W182 2013626-1•BVwG W182 2013626-1
W182 2013626-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2016
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W182 2013626-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 24.10.2014 am 25.10.2014, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung am 25.10.2014 von 00.00 Uhr bis 15.50 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 25.10.2014, 17:25 Uhr, bis zum 17.11.2014, 15:10 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste laut eigenen Angaben am 13.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 06.10.2014, Zl. IFA 1028637209 Verf. Zl. 14883832, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art 25 Abs. 2 iVm Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 09.10.2014 wegen unbekannten Aufenthalts des BF im Akt hinterlegt und erwuchs am 17.10.2014 in Rechtskraft.
Am 09.10.2014 wurde den bulgarischen Behörden die Aussetzung der Überstellung und Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO mitgeteilt, da der BF flüchtig war.
Am 20.10.2014 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.
1.2. Der BF wurde am 24.10.2014 um 18:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Vorliegens eines Festnahmeauftrages (§ 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) im XXXX festgenommen, auf eine naheliegende Polizeiinspektion gebracht, und von dort in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt, wo er um 20:32 Uhr aufgenommen wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 24.10.2014, S. 1, Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, Portalabfrage vom 27.10.2014).
In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 25.10.2014 um 15:50 Uhr brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Bundesgebiet nicht gemeldet und für die Polizei nicht erreichbar gewesen sei. Er habe bei einem Freund gewohnt, wobei er die genaue Wohnadresse nicht angeben könne. Der BF sei ledig und habe in Österreich keine sozialen Bindungen und auch keine Verwandte. Er spreche kein Deutsch und habe auch keine Kurse besucht. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde durch Freunde finanziell unterstützt.
1.3. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme durch persönliche Übernahme um 17:25 Uhr zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, vom 25.10.2014 wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, iVm Artikel 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Grund zur Annahme habe, dass der BF sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine Bindungen und sei in keinster Weise integriert. Er sei als mittellos anzusehen und verweigere die Kooperation mit der Behörde, indem er nicht dazu bereit sei, mitzuteilen, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Nachvollziehbarer Weise habe er in den Mitgliedsstaaten wiederholt Asylanträge gestellt und reise offensichtlich einem Asyltouristen gleich durch die Mitgliedsstaaten, ohne jemals das erste Asylverfahren (eben in Bulgarien) zu einem Abschluss gebracht zu haben. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er sich durch Untertauchen dem Verfahren zur Außerlandesbringung entzogen habe. Offensichtlich negiere er die ihn in diesem Fall betreffenden Rechtsvorschriften beharrlich. Er sei nicht einmal dazu bereit gewesen, sich dem Asylverfahren in Österreich zu stellen, und sei aus diesem Grund die Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Auch habe sich der BF jetzt nicht freiwillig der Behörde zur Fortsetzung seines Verfahrens gestellt, sondern sei er durch die Polizei aufgegriffen und sodann der Behörde zur weiteren Verfügung vorgeführt worden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels gem. § 77 FPG komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Aber auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer der BF sich in Freiheit befinden, ausschließe. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. Aufgrund des augenscheinlichen Gesundheitszustandes des BF sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
1.4. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 27.10.2014 sollte der BF mittels Charterflug am 19.11.2014 nach Bulgarien abgeschoben werden. Ein Laissez Passer sei vorhanden.
