BVwG W161 2114637-2

W161 2114637-2Tribunale amministrativo federale14 gen 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Urkunde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W161 2114637-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2114637.2.00

Spruch

W161 2114640-2/5E

W161 2114643-2/5E

W161 2114637-2/5E

W161 2114638-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 16.10.2015, Zl. New Delhi-ÖB/KONS/0796/2015, aufgrund der Vorlageanträge von

1. ) XXXX

2. ) XXXX

3. ) XXXX

4. ) XXXX ,

alle StA. Bangladesh,

sämtliche vertreten durch Estermann und Partner OG, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 04.08.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige von Bangladesch und stellten am 12.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines für 30 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 sowie als Hauptzweck der Reise den Besuch eines Familienmitgliedes an.

2. Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums wie beantragt bestünden. Die Antragsteller hätten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder seien sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen, die elektronische Verpflichtungserklärung werde als nicht tragfähig angesehen und sei der vorgelegte Bankauszug nicht überprüfbar. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreiben in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

3. Mit Bescheiden vom 04.08.2015, zugestellt am 08.08.2015, verweigerte die Österreichische Botschaft New Delhi die Erteilung der Visa mit der Begründung, die Antragsteller hätten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in deren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem deren Zulassung gewährleistet sei, oder seien sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

4. Gegen die Bescheide vom 04.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 18.09.2015 Beschwerde.

5. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 29.09.2015, zugestellt am 01.10.2015, wurde den Beschwerdeführern ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Der Verbesserungsauftrag nennt konkret die fehlenden Unterlagen. In Bezug auf die Zweit- bis Viertantragsteller fehlten jeweils die Übersetzung des Begleitschreibens zur Angabe des Reisegrundes sowie der Geburtsurkunde, in Bezug auf den Erstantragsteller fehlte die Übersetzung von insgesamt 11 für die Bearbeitung des Antrages wichtigen Urkunden, nämlich des Begleitschreibens zur Angabe des Reisegrundes, des Schreibens bez. einer ablehnenden Erklärung Frankreichs, des französischen Ablehnungsbescheides, des Schreibens der XXXX , des Schreibens der Steuerbehörde von Bangladesch, des Schreibens des Rechtsanwaltes betr. die selbständige Tätigkeit, des Handelsregisterauszuges, der Heiratsurkunde, des Formulars XXXX sowie der Geburtsurkunde.

Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegten Beschwerden ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würden.

6. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes der Antragsteller wurde der Österreichischen Botschaft New Delhi mitgeteilt, dass in der Beilage die im Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen übermittelt würden. Da bislang die Korrespondenz sowohl mit der Französischen Botschaft als auch mit der Botschaft in New Delhi über die Mandanten in Englisch geführt worden sei, seien auch die Unterlagen in englischer Sprache vorgelegt worden. Bislang wären die Mandanten nicht aufgefordert worden, die Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen. Es sei daher nicht möglich gewesen, binnen kurzer Frist sämtliche Unterlagen laut Verbesserungsauftrag übersetzen zu lassen. Sofern eine deutsche Übersetzung der englischen Dokumente für das weitere Verfahren erforderlich sei, werde um Fristerstreckung ersucht.

In der Folge gewährte die Österreichische Botschaft New Delhi den Antragstellern eine Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen bis 15.10.2015.

In Bezug auf die Zweit- bis Viertantragsteller fehlte jeweils die Übersetzung des Begleitschreibens zur Angabe des Reisegrundes sowie der Geburtsurkunde, in Bezug auf den Erstantragsteller fehlte die Übersetzung von insgesamt 11 für die Bearbeitung des Antrages wichtigen Urkunden.

7. In der Folge erließ die ÖB New Delhi am 19.10.2015, an die Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerden zurückgewiesen wurden. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei und den Beschwerden nicht sämtliche von ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen hätten.

8. Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden die Vorlageanträge am 09.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und stellten am 12.05.2015 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 30 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 01.06.2015 bis 30.06.2015, sowie als Hauptzweck der Reise den Besuch eines Familienangehörigen an.

Mit Bescheiden vom 04.08.2015 wurde die Ausstellung der beantragten Visa verweigert.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Verbesserungsauftrag hierzu erteilt.

Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden wesentliche im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen und erliegt in den Akten auch keine deutsche Übersetzung derselben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft New Delhi.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 12 Abs. 1 und 22b ,des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF lautet wie folgt:.

§12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem

11. Hauptstück des FPG

§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

[ ... ]"

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 b BFA-VG sowie § 11 a FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

Bei dem den Beschwerdeführern nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 29.09.2015, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären, handelt es sich um einen konkreten Vorhalt und hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass ein Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde ihnen nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich schriftlich mitgeteilt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunden in deutscher Sprache im Beschwerdeverfahren ergibt sich zudem aus der o.a. Gesetzesbestimmung des § 11a Abs.1 FPG.

Da die Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages und Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Unterlagen der Mängelbehebung insoferne nicht vollständig nachgekommen sind und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerden vorzugehen und die jeweilige Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi zu bestätigen.

Die Beschwerdeführer waren im Verfahren auch anwaltlich vertreten und darf die Gesetzeskenntnis bei einem österreichischen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden.

Es steht den Beschwerdeführern jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

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