in den Jahren 2002 bis 2004 als Leibwächter gearbeitet.
Neuerlich nachgefragt, wie er bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt finanziert habe, meinte er, dass er mit seiner eigenen Firma Geld verdient habe. Er habe auch lange Zeit ein Wettspielbüro gehabt, das ihm schließlich weggenommen worden sei.
Er habe auch gemeinsam mit BF2 einen Lebensmittelmarkt betrieben und auch ein Kleidungsgeschäft. Auf Nachfrage erklärte er, zuletzt mit diesen beiden Geschäften den Lebensunterhalt finanziert zu haben. Sie hätten im Jahr 2009 die beiden Läden geschlossen. Auf neuerliche Nachfrage, womit er bis zum Jahr 2015 den Lebensunterhalt bestritten habe, verwies er auf Ersparnisse.
Befragt, ob er über Bankauszüge verfüge, meinte er, ziemlich reich gewesen zu sein. Der Staat schulde ihm auch viel Geld, das er bis jetzt noch nicht bekommen habe. Er besitze Wertpapiere. Auf Vorhalt, dass Wertpapiere keine Barmittel seien und nach Aufforderung Bankunterlagen vorzulegen, meinte er, viele Schuldner gehabt zu haben. Er legte in der Folge einen Vertrag mit einem Schuldner vor. Er sei privater Geldleiher gewesen und zwar in den Jahren 2008 bis 2012. Bis heute seien Verfahren mit seinen Schuldnern offen. Er habe sechs Schuldner und sei alles offiziell und notariell gemacht worden. Er habe dafür auch Steuern zahlen müssen. Er habe jetzt noch offene Verfahren mit zwei Personen. Diese beiden Personen würden ihm US-$ 40.000 und US $ 20.000 schulden. Diese offenen Verfahren seien beim Gericht anhängig. Es handle sich um Zivilangelegenheiten. Er habe keine Dokumente über die anhängigen Verfahren. Es gebe nichts. Er habe die Schuldner angezeigt, um ein Zivilverfahren einleiten zu können. Er habe dafür gezahlt und legte er vier gerichtliche Zahlungsbestätigungen vor.
Befragt wer von seinen Angehörigen sich im Herkunftsstaat aufhalte, meinte er, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Schwester lebe in XXXX. Im Übrigen stamme seine Familie aus Abchasien und seien viele dort geblieben.
BF1 sei in XXXX geboren worden. Seine Mutter stamme aus Abchasien. Seine Schwester arbeite in einem Kindergarten als Buchhalterin, ihr Ehemann arbeite in einer Bank. Er stehe mit ihr unregelmäßig über Skype in Kontakt.
Zu Besitztümern im Herkunftsstaat befragt, meinte er, in einem Stadtteil von XXXX ein Haus zu haben, das auf einem 1.000 m2 großen Grundstück stehe. Es handle sich um einen Rohbau, der fast fertig sei. Er habe im Übrigen noch die Gebäudeteile, zu welchen er schon die Dokumente vorgelegt habe.
Mit seiner Familie habe er die letzten drei Monate vor der Ausreise in XXXX im Haus eines Verwandten seiner Frau gelebt. Davor hätten sie im zuvor erwähnten Haus in XXXX im Erdgeschoß, das bewohnbar gewesen sei, gelebt. Seine Schwester betreue Haus und Garten.
Zuletzt habe vor ca. 15 Tagen mit seiner Schwester Kontakt gehabt.
Im Bundesgebiet habe er abgesehen von BF2 bis BF4 keine weiteren Angehörigen.
Er schilderte auf Nachfrage von seiner Ausreise und der Schleppung
Zum Grund für seine Ausreise befragt, gab er an, in Georgien verfolgt worden zu sein. Es seien ihm in seinem Besitz stehende Gebäudeteile weggenommen worden. Der georgische Staat sei nicht fähig gewesen, ihn zu verteidigen und zu beschützen.
Dies sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen. Seine Situation sei ausweglos gewesen und habe er dem Druck nicht mehr standhalten können. Befragt wer ihm die Gebäudeteile wegnehmen habe wollen, führte er XXXX die Beamte gewesen seien, an. XXXX sei der "gesetzliche Dieb" (Anmerkung: gemeint Mafioso) gewesen. Ein weiterer gesetzlicher Dieb sei XXXX gewesen.
Auf Aufforderung dies näher auszuführen, erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXXneben ihm auch Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Er habe diese vier Personen nicht gekannt, aber in den zehn Jahren, in denen er mit ihnen Streit gehabt habe, habe es sich ergeben, dass alle vier vorgehabt hätten, ihm seinen Besitz wegzunehmen, was ihnen auch gelungen sei. Er habe die Gebäudeteile im Jahr 2000 gekauft. XXXX oder die anderen Personen hätten im Jahr 2006 die Gebäudeteile von ihm gewollt. Diese hätten ihm ein Kaufangebot gemacht. Sie hätten gewisse Teile von ihm kaufen wollen und habe er dem zugestimmt. Er habe gewisse Teil verkauft, aber bis heute kein Geld von diesen Personen erhalten. Befragt, ob die vier Personen gemeinsam von ihm die Gebäudeteile kaufen hätten wollen, meinte er, nicht zu wissen, wer konkret es kaufen habe wollen. Das Kaufangebot habe XXXX gemacht. Die anderen drei Personen seien glaublich im Jahr 2006 aufgetaucht. Als er mit XXXX Meinungsunterschiede gehabt habe, hätten ihn die drei anderen genannten Personen belästigt. XXXX sei nämlich daran interessiert gewesen, ihm das Gebäude wegzunehmen. Auf Vorhalt, wonach er die Gebäudeteile an XXXX verkauft habe, meinte er, ihm 35.000 m2 verkauft zu haben, jedoch kein Geld hiefür erhalten zu haben. Er sei im Übrigen gezwungen worden, ihm den Rest zu geben.
Zurzeit würden ihm nur mehr 252 m2 und 60 m2 gehören, die sie ihm auch wegnehmen wollen würden. Befragt, was er unter "gezwungen" und "wegnehmen" verstehe, erklärte er, dass zB sein Kind entführt worden sei und man ihn dann telefonisch aufgefordert habe, ihm übriggebliebene Teile des Gebäudes notariell zu übertragen, da er sonst sein Kind nicht mehr gesehen hätte.
Befragt, ob er einen Kaufvertrag für die Gebäudeteile habe, die er an XXXX verkauft habe, verneinte er dies. Befragt, warum nicht, erklärte er, dass XXXX es auf seinen Namen umgemeldet habe. Auf Nachfrage, warum er das geschuldete Geld von XXXX nicht eingeklagt habe, meinte er, dies nicht machen habe können, da er mehrmals verletzt worden sei.
Auf Aufforderung, die Messerattacke zu schildern, meinte er, dass eine Person zu ihm ins Geschäft gekommen sei, die mit ihm über die Gebäudeteile, die XXXX von ihm haben wollte, reden habe wollen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die eskaliert sei. Er sei dann mit dem Messer in der Herzgegend attackiert worden.
Es habe sich um eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Person gehandelt. Der Vorfall habe sich am XXXX zugetragen. Er sei ins Krankenhaus geliefert worden. Sein Rechtsanwalt habe versucht, eine Krankenhausbestätigung dafür zu erhalten, was aber unmöglich gewesen sei. Der Vorfall sei von ihm bei der Polizei angezeigt worden und sei besagte Person festgenommen worden. Er habe diesbezüglich eingangs das Urteil vorgelegt.
Befragt, wie es sein könne, dass er den Namen des Täters nicht kenne, zumal dieser in dem Urteil stehen müsse, meinte er, dass er bei der Gerichtsverhandlung nicht dabei gewesen sei und nur das Dokument habe. Aus dem Dokument habe er erfahren, dass der Täter nach sechs Monaten wieder freigelassen worden sei. Befragt, ob er noch einmal Kontakt mit dem Täter gehabt habe, meinte er, ihn am 21.01.2015 an einer Straße am Bahnhof gesehen zu haben. Er habe den Mann gesehen, der in seine Richtung gekommen sei, Er habe es geschafft, sich zu verstecken. Dies sei der Moment gewesen, wo er gedacht habe, dass er nicht in Georgien bleiben sollte. Befragt, welches Interesse der Mann nach der verstrichenen Zeit von neun Jahren am BF1 gehabt haben soll, meinte er, dass es wieder um die Gebäudeteile gegangen sei, als sein Kind entführt worden sei. Nach Aufforderung die Frage zu beantworten, meinte er, nach neun Jahren wieder wegen der Gebäudeteile unter Druck gesetzt worden zu sein.
Befragt, ob es während dieser neun Jahre zu keinen Vorkommnissen gekommen sei, meinte er, dass es auch in den Jahren 2007 und 2008 Vorfälle gegeben habe. Er habe dann XXXX und XXXX eine Generalvollmacht gegeben, und die beiden würden bis heute die Geschäfte in den zwei Gebäudeteilen betreiben.
Befragt, wann er bei Gericht Anzeige erstattet habe, dass er das Geld von XXXX nicht erhalten habe, meinte BF1 XXXX nicht angezeigt zu haben, weil er aufgrund der geschilderten Attacken eingeschüchtert gewesen sei.
Die Entführung von BF4 sei ihm von diesem erzählt worden. Dieser habe das Institutsgebäude verlassen. Er habe ein Taxi angehalten, und sei damit gefahren. Unterwegs seien noch drei Fahrgäste in das Taxi eingestiegen und BF4 sei sieben Stunden mit den drei Personen unterwegs gewesen. In dieser Zeit hätten sie ihn telefonisch kontaktiert und von ihm verlangt, die Gebäudeteile offiziell zu übergeben. Der Vorfall habe sich glaublich am 19.09.2014 zugetragen. Ein ihm unbekannter Mann habe ihn telefonisch kontaktiert. Dieser Mann habe die restlichen Teile des Gebäudes haben wollen. BF1 wisse nicht, um wen es sich bei den drei Entführern seines Sohnes gehandelt habe. BF4 habe ihm erzählt, dass diesem das Telefon weggenommen worden sei. Sie hätten diesen bedroht. Es sei in der Folge nicht Anzeige erstattet worden, weil dies keinen Sinn gemacht hätte, da der Mann nach der Messerattacke auch bereits nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei. Der Unterschied sei der gewesen, dass der Täter bei der Messerattacke auf frischer Tat von der Polizei betreten worden sei. Im Übrigen seien seine anderen Anzeigen ohne Reaktion geblieben.
Auf Nachfrage was er angezeigt habe, zählte er beispielhaft den Vorfall mit dem Auto auf. Es seien in der Folge keine Ermittlungen geführt worden. Er, sein Kind und seine Frau hätten sich im Auto befunden, als es zum Brennen angefangen habe. Befragt, warum es angefangen habe zu brennen, meinte er, dass sie gehört hätten, dass irgendetwas geplatzt sei. Die Polizei habe sie dann aufgehalten. Die Brandursache sei bis heute nicht ermittelt worden. BF1 meinte, dass in Georgien nur die neuen Autos untersucht werden würden.
Auf Vorhalt, wonach er ein reicher Mann gewesen sei, aber ein altes Auto gehabt habe, meinte er, dass man sich in Georgien den Umständen anpassen müsse, sonst werde man immer beneidet. Die Autos, die dem Staat dienen würden, seien versichert.
Nach Aufforderung, den Vorfall im Stiegenhaus näher darzulegen, meinte er, zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewohnt zu haben. Er sei am Weg nachhause gewesen. Als er das Stiegenhaus betreten habe, habe er einen starken Schlag ins Gesicht gespürt. Er habe nichts sehen können und sei ins Krankenhaus gebracht und dort versorgt worden. Dort sei er dann auch von der Polizei befragt worden sei. Eine weitere Reaktion sei nicht erfolgt. Er habe auch versucht, ein Dokument bei der Polizei zu besorgen, das den Vorfall dokumentiere. Es gebe aber keines.
Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, meinte er, dass in Georgien alles möglich sei. Er habe jetzt jedoch ein Dokument, auf dem schwarz auf weiß stehe, dass die Polizei den Vorfall mit dem brennenden Auto selbst beobachtet habe, aber keine Dokumente bei der Polizei darüber aufliegen würden.
Auf Nachfrage gab er an, dass der Vorfall im Stiegenhaus sich im Sommer 2007 ereignet habe.
BF1 wurde schließlich gefragt, inwieweit die "gesetzlichen Diebe" bei diesen Vorfällen eine Rolle spielen würden. Er meinte, dass die Personen, die ihn bedroht hätten, Geld von ihm verlangt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie hinter XXXX stehen würden.
Der einvernehmende Referent hielt das Vorbringen von BF1 in seinen Grundzügen fest. BF1 bestätigte dies, meinte in der Folge jedoch, dass das Gerichtsverfahren, damit er zu seinem Geld komme, nicht mehr bei Gericht anhängig sei. Dies deshalb, da er Angst vor der Person und der Personengruppe habe.
BF1 wurde weiter vorgehalten, dass XXXX doch erhalten habe, was er gewollt habe und BF1 erhalten habe, was er gewollt habe. Die Gebäudeteile seien verkauft bzw. übertragen worden, BF1 habe das Geld nicht erhalten. Er selbst sei Geldleiher gewesen und habe ausstehendes Geld eingeklagt (40.000 + 20.000 USD).
Hiezu meinte BF1, dass er zwar seine Schuldner angezeigt, aber nichts zurückbekommen habe.
XXXX sei kein einfacher Schuldner, er sei gefährlicher. Er wolle nicht das Leben seines Kindes riskieren.
Auf Vorhalt inwieweit XXXX noch ein Interesse am BF1 haben solle, wo er doch alles erhalten habe, meinte BF1, dass dieser den letzten Rest noch nicht bekommen habe und der m2-Preis gestiegen sei. Das Geld spiele momentan für ihn keine Rolle, er habe so viel gekämpft und nichts erreicht. Sein Staat könne ihn nicht schützen. Er habe einfach Angst um das Leben seiner Familie. Er habe Angst, wenn XXXX dieses letzte Stück von ihm bekomme, dieser versuche ihn zu töten.
Er habe auch deswegen keine Anzeige erstattet, da - trotz zweimaligem Machtwechsel - die Regierung hinter dieser Person stehe. Die Person habe Angst, dass BF1 irgendwann eine Anzeige erstatten werde.