1.5. Gegen die Festnahme des BF vom 24.10.2014, die Anhaltung des BF aufgrund der Festnahme (seit 25.10.2014), den Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, sowie die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 30.10.2014 eine Beschwerde ein. Darin wurde zur Rechtswidrigkeit der Festnahme ausgeführt, dass aus dem Akt nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage die Festnahme durchgeführt worden sei. Der Umstand, dass eine solche taugliche Rechtsgrundlage zu Verfügung gestanden wäre, die Behörde sich jedoch nicht darauf berufen habe, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Auch die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei unverhältnismäßig lange gewesen. Zwar sei die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu max. 48 Stunden zulässig, in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der belangten Behörde, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, wäre die belangte Behörde jedoch angehalten gewesen, den BF ohne unnötigen Aufschub vorzuführen und zur beabsichtigen Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen. Das PAZ XXXX verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar sei. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des BF noch am 24.10.2014 stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen zur Verfügung stehen würden. Die Festnahme um 18:35 Uhr sei unzweifelhaft zur Tageszeit erfolgt, da die Nachtzeit erst ab 22:00 Uhr gerechnet werde (vgl. VfGH 03.12.1986, B930/85). Betreffend die Einlieferung des BF ins PAZ sei anzuführen, dass die belangte Behörde bereits zur Tageszeit des 24.10.2014 die Einlieferung angeordnet habe. Das PAZ befinde sich im selben Gebäude, in dem die Regionaldirektion XXXX der belangten Behörde ihren Sitz habe. Die Wegstrecke von der Polizeiinspektion im XXXX in das PAZ XXXX betrage etwa 5,5 km, die mit dem Auto laut dem Routenplaner "Google Maps" binnen 18 Minuten zu bewältigen wäre. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am 24.10.2014 hätte stattfinden können. In diesem Zusammenhang wurde auf ein vergleichbares Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2014, Zl. W146 2009978-1/8E, verwiesen, bei dem wie im gegenständlichen Fall ein Arabischdolmetscher zur Einvernahme eines algerischen Staatsangehörigen beigezogen worden sei. Weiters hätte die Einvernahme des BF auch bereits in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 25.10.2014 stattfinden können, wie dies vom VfGH - in Fällen einer Festnahme in der Nacht - in ständiger Rechtsprechung gefordert werde (VfGH 03.12.1986, B930/85; VfSlg. 9208/1981, S 70f.; 9368/1982, S. 327 und VfSlg. 10660/1985). Weiters habe der VfGH hinsichtlich Festnahmen im Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit ausgesprochen, dass im Falle des Bestehens eines Journaldienstes - wie beim BFA RD XXXX - Einvernahmen sogar in der Nachtzeit stattzufinden haben (VfGH 27.09.1988, B1321/87). Unter Berücksichtigung der dem BFA RD XXXX zur Verfügung stehenden Organwalter und Dolmetscher wäre eine Anberaumung der Einvernahme des BF auch in den Morgenstunden des 25.10.2014, spätestens ab Beginn der Tageszeit um 6:00 Uhr organisierbar gewesen. § 80 Abs. 1 FPG enthalten einfachgesetzliche Bestimmung, dass das Bundesamt darauf hinwirken müsse, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Die Anordnung der Schubhaft sei unionsrechtswidrig erfolgt. Unter anderem wurde beantragt, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und die Eingabengebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen.
1.6. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.10.2014 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheids vom 25.10.2014 herangezogen wurde, wiederholt. Es wurde u.a. Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand beantragt.
In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 31.10.2014 wurde ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Überstellung auf einem Linienflug selbst mit Begleitung aufgrund des zu erwartenden Widerstandes nicht mit Sicherheit gewährleistet werden könne und von Bulgarien Überstellungsmodalitäten vorgegeben werden würden, für den BF die Überstellung am Charter geplant worden sei, da Escort-Beamte und ein Arzt den Flug begleiten würden und somit eine gesicherte Überstellung gewährleistet werden könne.
