BVwG L518 2117919-1

L518 2117919-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG L518 2117919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2117919.1.00

Spruch

L518 2117919-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. 820435100-151622363, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF, § 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 52 Abs. 4 FPG BGBl 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 9 FPG und § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE.

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in den Jahren 2008 und 2009 Asylanträge in der Slowakei, welche negativ beschieden wurden.

Der erste Asylantrag der bP in Österreich vom 11.03.2009 wurde als unzulässig gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit der Slowakei nach der Dublin Verordnung gegeben war. Im Rahmen dieses Verfahrens gab die bP an, dass der Vater seit 2000 verschollen sei.

Nach Erlassung des Bescheides vom 28.04.2009 teilte die Mutter der bP mit, dass sich der Sachverhalt nunmehr geändert habe und stellte für sich und die Kinder mit 12.06.2009 die zweiten Anträge in Österreich. Sie hätte hier inzwischen ihren Ehegatten und Vater der Kinder getroffen. Der Ehegatte befände sich bereits seit 2003 in Österreich und dürfe die Familie nicht getrennt werden. Für die bP wurde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bezog sich die bP wieder auf die schon im Rahmen des ersten Antrages vorgebrachten Gründe. Demnach sei sie geflohen, da die Mutter Probleme bekommen habe, da sich eine ihrer Schülerinnen selbst umgebracht habe. Die Eltern der Schülerin würden die Mutter nun bedrohen. Die zweiten Asylanträge in Österreich wurden mit Entscheidungen der belangten Behörde vom 02.07.2009 gemäß § 68 zurückgewiesen. Die bP wurde in die Slowakei überstellt, wo sie den dritten Asylantrag stellte.

I.2. Am 11.04.2012 stellte der nunmehr volljährige BF einen weiteren Asylantrag in Österreich, da er im Falle der Rückkehr den Militärdienst ableisten müsste und "an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan" geschossen werden würde. Im Zuge der weiteren Einvernahmen gab die bP an, dass sie nach der negativen Entscheidung in Österreich in die Slowakei abgeschoben worden sei. Da ihr auch dort die Abschiebung drohte, ging sie vorerst in die Ukraine, um von dort wieder nach Österreich zu kommen. In der Ukraine habe sie mit dem älteren Bruder gelebt und sei die Wohnung von Verwandten in Armenien finanziert worden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits hätten dann auch die 8000 US-Dollar für die Schleppung nach Österreich finanziert. Der Vater lebe mit Arbeitsvisum in Österreich, die Ausweisung hinsichtlich der Mutter und dem jüngeren Bruder sei auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Vom Vater werde er - wenn die Bundesbetreuung nicht ausreicht - finanziell unterstützt.

Mit Bescheid vom 14.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Mutter und ein Bruder aufenthaltsberechtigt waren und die bP mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte. Es wurden der Entscheidung diverse Länderberichte, auch zur Ableistung des Militärdienstes sowie die vorgelegten Beweismittel (Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung, Deutschkursbestätigung, schrift. Stellungnahme) zugrunde gelegt.

I.3. Der bP wurde mit XXXX 2013 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

I.4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde die bP der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung und des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

I.5. Mit Urteil vom XXXX , 4U 135/13z des BG XXXX wurde die bP zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen §§ 15, 127 StGB unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

I.6. Am 05.02.2014 fand eine Hausdurchsuchung bei der Freundin XXXX (idF P) statt, bei welcher die bP gemäß Erhebungen der Polizei zeitweise wohnte, da die bP verdächtig des Besitzes von Cannabis war. Dies da im Zimmer der bP eine Zündholzschachtel mit 0,2 Gramm Cannabis gefunden wurde und die bP angab, täglich 1 g Cannabis zu konsumieren. In der Wohnung wurden 1,7 g Cannabis sowie eine Suchtmittelwage und eine DM Plastikbox mit ca 70 leeren Baggies gefunden. P gab an, dass sie das Cannabis für die bP aufbewahre und mit ihr Cannabis rauche. Die bP schenke ihr das Cannabis immer. Die bP war zum Besitz und Konsum von Cannabis geständig.

I.7. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde die bP gemäß §§ 130, 127 iVm 15, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2, 3, und 130 4. Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

I.8. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die belangte Behörde der JA XXXX mit, dass beabsichtigt ist, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen.

I.9. Mit Schreiben vom 25.11.2014 wurde von der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass die bP einen Verlängerungsantrag aus der U-Haft gestellt hat. Die bP habe keinen Reisepass vorlegen oder finanzielle Mittel nachweisen können. Vielmehr habe sie sogar Sozialhilfe zwischen 01.08.2013 und 01.04.2014 bezogen. Angefragt wurde, ob von der belangten Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden.

I.10. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 22.12.2014 mit, dass wegen § 9 BFA-VG nicht beabsichtigt sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden einzuleiten.