Konkreter Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jänner 2015 sei die Entführung von BF4 gewesen sowie der Umstand, dass er jene Person gesehen habe, die ihn körperlich verletzt habe.
Er habe sein Vorbringen vielleicht nicht so gut vorbringen können, jedoch versucht, alles klar zu schildern, dass sein Staat ihn nämlich im Stich gelassen habe und ihn nicht beschützen könne.
Auf Nachfrage, was derzeit mit den knapp 300 m2, die in seinem Besitz seien, geschehe, meinte er, dass XXXX diese benutze. Er habe dort ein Hotel und eine Ringerhalle und benutze die Fläche seit dem Jahr 2008, als er ihm die Generalvollmacht gegeben habe.
Zu seinem Leben in Österreich befragt, erklärte er, von der Grundversorgung zu leben, da seine Ersparnisse erschöpft seien. Österreicher würden manchmal in die Betreuungsstelle kommen und sie zu Ausflügen einladen.
Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, müsse er im Moment die deutsche Sprache lernen, was sehr schwierig sei. Es wurde auch festgehalten, dass BF1 nicht in der Lage sei, Deutsch zu sprechen.
Seine Söhne würden ebenso Deutsch lernen. BF4 zeige Interesse für das Kochen.
Abgesehen von den Deutschkursen besuche BF1 keine Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In der Freizeit halte er sich in seiner Unterkunft auf und halte diese in Ordnung.
Er sei strafrechtlich unbescholten und habe keine Probleme mit den österreichischen Behörden gehabt.
In Georgien sei er in der letzten Zeit politisch aktiv gewesen. Er sei in einem näher genannten Ort während der Wahl im Jahr 2012 XXXX gewesen. Er sei Mitglied der Gruppe um XXXX gewesen. Er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied des XXXX gewesen. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit habe es keine konkrete Verfolgung seiner Person gegeben. Es habe in Georgien auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit Probleme gegeben. Abgesehen von dem bereits Geschilderten habe er auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen im Herkunftsstaat gehabt.
BF1 wurden Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten und ausgefolgt.
Er wurde im Übrigen aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen und eine Stellungnahme vorzulegen.
Im Zuge der Rückübersetzung wurden nachfolgende Korrekturen getätigt: Er habe 35 m2 an XXXX verkauft und nicht 35.000 m2. Danach habe XXXX alles haben wollen. Insgesamt habe er 2.200 m2 gehabt. Ein m2 koste nicht weniger als US-$ 1.000.
BF1 legte folgende Unterlagen vor:
XXXX Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Einvernahme, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können.
Sie legte ihren Personalausweis und ihren Binnenflüchtlingsausweis vor. Sie sei in Abchasien geboren, weshalb sie einen abchasischen Reisepass besessen habe.
Die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach sie bei der Einreise im Besitz eines russischen Inlandspasses gewesen sei, würden nicht zutreffen. Sie lebe seit dem Jahr 1993 in Georgien, nachdem sie und ihre Familie wegen dem Krieg dorthin geflüchtet seien.
Ihr minderjähriger Sohn (BF3), mit dem sie eingereist sei, habe dieselben Fluchtgründe wie sie. Sie bestätigte auch, dass ihr geschiedener Mann (BF1) und ihr älterer Sohn (BF4) bereits zuvor in Österreich einen Antrag gestellt hätten. Sie seien allesamt aufgrund der Probleme von BF1 ausgereist. Die Probleme von BF1 seien die gemeinsamen Probleme der Familie. Sie kenne die Fluchtgründe ihres geschiedenen Mannes.
Sie seien gemeinsam aus Georgien ausgereist. Sie hätten sich in der Türkei getrennt, wo sie sich mit BF3 ca. zwei Monate lang aufgehalten und in einem kleinen Hotel gelebt habe.
Zur Erstbefragung meinte sie, dass sie einen russischen Dolmetscher gehabt habe und falsch protokolliert worden sie, dass ihre Eltern verstorben seien. Tatsächlich würden diese leben. Ansonsten sei alles richtig rückübersetzt und vollständig protokolliert worden.
Die Scheidung sei aufgrund der gemeinsamen Geschäfte erfolgt, um das gemeinsame Eigentum zu schützen.
Die Beschwerdeführerin sei Buchhalterin und habe Wirtschaftswesen studiert. Sie habe bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Buchhalterin bei einer näher bezeichneten Bank im XXXX gearbeitet.
Die Scheidung sei lediglich eine Scheinscheidung gewesen und habe sie immer mit ihrer Familie zusammengelebt. Ihre Eltern würden in XXXX leben. Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder, Cousins und Cousinen. Ein Onkel lebe in XXXX. Ihre Geschwister würden auch in XXXX leben. Ihre Eltern würden eine Rente beziehen und mit dem Bruder und dessen Familie leben. Alle ihre Geschwister seien berufstätig.
In Georgien hätten sie ein Eigentumshaus und Immobilien. Dabei handle es sich um Teile eines Gebäudes. Im Haus lebe zurzeit niemand. Die Schwester von BF1 schaue darauf. Sie stehe mit ihrer Familie über Skype wöchentlich in Kontakt. Zuletzt habe sie vor einer Woche mit ihrer Schwester Kontakt gehabt.
In Österreich habe sie abgesehen von ihrer Familie keine weiteren Angehörigen.
Die Ausreise sei vom BF1 organisiert worden.
Dazu aufgefordert, alles zu schildern, was sie über die Fluchtgründe von BF1 wisse, meinte sie, dass BF1 im Jahr 2001 einen Teil eines Gebäudes gekauft habe. Mit den Jahren sei der Preis gestiegen und hätten viele Personen daran Interesse gehabt. Aufgrund dessen sei BF1 einmal mit dem Messer verletzt, einmal geschlagen und einmal das Auto verbrannt worden. Obwohl ihr Kind nichts mit der Sache zu tun gehabt habe, sei auch BF4 von diesen Menschen in Angst versetzt worden. Er habe eines Tages nach Vorlesungen ein Taxi vor dem Institutsgebäude angehalten. Er habe gedacht, es sei ein Taxi, aber es sei nicht so gewesen. Als sie an diesem Tag um 19:00 von der Arbeit nachhause gekommen sei, hätte ihr Sohn bereits zuhause sein sollen. Er sei jedoch noch nicht zuhause gewesen. Sie sei von BF1 angerufen worden, der nach dem Sohn gefragt habe und habe sie diesem mitgeteilt, dass der Sohn noch nicht zuhause sei. Sie hätten dann Freunde angerufen und erfahren, dass der Sohn in einem Auto weggefahren sei. Sie habe schreckliche Angst gehabt und irgendwann sei der Sohn auf die Straße gesetzt worden und sei nachhause gekommen.
Zumal die meisten Verwandten in XXXX wohnen würden, hätten sie nur die Möglichkeit gehabt, nach XXXX zu fahren, wo ihre Tante lebe. Sie hätten eine gewisse Zeit dort verbracht. Schließlich habe BF1 seinen Peiniger, der Mann der ihn mit dem Messer verletzt habe, gesehen, was in der Familie Panik ausgelöst habe und der eigentliche Auslöser der Flucht gewesen sei.
Der Vorfall mit dem Taxi sei BF4 passiert und habe sich an einem Freitag im September ereignet. Ein genaues Datum könne sie nicht angeben. Ihr Sohn sei an besagtem Tag so gegen 24:00 Uhr nachhause gekommen. Der Vorfall sei nicht bei der Polizei angezeigt worden, weil es sowieso nichts gebracht hätte.
Ihr Mann sei im Jahr 2006 mit dem Messer verletzt worden. Es sei im Frühling gewesen, wisse sie aber das genaue Datum nicht. Die Messerattacke sei in XXXX in einer näher genannten Straße passiert. Sie habe dort ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Sie habe BF1 schon verletzt gesehen, den Vorfall habe sie jedoch nicht gesehen. Er habe einige Schnittwunden in der Nähe des Herzens gehabt. Vor dem Geschäft seien Taxifahrer gestanden, die alles beobachtet und zu schreien angefangen hätten. So sei sie auf die Straße gelaufen und habe BF1 entdeckt. BF1 sei ins Krankenhaus gekommen. Polizei und Rettung seien gekommen und BF1 sei ins Krankenhaus gebracht worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und der Täter sei verurteilt worden.
Betreffend den Vorfall, bei dem BF1 geschlagen worden sei, meinte sie, lediglich erzählen zu können, was ihr von BF1 erzählt worden sei. Sie seien nach diesem Vorfall zur Schwester von BF1 gezogen. Ein Nachbar habe BF1 entdeckt. Der Schlag sei so stark gewesen, dass BF1 die Zähne verloren und eine Knochenverletzung im Gesicht gehabt habe. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der Vorfall habe sich so um 2007 ereignet, wisse sie ein genaues Datum jedoch nicht. Der Vorfall habe sich im Stiegenhaus der Wohnung der Schwägerin ereignet. BF1 sei ohnmächtig gewesen und sei direkt ins Krankenhaus geliefert worden. Die Polizei sei dann zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei habe nicht ermittelt, wer BF1 geschlagen habe, deshalb wisse sie auch nichts über den Täter. Befragt, weshalb die Polizei dann ins Krankenhaus gekommen sei, meinte sie, dass die Polizei lediglich auf die geschehene Straftat reagiert habe. Befragt, ob sie sich nach dem Ermittlungsstand bei der Polizei erkundigt hätten, meinte BF2, dass sie auch von Dieben bestohlen worden seien. Die Polizei sei natürlich gekommen, habe aber nicht helfen können und habe nichts gemacht.
Dazu aufgefordert, den Vorfall mit dem brennenden Auto näher zu schildern, meinte sie, dass es im Jahr 2008 gewesen sei. Sie hätten ihr Kind in die Schule bringen wollen und seien mit dem Auto in XXXX unterwegs gewesen. BF1 sei am Steuer gesessen, neben diesem sei ihr Vater und hinten seien sie und BF3 gesessen. Es habe ein lautes Geräusch und in der Folge Rauch im Auto gegeben. Ein Auto habe sie überholt und versucht sie anzuhalten, weil das Auto schon gebrannt habe. Es sei natürlich die Polizei eingeschaltet worden und habe es sogar einen Bericht im Fernsehen darüber gegeben. Das Auto sei vollständig verbrannt und niemand habe die Brandursache feststellen können. Der Vorfall habe sich glaublich im April 2008 zugetragen, genau wisse sie es aber nicht mehr.
Befragt, wen sie hinter den Vorfällen vermute, meinte sie, dass BF1 Auseinandersetzungen mit Personen gehabt habe, welche an den Gebäudeteilen interessiert gewesen seien. Einer habe XXXX geheißen, der auch zwei Söhne gehabt habe. Weiters habe BF1 auch immer einen Mann namens XXXX erwähnt. Sie hätten die Gebäudeteile des Mannes haben, aber nichts dafür bezahlen wollen. Sie präzisierte, dass die genannten Personen nie vorgehabt hätten, für die Gebäudeteile zu bezahlen.
Befragt, ob es sich bei diesen Personen um Privatpersonen, zB Immobilienmakler, gehandelt habe, meinte sie, dass es glaublich ein Beamter gewesen sei.
Sie wisse nicht, welcher Anteil des Gebäudes bereits im Besitz von XXXX sei, er habe jedoch den Großteil. XXXX habe dort eine Ringerhalle hineingemacht. BF1 rede nicht viel über seine Probleme mit der Familie. Ca. vor einem Monat habe sie mit ihrem Bruder per Skype telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, dass ein gewisser XXXX nach BF1 gefragt habe und seine Kontaktdaten haben wollte.
Befragt, warum sie die geschilderten Vorfälle mit XXXX in Verbindung bringe, meinte sie, dass es von den beiden zuvor genannten Personen immer wieder Drohungen gegen BF1 gegeben habe, was sie auch selbst mitbekommen habe. Konkret sei es so gewesen, dass BF1 die Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Diese hätten ihm erst nach zehn oder elf Jahren gehört und hätte er in diesen Jahren den Kaufpreis in Teilen begleichen müssen. Deshalb habe man nicht alles auf einmal von ihm wegnehmen können sondern nur teilweise. BF1 habe noch Teile vom Gebäude und den entsprechenden Teilbetrag schon bezahlt. Auf Nachfrage, ob man den verbliebenen Teil BF1 nicht wegnehmen könne, weil er schon dafür bezahlt habe, meinte sie, dass es jetzt um diesen letzten Teil gehe, den die beiden Personen auch haben wollen würden.
Danach befragt, ob sie sich jemals an die Polizei gewandt hätten, da vermutet worden sei, dass die Bedrohung von XXXX ausgehe, verneinte sie dies. BF1 sei selbst Jurist gewesen und habe sich mit der Gesetzeslage gut ausgekannt.
Zur Bedeutung der Scheidung befragt, meinte sie, dass das Kleidungs- und das Lebensmittelgeschäft von Anfang an auf ihren Namen angemeldet gewesen seien, um den gemeinsamen Besitz zu schonen und die Familie nicht ohne Einkommen bleibe.
Zumal sie in einer Bank und zuvor als Buchhalterin gearbeitet habe, wurde sie gefragt, wann sie in den Geschäften gearbeitet habe. Sie erklärte, in der Bank die letzten drei Jahre gearbeitet zu haben. Sie habe zuerst ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dann ein Kleidungsgeschäft, das sie im Jahr 2010 geschlossen habe. Sie habe angefangen, in einer Bank zu arbeiten.
Die Scheidung habe nicht unmittelbar mit den beiden Geschäften zu tun gehabt. Sie hätten damit ihr Einkommen schützen wollen. Es sei ein bisschen kompliziert. Man habe ihnen empfohlen, es so zu machen. Nach Aufforderung dies näher zu erläutern meinte sie, dass sie und BF1 sich im Jahr 2012 scheiden hätten lassen. Dies habe nichts mit den Geschäften zu tun gehabt. BF1 habe gesagt, dass sie sich scheiden lassen müssten, weshalb sie es gemacht hätten. Vielleicht habe er die Familie schützen wollen. Vielleicht habe er gedacht, dass sie als geschiedene Frau weniger Probleme hätte. Die Scheidung habe BF1 für seine Geschäfte und Dokumente gebraucht. Sie hätten keinen Ehevertrag gehabt. Nach der Scheidung sei auch kein Eigentum von BF1 auf sie überschrieben worden.