1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamtes nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Schubhaftverfahrenssowie Asylakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Beim Bundesverwaltungsgericht brachte der BF unter anderem vor, dass er in Österreich während seines Asylverfahrens die Grundversorgung verlassen habe und untergetaucht sei, weil man ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, er aber bei einem Freund wohnen habe wollen, zu dem er dann auch gegangen sei. Er habe dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben, da er nicht gewusst habe, wo er sich melden solle. Auf Vorhalt, warum er nicht zum Bundesamt gegangen sei, um dort seine Adresse bekannt zu geben, gab der BF an, nicht gewusst zu haben, wo das Bundesamt sei. Der BF bestätigte, etwa ein Monat und 13 Tage in der Grundversorgung in Traiskirchen gewesen zu sein. Auf Vorhalt, warum er nicht nach Traiskirchen gegangen sei, um dort seine neue Adresse bekannt zu geben, gab der BF wiederum an: "Ich hatte keinen Meldezettel und keine Adresse." Der BF habe keine Angehörigen in Österreich. Hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit befragt, gab der BF an, dass er Arabern helfen würde und sie ihm dafür "etwas" geben würden. Er gab in diesem Zusammenhang begründend an, keine regulären Dokumente zu besitzen. Er verfüge über etwa € 300 an Barmitteln. Im Falle einer Entlassung würde er bei einem Ägypter wohnen, den er in Österreich kennen gelernt habe. Am ersten Tag ihres Zusammenwohnens sei der BF festgenommen worden. Der BF konnte hinsichtlich des Ägypters lediglich einen Vornamen nennen. Eine Adresse konnte er nicht bekannt geben. Der BF sei in Österreich auch kurzzeitig in den Hungerstreik getreten. Der BF würde nicht freiwillig nach Bulgarien zurückkehren. Dem Vertreter des BF wurde die Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.10.2014 sowie vom 31.10.2014 zur Einsicht übergeben. Der Vertreter des BF gab nach Einsicht in den Festnahmeauftrag vom 20.10.2014 an, dass der Festnahmeauftrag rechtmäßig ergangen sein dürfte. Auf die Frage, ob er bei dem Beschwerdevorbringen bleibe, dass die Festnahme unrechtmäßig gewesen sei, erklärte der Vertreter des BF, dass die Festnahme an sich nicht bekämpft werde. Die Anhaltung aufgrund der Festnahme werde aber trotzdem bekämpft. Die Anhaltung sei jedoch nicht aufgrund der Festnahme rechtswidrig, sondern aufgrund der langen Dauer.
1.8. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Verkündung beschränkte sich auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, wobei festgestellt wurde, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 87/2012) vorliegen. Eine schriftliche Ausfertigung erfolgte am 14.11.2014, wobei - insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen - der Ausspruch über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides vom 25.10.2014, der Anhaltung aufgrund der Festnahme sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 25.10.2014 und über den Kostenersatz einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.
1.9. Mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0006-3, hob der Verwaltungsgerichtshof das am 03.11.2014 mündlich verkündete und am 14.11.2014 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend verwies er auf die Erkenntnisse VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080, wonach Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO in Betracht komme und dass es am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr bedürfe. § 76 Abs. 1 FPG werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Ein Rückgriff auf die Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur für die Annahme von Fluchtgefahr als maßgeblich angesehen habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Schon aus diesen Erwägungen könne der Fortsetzungsausspruch keinen Bestand haben.
1.10. Einer Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.01.2016 zufolge wurde der BF laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung aufgrund der verhängten Schubhaft vom 25.10.2014, 17:25 Uhr, bis 17.11.2014, 15:10 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Der BF stellte am 08.04.2014 einen Asylantrag in Bulgarien sowie am 31.07.2014 einen Asylantrag in Ungarn, verließ jedoch beide Länder ohne das Verfahrensergebnis abzuwarten. Zuletzt reiste er am 13.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde am 19.09.2014 abgemeldet, da er ohne das Verfahren abzuwarten untergetaucht ist. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. IFA 1028637209 Verf. Zl. 14883832, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 17.10.2014 rechtskräftig.
Am 20.10.2014 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Am 24.10.2014 wurde der BF um 18:35 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Vorliegens eines Festnahmeauftrages festgenommen und am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 20:32 übernommen wurde. Am 25.10.2014 um 15:50 Uhr wurde er beim Bundesamt einvernommen.
Mit dem im Anschluss an die Einvernahme durch persönliche Übernahme um 17:25 Uhr zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2014, Zl. 1028637209 - 140105398, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I. Nr. 87/2012) iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF iVm Art 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2015 wurde mit Erkenntnis mündlich ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG verkündet, wobei festgestellt wurde, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 87/2012) vorliegen. Das Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0006-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Aufgrund der verhängten Schubhaft wurde der BF vom 25.10.2014, 17:25 Uhr, bis zum 17.11.2014, 15:10 Uhr, angehalten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (Asylakt zur IFA Zl. 1028637209 Verf. Zl. 14883832, Schubhaftakt zur Zl. 1028637209 - 140105398) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W182 2010681-1). Dem Vertreter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 Akteneinsicht gewährt.