I.11. Am 30.01.2015 wurde die bP bedingt aus der Strafhaft entlassen.

I.12. Am 22.09.2015 wurde eine Berichterstattung über die Festnahme der bP am selben Tag aufgrund einer Festnahmeanordnung der StA XXXX samt Einlieferung in die JA XXXX übermittelt. Demnach wurde der bP vorgeworfen, Diebstahl mit Einbruch oder durch Waffen in drei Fällen zwischen 11.07.2015 und 13.07.2015 begangen zu haben. Damals seien DNA-Spuren sichergestellt worden, welche die bP als den Beschuldigten belegen würden.

I.13. Mit Schreiben vom 26.10.2015 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot eingeleitet wurde und in diesem nunmehr Parteiengehör gewährt werde. Vorgehalten wurde, dass die bP zuletzt am XXXX 2014 nach zwei Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei und nunmehr aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls wiederum die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Der bP wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt und wurden ihm Länderfeststellungen übermittelt. Zusätzlich wurden die gesetzlichen Bestimmungen angeführt und konkrete Fragen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK angeführt.

I.14. Mit Schreiben vom 06.11.2015 teilte die bP mit, dass sie Anfang 2012 nach Österreich gekommen sei. Seitdem würde sie gemeinsam mit zwei Brüdern in Kärnten bei den Eltern leben. Sie habe 4 Monate lang einen Deutschkurs besucht, welchen sie erfolgreich absolviert habe. Auch habe sie eine Tischlerlehre begonnen, welche sie beenden wolle. Seit der Ankunft sei sie über die GKK in Kärnten krankenversichert und beziehe derzeit "einen Tagessatz von 16 Eur monatlich", sie bemühe sich aber, eine Arbeit zu finden. Die Taten bereue sie sehr. Da in ihrem Land Armenien bzw. Karabach Krieg herrsche und Korruption das Land regiere, sei sie sehr ängstlich und befürchte, in den Krieg gehen zu müssen. Da sie sich in Österreich sehr sicher fühle, wegen der Familie und dem sozialen Umfeld sowie da die Wirtschaft hier Arbeitsplätze biete, bitte sie höflichst, auf sie Rücksicht zu nehmen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des AMS vom XXXX 2015 in welchem der Bezug von Arbeitslosengeld - Schulung mit täglich 18,86 Eur plus Beihilfen zu Kurskosten und Deckung des Lebensunterhalts von 6,33 Eur festgehalten ist. Weiters wurde ein Dienstvertrag - Crewmitarbeiter von XXXX XXXX vom 1.04.2015 (Beginn des Dienstverhältnisses 28.04.2015) vorgelegt, wonach die bP einen Brutto-Verdienst von 405,98 aufgrund geringfügiger Beschäftigung verdient hätte. Zusätzlich wurde ein Informationsschreiben über Betriebspraktikum bzw. Kursmaßnahme Plichtschulabschluss des AMS durch die VHS vorgelegt, welches undatiert war bzw. keinen Hinweis auf die Kursdauer aufwies.

I.15. Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurden von der Niederlassungsbehörde Kopien der armenischen Reisepässe der Eltern (Ablauf 2021 bzw 2023) sowie des jüngeren Bruders (Ablauf 2014), eine Geburtsurkunde des älteren Bruders und eine Geburtsurkunde der bP selbst übermittelt.

I.16. Der bP wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die Rückkehrberatung angeordnet.

I.17. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde hielt in ihrer Entscheidung neben dem Verfahrensgang die zahlreichen Anzeigen und Verurteilungen mit jeweiliger Sachverhaltsdarstellung sowie Anführung der Strafzumessungsgründe fest.

Weiters traf sie Feststellungen zum Privat- und Familienleben der bP. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass die bP seit 2012 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, und sich somit Freunde und Bekannte hier befinden. Weiters sei die bP ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Die Freundschaften und Bekanntschaften wären als zweifelhaft anzusehen, da die bP immer wieder mit den gleichen Mittätern Straftaten begangen habe, somit das Umfeld durchaus als kriminell bezeichnet werden könnte.

Der weitere Aufenthalt widerstreite den öffentlichen Interessen, da der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde und eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.

Es wurde eine Interessensabwägung anhand der Kriterien der Judikatur durchgeführt und wurden die für die bP sprechenden Aspekte (Aufenthaltsdauer, tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, Schutzwürdigkeit des Privatlebens, Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Vorgeschichte, Frage des Zeitpunktes des Entstehens des Familien- und Privatlebens, Behördenverschulden) mit den öffentlichen Interessen abgewogen.