Auf wiederholte Nachfrage, welchen konkreten Sinn die Scheidung gehabt haben soll, meinte sie, dass es in Georgien eine übliche Praxis sei. Sie könne es nicht erklären. Die Scheidung sei im Interesse von BF1 gelegen gewesen.
Der konkrete Auslöser für die Ausreise seien der Vorfall mit BF4 und der Umstand gewesen, dass BF1 den Mann gesehen habe, der ihn vor Jahren angegriffen habe. Den Mann, der ihn mit dem Messer verletzt habe, habe BF1 im Jänner 2015 gesehen. Befragt, weshalb BF1 nach neun Jahren immer noch Angst vor diesem Mann habe, meinte sie, dass es sich dabei nicht um irgendeinen Mann handle, sondern dieser Aufträge von XXXX und XXXX bekommen habe.
Befragt, ob BF1 den Messerstecher nach der Messerattacke im Jänner 2015 zum ersten Mal
wiedergesehen habe, konnte BF2 dies nicht genau sagen.
BF2 lebe mit ihrer Familie in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Einmal im Monat würden österreichische Frauen sie besuchen kommen.
Sie sei arbeitsfähig, habe die A1 Prüfung gemacht und wolle zuerst Deutsch lernen und dann arbeiten.
Ihre Söhne würden auch Deutsch lernen. BF1 habe auch die A1 Prüfung geschafft. BF3 habe in Kürze bereits die A2 Prüfung. Darüber hinaus würden sie und ihre Kinder keine sonstigen Ausbildungen besuchen. Sie seien nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen in Österreich. In ihrer Freizeit sticke sie. Befragt, was ihr Zielland gewesen sei, meinte sie, dass sie in ein deutschsprachiges Land reisen wollen hätten, da die Kinder in der Schule Deutsch gelernt hätten, damit die Integration leichter sei.
Sie sei in Österreich unbescholten und habe keine Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt.
Sie habe sich in Georgien nicht politisch betätigt, sei weder aufgrund ihrer Volksgruppen- noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden und habe abgesehen von dem Geschilderten nie Probleme mit staatlichen Behörden, Privaten oder andere Schwierigkeiten gehabt, die noch nicht zur Sprache gekommen seien.
BF2 erklärte schließlich noch anführen zu wollen, dass BF4 stressbedingt an Haarausfall leide. Im Übrigen habe er nach dem Vorfall mit dem Taxi schlagartig 20 bis 25 kg zugenommen, obwohl er nicht viel esse. Sie sei mit BF4 in XXXX zum Arzt gegangen, sie habe die Verordnung jedoch weggeschmissen. Er sei auch auf Pollen allergisch. In Österreich habe er wegen dem Haarausfall und der Allergie etwas bekommen. Eine Besserung sei trotz Behandlung nicht eingetreten. BF3 sei am linken Ohr taub und bestehe die Gefahr, dass auch das rechte Ohr mit der Zeit betroffen sein könnte. Sie sei bei verschiedenen Ärzten in Georgien gewesen. Auch habe er Probleme mit den Augen gehabt. In Georgien sei er deswegen ärztlich behandelt worden, seien jedoch keine Diagnosen gestellt worden. Er sei nicht operiert worden. Er sei medikamentös behandelt worden, habe Augenübungen machen müssen und sei eine Brille verordnet worden. Für die Ohren sei ihm nichts verordnet worden. In Österreich habe sie dem Hausarzt Bescheid gesagt, dieser habe jedoch keine Überweisung zu einem Spezialisten getätigt. Er habe lediglich das Ohr mit einem speziellen Mittel ausgespült, was jedoch nichts gebracht habe. BF1 habe irgendwo medizinische Unterlagen. BF3 habe nach der Schleppung auch Rückenprobleme gehabt und sei in Österreich geröntgt worden.
Auch BF2 seien Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör übergeben worden.
BF2 legte folgende Unterlagen vor:
XXXX Der minderjährige BF3 wurde in Anwesenheit der BF2 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei erklärte dieser, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er habe gesundheitliche Probleme und legte BF2 medizinische Unterlagen vor. Dazu aufgefordert, die von seiner Mutter erwähnten Krankheiten näher zu erläutern, meinte er, dass er im rechten Ohr nichts hören könne. Das linke Ohr sei auch - aber weniger - betroffen. Der Arzt habe eine Ausspülung gemacht, was aber nichts geholfen habe. In Georgien sei er kurzsichtig gewesen, in Österreich sei ihm gesagt worden, dass er "plus" habe. Zu den vorgelegten Röntgenbildern auf CD befragt, meinte er, dass darauf die Wirbelsäulen von BF2 und BF3 zu sehen seien. BF2 meinte, ihr sei eine Physiotherapie verschrieben worden, die sie leider nicht machen habe können. Sie werde sehr schnell müde. BF3 erklärte, eine Skoliose zu haben. BF2 meinte, BF3 habe in Georgien bereits eine Physiotherapie gehabt. In Österreich mache er keine.
BF3 bestätigte, die gleichen Fluchtgründe wie die übrige Familie zu haben. Eigene Fluchtgründe habe er nicht. Darüber hinaus habe er keine weiteren Angaben zu machen.
Er habe in XXXX die Grundschule besucht und sei zum Zeitpunkt der Ausreise in der 11. Klasse gewesen. Per Facebook stehe er in Kontakt zu seiner Familie und Freunden. Zuletzt sei er gestern mit einem Freund in Kontakt gestanden.
Auf Nachfrage, was er über die Fluchtgründe seines Vaters (BF1) wisse, meinte er, dass dieser nicht über seine Probleme geredet habe, er wisse aber, dass dieser Probleme wegen irgendwelchen Immobilien gehabt habe.
Konkreter Auslöser für die Flucht im Jänner 2015 sei gewesen, dass sein Vater in XXXX jemanden gesehen habe. Dies habe BF1 so aufgeregt, dass sie alle ausgereist seien. Sie seien Ende September nach XXXX gezogen, wo sie im Haus der Tante von BF2 gelebt hätten.
Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, in einer betreuten Unterkunft von der Grundversorgung zu leben. Sie würden hier sehr abgeschieden leben und hätten nicht viele Möglichkeiten, jemanden kennenzulernen. Sein Ziel sei es, gut Deutsch zu lernen, um Menschen kennenzulernen und dann wolle er weiterlernen. Beim AMS sei ihm gesagt worden, dass er, um eine Lehrstelle zu bekommen, die A2-Prüfung benötige. Er habe diese gestern gemacht, wisse aber noch nicht, ob er diese geschafft habe. Er verfüge über einen georgischen Personalausweis und einen Flüchtlingsausweis.
Abgesehen von Deutschkursen habe er keine weiteren Ausbildungen absolviert, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei hier noch nie in Konflikt mit dem Gesetz geraten.
Im Herkunftsstaat sei er niemals politisch tätig gewesen und habe auch sonst keine wie immer gearteten Schwierigkeiten oder Probleme gehabt.
BF2 ergänzte am Ende, dass sie Wertpapiere hätten und deshalb auch Probleme mit dem Staat gehabt hätten. Sie würden für diese vom Staat nichts bekommen. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb sie vom Staat so benachteiligt werden würden. Die Ex-Regierung habe ihnen endlich einen Brief geschickt, den sie auch vorlegte, wonach das Parlament darüber diskutieren werde, um für betroffene Menschen eine Lösung zu finden. Zurzeit bestehe jedoch keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen.
Auf Vorhalt, dass der Staat demnach bemüht sei, zu helfen, meinte sie, dass bereits seit dem Jahr 2004 darüber diskutiert werde, jedoch nichts passiert sei. Angemerkt wurde, dass der vorgelegte Brief des Finanzministeriums vom XXXX datiere. Der Staat gebe demnach zu, dass er ihnen Geld schulde, gebe diese Schulden aber nicht zurück. Befragt, ob im Schreiben ein Grund hiefür angeführt sei, meinte sie, dass der Staat anscheinend seine Schulden nicht zurückzahlen wolle.
Am Ende erklärte BF2, dass BF1 nicht im Krankenhaus operiert worden sei. Vielmehr sei er in der Arztpraxis operiert worden. Sie legte einen entsprechenden medizinischen Befund vor.
Am 23.07.2015 wurde BF4 vor dem BFA, RD Salzburg, niederschriftlich befragt. Er erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.
Er leide an Haarausfall. Er habe weiters Allergien gegen Pflanzen und Staub. Der Haarausfall habe im Jahr 2014, wenige Monate nach seiner Entführung, begonnen. Der Vorfall sei im September gewesen und ca. zwei Monate später habe er den Haarausfall bemerkt. Er sei zum Arzt gegangen, habe dieser ihn aber nicht untersucht und ihm auch keine Medikamente verschrieben. Es habe sich um einen Allgemeinmediziner am Aufenthaltsort der Tante von BF2 gehandelt. Er habe eine Überweisung zu einem Spezialisten in XXXX erhalten, wo sie aber nicht mehr hingekommen seien. In Österreich sei er auch zum Arzt gegangen und habe ein Mittel erhalten. Die Allergie habe er seit der Kindheit. Er sei in Georgien behandelt worden und habe auch Tropfen für die Augen erhalten.
Er habe aufgrund von Stress und psychischer Probleme schlagartig 20 kg zugenommen.
In Georgien habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sich dahingehend in Behandlung zu begeben. In Österreich habe er sich erst vor kurzem beim Hausarzt eine Überweisung geholt und müsse sich erst einen Termin bei einem Psychologen ausmachen.
Nach Vorhalt seiner Ausführungen in der Erstbefragung meinte er, dass seine Entführung im September 2014 und nicht 2013 gewesen sei. Im Jahr 2013 sei er noch Schüler gewesen.
BF4 meinte auch, dass er keine Protokollkopie erhalten habe und ihm dieses auch nicht rückübersetzt worden sei.
An den Gründen für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. Er habe in Georgien die Grundschule mit Matura abgeschlossen und gleich danach im Jahr 2014 an einer XXXX in XXXX immatrikuliert. Er habe Jura studiert. Befragt, ob es üblich sei, an der XXXX Jura zu studieren, bejahte dies der Beschwerdeführer. Die Fachrichtung habe XXXX geheißen.
Er sei von seinen Eltern finanziert worden und habe gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er habe nicht exmatrikuliert, als sie nach XXXX gegangen seien. Sein letzter Tag an der Uni sei ca. Ende September gewesen. Noch am selben Tag, als sich der Vorfall ereignet habe, sei er nach XXXX gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass es am Entführungstag gewesen sei.
Im Herkunftsstaat halte sich eine Tante väterlicherseits mit ihrer Familie in XXXX auf. Seine Großeltern seien auch in XXXX, wo außerdem noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben würden. Seine Angehörigen im Herkunftsstaat seien berufstätig.
Seine Familie habe ein Eigentumshaus in XXXX.
Es habe auch noch irgendwelche Streitigkeiten über Gebäudeteile gegeben, wobei er nicht wisse, wie das ausgegangen sei.
Er stehe mit seiner Familie im Herkunftsstaat alle zwei bis drei Tage über Facebook in Kontakt. Vorgestern habe er zuletzt mit einem Cousin Kontakt gehabt.
Im Bundesgebiet habe er abgesehen von seiner Familie keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Er erläuterte schließlich auf Nachfrage die getrennte Reise seiner Familie von der Türkei bis nach Österreich.
Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, dass er die Heimat wegen der Probleme seines Vaters verlassen habe. Die Probleme des Vaters seien der einzige Grund für seine Ausreise aus Georgien gewesen.
Zur Entführung befragt, meinte er, dass er sich nach den Vorlesungen von seinen Freunden verabschiedet habe. Er habe mit dem Taxi nachhause fahren wollen. Er habe dann ein rotes Auto angehalten, sei eingestiegen, habe seine Adresse gesagt und nach einer gewissen Zeit seien dann drei Personen ins Auto eingestiegen. Sie hätten von ihm die Telefonnummer seines Vaters (BF1) verlangt, hätten ein unangenehmes Gespräch mit diesem geführt und diesen bedroht. Er habe etwas sagen wollen, sie seien aber aggressiv gewesen und hätten ihn ein bisschen aber nicht schwer geschlagen. So seien sie ein paar Stunden gefahren. Sie hätten ihn dann auf die Straße gesetzt und sei er zu Fuß nachhause gegangen. Der Vorfall habe sich glaublich am 19.09. zugetragen, wobei es glaublich ein Freitag gewesen sei. Auf Nachfrage meinte er, dass es am 19. ungefähr um 15:30 Uhr gewesen sei. Er sei so gegen 22 oder 23 Uhr nachhause gekommen. Da Taxis ziemlich billig seien und die Busse ziemlich überladen, sei er ziemlich oft mit dem Taxi gefahren. Das rote Auto sei als Taxi gekennzeichnet gewesen. Er habe das Telefongespräch im Taxi verfolgt. Sie hätten irgendwelche Dokumente haben wollen und seien Drohungen ausgesprochen worden. Er habe die Männer nicht gekannt und hätten sie nichts zu ihm gesagt, sondern hätten ihn aus dem Taxi einfach rausgeworfen. Die drei Personen seien später bei einer Tankstelle zugestiegen. Er habe zuerst gedacht, dass der Taxilenker tanken müsse. Es sei zwar ungewöhnlich gewesen, als die Männer einfach so eingestiegen seien, er habe aber nichts gefragt. Er habe nicht daran gedacht, dass die drei Männer irgendetwas mit ihm zu tun hätten. Eine Person sei vorne und zwei links und rechts von ihm eingestiegen. Befragt, inwiefern er geschlagen worden sei, meinte er, dass man es nicht schlagen nennen könne. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und ihn damit sagen wollen, dass er still sitzen und nicht reden solle. Er sei mit den Personen fünf bis sechs Stunden unterwegs gewesen. Es habe in dieser Zeit ein Telefonat mit BF1 gegeben. Sonst hätten die Männer die meiste Zeit miteinander über den BF1 gesprochen. Er sei so gegen 10 Uhr nachts heimgekommen. Befragt, wann er aus dem Taxi rausgelassen worden sei, meinte er, dass er ca. 1,5 Stunden zu Fuß nachhause gegangen sei. Er habe kein Telefon gehabt und habe deshalb seine Eltern nicht anrufen können. Auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass er kein Handy gehabt habe, meinte er, dass er sich jetzt auch kein Handy gekauft habe. In Georgien gebe es viele Leute, die kein Handy hätten. Er sei dann nachhause gekommen und habe seinen Eltern - wenn auch nicht im Detail - geschildert, was passiert sei. Er habe erzählt, dass es vier Personen gewesen seien. Im Übrigen habe BF1 sowieso den Sachverhalt gewusst, weil mit diesem telefoniert worden sei. Befragt, ob er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er dies. Sie hätten spät in der Nacht ihre Koffer gepackt und seien nach XXXX gefahren.