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt, den Angaben des BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 25.10.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014. Die Feststellungen zum Asylverfahren, sein Untertauchen und seine Abmeldung sowie dem Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 24.10.2014 sowie zu seiner Anhaltung aufgrund der Festnahme sowie in Schubhaft ergeben sich aus dem Schubhaftakt, dabei insbesondere aus dem Anhalteprotokoll vom 24.10.2014 und der Portalabfrage vom 27.10.2014 bei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministerium für Inneres sowie der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.01.2016.
2.1. Gemäß § 76 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG,) BGBl. I Nr. 27/2012 idgF, ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der zuvor wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides sowie eine dem Bundesamt zuzurechnende Maßnahme richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Die Festnahme des BF nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 24.10.2014 um 18:35 Uhr wurde vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem bestehenden Festnahmeauftrag begründet. Der Festnahmeauftrag gegen den BF wurde vom Bundesamt am 20.10.2014 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und war zum Zeitpunkt der Festnahme noch aufrecht. Der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG war sohin erfüllt.
Da eine gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht kommt, ist bei der Überprüfung der Festnahme zusätzlich zu prüfen, ob die Festnahme deshalb rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 FPG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 FPG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 FPG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 FPG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 FPG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 FPG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 FPG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 FPG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 FPG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
2.2.2. Am 20.10.2014 - sohin nach rechtskräftiger Zurückweisung seines Asylantrages und rechtskräftiger Anordnung der Außerlandesbringung sowie unbekannten Aufenthalts des BF- erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF zum Auftrag einer beabsichtigten Abschiebung. Diese Voraussetzungen trafen im Zeitpunkt seiner Erlassung zu. Die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages war daher zulässig. Die darauf gestützte Anhaltung des BF erfolgte sohin aufgrund einer rechtskonformen Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Dieser Umstand wurde auch seitens des Vertreters des BF in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 nicht mehr bestritten und die diesbezügliche Beschwerde auf die Anhaltung aufgrund der Festnahme eingeschränkt. Zur Sicherung der Abschiebung wurde in weiterer Folge die Schubhaft verhängt.
2.2.3. Wie bereits festgestellt, wurde der BF am 24.10.2014 um 18.35 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.10.2014 um 15.50 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion XXXX gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion XXXX um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).
2.2. 4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anhaltung ungebührlich lange gedauert habe, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Grund erkannt werden könne, wieso eine Einvernahme des BF nicht noch am Tag der Festnahme am 24.10.2014 - also innerhalb eines Zeitrahmens von fast fünfeinhalb Stunden - erfolgen habe können.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme des BF um 18.35 Uhr. Seine Einlieferung in das etwa 5,5 km von der Polizeiinspektion entfernte Polizei-Anhaltezentrum erfolgte um 20.32 Uhr, also immer noch deutlich vor der Nachtzeit (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Unter Zugrundelegung der Protokolle ist zudem davon auszugehen, dass das Bundesamt zeitnahe über die Festnahme und Überstellung des BF, die vom Bundesamt telefonisch veranlasst wurde, informiert gewesen ist.
Die Argumente für eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft in der Beschwerde erscheinen - unter Einbeziehung der bisher zitierten Judikatur - nicht unbegründet. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 15.50 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.10.2014 zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht. Zur Beschwerdeverhandlung ist ein Vertreter des Bundesamtes nicht erschienen.
Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am 24.10.2014 hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Somit erwies sich die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 25.10.2014 00.00 Uhr als unverhältnismäßig und war dem Beschwerdevorbringen spruchgemäß stattzugeben.
Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthielt, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im konkreten Fall im hier gegenständlichen Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0006-3, klarstellte, ist dessen Rechtsansicht sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend.
Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Schubhaftbescheid vom 25.10.2014 als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Somit erwies sich auch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 25.10.2014 bis zum 17.11.2014 als rechtswidrig.
2.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
2.4.3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der BF beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0019). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Somit gebühren dem BF Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv € 1.659,60.
Der BF beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS
XXXX 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. und II. weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378; 12.09.2013, 2012/21/0204; 02.10.2012, 2011/21/0214; 29.06.2000, Zl 96/01/1071; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Die Rechtslage zu Spruchpunkt III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG im Hinblick auf die Anwendung des § 35 VwGVG insoweit klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision ist aber im Hinblick auf § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Anhaltung aufgrund einer Festnahme nach § 40 BFA-VG einerseits und dem Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt IV. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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