Durch das Verhalten der bP werde sowohl die Sicherheit von Personen als auch Eigentum sowie die Rechte Dritter massiv gefährdet. Weiters sie die bP nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Sie begehe regelmäßig Diebstähle, sei auch nach der letzten Haftentlassung sehr schnell rückfällig geworden und bestreite den Lebensunterhalt aufgrund der Lebenssituation durch diese Einbrüche, weshalb sie auch verurteilt worden sei. Die Achtung des Eigentums und der Rechte Dritter Personen sei ihr nicht wichtig, was sich aus den mehrfachen Verurteilungen, zumeist vorsätzlich in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten zeige. Auch die Tatausführungen und schnellen Rückfälle würden eindeutig in diese Richtung weisen. Aufgrund dieses Verhaltens würde die Behörde davon ausgehen, dass die bP auch weiterhin Eigentum von Personen beeinträchtigen und Personen in ihren Rechten schädigen werde.

Explizit wurde festgehalten, dass die bP gemeinsam mit den Eltern und Brüdern in einer Wohnung gelebt habe, nunmehr aber in der JA XXXX sei. Auch der Bruder XXXX sei in Haft. Die bP habe keine Lebensgefährtin oder Kinder, halte sich seit 3 Jahren in Österreich auf, habe keine Ausbildung abgeschlossen und lebe von Sozialleistungen. Der bP habe bewusst sein müssen, dass die Begehung neuer Straftaten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen wird und nahm sie durch deren Begehung eine Trennung von der Familie und von sozialen Kontakten in Kauf bzw. habe sich zumindest damit abgefunden. Im Verfahren seien keinerlei Hinweise auf eine Änderung des Lebensstiles hervorgekommen wie etwa eine Therapierung der Probleme oder der Versuch, eine Arbeit zu finden und sich darüber zu finanzieren. Auch habe sie nicht aufgehört, Straftaten zu verüben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der letzten Festnahme und Anzeige um ein laufendes Verfahren handle, gemäß Polizeibericht gelten die Taten als erwiesen. Es handle sich bei den Straftaten der bP jeweils um die öffentliche Sicherheit besonders gefährdende und beeinträchtigende Verhaltensweisen. Bemerkenswert sei die Wiederholung der Deliktshistorie und der rasche Rückfall nach der letzten Entlassung. Dies deute auf fehlende Einsicht hin, sich durch Verurteilungen oder Haftzeiten von der Begehung weiterer Delikte abhalten zu lassen. Die bP habe somit den Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Die bP zeige sich in keinster Weise gewillt, ihren Lebensweg zu ändern und könne daher nicht von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die bP nach Entlassung wieder in den alten "modus operandi" zurückfallen werde.

Die bP könnte auch in Armenien eine Beschäftigung finden. Sie sei jung, gesund, arbeitsfähig und könnte in Armenien aktiv am Arbeitsleben teilnehmen, wobei die Mehrsprachlichkeit das Fortkommen begünstigen würde. Dem Mittäter der bP sei bereits der Asylstatus aberkannt worden und sei gegen ihn ebenfalls Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erlassen worden. Somit hätte die bP mit der Verhängung derartiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen müssen und habe die damit verbundene Trennung von Eltern und Geschwistern sowie sozialem Umfeld bewusst in Kauf genommen. In einer Gesamtabwägung würden daher die Gründe für das Verlassen des Bundesgebietes bei weitem die Gründe für den Verbleib überwiegen. Für den Verbleib würden lediglich der 3jährige Aufenthalt und die Tatsache, dass die gesamte Familie in Österreich sei, sprechen. Ein Bruder sei aber ebenfalls in Strafhaft und habe mit einer Abschiebung zu rechnen. Da sich die bP selbst wiederum in Strafhaft befände, bestünde bereits eine Trennung von den weiteren Angehörigen sowie dem sozialen Umfeld. Die Behörde verkenne zwar nicht, dass die bP hohe familiäre Bindungen aufweise, doch sei die Gefährdung, welche von ihr ausginge, so massiv, dass ein Verbleib ihrer Persson in Österreich unmöglich erscheine, zumal sie bereits rückfällig wurde und gewusst habe, dass mit neuen Straftaten eine Außerlandesbringung einhergehe.

Die bP sei eigenständig und nicht mehr auf den Familienverband angewiesen. Auch bei Aufenthalt in Armenien hätten die Brüder und Eltern die Möglichkeit, die bP zu besuchen und den persönlichen Kontakt zu wahren. Die heutigen Kommunikationsmittel würden überdies ermöglichen, zusätzlich einen kostengünstigen und grenzüberschreitenden Kontakt und Kommunikation völlig ortsungebunden aufrecht zu erhalten.

Die bP sei mit Regelmäßigkeit immer wieder straffällig geworden und habe lediglich in der Zeit, während sie in Haft war, keine Straftaten begangen. Weder eine Änderung der Lebenseinstellung, noch ein Ende der Taten oder eine Änderung des sozialen Umfeldes bzw. ein erkennbarer Wille, Arbeit aufzunehmen oder sich in Therapie zu begeben seien absehbar und auch nicht einmal ansatzweise behauptet worden.