Er wisse nicht, wieso sie davor keine Anzeige erstattet hätten. BF1 habe alle Entscheidungen getroffen. Er kenne das Taxikennzeichen nicht. Er sei zu aufgeregt gewesen. Es sei ein altes Auto, ein Jetta gewesen.
Der konkrete Grund für Ausreise im Jänner 2015 sei die Entscheidung von BF1 gewesen.
Auf Nachfrage bestätigte er, in einer betreuten Unterkunft von der Grundversorgung zu leben. Er habe mit den Deutschlehrern und Leuten, die auf Besuch kommen würden, Kontakt. In Österreich würde er gerne Koch lernen. Er müsse vorher die A1 Prüfung machen. Erst dann sei es möglich, den Beruf zu erlernen. Er habe die Prüfung gemacht und stehe eine Bestätigung noch aus. Abgesehen vom Deutschkursbesuch mache er keine sonstige Ausbildung in Österreich. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei hier nie in Konflikt mit dem Gesetz geraten und habe auch sonst keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt.
In Georgien habe er sich nicht politisch betätigt und keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt. Abgesehen vom Geschilderten habe er keine Probleme mit den staatlichen Organisationseinheiten in Georgien oder Privatpersonen gehabt.
BF4 wurden Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten. Hiezu meinte er, dass die Polizei dort nicht so gut sei, wie in den Berichten geschrieben. Es gebe sehr viele ungeklärte Mordfälle, an deren Aufklärung die Regierung kein Interesse habe. Auch die medizinische Versorgung sei nur nach Bezahlung von viel Geld leistbar. Es gebe keine unabhängige Justiz und würden die Mächtigen alles mit Erpressung und Einschüchterung erhalten.
BF1 habe immer die nötigen finanziellen Mittel zur Gewährleistung einer medizinischen Versorgung gehabt.
Vom BF4 wurden vorgelegt:
XXXX Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.09.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 und 13.03.2015, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III.).
In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt, weiters, dass diese keine asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Betreffend BF2 bis BF4 wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe von BF1 bezogen hätten. Auch die Entführung von BF4 liege in der Verfolgung von BF1 begründet.
Zu BF1 wurde festgehalten, dass dieser ausdrücklich verneint habe, Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, zu haben. Er habe Streitigkeiten mit Privatpersonen, die ihm Geld schulden würden und einen in diesem
Zusammenhang stehenden tätlichen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Es hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben.
Die Beschwerdeführer hätten keine Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus:
"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres
Herkunftsstaats:
Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie im Jahr 2000 Gebäudeteile in der Größenordnung von 2.200 m² gekauft haben und Ihnen diese in Ihrem Besitz stehenden Gebäudeteile wurden Ihnen von 4 Privatpersonen "weggenommen". Dabei hat Ihnen im Jahr 2006 XXXX Z. ein Kaufanbot gestellt um gewisse Gebäudeteile zu kaufen. Diesem Kaufanbot stimmten Sie zu, woraufhin Sie gewisse Teile verkauft haben aber bis heute dafür kein Geld erhalten haben. Als es in weiterer Folge zu Meinungsunterschieden mit XXXX kam, wurden Sie von 3 Personen XXXX immer wieder belästigt. Dabei wurden Sie einmal am XXXX von einer Ihnen vorerst unbekannten Person mit dem Messer attackiert. Der Aggressor wurde festgenommen und es kam zu einer Verurteilung. Im Sommer 2007 kam es zu einem Vorfall im Stiegenhaus als Sie bei Ihrer Schwester gewohnt haben. Sie wurden in das Gesicht geschlagen und ins Krankenhaus gebracht, die Polizei kam ins Krankenhaus um Sie zu befragen. Einmal waren Sie mit Ihrem Auto unterwegs als Ihr Fahrzeug zu brennen begann und vermuten dass das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde. Die Polizei kam zum Brandgeschehen hinzu, jedoch wurde die tatsächliche Brandursache nicht festgestellt. Am 19.09.2014 wurde Ihr ältester Sohn XXXX als er das Universitätsgebäude verließ und in ein Taxi stieg 7 Stunden lang mit 3 weiteren Personen im Taxi festgehalten, wobei Sie ein Ihnen unbekannter Mann telefonisch kontaktierte und restliche Gebäudeteile von Ihnen verlangte. Die Vorfälle mit XXXX nämlich dass er Ihnen für den Verkauf der Gebäudeteile Geld schuldete, haben Sie nicht zur Anzeige gebracht, ebenso wenig die angebliche Entführung Ihres Sohnes XXXX, da Sie eingeschüchtert waren. Darüber hinaus waren Sie auch als Geldleiher tätig, wobei Ihnen 2 Personen einmal $ 40.000 und einmal § 20.000 schulden. Ihre Schuldner zeigten Sie an und ist ein Gerichtsverfahren anhängig.
Zusammengefasst haben Sie einer Privatperson namens XXXX ZurabGebäudeteile verkauft nachdem dieser Kaufanbote gestellt hatte, jedoch haben Sie nie dafür Geld erhalten.
Von den drei weiteren Privatpersonen namens XXXX standen hinter XXXX und wurden Sie von diesen bedroht. Diese Personen bzw. deren "Machenschaften" haben Sie nie zur Anzeige gebracht.
Derzeit sind Sie noch im Besitz von einmal 252 m² + 60 m² und befürchten dass XXXX diesen Rest auch haben will. Ein m² kostet Ihren Angaben zu Folge derzeit nicht weniger als $ 1.000. Sie werfen Ihrem Staat vor, dass dieser Sie vor XXXX nicht schützen kann und dieser versuchen würde Sie zu töten.
Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie - wie bereits ausgeführt - nicht geltend gemacht.
Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, Sie waren lediglich im Jahr 2012 als XXXX tätig und Mitglied des "XXXX, und gaben aufgrund dessen kein Bedrohungsszenario an. Desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben, sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.
Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.
In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.
Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Georgien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Verfolgung durch eine Privatperson namens XXXX, der Ihnen ein Kaufanbot für in Ihrem Besitz befindliche Gebäudeteile machte, welches Sie annahmen, jedoch haben Sie nie Geld dafür erhalten. XXXX versuchte Sie daraufhin mittels drei weiteren Personen einzuschüchtern, es kam zu tätlichen Übergriffen und einer angeblichen Entführung Ihres erwachsenen Sohnes als dieser nach dem Besuch der Universität in ein Taxi stieg, welches ausgerechnet von einem Taxilenker besetzt war, der Ihnen zu Folge in Zusammenhang mit XXXX steht. Die von Ihnen geschilderten Vorfälle brachten Sie nicht zur Anzeige, lediglich jene Personen, die Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Geldleiher Beträge in der Höhe von $ 20.000 und $ 40.000 schuldeten wie Sie bei der Einvernahme angaben. Dazu legten Sie eine polizeiliche Anzeige (ohne Ausstellungsdatum) vor. Der zufolge schulden Ihnen Fr. XXXX und Fr. XXXX jeweils $ 20.000.
Wenn Sie behaupten, dass der Vorfall der Messerattacke, nämlich als eine Ihnen unbekannte Person, welche Sie auf Nachfrage als XXXX bezeichnen, in Ihr Geschäft gekommen war um mit Ihnen über die Gebäudeteile zu sprechen, welche XXXX von Ihnen begehrte, und es dabei zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wobei die Situation eskalierte und Sie in der Herzgegend mit dem Messer verletzt wurden, so ist dem von Ihnen vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Gerichtsurteil des Kollegiums der Strafsachen des Stadtgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass der Aggressor XXXX hieß, Ihnen mit dem Messer im Bauch Verletzungen zugefügt hat und der Vorfall am XXXX und nicht wie von Ihnen behauptet am XXXX stattgefunden hat.
Sie behaupten, dass Ihr Fahrzeug angefangen hat zu brennen während Sie sich samt Ihrer Ex-Ehefrau und Kind darin befanden und behaupten weiters, dass Sie gehört hätten dass "irgendetwas geplatzt ist" bevor es zu brennen begann, jedoch davon ausgehen, dass Ihr Auto in Brand gesetzt wurde. Die Polizei kam hinzu und wurde der Vorfall polizeilich dokumentiert. Wenn Sie nachgefragt zur Brandursache angeben, dass keine Ermittlungen zur Brandursache geführt wurden und dies Ihren Angaben zu Folge üblicherweise in Georgien lediglich bei neuen Autos geschieht, so ist Ihrem Vorwurf an die Polizei bzw. staatlichen Stellen, nämlich dass die Brandursache in Ihrem Fall nicht ermittelt wurde bzw. keine diesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, nicht zu folgen, denn Ihren Angaben zu Folge waren Sie im Besitz eines alten
Autos und dem georgischen Usus zu Folge werden lediglich bei neuen Autos Schäden untersucht. Sie waren zumindest zum damaligen Zeitpunkt ein wohlhabender Mann, der es sich leisten konnte als Geldleiher tätig zu sein und wäre es Ihnen zuzumuten gewesen ein Privatgutachten über die Brandursache Ihres Fahrzeuges in Auftrag zu geben. Im Hinblick auf Ihre Vorgeschichte und Ihr Verhalten in Österreich ist das Bundesamt der Überzeugung, dass Ihr Vorbringen der Bedrohung durch private Personen einzig dem Ziel dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen. Sofern die von Ihnen geschilderten Bedrohungen in der geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden haben, waren es jedenfalls Handlungen von Privatpersonen und finden daher keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention oder dem Asylgesetz. Wie bereits erwähnt brachten Sie weder die Handlungen XXXXs, der Ihnen trotz Kaufanbot dem Sie zustimmten das Geld für die Gebäudeteile schuldig blieb, noch die angebliche Entführung Ihres Sohnes zur Anzeige, und in Anbetracht dessen dass Sie ausgebildeter Jurist sind, lässt Ihr passives Verhalten, nämlich sich an staatliche Institutionen wie Polizei und Gericht zu wenden, jene von Ihnen geschilderte Vorfälle unglaubwürdig erscheinen. Als Sie nach der Messerattacke ins Krankenhaus kamen und die Polizei zur Befragung zu Ihnen ins Krankenhaus kam um Ermittlungen zu führen, kam es zu einer tatsächlichen Verurteilung Ihres Aggressors, Sie legten dazu als Beweismittel ein Gerichtsurteil vor, und zeigt dies eindeutig dass die Rechtsstaatlichkeit in Georgien funktioniert und Sie sich jedenfalls mit einer Anzeigenerstattung an die Polizei wenden hätten müssen.
Auch wandten Sie sich als Geldleiher an das Gericht und erstatteten Anzeige gegen Ihre Schuldner, als diese die Ihnen geschuldeten Beträge von jeweils $ 20.000 laut Ihren vorgelegten Beweismitteln (Ihren Behauptungen in der Einvernahme zu Folge waren es einmal $ 40.000 und einmal $ 20.000) nicht zurückbezahlten.
Resumierend lässt dies Ihr geschildertes Bedrohungsszenario durch XXXX und dessen hinter ihm stehende 3-köpfige Personengruppe XXXX völlig unglaubwürdig erscheinen. Zumal Sie nicht erklären können warum Sie sich einmal als Geldleiher an das Gericht wenden und Anzeige erstatten und somit Rechtshilfe bei einer staatlichen Behörde bzw. Gerichtsbarkeit suchen und ein andermal behaupten, dass Ihnen bei Ihren angeblichen Schwierigkeiten mit XXXX als Privatperson Rechtsstaatlichkeit vorenthalten wird und Ihnen der Schutz Georgiens fehlt.
Mit Ihrer Unterlassung der Anzeigenerstattung nahmen Sie den do. Sicherheitsbehörden die Möglichkeit der Ermittlungspflicht und steht daher fest, dass den dortigen Behörden keine mangelnde Schutzunterlassung vorzuwerfen ist.
Darüber hinaus waren Sie bereits in die funktionierende Rechtsstaatlichkeit Georgiens in Genuss gekommen als jene Person, die Sie mit dem Messer verletzt hat, von einem georgischen Gericht zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt wurde.
Sofern Sie weiters behaupten, dass Ihr Herkunftsstaat Georgien nicht in der Lage ist Sie und Ihr Eigentum zu schützen, so ist dem zu entgegnen, dass Ihre Ex-Ehegattin ein Dokument des Finanzministeriums Georgien vom XXXX vorlegte, wonach der georgische Staat bemüht ist Ihnen zu helfen.
Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, zumal die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Georgien nicht festgestellt werden.
Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner belegbaren schwerwiegenden Erkrankung leiden. Sie legten einen ärztlichen Befundbericht vom 03.07.2015 vor, demnach leiden Sie an einem Atherome (Talgzyste) und Onychomykose (Nagelpilz). Sofern Sie weiters vorbringen dass Sie am Kopf operiert wurden, so ist dem Befundbericht zu entnehmen dass ein Termin zur Entfernung der größeren Talgzyste vereinbart wurde, weiters gab Ihre Ex-Ehefrau an, dass die Talgzyste am Kopf ambulant entfernt wurde.
Darüber hinaus haben Sie glaubhaft angegeben, dass Sie seit Ihrem
22. Lebensjahr an einer Talgzyste am Kopf leiden, in ärztliche Behandlung haben Sie sich deswegen nie begeben, da Sie besseres zu tun hatten. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. In Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses hatte das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Erkrankung vorliegt, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.
Sie waren bis zu Ihrer Ausreise für sich und Ihre Familie selbsterhaltungsfähig. Sie sind studierter Jurist, arbeiten von XXXX haben 2002 eine Firma namens XXXX gegründet, worin sich auch ein Wettspielbüro befand.
