W128 2116152-1•BVwG W128 2116152-1
W128 2116152-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2016
Bescheidbehebung, ersatzlose Behebung, Rechtslage, Unionsrecht,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W128 2116152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 31.07.2015, Zl. BMBF-5038.300853/0002-III/8/2015, betreffend Aufhebung des Bescheides des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015, Zl. 5038.300853/0042-ahs/2010 wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, gemäß § 13 DVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015, Zl. 5038.300853/0042-ahs/2010, wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 gemäß den §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 07.08.1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2. Nach Einräumung des Parteiengehörs wurde der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (als oberste Dienstbehörde) vom 31.07.2015, Zl. BMBF-5038.300853/0002-III/8/2015, aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2015 der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugegangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund des mit 12.02.2015 in Kraft getretenen § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 seien die im Spruch des Bescheides des Stadtschulrates von Wien vom 05.03.2015 angeführten Rechtsgrundlagen ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar. Rechtsbegründende Bescheide müssten jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bedacht nehmen und da der Bescheid vom 05.03.2015 mit der Zustellung am 10.03.2015 als erlassen gelte, seien die Bestimmungen betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dahingehend, dass sie aufgrund ihres Antrages vom 07.04.2010 im August 2013 von der zuständigen Organwalterin die telefonische Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid bereits zur Unterschrift vorliege und die Beschwerdeführerin diesen innerhalb der nächsten zehn Tage ausgehändigt bekommen werde. Auch sei ihr der neu berechnete Vorrückungsstichtag mitgeteilt worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mehrfach vertröstet worden und habe man ihr die Auskunft erteilt, dass sich am Inhalt des Bescheides auch dann nichts ändern werde, wenn sie in Pension ginge. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass - da die Bearbeitung ihres Antrages fast fünf Jahre gedauert habe bzw. der Bescheid eineinhalb Jahre liegengeblieben sei - in ihrem Fall die neue Rechtsgrundlage vom 12.02.2015 nicht zur Anwendung gelangen könne.
4. Mit Schreiben vom 20.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil feststeht, dass der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2.1. § 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet wie folgt:
"Zu § 68 AVG
§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, 1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder 2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG -ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."
2.2.2. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0091, mwN sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103).
§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, da sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren, der Verwaltungssache zu Grunde gelegten Sachverhaltes), ergibt, dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zln. 2012/12/0071 und 0073 sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103).
2.2.3. Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin in Anwendung der §§ 12 und 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugestellt.
Im Beschwerdefall scheitert die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG bereits an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung, dass der (aufgehobene) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
Mit dem am 11.02.2015 kundgemachten und am 12.02.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtsache C-530/13, Schmitzer, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmung zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz (vgl. BVwG vom 15.09.2015, Zln. W122 2001789-1/5E, W106 2000475-1/21E und W106 2003514-1/12E). Durch den Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen ändert sich an dieser Rechtsansicht auch nichts durch den mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 neugeschaffenen § 169c Abs. 6a GehG idF BGBl. I Nr. 164/2015 der offenbar weiterhin darauf abzielt, die Anfechtungsmöglichkeit unionsrechtswidrig auszuschließen.
Die entwickelte Judikatur zeigt, dass die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, nach der neuen Rechtslage würden die den Bescheid vom 05.03.2015 tragenden Rechtsvorschriften nicht mehr anwendbar sein und daher würde der Bescheid gegen zwingend gesetzliche Vorschriften verstoßen, unzutreffend ist.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin als rechtsunkundige und sich überdies bereits im Ruhestand befindliche Beamtin wissen musste, dass mit 12.02.2015 eine neue Rechtslage in Kraft getreten ist, nach welcher über ihren Antrag möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre.
Die belangte Behörde hätte daher nicht nach § 13 Abs. 1 DVG vorgehen und mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 05.03.2015 abändern dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 DVG ersatzlos aufzuheben.
2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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