Es lägen damit die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Schutzes nach § 55 AsylG nicht vor und habe die Behörde gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mangels positiver Zukunftsprognose und aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen sei ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.

Es seien keine Gründe iSv § 50 Abs. 1 FPG ersichtlich und habe die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zur Lage in Armenien wurden die der bP bereits übermittelten Länderfeststellungen, insbesondere zur Sicherheitslage, dem Wehrdienst und Wehrersatzdienst wiedergegeben. Die von der bP geäußerten Befürchtungen, in den Krieg ziehen zu müssen, würden sich nicht mit den Länderfeststellungen decken. Den Länderfeststellungen sei die bP nicht substantiiert entgegengetreten. Die Lage im Grenzgebiet sei nach wie vor angespannt, doch herrsche aktuell kein Kriegszustand. Aus den Länderfeststellungen ergäbe sich weiters, dass diese Anträge auch genehmigt werden, weshalb den Befürchtungen nicht gefolgt werden könnte. Rückkehrer würden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und hätten Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Sie hätten überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt werden, seien nicht bekannt.

I.18. Mit Schreiben vom 25.11.2015 erhob die bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese verkürzt im Wesentlichen wie folgt:

Sie wolle in Österreich bleiben, da die Familie hier sei. Die Eltern hätten viele Operationen in Österreich gehabt und hätten sich um sie gekümmert. Jetzt müsse sich die bP um die Eltern kümmern. Sie bereue die Taten und die schlechte Gesellschaft sehr und habe dies in jungen Jahren nicht ernst genommen. Mit Hilfe der Familie könne sie sich ändern und habe sie nur mit ihr eine Zukunft. Ohne die Familie hätte ihr Leben keinen Sinn und sie habe auch keine Kontakte in Armenien, da die gesamte Familie in Armenien sei. Sie sei 13 - 14 Jahre gewesen, als sie Armenien verlassen hätte.

Im Falle der Rückkehr müsse sie zum Militär und gäbe es in Nagorny Karabach mehrfache Zusammenstöße. Es drohe eine Eskalation des Konflikts und könne jeden Tag Krieg ausbrechen. Für die bP sei es lebensgefährlich in Armenien, sie habe sehr große Angst, zurückzukehren. Es regiere Korruption und wolle die bP bei ihrer Familie in Österreich bleiben. Sie habe in Österreich gearbeitet, wolle eine Tischlerlehre machen und mit ihrer Familie in Sicherheit leben. Im Falle der Rückkehr werde sie durch die korrupte Regierung misshandelt.

Das Einreiseverbot sei für den gesamten Schengen Raum erlassen, wodurch das Familienleben mit der Familie gemäß Art. 8 EMRK gefährdet sei.

Gestellt wurden die Anträge, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer zu reduzieren und in eventu auf das Hoheitsgebiet von Österreich zu reduzieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen armenischen Staatsangehörigen, welcher der Titularethnie und dem armenischen Christentum angehört. Sie hat von 1999 bis 2007 die Schule in Armenien besucht bzw. Tischler gelernt. In Österreich besuchte sie für 2 Monate die Schule. Sie spricht neben Armenisch auch Russisch, etwas Slowakisch und Englisch. Die bP verfügt über Deutschkenntnisse, nachgewiesen wurden Kenntnisse Niveau A1.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität der bP steht fest.

Die bP verfügt seit XXXX 2013 über eine Rot Weiß Rot Karte, aktuell gültig bis XXXX 2016 damit und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Die bP ist in Österreich von 25.04.2015 - 24.09.2015 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, ansonsten lebte sie von der Grundversorgung, Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld.

Onkel und Tante leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

In Österreich leben die Mutter ( XXXX ), der Vater ( XXXX ) sowie zwei Geschwister. Die Eltern leben mit dem Bruder XXXX in der Wohnung, in welcher auch die bP zuletzt gelebt hat. Der Bruder XXXX hält sich aktuell in Haft auf, da er eine fünfjährige Haftstrafe wegen schweren Raubes verbüßt, zu welcher er vom LG XXXX am 26.08.2015 verurteilt wurde.

Gegen die bP wurde am XXXX 2014 von PK XXXX ein Waffenverbot erlassen.

Mit Urteil vom XXXX wurde die bP schuldig gesprochen, dass sie

  1. Am 11.11.2012 gemeinsam mit M. G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem derzeit nicht bekannten Mittäter

a) C. J. durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, die neben einem Nasenbeinbruch eine an sich schwere Verletzung, nämlich Brüche des rechten Jochbeins und der Augenhöhle bewirkten, schwer

b) S. R. J durch Versetzen von Faustschlägen, die einen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Zerrung des rechten Kniegelenks zur Folge hatten, leicht

am Körper verletzt hat.