Von 2002 - 2004 waren Sie auch als Leibwächter tätig. Mit Ihrer nunmehrigen Ex-Ehefrau hatten Sie damals auch ein Lebensmittel- und Bekleidungsgeschäft. Zusätzlich waren Sie auch als Geldleiher tätig.
Ihren Angaben zu Folge lebten Sie von 2009 - 2015 von Ersparnissen, waren in der Lage die schlepperunterstützte Reise in der Höhe von €
6. 000 aus eigenem zu bestreiten. Es ist hier somit ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen.
Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.
Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in XXXX Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die Millionen weiteren in XXXX lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können. Zumal Sie, wie sie selbst angaben, eine akademische Ausbildung als Jurist haben und von 1996 - 2002 einschlägig im XXXX, gearbeitet haben. Überdies verfügen Sie in Georgien über familiären Anschluss (Schwester), sodass gewährleistet ist, dass Sie nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Familie Quartier nehmen können und in jedem Fall unterstützt und versorgt sind. Darüber hinaus verfügen Sie in XXXX über Ihr Eigenheim, welches auf einem 1.000 m² großen Grundstück steht.
Ihr Haus ist bewohnbar und wird derzeit von Ihrer in XXXX lebenden Schwester betreut.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen - ausgenommen einem als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen - auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glaubwürdigkeit schenkt handelt es sich ganz klar um ein Bedrohungsszenario das von Privatpersonen ausgeht und findet ein Solches keine Deckung in der GFK.
In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen."
Zu BF2 bis BF4 wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie sich auf die Fluchtgründe von BF1 bezogen hätten.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sämtlicher Beschwerdeführer hingewiesen wurde.
Auch hätten sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben.
Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und die Einreise sei erst im Jänner bzw. März 2015 erfolgt.
Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt, wobei im konkreten Fall der kurze Aufenthalt von wenigen Monaten vordergründig sei. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und damit ihre Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt.
Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Mangelhaft seien auch die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF2. BF2 habe bereits in der Einvernahme klargestellt, dass die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach sie einen russischen Inlandspass habe, falsch seien. Sie sei vielmehr im Jahr 1993 aus Abchasien geflüchtet und habe seitdem in Georgien gelebt. Das BFA hätte demnach ermitteln müssen, ob eine Rückkehr von BF2 nach Georgien mangels georgischer Staatsangehörigkeit überhaupt möglich sei und ob sich die Rückkehrentscheidung nicht auf Abchasien oder Russland beziehen hätte müssen. Dahingehend hätte auch eine andere Beurteilung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK erfolgen müssen. Es würden demnach Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit von BF2 fehlen.
Den Beschwerdeführern sei im Übrigen nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, sich zu den Länderfeststellungen zu äußern und sei damit das Parteiengehör verletzt worden. Andernfalls hätte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben werden können, im Rahmen derer das Vorbringen dahingehend präzisiert werden hätte können, dass der Einfluss der Mafia auf Beamte in allen Ebenen ebenso wie der Einfluss der Regierung auf vermeintlich unabhängige Richter dermaßen groß sei, dass es BF1 nicht möglich gewesen sei, sich an die Behörden und Gerichte zu wenden, um zu seinem Recht zu gelangen. Sein Verfolger XXXX wisse seine Kontakte in die Regierungsebene gut zu nützen, sodass er keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe.
BF4 habe in seiner Einvernahme bereits einen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse in Georgien hinsichtlich Korruption und Bestechlichkeit von Beamten und der Justiz gegeben, jedoch habe es die Behörde unterlassen, weiter nachzufragen und sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Es fehle auch eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens. So habe sich die belangte Behörde vordergründig mit der Messerattacke beschäftigt, es habe aber auch weitere Vorfälle gegeben, die sich gegen BF1 gerichtet hätten.
Diese würden allesamt mit dem Verfolger namens XXXX zusammenhängen. Dieser sei kein normaler Mitbürger, weshalb er diesen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht einfach bei der Polizei anzeigen hätte können. Dieser sei vielmehr ein Mitglied der georgischen Mafia mit engen Verbindungen zur georgischen Regierung. Georgien sei ein sehr korruptes Land und ein Mann wie XXXX habe keine Konsequenzen zu befürchten, da dieser die richtigen Leute kenne. Wenn man ihn anzeigen würde, würde die realistische Gefahr bestehen, dass BF1 getötet und die gesamte Familie bedroht und verfolgt werden würde, was BF1 auch gesagt habe.
Die belangte Behörde habe auch keinen Gesamtzusammenhang der einzelnen Ereignisse hergestellt. Der Anschlag auf das Auto sei eindeutig ein Mordversuch gewesen. Ein Gutachten hätte in diesem Fall keinen Sinn gemacht und sei es aus Sicht von BF1 vollkommen klar gewesen, dass es ein Anschlag gewesen sei. Was das Vorbringen zur Versicherung betrifft, wurde dem entgegengehalten, dass in Georgien eine Haftpflichtversicherung nur bei neueren und nicht bei älteren Autos bestehe. Aus diesem Grund habe er keine KFZ-Versicherung gehabt und habe es auch keine entsprechenden Ermittlungen gegeben.
Seit dem KFZ-Vorfall sei BF1 regelmäßig bedroht worden.
Die Behörden hätten auch keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen der von BF1 am XXXX eingebrachten Klagen und der Entführung des Sohnes am 19.09.2014 hergestellt. Die Klagen hätten sich gegen all jene gerichtet, die die Gebäudeteile rechtswidrig für ihre Geschäfte und Wettbüros verwendet hätten. Es habe sich um eine Besitzstörungsanklage bzw. Eigentumsklage gehandelt. Nur wenige Tage später sei BF4 von Gefolgsleuten von XXXX entführt und BF1 erpresst worden, ihm sämtliche weiteren Gebäudeteile zu übertragen, damit diese "legal" von XXXX genutzt werden könnten.
Auch sei das fluchtauslösende Ereignis ungewürdigt geblieben. BF1 habe am 21.01.2015 jenen Mann mit anderen Männern auf ihn zukommen gesehen, der ihn im Jahr 2006 bei der Messerattacke fast getötet hätte. Dass auch dies kein Zufall sein habe können, ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der Entführung des Sohnes und aus der Tatsache, dass diese Männer auf ihn zugekommen seien.
Im Übrigen gebe es neue Ereignisse. Im September 2015 sei in die Wohnung der Beschwerdeführer in XXXX eingebrochen und ein Hund getötet worden. Die Schwester habe dies beim Betreten der Wohnung bemerkt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ereignis mit der Flucht in Zusammenhang stehe. Beantragt wurde, zu diesem Vorfall Ermittlungen zu führen.
Die Länderfeststellungen seien mangelhaft gewürdigt worden, da diese ausreichend Einklang mit der Beweiswürdigung hätten, dies jedoch von der belangten Behörde ignoriert worden sei. So werde in den Länderfeststellungen Korruption, Bestechlichkeit von Richtern, Beamten und Polizisten aufgezeigt.
Die Verfolgung durch Privatpersonen, wie sie die Beschwerdeführer treffe, sei asylrelevant, da der georgische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei, zumal XXXX großen politischen Einfluss habe.
Die Judikatur des VwGH gehe davon aus, dass auch Verfolgung durch "die Mafia" asylrelevante Verfolgung sein könne.
Das "politische Verhalten" habe sich beim BF1 demnach dadurch geäußert, dass er sich sehr wohl - entgegen den Behauptungen des BFA - mehrfach an staatliche Behörden gewandt habe, um seinen Verfolgern zu entkommen, jedoch an der Korruption der Beamtenschaft und dem großen Einfluss durch XXXX gescheitert sei.
Die Fluchtgründe von BF2 bis BF4 würden sich auf die Verfolgung von BF1 beziehen, weshalb sich erübrige, auf die Fluchtgründe jedes einzelnen Beschwerdeführers einzugehen. BF4 habe durch seine Entführung am 19.09.2014 überdies einen zusätzlichen Fluchtgrund.
Zum nichtgewährten subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass aufgrund der engen Verflechtung zwischen der georgischen Mafia und den Behörden kein ausreichender Schutz durch die georgischen Behörden zu erwarten sei.
Zur Rückkehrentscheidung wurde auf die eingangs bereits angesprochene Problematik verwiesen, wonach BF2 keine georgische Staatsbürgerin sei.
Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführer in wenigen Monaten Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
Am 10.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm der bevollmächtigte Vertreter der XXXX (ohne Zustellvollmacht).
Die zuständige Richterin hielt dabei aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien zur Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer vor.
BF1 meinte hiezu, dass 60 % des Berichtes gelogen seien, meinte in der Folge, sich schriftlich hiezu äußern zu wollen.
Vorgelegt wurden weiters Deutschkursbesuchsbestätigungen betreffend sämtliche Beschwerdeführer.
Zu BF3 wurden Deutschzertifikate auf dem Niveau A1 und A2 sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer HAK/HAS vom 13.10.2015 vorgelegt, wonach BF3 die zweite Klasse HAS als außerordentlicher Schüler besuche.
Zu BF4 wurde ebenso ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 und A2 vorgelegt, außerdem ein österreichischer Führerschein, ausgestellt am XXXX.
Betreffend BF1 wurde ebenso ein österreichischer Führerschein, ausgestellt am XXXX sowie eine Bescheinigung des XXXX vom 29.09.2015 über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs und betreffend BF2 ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vorgelegt.
Als Beweismittel legte BF1 im Übrigen drei Hypothekarverträge aus dem Jahr 2008 vor, als Nachweis dafür, wie er seinen Lebensunterhalt verdient habe.
In der Stellungnahme vom 24.11.2015 wurde zu den ausgefolgten Länderinformationen bemerkt, dass diese das problematische georgische Justizwesen bestätigen würden, was untermauere, dass BF1 für den Fall seiner Rückkehr von der georgischen Justiz nicht ausreichend geschützt werden könnte.
Im Übrigen wurden Berichte auszugsweise zitiert, wonach es Missstände im Justizvollzug und bei der Polizei gäbe. Auch davon sei BF1 für den Fall einer Rückkehr unmittelbar betroffen, zumal sein Hauptverfolger XXXX über enge Beziehungen zur georgischen Regierung und zu den georgischen Behörden verfüge.
Das "politische Verhalten" von BF1 habe darin bestanden, dass er sich mehrfach an staatliche Stellen gewandt habe, um seinen Verfolgern zu entkommen, jedoch an der Korruption der Beamtenschaft und dem großen Einfluss seines Hauptverfolgers XXXX gescheitert sei.
Angefügt wurde ein Bericht von Humanrights.ge, The Facts of Torture and Inhuman Treatment in Prisons, vom 29.06.2015.
Wie bereits in der Beschwerde wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Verfolgung durch mafiaähnliche Akteure eine asylrelevante Verfolgung sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsame Beschwerden vom 23.09.2015, durch die Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2015 samt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Beweismittel, Dokumente bzw. Nachweise zur Integration sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015.
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.
BF1 und BF4 stellten am 26.01.2015, BF2 und BF3 am 13.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Der minderjährige BF3 und BF1 bzw. BF2 sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. BF4 war zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig.
BF4 hält sich im Bundesgebiet - wie im Übrigen sein bisheriges gesamtes Leben im Herkunftsstaat - im gemeinsamen Haushalt mit BF1 bis BF3 auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Den vom BF1 vorgetragenen und von BF2 bis BF4 ergänzten Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
BF2 bis BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 gestützt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
BF1 und BF4 halten sich seit zehn Monaten, BF2 und BF3 seit acht Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf.
BF2 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, BF3 und BF4 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. BF1 und BF4 sind am XXXX österreichische Führerscheine ausgestellt worden, wobei BF1 in diesem Zusammenhang einen Erste-Hilfe-Kurs besucht hat. BF3 besucht als außerordentlicher Schüler die zweite Klasse einer HAS.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte BF4, mit einer selbständigen Arbeit als Paketzusteller zu beginnen. Zu diesem Zweck war er bereits bei der Unternehmensberatung und ist gerade dabei diverse Formulare und Versicherungserklärungen abzugeben.
Es wurden Kontakte zur örtlichen Bevölkerung genannt. Abgesehen vom Deutschkursbesuch wurden keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgetragen bzw. Unterlagen zum Nachweis hiefür vorgelegt. BF4 hat sechs Monate in einem Judoverein trainiert. Ansonsten ist kein Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder beschäftigt sich ehrenamtlich.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige und Freunde der Beschwerdeführer auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht. Dort verfügen sie im Übrigen über ein Haus in ihrem Eigentum.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).
Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).
Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).
Quellen:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).
Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).
Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).
Quellen:
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).
2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).
In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).
Quellen:
Gemäß dem Gesetz über den Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, den Wehrdienst ableisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Das Gesetz sieht auch Fälle von Aufschub des Dienstes vor (OSCE 16.4.2014).
Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind in der Regel mindestens 3 Jahre vorgesehen. Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht. Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger und stellt seine Tauglichkeit für den Militärdienst fest. Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Kommune, bzw. in Tiflis auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat. Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen. Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert. Die Zeit des Militärdienstes wird der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet. Die Reserve der Militärkräfte wird bei Mobilisierung, im Kriegs-, und/oder Ausnahmezustand, sowie bei anderen sicherheitsrelevanten Umständen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet.
Vom Militärdienst ausgenommen ist:
a) eine Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;
b) eine Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) eine Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) eine Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) eine Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien (VB 25.2.2015).
Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert, um bereits im April 2013 wieder auf 12 Monate reduziert zu werden. Anlässlich der Gesetzesänderung meinte der Verteidigungsminister, dass Georgien beginnen sollte, die Wehrpflicht abzuschaffen, um Ende 2016 auf ein reines Berufsheer umzustellen (Civil.ge 5.4.2013).
Die Einberufung eines Wehrpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:
a) Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;
b) Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;
c) Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;
c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;
d) Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;
e) Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;
f) Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;
g) Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;
h) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;
i) Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;
j) Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;
k) Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;
l) Eine Person ist Einzelkind;
m) Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;
n) Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;
o) Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit (VB 25.2.2015).
Quellen:
Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten (OSZE 13.4.2012).
Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.
Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung von ca. 200-250 Personen genutzt (VB 25.2.2015).
Quellen:
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Desertion, also willkürliches Verlassen einer Militäreinheit oder anderen Ortes durch einen Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden, mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes, bzw. Nicht-Meldung zum Dienst mit demselben Ziel, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft (VB 25.2.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).
Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).
Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).
Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).
Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).
Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).
In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).
Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).
Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).
Quellen:
In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).
Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).
Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).
Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).
Quellen:
NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).
Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu
19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).
Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).
Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).
In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).
Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).
In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).
Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).
Quellen:
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).
Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).
Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).
2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014).
Quellen:
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014, vgl. auch CIA 22.6.2014).
Quellen:
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).
Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).
Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).
Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).
Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015
Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof (USDOS 27.2.2014).
Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).
Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden in 57 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 81 im Jahr 2012. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 27.2.2014).
Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).
Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden während der ersten zehn Monate des Jahres 2013 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt, verglichen mit 316 im Jahr zuvor. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet (USDOS 27.2.2014).
Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Die Gerichte verhängten in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 196 Schutzbefehle. Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 27.2.2014).
Das Statistische Amt verzeichnet für 2013 220 Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen (20 gegen Männer). 2012 wurden noch 308 Fälle angeführt (GeoStat o.D.a.).
Das georgische Menschenrechtsnetzwerk "Human Rights House" zitiert offizielle Zahlen des Innenministeriums, wonach zwischen Jänner und Juni 2014 77 Fälle physischer und 122 Fälle psychischer Gewalt in Familien beobachtet worden seien. Die Dunkelzimmer sei jedoch wesentlich höher, weil neben den negativen Stereotypen und Stigmata, Informationsmangel und Misstrauen gegenüber den Vollzugsorganen betroffene Frauen veranlassten, die Polizei nicht um Hilfe zu bitten (HRHT 7.11.2014).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Laut Regierungsangaben wurden im Laufe des Jahres 492 Beratungen telefonisch oder persönlich durchgeführt. Die Schutzeinrichtungen beherbergten während des Jahres 2013 44 Frauen und 61 minderjährige Kinder.
Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten.
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird (USDOS 27.2.2014).
Eine Welle von Frauenmorden im Jahr 2014 (über 20 Opfer) rückte das Thema Gewalt gegen Frauen in die öffentliche Wahrnehmung. Das Büro des Premierministers reagierte mit der Gründung einer zwischenbehördlichen Arbeitsgruppe. Diese soll aus den Ministern für Inneres, Justiz, Bildung, Gesundheit, Wirtschaft und Haftanstalten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft bestehen. Darüber hinaus plane die Regierung eine "Nationale Strategie der Gewaltprävention" vorzulegen. 2015 soll auf Initiative des Staatspräsidenten zum Jahr der Frau erklärt werden, um das öffentliche Bewusstsein für Frauenthemen zu schärfen (Civil.ge 21.10.2014).
Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 27.2.2014).
2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL (rund 250 Euro), dass der Männer allerdings bei 920 GEL (rund 390 Euro) (GeoStat o.D.a.). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).
Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).
Quellen:
http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 3.3.2015
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).
Quellen:
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).
Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).
Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).
2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Quellen:
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Die Beschwerdeführer beziehen sich allesamt auf die Verfolgungsgründe von BF1 im Herkunftsstaat, die sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen darstellen:
BF1 habe im Jahr 2000 Geschäftsflächen vom Staat erworben, an denen andere Personen - insbesondere ein Mann namens XXXX - Interesse gehabt haben sollen. Im Laufe der Jahre soll XXXX den Großteil der Geschäftsflächen von BF1 erworben/sich angeeignet haben, wobei BF1 hiefür kein Geld erhalten habe. Die Abtretung der Geschäftsflächen sei auch nicht freiwillig erfolgt.
Seit dem Jahr 2006 soll es in diesem Zusammenhang Anschläge auf BF1 bzw. seine Familie gegeben haben. Erwähnt wurden eine Messerattacke auf BF1 sowie ein Vorfall, bei dem er zusammengeschlagen worden sei. Weiters habe das Auto während einer Fahrt Feuer gefangen und sei zuletzt BF4 entführt worden, um BF1 unter Druck zu setzen. Fluchtauslösend sei gewesen, als BF1 den Mann gesehen habe, der die Messerattacke auf ihn verübt habe.
Nach der Ausreise soll in das Haus der Beschwerdeführer eingebrochen und der Hund getötet worden sein.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht:
Festzuhalten war, dass die unverständlichen Ausführungen in der Beschwerde über die nichtfeststehende Staatsangehörigkeit von BF2 offenbar nicht den Tatsachen entsprochen haben. BF2 erklärte in der Beschwerdeverhandlung nämlich gleich zu Beginn ausdrücklich, die georgische Staatsbürgerschaft zu haben (S. 8 Verhandlungsprotokoll), was auch der Aktenlage entspricht.
Einleitend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer weder geeignet war einen asylrelevanten Sachverhalt festzustellen noch glaubhaft war und sich in den unterschiedlichen Befragungen vor dem BFA höchst widersprüchlich dargestellt hat. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung erscheint in diesem Zusammenhang abgesprochen, zumal nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, weshalb sich das Vorbringen vor dem BFA derart widersprüchlich dargestellt hat. Hier war im Detail auf die noch abzuhandelnden Widersprüche zu verweisen.
Gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist auch, dass das Vorbringen zur Person, von der die Verfolgung ausgegangen sein soll, höchst vage und oberflächlich geblieben ist. So hat es BF1 weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung geschafft, nachvollziehbare und schlüssige Informationen zu seinem angeblichen Widersacher XXXX zu geben. Insbesondere konnte er auch in keiner Weise dessen behauptete Beziehungen in die staatlichen Strukturen darlegen.
Es muss auch festgehalten werden, dass BF1 eine Unzahl an Dokumenten und Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat. Dabei ist ins Auge gestochen, dass ein Hinweis auf XXXX darin nicht vorkommt.
Die vorgelegten Dokumente und Unterlagen sind im Übrigen auch sonst nicht geeignet, das Vorbringen zu stützen. Diese beweisen lediglich den Kauf von Nutzflächen durch BF1 im Jahr 2000, dass BF1 im Jahr 2006 Opfer eine Messerattacke geworden ist, sein Auto im Jahr 2008 ausgebrannt ist und er im Herkunftsstaat geröntgt worden ist. Die vorgelegten Dokumente lassen insbesondere keinen Konnex zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erkennen, wonach die aufgezählten Vorfälle im Zusammenhang mit XXXX stehen würden, der BF1 damit einschüchtern habe wollen, damit er seine Geschäftsflächen diesem überlasse. Um die vorgelegten Dokumente haben sich im Übrigen unpassende bzw. nicht nachvollziehbare Angaben ergeben.
Im Einzelnen wird das Vorbringen wie folgt gewürdigt, wobei zur besseren Übersichtlichkeit chronologisch vorgegangen wird:
BF1 hat Kaufverträge aus dem Jahr 2000 vorgelegt, wobei es sich dabei um die Nutzflächen handeln soll, die er zum Großteil bereits an XXXX verloren haben soll bzw. die XXXX noch von ihm haben wolle. Seinen ausdrücklichen Angaben zufolge habe es sich dabei um eine Fläche von insgesamt 2.200 m2 gehandelt.
In der Beschwerdeverhandlung fasste die erkennende Richterin zu den dazu wesentlichen Aussagen des BF1 vor dem BFA zusammen, dass sein Widersacher XXXX verschiedene Gebäudeteile von ihm gekauft, diese aber nie bezahlt hätte. Außerdem habe XXXX ihm einen letzten Gebäudeteil abnötigen wollen, weshalb er auch bedroht worden sei. Hiezu meinte BF1, dass ein Teil vom Objekt von XXXX verwaltet werde, aber er der rechtmäßige Besitzer sei. XXXX verwalte das gesamte Objekt, er könne seine Besitzrechte nicht ausüben. Die konkrete Frage, wonach er angab bis auf einen kleinen Teil alle Gebäude verkauft zu haben, beantwortete der BF1 dann - überraschend - damit, dies nie gesagt zu haben, es habe sich dabei um eine kommerzielle Fläche von - lediglich - 35 m2 gehandelt, der Kaufpreis sei aber nie bezahlt worden. Dem steht aber gegenüber, dass BF1 vor dem BFA davon gesprochen hat, bis auf einen kleinen Teil alle Gebäudeteile verkauft zu haben, dazu auch präzisierte, dass er davon nunmehr Gebäudeflächen von lediglich 252 m2 und 60 m2 besitze und auch ausdrücklich festhielt, dass es sich dabei um eine Fläche von insgesamt 2.200 m2 handelte. Wenn der BF1 dazu nunmehr vermeint, dass es sich beim verkauften Gebäudeteil um eine Fläche im Ausmaß von 35 m2 gehandelt habe, kann dann nicht mehr nachvollzogen werden und wurde vom BF1 auch gar nicht erklärt, warum von seinen ehemaligen - Gebäudeanteilen dann lediglich ca. 300 m2 übrig seien, zumal auch die BF2 vor dem BFA angab den Großteil der Gebäudeflächen verloren zu haben (vgl. Akt des BFA, Zl. 1053457507-150265554, AS 89). Diese Ungereimtheiten zeigen vielmehr die Konstruiertheit dieses schlecht durchdachten Vorbringens und die Beliebigkeit seiner Erklärungen dafür auf.
Vollkommen unnachvollziehbar ist im Lichte der Unzahl an vorgelegten Unterlagen auch, weshalb BF1 diesen Kaufvertrag über 35 m2, der einen Bezug zu XXXX herstellen würde, nicht vorgelegt hat. BF1 meinte dazu vorerst allgemein, dass es eine Generalvollmacht gebe und die Abschrift jederzeit beim Notar beantragt werden könne, auf neuerliche Nachfrage, weshalb er diesen Kaufvertrag nicht vorlegen könne, meinte er, über 2.200 m2 verloren zu haben und nicht verstehe, weshalb 35 m2 so wichtig seien.
Dies ist aber gerade einer dieser Umstände, die auch sein Vorbringen in Zweifel ziehen. So hat BF1 ein Konvolut an Dokumenten vorgelegt, in der Beschwerdeverhandlung legte er noch Hypothekarverträge mit anderen Personen vor, er konnte aber nicht einen von ihm behaupteten Verkauf eines Gebäudes, das in seinem Eigentum gestanden sein soll, dokumentarisch nachweisen. Soweit BF1 hierauf meint, dass die Fläche von 35 m2 der Anlassfall gewesen sei, ist umso weniger nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen entscheidende Schriftstück bzw. Grundbuchauszug nicht vorgelegt wurde.
Auch sein weiterer Rechtfertigungsversuch, wonach er Dokumente vorgelegt habe, die beweisen, dass er verfolgt werde und sie so - wie vorgelegt - ausgesucht habe und sie über seinen Rechtsanwalt bekommen habe, ändert nichts an dem Umstand, dass er Dokumente vorgelegt hat, die dies eben nicht beweisen, sondern vielmehr gerade das Dokument, das einen Verweis auf XXXX enthalten soll, nicht vorgelegt hat.
In diesem Zusammenhang bleibt auch unverständlich, dass er im Heimatland im Jahr 2014 noch einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat Polizeiberichte aus den Jahren 2006 und 2008 bei den Behörden anzufordern und ein Konvolut an Dokumenten aus dem Heimatland mitnahm, jedoch keinerlei aktuelle Nachweise über die von ihm behaupteten Eigentumsverhältnisse vorlegen kann.
Soweit der Beschwerdeführer meint mit den Kaufverträgen aus dem Jahr 2000 sehr wohl ein Dokument vorgelegt zu haben, dass beweise, dass XXXX unrechtmäßig sein Eigentum verwalte, trifft das nicht zu, zumal der von ihm gemeinte Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 nicht im Stande ist, seine als rechtswidrig angesehenen Besitzverhältnisse aktuell anzuzeigen. Hierauf meinte BF1 selbst, dass dieses Dokument beweise, dass er die Fläche vom Staat gekauft habe.
Auf Vorhalt, warum er keine aktuellen Registerauszüge vorgelegt hat, meinte er, dass dies alles sei, was er bis jetzt aufbringen habe können, was aber nicht nachvollziehbar ist, war es ihm doch auch möglich, über seinen Anwalt Dokumente aus den Jahren 2006-2008 zu erhalten. (S. 13 bis 15 Verhandlungsprotokoll)
Von sich aus verwies der Beschwerdeführer in der Folge auf eine Liste von vorgelegten Dokumenten. Beispielhaft führte er einen Auszug (vgl. AS 87 des Aktes des BFA) an, wonach er in Georgien ein Haus besessen habe. (Verhandlungsschrift, Seite 12)
Nach Vorhalt des entsprechenden Dokumentes meinte er, dass es sich dabei um einen Auszug aus dem öffentlichen Grundbuchsregister handle.
Die Dolmetscherin übersetzte das Schriftstück in der Verhandlung, welches einen Kaufvertrag mit notarieller Bestätigung vom XXXX über eine 26 m2 große Wohnung an einer näher angeführten Adresse, deren Besitzer XXXX ist, zum Gegenstand hat. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)
In besagtem Register kommt der Name von BF1 überhaupt nicht vor, was von der Dolmetscherin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin meinte er, dass der Registerauszug beweise, dass er die Wohnung gekauft und weiterverkauft habe. Letztlich meinte er, dass er dieses Dokument zufällig vorgelegt habe und es viele weitere Dokumente gebe, wo sein Name vorkomme. In der Folge legte BF1 drei Hypothekarverträge aus dem Jahr 2008 vor, um auf Nachfrage der Richterin, was diese nachweisen sollen, zu antworten, dass er damit nachweisen habe wollen, wie er in Georgien seinen Lebensunterhalt gesichert habe. (S. 13 Verhandlungsprotokoll)
Zur politischen Dimension seines Widersachers XXXX befragt, insbesondere was er im erstinstanzlichen Verfahren konkret damit gemeint habe, dass die Regierung hinter diesen Personen wie XXXX steht, verwies der BF1 darauf, dass er die Dokumente vorgelegt habe, die alles untermauern würden. Er sei bei der Polizei gewesen und habe alles genau geschildert und was ihm der Polizist erwidert habe, sei gewesen, warum er ehrliche Leute so beschuldige (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Schließlich gab BF1 auf weitere Nachfrage dazu an, dass er Mitglied einer Regierungspartei gewesen sei und der Politiker IRAKLI Alasania, welcher in die Opposition versetzt worden sei, ihn hätte beschützen können. Mit diesem oberflächlichen Vorbringen hat er einerseits eine Verstrickung seines angeblichen Widersachers XXXX mit Machthabern des Staates nicht darlegen können, andererseits erkennt man an der weiteren, überraschenden Rechtfertigung, wonach er 10 Jahre versteckt gelebt haben soll, die Beliebigkeit seiner Behauptungen, zumal weder BF1 noch die restlichen Familienmitglieder von einem versteckten Leben im Herkunftsstaat gesprochen haben und dies mit dem übrigen Vorbringen über sein Leben und jenes seiner Familie in Georgien nicht in Einklang steht.