Sie wurde demnach wegen der Vergehen der (schweren) Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 1 StGB und §83 Abs. 1 StGB verurteilt.

  1. Am 04.01.2013 versucht hat, Berechtigten des Unternehmens I. fremde bewegliche Sachen, nämlich sechs Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von EUR 141,94 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Sie wurde demnach wegen dem Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB verurteilt.

Insgesamt wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, das Alter unter 21 Jahren, das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit angesehen.

Mit Urteil vom XXXX , 4U 135/13z des BG XXXX wurde die bP zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen §§ 15, 127 StGB unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde die bP gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2, 3, und 130 4. Fall StGB und 15 StGB wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Die bP wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit zwei weiteren Personen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie fremde bewegliche Sachen in einem 3000 Eur übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat. Konkret war die bP demgemäß an 15 Fakten beteiligt bzw. unmittelbarer Täter. Die den Fakten zugrunde liegenden Sachverhalte reichen von Dezember 2013 bis Februar 2014 und betreffen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in diverse Büroräumlichkeiten, Lokale und Privatwohnungen. Neben den gestohlenen Objekten kam es zu diversen Sachschäden. Festgehalten wurde, dass als erschwerend die mehrfache Qualifikation, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während der Probezeit und als mildernd das geringe Alter, der teilweise Versuch und das reumütige Geständnis heranzuziehen waren. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den vorangegangenen Urteilen wurde abgesehen, die Probezeit zu XXXX des BG XXXX jedoch auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil vom XXXX des LG XXXX wurde die bP wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 (4. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bP hat demnach im Zeitraum von 11. Juli 2015 bis 13.07.2015 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem Eur 3000 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP wurde wegen zwei vollendeter Fakten (B. S. Armbanduhr Jacques Lemans im Wert von Eur 250 durch Aufbrechen des Fensters; P. T Bargeld in der Höhe von Eur 1850 durch Aufbrechen eines Fensters und Rollcontainers) sowie einmal wegen eines versuchten Einbruchs verurteilt. Die Vorhaft von 22.09.2015 bis 10.12.2015 wurde angerechnet. Als mildernd wurden das Teilgeständnis und als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall während offener Probezeit festgestellt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten hinsichtlich der beiden ersten Verurteilungen wurde abgesehen, jedoch wurde die bedingte Entlassung zu XXXX widerrufen.

Die bP befand sich von 12.03.2014 bis 30.01.2015 in Haft. Aktuell verbüßt sie seit 22.09.2015 ihre Haftstrafe.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Rückkehr der bP nach Armenien bzw. deren Abschiebung unzulässig wären. Die Rückkehr stellt für die bP keine Bedrohung ihrer Person im Sinne ihrer gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte dar.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den der Akte beiliegenden Urteile und gekürzte Urteilsausfertigungen.

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Die fehlenden Feststellungen zu integrativen Aspekten beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wie beispielsweise die Ausführungen zum sozialen Umfeld oder der Unwilligkeit sich im Arbeitsmarkt fundiert zu integrieren.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die bP ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, die Gründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die bP von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen, welche einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehen, und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 AsylG

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn


1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 10 Abs. 1 NAG Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts:

Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Bei Auslegung von § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH 17. 9. 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger "ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist".

II.3.2.2. Die bP stützte sich in ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.11.2015 sowie in gegenständlicher Beschwerde zusammengefasst einerseits darauf, dass sie den Militärdienst noch nicht abgeleistet hätte und es in Berg Karabach jederzeit zu einem Krieg kommen könne sowie andererseits darauf, dass ihre Familie in Österreich lebe, sie selbst bereits seit 2012 durchgängig hier aufhältig sei und sie nur hier Anknüpfungspunkte habe.

Die bP ist armenischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG.

Die bP ist aufgrund ihres Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffender Weise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gestützt.

Die bP wurde wegen der in den Feststellungen angeführten Straftaten insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt.

II.3.2.3. Aufgrund des diesen - konkret in den Feststellungen dargestellten - Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt der bP im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet, somit ein Versagungsgrund für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingetreten ist, welcher zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger berechtigt.

Es wird hierzu auf die ausführliche Würdigung der belangten Behörde sowie die Strafzumessungsgründe in den Verurteilungen verwiesen, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

Die bP wurde nicht nur wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt, sondern bereits 2 mal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und einmal wegen einfachen Diebstahls. Insgesamt wurde die bP damit wegen 20 verschiedenen Diebstählen und Einbrüchen verurteilt, wobei es nur in wenigen Fällen beim Versuch geblieben ist.