Vor dem BFA meinte BF1 zur Messerattacke im Jahr 2006 vorerst, diese würde von einer unbekannten Person ausgehen. Auf Nachfrage bezeichnete er die Person als XXXX. Dieser soll in sein Geschäft gekommen sein, um mit ihm über die Gebäudeteile zu sprechen, welche XXXX von ihm begehrt habe. Dabei sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei die Situation eskalierte und er in der Herzgegend mit einem Messer verletzt worden sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafurteil vom XXXX ergibt sich jedoch, dass der Täter XXXX geheißen hat. Der Vorfall hat sich im Übrigen nicht - wie von BF1 behauptet - am XXXX sondern am XXXX zugetragen.
In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer - wie auch zu anderen von ihm selbst vorgelegten Berichten -, dass der Polizeibericht zum Vorfall, bei dem er mit dem Messer verletzt worden sei, aus dem Phantasiebereich stamme (S. 15 Verhandlungsprotokoll).
In der Beschwerdeverhandlung hielt die erkennende Richterin BF1 auch vor, wie es sein könne, dass er seinen Widersacher, vor dem er neun Jahre Angst gehabt habe und der letztlich der Anlass für seine Ausreise aus seinem Heimatland gewesen sei, nicht einmal namentlich nennen habe können. Der daraufhin getätigte Verweis, wonach es ein Mann von XXXX gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, hat es doch betreffend besagten Mann ein Gerichtsverfahren sowie ein Gerichtsurteil gegeben und hätte es dem BF1 doch möglich sein müssen, nachvollziehbare Angaben zum Vorfallszeitpunkt und insbesondere zum Namen seines Verfolgers zu geben. BF1 hat vor dem BFA auch nicht erklärend hinzugefügt, dass die vorgelegten Gerichtsunterlagen nicht den Tatsachen entsprechen sollen.
Tatsache ist, dass er vor dem BFA (AS 57 im Verwaltungsakt von BF1) den Namen vorerst überhaupt nicht nennen hat können und später einen falschen Namen angegeben hat. Hiezu meinte er, dass er XXXX nicht persönlich gekannt habe. Vollkommen unnachvollziehbar meinte er, ihn am Anfang erwähnt zu haben, dann aber seinen Namen vergessen zu haben. Er verwies schließlich darauf, dass es nur möglich gewesen sei, ihn zu verhaften, weil die Taxifahrer die Polizei informiert hätten. (S 16 Verhandlungsprotokoll)
Dies wurde auch von der erkennenden Richterin bei Durchsicht des Urteils erkannt, dass nämlich BF1 im Zuge dieses Vorfalls nicht der einzige persönlich Angegriffene gewesen ist, besagter XXXX vielmehr auch mehrere Taxifahrer angegriffen hat. BF1 meinte daraufhin, dass die Taxifahrer aber nicht verletzt worden seien. Schließlich behauptete er, dass XXXX seiner Erinnerung nach auch mit XXXX angesprochen worden sei (S. 16 Verhandlungsprotokoll), was als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Soweit der Rechtsvertreter daraufhin meinte, dass nicht der Name des Angreifers sondern der Konnex zu XXXX entscheidend sei (S. 16 Verhandlungsprotokoll), war festzuhalten, dass ein solcher Konnex aus den vorgelegten Unterlagen eben nicht ersichtlich ist, der BF1 jedoch widersprüchliche Angaben bei Vergleich seiner Ausführungen und den von ihm selbst vorgelegen Dokumenten getätigt hat.
Auch was den nächsten behaupteten Vorfall hinsichtlich seines im Jahr 2008 ausgebrannten Fahrzeuges betrifft, welcher im Zusammenhang mit seinem Widersacher XXXX stehen soll, konnte BF1 nicht gefolgt werden und war wiederum darauf zu verweisen, dass das von ihm selbst vorgelegte Dokument nicht im Stande war, sein Vorbringen zu stützen. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführer zu diesem Vorfall widersprochen. Meinte BF1 vor dem BFA noch, dass lediglich BF2 und BF3 im Auto gewesen seien, meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass er, BF2, BF3 und der Vater von BF2 im Auto gewesen seien, wobei er auf die konkrete Nachfrage, ob der Vater von BF2 auch am Unfall anwesend gewesen sei, meinte, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, um dann auszuführen, dass er diesen vorher bei der U-Bahn aussteigen habe lassen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll).
BF2 meinte zuvor befragt, dass sie, BF1 und BF3 sich beim Vorfall im PKW befunden hätten. Soweit sie vor dem BFA auch ihren Vater angeführt habe, meinte sie, dass das zutreffe. Zwei Fragen später meinte sie plötzlich, nunmehr nachvollziehen zu können, warum BF1 ihren Vater nicht erwähnt habe. Sie hätten ihren Vater nämlich vor diesem Vorfall bei der U-Bahn aussteigen lassen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
BF3 konnte zum Vorfall überhaupt keine detaillierten Angaben machen und gab zur Frage, wohin die Fahrt damals gegangen sei, an, dass er es nicht wisse. Auch zur Frage, ob er damals in die Schule gegangen sei, gab er an, dass er täglich Schule gehabt habe, er sei damals aber nicht in die Schule gegangen, was wiederum mit den Angaben der BF2 vor dem BFA ungereimt erscheint, hat BF2 doch angegeben, dass BF3 damals in die Schule gebracht hätte werden sollen.
Noch weniger nachvollziehbar wird das Vorbringen, wenn man den von BF1 vorgelegten Polizeibericht berücksichtigt.
Mit diesem Bericht wurde vorerst BF2 konfrontiert. Aus dem übersetzten Polizeibericht ergibt sich, dass über ein näher bezeichnetes, brennendes Auto zu einer näher festgelegten Uhrzeit berichtet wird. Es wurden Marke des Autos und Besitzer des Autos angegeben. Personen kommen in diesem Bericht nicht vor. Auf Nachfrage, warum nichts von der Anwesenheit ihrer Familie erwähnt wird, meinte sie, dass der Bericht die Tatsache festhalte, dass ein Auto in Flammen gestanden sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Für die erkennende Richterin ist dies aber nicht nachvollziehbar, wären doch bei Zutreffen des Vorbringens der BF die anwesenden Personen in dem Polizeibericht wohl angeführt worden. Der Bericht legt vielmehr nahe, dass ein Auto ausgebrannt ist, jedoch das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht in Bewegung gewesen ist und auch keine Personen gefährdet waren.
BF2 meinte, dass die Frage, warum keine Personen im Bericht vorgekommen seien, an die georgische Polizei zu richten wäre.
Tatsache ist jedoch, dass das vorgelegte Dokument wiederum ein Beweismittel darstellt, dass das Fluchtvorbringen nicht untermauern kann. BF2 verkennt vollkommen, dass der bloße Umstand, dass ihr Mann Besitzer des Fahrzeuges gewesen ist, das von diesem erstattete Fluchtvorbringen nicht beweisen kann.
Die BF2 moniert schließlich, dass die georgische Polizei nicht hinterfragt habe, weshalb ein Fahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand, in Flammen aufgegangen sei, hier mutet es aber vollkommen unlogisch an, weshalb die Polizei überhaupt einen Bericht ausstellen soll, wenn sie keine Ermittlung tätigen wollte bzw. den Vorfall vertuschen wollte. Hiezu meinte BF2, dass die Tatsache, dass der Polizeibericht so viele Lücken und Mängel habe, auch zeige, dass der georgische Staat ebenfalls Lücken und Mängel habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Für die erkennende Richterin ist kein Grund erkennbar, warum die Polizei die Anwesenheit von Personen in diesem Bericht vertuschen soll, zumal die Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Fernsehteams und die Ausstrahlung im Fernsehen erwähnt haben.
Soweit BF2 meint, dass der Bericht erst im Jahr 2014 erstellt worden sei, obwohl der Vorfall 2008 gewesen sei und es vielleicht nur ein Kurzbericht gewesen sei (S. 10 Verhandlungsprotkoll), kann dies dennoch nicht erklären, warum darin die Anwesenheit von Personen nicht genannt wurde.
Auch BF1 konnte nicht erklären, warum im vorgelegten Polizeibericht die anwesenden Personen beim Ausbrennen des Autos nicht vorgekommen sind. Soweit BF1 vorerst meint, dass es so einen polizeilichen Bericht über diesen Vorfall gar nicht gebe, kann dem nicht gefolgt werden, wurde doch im Jahr 2014 eine Bestätigung über den Vorfall ausgestellt. Auf die Frage, ob dieser Bericht echt sei, meinte er unter anderem, dass er den Bericht beantragt habe und ihm dann gesagt worden sei, dass dieser nicht auffindbar gewesen sei. Schließlich meinte er, dass die Polizei zu diesem Vorfall doch einen Bericht gemacht habe, er aber nicht beantworten könne, warum in dem Bericht keine Personen erfasst seien. Hier war wiederum festzuhalten, dass BF1 auf seine Anfrage hin, das Ereignis aus dem Jahr 2008 recht detailliert bestätigt bekommen hat und demnach nicht nachvollziehbar ist, warum man dann ausgerechnet weggelassen haben soll, dass sich hier Personen im Auto befunden haben.
Völlig unnachvollziehbar und beliebig war schließlich sein Rechtfertigungsversuch, wonach dieser von ihm selbst als Beweis seiner Verfolgung vorgelegte Bericht aus einem Fantasiebereich stammen soll. (S. 15 Verhandlungsprotkoll)
BF1 legt demnach selbst Unterlagen vor, die bei näherem Nachfragen sein Vorbringen nicht bestätigen, woraufhin er die Berichte allesamt in Zweifel gezogen hat. Dies ist vollkommen unplausibel und ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits bei der Vorlage der Dokumente auf deren Unzuverlässigkeit hingewiesen hat. Vielmehr zog er diese erst in Zweifel, nachdem Ungereimtheiten oder Widersprüche entstanden sind, was gegen die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen spricht.
Auch die Entführung von BF4 wurde von BF1, BF2 und BF4 vor dem BFA höchst widersprüchlich geschildert und konnte im Umstand, dass in der Beschwerdeverhandlung plötzlich ein übereinstimmendes Vorbringen geschildert wurde, bloß als Hinweis auf ein abgesprochenes Vorbringen gesehen werden.
Der unmittelbar Betroffene BF4 schilderte in der Beschwerdeverhandlung die Entführung derart, dass er um ca. 14 Uhr ein Taxi gestoppt habe, während der Fahrt an einer Tankstelle drei Leute eingestiegen seien, die ihn bedroht hätten. Sie hätten die Telefonnummer seines Vaters wollen und hätten diesen angerufen und bedroht. Das Ganze habe über drei Stunden, vielleicht vier oder gar fünf Stunden gedauert und hätten sie ihn vier bis fünf Kilometer von seinem Haus aussteigen lassen (S. 7 Verhandlungsprotokoll)
BF1 hat vor dem BFA ausdrücklich erklärt, dass BF4 sein Telefon weggenommen worden sei, um BF1 zu bedrohen (AS 59 im Verwaltungsakt zu BF1). Dies stimmt aber nicht mit dem Vorbringen von BF4 überein, der überhaupt kein Handy gehabt haben will, was im Übrigen auch schwer nachvollziehbar erscheint, weil sein jüngerer Bruder - BF3 - sehr wohl ein Handy haben soll. BF4 rechtfertigte sich in der Beschwerdeverhandlung damit, dass er diese Aussage von BF1 hinsichtlich seines abgenommen Handys nicht erklären könne (S. 8 Verhandlungsprokoll). Auf Nachfrage meinte er auch, nicht sagen zu können, wann er genau nachhause gekommen sei, es sei vielleicht neun Uhr, vielleicht zehn Uhr gewesen (S. 8 Verhandlungsprotokoll). BF2 erklärte am 21.07.2015 vor dem BFA, dass BF4 so gegen 24:00 Uhr heimgekommen sei (AS 85 im Verwaltungsakt von BF2), in der Erstbefragung hat sie noch ausdrücklich erklärt, dass einer ihrer Söhne zwei Tage lang entführt worden sei (AS 9 im Verwaltungsakt von BF2). Dazu ist festzuhalten, dass ihr die Erstbefragung rückübersetzt und das Protokoll von ihr unterfertigt worden ist, weshalb nicht erkannt werden kann, inwieweit das Anführen von "zwei Tagen" ein Fehler sein soll. Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung zur Erstbefragung verweist, muss dies differenziert gesehen werden. BF2 ist in Entsprechung von § 19 AsylG 2005 kurz zum Fluchtgrund gefragt worden und hat auch nur eine kurze Antwort gegeben, in der sie eine zweitägige Entführung eines ihrer Söhne angeführt hat. Weder stützt sich gegenständliche Beweiswürdigung allein auf diese Ausführung noch enthält § 19 AsylG 2005 ein Verwertungsverbot jeglicher Ausführungen in der Erstbefragung, weshalb der erwähnte Widerspruch sehr wohl in eine Gesamtbetrachtung des Vorbringens einzufließen hat.
Soweit BF1 in der Beschwerdeverhandlung seine Ausführungen in der Einvernahme zur Entführung von BF4 am 21.07.2015 vor dem BFA (AS 59 im Verwaltungsakt zu BF1) als falsch wiedergegeben bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden, zumal BF1 nach Rückübersetzung Unkorrektheiten korrigiert hat.
Das Vorbringen rund um eine versuchte Entführung von BF4 kann demnach ebensowenig geglaubt werden, wie Probleme des BF1 mit einem Mann namens XXXX, zumal - wie dargelegt - im ganzen Verfahren kein Zusammenhang zwischen den vom BF1 geschilderten Ereignissen und XXXX hergestellt werden konnte.
BF1 will im Übrigen vor vielen Jahren einen weiteren Vorfall durchlebt haben, im Zuge dessen er zusammengeschlagen worden sei. Auch zu diesem Vorfall fehlen jedoch jegliche Hinweise auf einen Zusammenhang mit seinem angeblichen Widersacher XXXX.
Das Vorbringen erscheint auch insofern schwer nachvollziehbar, als BF1 seit einem Jahrzehnt Probleme mit XXXX haben will und der gravierendste Eingriff - nämlich die Messerattacke - im Jahr 2006 erfolgt sein soll, er sich aber trotzdem bis zum Jahr 2015 in Georgien aufgehalten hat. Er will dort seinen Geschäften nachgegangen sein, was die von ihm vorgelegten Verträge nahelegen. Seine Kinder sollen in Georgien die Schule bzw. Universität besucht haben, BF2 ist einer Beschäftigung nachgegangen. Weiters haben sie sich in XXXX ein Haus gebaut. Aus diesem Vorbringen kann eigentlich nicht erkannt werden, dass BF1 von einem Mitglied der georgischen Mafia jahrelang verfolgt worden ist und er zehn Jahre versteckt gelebt haben soll, was er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung behauptete. Hätte tatsächlich ein Interesse am BF1 bestanden, hätte seine Familie wohl nicht bis zur Ausreise im Jahr 2015 das dargelegte Leben führen können.
Es muss schließlich noch festgehalten werden, dass auch die weiteren geschilderten Vorfälle, insbesondere das fluchtauslösende Ereignis im Lichte der festgestellten Unglaubwürdigkeit jeglicher Realität entbehrt. BF1 will im Jänner 2015 den Messerattentäter gesehen haben, woraufhin er sich mit seiner Familie zur sofortigen Ausreise entschlossen habe. Es wurde bereits dargelegt, dass sich bereits im Zusammenhang mit der Messerattacke im Jahr 2006 Ungereimtheiten ergeben haben.
Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach mittlerweile in sein Haus in XXXX eingebrochen und sein Hund getötet worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal XXXX mit der Ausreise von BF1 sein Ziel erreicht hätte, nämlich über den Besitz von BF1 zu verfügen. Überdies haben die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abgesehen vom Vorbringen über den verstorbenen Hund keinerlei Angaben in diese Richtung getätigt.
Dieses Vorbringen erscheint konstruiert, um eine aktuelle Verfolgung zu behaupten.
Es muss schließlich noch festgehalten werden, dass BF1 eine politische Aktivität in Georgien darlegte, jedoch am 21.07.2015 ausdrücklich erklärte, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und politischen Tätigkeit nicht verfolgt worden zu sein (AS 67 im Verwaltungsakt zu BF1).
In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, Mitglied der jetzigen Regierungspartei des XXXX gewesen zu sein. Der Anlass, warum er der Partei beigetreten sei, sei gewesen, dass alles was ihnen versprochen worden sei, auch umgesetzt werde. Es sei dann IRAKLI in die Opposition versetzt worden, der ihn beschützen hätte können. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Mehr wollte BF1 in diesem Zusammenhang nicht angeben.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, eine politische Komponente in sein Vorbringen zu bringen, kann diese nicht erkannt werden. Er konnte - wie umfassend - dargelegt, auch nicht darlegen, in Georgien im Blickfeld der georgischen Mafia gestanden zu sein. Es fehlen vielmehr sämtliche Hinweise auf eine Verfolgung und konnte er lediglich eine Messerattacke auf seine Person im Jahr 2006 sowie das Ausbrennen seines Autos im Jahr 2008 nachweisen. Diese Ereignisse konnte er weder glaubhaft miteinander verknüpfen, noch glaubhaft darlegen, dass diese beiden weit zurückliegenden Vorfälle eine aktuelle Verfolgung von BF1 aus den von ihm genannten Gründen beweisen. Vielmehr geht daraus hervor, dass die georgischen Behörden und Gerichte Straftaten ahnden.
Es war schließlich - wie bereits eingangs erfolgt - auch noch einmal festzuhalten, dass es sich laut BF1 bei XXXX um eine hervorgehobene Persönlichkeit handeln soll, mit gewichtigen Beziehungen zum georgischen Staat. Unter dieser Prämisse mutet die geschilderte Vorgehensweise von XXXX geradezu absurd an, verweist er einerseits aufgrund der bestehenden Bestechlichkeit und Korruptheit der georgischen Behörden und Justiz darauf, dass er XXXX ausgeliefert gewesen sei, hat es XXXX aber über Jahre nicht geschafft, rechtmäßig und offiziell an den Besitz von BF1 zu gelangen. Ein Mitglied der georgischen Mafia hätte wohl auch nicht derart langwierig versucht, in den Besitz eines Kontrahenten zu gelangen.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag in den Feststellungen. Da die in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. In der abschließenden Stellungnahme vom 24.11.2015 wurden Passagen aus den Länderfeststellungen zitiert und unter Zitierung weiterer Berichte die Missstände in der georgischen Justiz und bei den Sicherheitsbehörden angeprangert. Weiterst wurde ein Bericht zu den schlechten Haftbedingungen in Georgien beigelegt.
Auch wenn es zutrifft, dass die Situation innerhalb der Justiz und der Sicherheitsbehörden verbesserungswürdig ist, ergibt sich aus den Länderinformationen auch, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsel - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.
Im Lichte dieser Länderinformationen war festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen. Festzuhalten ist, dass BF1 nicht glaubhaft dargelegt hat, von einer Person der Mafia mit Einfluss auf die staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein. Soweit eine Messerattacke auf ihn verübt worden ist, wurde der Angreifer verurteilt, nach seinen vorgelegten Unterlagen hat die Polizei auch das Abbrennen seines Autos dokumentiert und hat BF1 auch Unterlagen vorgelegt, wonach er gegen Schuldner gerichtlich vorgegangen ist. Es wurde von ihm sogar ein Schreiben des georgischen Finanzministeriums vorgelegt, wonach der Staat dem BF1 Wertpapiere schuldig sei, ein Betrag bis jetzt aber nicht bezahlt worden sei. Auch hier wird deutlich, dass der georgische Staat die Forderungen von BF1 anerkennt, andernfalls wohl nicht ein derartiges Schreiben ausgestellt worden wäre.
Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die heimatstaatlichen Behörden wären bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Private zweifellos schutzwillig und schutzfähig.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie dort über ein Haus und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Darüber hinaus sind BF1, BF2 und BF4 arbeitswillig und arbeitsfähig, was in Kürze auch auf den beinahe volljährigen BF3 zutrifft. Es war auch festzuhalten, dass BF1 und BF2 über eine fundierte Ausbildung verfügen, auch BF4 verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung. Die Beschwerdeführer haben bis zur Ausreise keine Probleme finanzieller Natur zu gewärtigen gehabt.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht vorgetragen und wird in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Bloß am Rande verweist die erkennende Richterin, dass sich aus den Länderinformationen das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zweifellos ergibt und sowohl entsprechende medizinische Einrichtungen als auch Fachkräfte vorhanden sind.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben von BF1 - ergänzt durch BF2 bis BF4 - ist nicht ableitbar, dass BF1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme von BF1 im Herkunftsstaat, in deren Folge auch BF4 entführt worden sein soll, im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Zumal BF2 bis BF4 sich auf die Gründe von BF1 gestützt haben und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, war auch eine asylrelevante Verfolgung für diese zu verneinen.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Dort halten sich unverändert zahlreiche Familienangehörige auf, zu denen laut den Ausführungen vor dem BFA und auch in der Beschwerdeverhandlung auch unvermindert Kontakt besteht.
Die Beschwerdeführer konnten bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen finden. BF1 und BF2 sind beruflich gut qualifiziert. BF1 hat sich selbständig gemacht und BF2 hat die letzten Jahre vor der Ausreise bei einer Bank in der Logistik gearbeitet (S. 8 Verhandlungsprotokoll) BF3 ist in Georgien noch zur Schule gegangen und BF4 hat die Schule bereits abgeschlossen gehabt und mit einem Studium begonnen gehabt. In Österreich möchte sich BF4 im Moment als Paketzusteller selbständig machen.
Im Herkunftsstaat haben die Beschwerdeführer offenbar das finanzielle Auslangen finden können. BF1, BF2 und BF4 sind arbeitswillig und arbeitsfähig. Auch BF3 ist in Kürze volljährig. BF3 und BF4 sind ledig und haben keine weiteren Sorgepflichten.
Im Übrigen befindet sich im Herkunftsstaat unverändert das Eigentumshaus der Beschwerdeführer, in welchem sie gelebt haben und auf das im Moment die Schwester von BF1 aufpasst, womit für den Fall auch eine Wohnmöglichkeit besteht.
Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Georgien - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit von BF1, BF2 und BF4 (allenfalls ist auch BF3 aufgrund seines Alters eine Arbeitsaufnahme zumutbar) - den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Georgien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird. Besonders erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang die Schwester von BF1, die während der Abwesenheit das Haus der Beschwerdeführer betreut.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor nicht einmal einem Jahr noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.
Es waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Dahingehend finden sich bereits in der Beschwerde keine Ausführungen. In der Beschwerdeverhandlung wurden für BF1 und BF2 keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgetragen.
BF4 leide an einen nicht geklärten Haarausfall und trage in diesem Zusammenhang zwei Medikamente auf seine Kopfhaut auf. Er meinte in diesem Zusammenhang in ärztlicher bzw. psychologischer Betreuung zu stehen. Er legte trotz Aufforderung auch mit der abschließenden Stellungnahme keine medizinischen Befunde vor.
BF3 schilderte von Problemen mit den Ohren und den Augen, er werde jedoch nicht ärztlich behandelt. BF1 meinte in diesem Zusammenhang, dass BF3 lediglich die Ohren ausgespült worden seien. Er werde zurzeit jedoch nicht fachärztlich behandelt, was aber geplant sei. (S 4 und 5 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA wurde betreffend BF4 auch eine Allergie erwähnt. BF2 erklärte schon vor dem BFA, dass BF3 und BF4 in Georgien medizinisch behandelt worden seien.
Abgesehen davon, dass die vorgetragenen Erkrankungen von BF3 und BF4 keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen, wird in den vorgehaltenen Länderinformationen eine ausreichende medizinische Versorgung in Georgien aller physischen und psychischen Erkrankungen wie in Westeuropa dargelegt. Dies entspricht auch dem hg. Amtswissen. Den Beschwerdeführern steht demnach die Möglichkeit offen, Haarausfall, bzw. Ohren- und Augenprobleme in Georgien medizinisch abklären zu lassen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar. Im Übrigen steht BF3 zurzeit überhaupt nicht in Behandlung und ist auch die Lebensbedrohlichkeit von Haarverlust, die BF4 trifft, nicht erkennbar. Die genannten gesundheitlichen Probleme sollen im Übrigen bereits im Herkunftsstaat bestanden haben und behandelt worden sein.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens von BF1 und BF3 sowie BF2 und BF3 gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung am 26.01.2015 bzw. 13.03.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Georgien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.
BF1 und BF2 sind zwar seit Jahren geschieden, haben jedoch ihre Ehe de facto nie beendet und immer ein Familienleben mit BF3 und BF4 geführt. BF4 ist zwar volljährig, hat jedoch Zeit seines Lebens mit seinen Eltern zusammengelebt, sie leben auch im Bundesgebiet unvermindert im Familienverband. Das im Herkunftsstaat bestandene Familienleben wurde im Bundesgebiet fortgeführt. Es war daher ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern zu bejahen. Die Beschwerdeführer sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführer halten sich seit zehn bzw. acht Monaten im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur sehr kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur ergibt sich Folgendes:
Sämtliche Beschwerdeführer sind bemüht, Deutsch zu lernen, wobei BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, BF3 und BF4 auf dem Niveau A2 nachweisen konnten.
BF4 erklärte, gerade dabei zu sein, sich als Paketzusteller selbständig zu machen. Er sei gerade dabei Formulare und Versicherungserklärung zu beantworten und sei bei einem Unternehmensberater gewesen. Auf die Frage, wie hoch sein Einkommen sein solle, meinte er dass er dies momentan nicht wisse. Er brauche eine Wohnung usw. (S. 18 und 19 Verhandlungsprotokoll)
BF1 und BF2 erklärten, beim AMS bereits nachgefragt zu haben, um als Saisonkräfte tätig zu werden. Im Übrigen meinte BF1 einen Mann zu kennen, den er in der Landwirtschaft unterstützen könnte.
Eine bedingte Einstellungszusage wurde jedoch ebenso wenig vorgelegt, wie die Möglichkeit, bald die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden.
Festzuhalten war demnach, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung versorgt werden und auch in einem Quartier für Asylwerber leben.
In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Es besteht anscheinend auch Kontakt zur lokalen Bevölkerung, doch war es keinem der Beschwerdeführer möglich, die Familiennamen der Bekannten zu nennen (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Insbesondere wurde keine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben.
BF3 hat beinahe seine gesamte Schulausbildung im Herkunftsstaat absolviert. Er ist mit 16 Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist, ist bald volljährig und besucht in Österreich die zweite Klasse einer HAS als außerordentlicher Schüler.
Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in Vereinen. BF4 meinte, seit sechs Monaten in einem Judo-Verein zu trainieren (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Ein aktives Engagement für den Verein hat er nicht vorgetragen und auch keine Vereinsmitgliedschaft vorgelegt.
Finden sich demnach durchaus Ansätze einer Integration, war keinesfalls von einer fortgeschrittenen Integration - wie in der Judikatur dargestellt - auszugehen.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Dort halten sich Familienangehörige der Beschwerdeführer auf, mit denen unvermindert Kontakt besteht. Auch haben sie im Herkunftsstaat stets das finanzielle Auslangen gefunden und verfügen über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus. Sie haben auch allesamt den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügen über entsprechende Sprachkenntnisse.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die kurze Ortsabwesenheit von unter einem Jahr kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen, dass für BF3, der bald volljährig ist - mit Hilfe seiner Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Dort fehlen ihm im Übrigen nur ein bis zwei Jahre bis zum Schulabschluss.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von unter einem Jahr (acht und zehn Monate) besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden, weshalb das BFA die Frist für die freiwillige Weise korrekt festgelegt hat.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Zu II.:
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Im gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht haben und BF1 im Übrigen Recht studiert haben will.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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