Diese Vergehen und Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt ins Auge, dass die bP durch ihre Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Die bP hat dieses Verhalten auch in einem Zeitpunkt gesetzt, wo sie doch mit der österreichischen Werteordnung vertraut sein hätte müssen. Sohin hat die bP zum einen ihr kriminelles Potential und zum anderen den nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Dies vor allem auch durch die vielfache Wiederholung bzw. die hohe Anzahl von Tathandlungen, dem raschen Rückfall und der Kontinuität seiner Handlungen, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Zusätzlich hat die bP auch eingestanden, regelmäßig Cannabis zu konsumieren und wurde sie in Besitz von Cannabis von Polizisten angetroffen. Auch die damalige Freundin P bestätigte 2014 regelmäßig mit der bP Cannabis zu konsumieren, eine Verurteilung liegt jedoch nicht vor. Da die erste Verurteilung der im April 2012 wiedereingereisten bP im Jahr 2013 aufgrund einer Handlung aus November 2012 beruht, danach selbst nach Verbüßung des Haftübels ein sofortiger Rückfall eintrat, die bP vier Mal im Zeitraum von 3 Jahren verurteilt wurde und sich die bP nunmehr wiederum im Gefängnis befindet, kann nicht angenommen werden, dass keine Gefahr von der bP ausgeht. Zeiten des Wohlverhaltens scheinen damit nicht auf.

Insbesondere muss erkannt werden, dass die bP trotz bereits verspürter Strafrechtssanktionen und bezughabender Benefizien, wie jene der bedingten Verurteilungen bzw. vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft, sich nicht abgehalten gefühlt hat, wieder einschlägig straffällig zu werden. Dies zusätzlich nur wenige Monate nach der bedingten Entlassung. Die raschen Rückfälle finden sich in allen Verurteilungen im Rahmen der Strafzumessungsgründe wieder und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die bP eine sehr hohe Anzahl an Fakten zu verantworten hat, welche mit einer insgesamt sehr hohen Schadenssumme einhergehen. Erschwerend kommt hinzu, dass die bP sich nicht nur im Hinblick auf das Rechtsgut Eigentum, sondern auch im Zusammenhang mit der körperlichen Integrität keinerlei Respekt gezeigt hat.

Laut dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug hat die bP lediglich für fünf Monate geringfügig gearbeitet und war sonst ohne legale Beschäftigung. Vielmehr hat sie über Jahre hindurch Grundversorgung, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Die geringfügige Beschäftigung war bei dem Arbeitgeber, hinsichtlich dem die bP den Arbeitsvertrag vorgelegt hat und kann nicht angenommen werden, dass sie dort wieder nach Haftentlassung automatisch beschäftigt wird. Auch hinsichtlich des vorgelegten Informationsschreibens betreffend einer AMS Kursmaßnahme "Pflichtschulabschluss" ist festzuhalten, dass die bP offenbar diese Maßnahme weder regelmäßig betrieben noch abgeschlossen hat, da keine entsprechenden Unterlagen zum Abschluss oder der Teilnahme vorgelegt wurden. Wenn die bP nunmehr vorbringt, eine Tischlerlehre absolvieren zu wollen, muss dies dahingehend relativiert werden, dass die bP in diesem Zusammenhang keine Unterlagen zum Nachweis vorgelegt hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass die bP durch die Möglichkeit den Abschluss nachzuholen oder eine Lehre zu absolvieren, alle Möglichkeiten gehabt hätte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Stattdessen hat sie diverse Strafrechtsdelikte begangen. Zumal die bP keinen Willen gezeigt hat, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, kann dies auch nicht für die Zukunft erkannt werden, wobei die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen unzweifelhaft einen erschwerenden Umstand darstellen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weswegen nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorzugehen war.

II.3.2.4.1. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben der bP eingreifen würde.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

II.3.2.4.2. Im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches eine mängelfreie, ausführliche und detaillierte Interessensabwägung durchgeführt hat (vgl Verfahrensgang), festzustellen:

Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Sie hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher oder privater Interessen. Sie ist in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig und stammen ihre Freunde aus dem kriminellen Milieu, in welchem sie sich vor ihrer Inhaftierung bewegte.

Wenn die bP in der Beschwerde nunmehr angibt, ihre Eltern hätten viele Operationen gehabt und jetzt müsse sie sich um sie kümmern, bzw deshalb im Bundesgebiet verbleiben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Argument angesichts der bereits erfolgten Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie dem Umstand, dass er nach Entlassung gleich wieder straffällig wurde und aktuell wiederum eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich damit nicht um die Eltern kümmern kann, ins Leere geht. Dies auch, zumal Pflegeleistungen seitens der bP durch dessen Inhaftierung naturgemäß nicht verwirklichbar sind und zumindest einer der drei Brüder nicht im Gefängnis ist und sich daher um die Eltern kümmern kann. Die bereits erfolgte Inhaftierung lässt erkennen, dass die Eltern nicht abhängig von der Pflege der bP sind, zumal diese offensichtlich bis dato erfolgreich andere Personen gefunden haben, welche sich um sie kümmern.

Wenn die bP in der Beschwerde weiters angibt, dass sie aufgrund des Einreiseverbotes ihre Familie nicht sehen könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es der bP bereits seit seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Jahre 2013 zumindest bewusst gewesen sein musste, dass er, wenn er weiterhin straffällig wird, Österreich verlassen muss. Die bP hat dies bisher einfach in Kauf genommen und kann sich nunmehr, nach seiner 4 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung und einem längerem Zeitraum des Verspürens des Haftübels nicht mehr auf ein Familienleben berufen. Es kann aufgrund der wiederholten Inhaftierung der bP und mangels anderweitiger besondere Aspekte weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen noch sonst ein enger Bezug zu den Eltern und Geschwistern festgestellt werden, wobei sich der Bruder ebenfalls im Gefängnis befindet und damit ein Naheverhältnis aufgrund dessen 5 jähriger Haftstrafe wohl auch deshalb in nächster Zeit nicht angenommen werden kann. Vielmehr steht eine Inhaftierung naturgemäß der Intensivierung bzw. der Aufrechterhaltung eines intensiven Kontaktes - sowohl zur Familie als auch zu sonstigen Freunden- entgegen, was auch in Bezug auf die von der bP behaupteten sonstigen sozialen Kontakte in Österreich zu gelten hat. Die bP trat in der Beschwerde auch den von der belangten Behörde ausführlich aufgezeigten und mit Auszügen aus den Anzeigen und Verurteilungen belegten kriminellen Kontakten aufgrund gemeinsamer Straftaten und der damit verbundenen Annahme des vorwiegend kriminellen Umfeldes in Österreich nicht entgegen. Grundsätzlich kann der belangten Behörde auch dahingehend gefolgt werden, dass die bP als Erwachsener seine Kontakte auch über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten kann und auch Besuche der Familie in Armenien möglich sind. Es ist damit mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der bP und den in Österreich lebenden Verwandten über eine übliche emotionale Bindung hinausgeht. Darüber hinaus hat eine etwaige familiäre Nahebeziehung jedenfalls durch den Umstand, dass sich die bP wiederholt in Strafhaft befunden hat, eine massive Relativierung erfahren.

Hinsichtlich der Behauptung der bP, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keine Verwandte mehr hätte, ist festzuhalten, dass die bP im Zuge des Asylverfahrens angegeben hat, während des Aufenthaltes in der Ukraine von den armenischen Verwandten finanziell unterstützt worden zu sein und dass Onkel und Tante mütterlicherseits seine Wiedereinreise im Jahr 2012 finanziert hätten. Damit kann der lediglich unsubstantiierten Behauptung, über keinerlei Bezug zu Armenien mehr zu verfügen, nicht gefolgt werden und ist vielmehr anzunehmen, dass dies lediglich aus Opportunitätserwägungen behauptet wurde. Da die bP auch die Schule in Armenien absolviert hat und bis zu ihrem 14ten Lebensjahr in Armenien lebte, ist aufgrund der Sozialisation dort von einer möglichen Reintegration auszugehen, wobei ihm sein Bekanntenkreis wohl unterstützten kann. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die bP in den 14 Jahren überhaupt keine Kontakte geknüpft hätte. Die bP verfügt demnach auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Sie ist dort aufgewachsen und hat - auch wenn er sich schon lange im Bundesgebiet aufhält - dort den überwiegenden Teil ihres Lebens - mitunter auch die prägenden Jahre - bis zum 14. Lebensjahr - verbracht. Sie ist nunmehr volljährig, ledig und hat keine Kinder und kann nicht erkannt werden, inwieweit es ihr nicht möglich sein soll, in Armenien zu leben.

Zwar verfügt die bP über Deutschkenntnisse, wobei Sprachkenntnisse allein jedoch noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu lassen. Die erfolgte wiederholte strafrechtliche Verurteilung der bP spricht gegen ihre Integration im Bundesgebiet und stellt diese, sowie die Inhaftierungen der bP eine weitere Relativierung allfälliger bereits erfolgter integrationsvermittelnder Momente dar. So brachte die bP nämlich durch ihr Verhalten den Unwillen hinsichtlich der Achtung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck, wobei weder die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet noch die Gefahr Rückkehrentscheidung und damit verbundenen Abbruch der zuvor genannten Beziehungen von der Begehung einer strafbaren Handlung abzuhalten vermocht hatte.

Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

II.3.2.4.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176; 28.02.2008, 2006/18/0467; 07.02.2008, 2006/21/0388) sowie Eingriffen in die körperliche Integrität von Dritten das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Es liegen auch keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.

II.3.2.5 . Die bP leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der bP im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Armenien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten der bP nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

Wie schon die belangte Behörde richtigerweise festhielt, lässt sich das Vorbringen der bP mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang bringen und gibt es aktuell keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Gebiet Berg Karabach kriegsähnliche Zustände herrschen würden. Dass es im Zusammenhang damit, dass die bP tatsächlich zum Militärdienst eingezogen werden würde, Probleme gäbe, kann ebenso wenig erkannt werden. Wie von der belangten Behörde richtig festgehalten gibt es die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes bzw. sich vom Militärdienst befreien zu lassen. Die Ableistung an sich ist Staatsbürgerpflicht und hat die bP nicht dargetan, weshalb es gerade ihr nicht zumutbar wäre. Auch dass ihr im Rahmen der Ableistung aus individuellen Gründen eine EMRK relevante Behandlung drohe wurde nicht dargelegt.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).

II.3.2.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 AsylG 2005, § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Einreiseverbot - Spruchpunkt II

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.

II.3.3.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.3.2. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch.

Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes ist bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, wobei bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

II.3.3.3. Im konkreten Einzelfall waren nachstehende Überlegungen anzustellen:

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die bP wurde von einem Strafgericht mit Urteil vom 15.07.2014 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist zwar vollstreckt, die bP wurde jedoch wiederum Straffällig und wurde nunmehr mit Urteil vom 10.12.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Würdigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in Zusammenhang mit § 11 NAG unter Punkt II.3.2.3. verwiesen, wonach die von der bP begangenen Vergehen und Verbrechen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Dabei fällt eben ins Auge, dass die bP durch ihre Handlungen gleich mehrere Rechtsgüter, nämlich die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat.

Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose wird festgehalten, dass - wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt - aufgrund der bisherigen raschen Rückfälle der bP, die zusätzlich über kein Einkommen verfügt, der lediglich vorfallsfreien Zeiten in Haft eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Delikte begangen hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein hätte müssen und auch die Gefahr einer Abschiebung sie nicht von der Tatbegehung abhielt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst der, durch das bestehende Einreiseverbot bedungene, Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in Österreich, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend auszuweisen. (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03).

Gegenständlich sind jedoch keine derartigen Unmöglichkeiten fassbar. Zwischen der erwachsenen bP und ihrer Familie - Eltern, Geschwister, bestehen zwar familiäre Bindungen, doch sind diese wie bereits erörtert durch die Inhaftierungen gemindert. Es wurde bereits festgehalten, dass ihm zumutbar ist, in Armenien zu leben. Die allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten einschränken könnenden Einreiseverbotes, hat die bP auch nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht, sondern hat sie es vielmehr in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Im Übrigen besteht weiterhin die Möglichkeit, sich mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens seiner Verwandten in seinem Herkunftsstaat, den Kontakt zwischen der bP und den Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in diesen, steht sohin zum einen der Umstand der fehlende nachhaltige Integration trotz familiärer Bindungen und der bestehenden Möglichkeit sich auszubilden und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sowie zum anderen die aufgrund seines in mehreren Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

II.3.3.4. In der Beschwerde wurde auch die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert. Die Beschwerde wandte sich damit zwar unsubstantiiert gegen die Dauer des verhängten Einreiseverbots, sie legte aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände die Behörde rechtswidriges Ermessen geübt hätte bzw. mit einer kürzeren Bemessung das Auslangen gefunden werden habe können.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung

"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in

der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/005).

Was die Dauer des gegen die bP verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt von der bP eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung angenommen werden kann. Insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung verschiedener Verbrechen und Vergehen in einem großen Ausmaß von 20 Sachverhalten innerhalb eines kurzen Zeitraumes in Zusammenschau mit leidlichen teilweisen Geständnissen und des Verabsäumens jeglicher Therapien oder erkennbaren Versuchen der Änderung des Lebensstils ist durchaus für die Dauer von 10 Jahren eine Gefährdung iSd. § 53 FPG anzunehmen. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegen die bP erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der Judikatur und rechtmäßig.

II.3.3.5. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot nur Österreich umfassen soll

Dazu wird folgendes ausgeführt:

Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt dir Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.

Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.

Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.

Es ist daher auch nicht erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG, somit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen.

Das gegen die bP erlassene Einreiseverbot umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Eine Einschränkung ist nicht möglich.

II.3.3.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Aufschiebende Wirkung - Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn


1. -der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. -schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. -der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. -der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. -das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. -gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. -der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn


1. -die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. -der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. -Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Angesichts der der bP zur Last zu legenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und aufgrund der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden, muss nämlich vor diesem Hintergrund von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs durch den Verbleib der bP im Bundegebiet ausgegangen werden. (vgl. VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297)

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen bzw. die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

II.3.5. Mündliche Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.