I405 1425156-1•BVwG I405 1425156-1
I405 1425156-1Tribunale amministrativo federale14 gen 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen
I405 1425156-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und der Volksgruppe Benin zugehörig, stellte am 18.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am 29.01.2012 mit einem Bus seinen Heimatort verlassen habe. In einer unbekannten Stadt mit einem Hafen habe ihn ein unbekannter weißer Mann geholfen auf einem Schiff versteckt nach Europa zu gelangen. In Europa sei er gemeinsam mit dem weißen Mann nach mehrstündiger Autofahrt in die Nähe des Flüchtlingslagers gebracht worden. Die restliche Wegstrecke habe er zu Fuß bewältigt. Er könne keine Angaben zu dem weißen Mann oder zu seiner Reiseroute machen. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Er habe für die Reise nichts bezahlt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus:
"Ich habe in Nigeria gelebt. Ich wurde von der Polizei verdächtigt, einen Polizisten umgebracht zu haben. Ich habe aber niemanden getötet. Ich wurde von der Polizei gesucht. Deswegen habe ich meine Heimat verlassen und bin geflüchtet. Ich wollte einfach weg und habe kein eigentliches Ziel gehabt." Im Falle der Rückkehr befürchte er von der nigerianischen Polizei ungerechtfertigt verhaftet zu werden.
3. Am 21.02.2012 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF zunächst vor, dass er Englisch, Ido und Bene spreche und zuletzt in XXXX in Nigeria in EDO STATE gelebt habe. Er habe dort sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht. Er habe keine Arbeit gehabt und von der Unterstützung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern seien Bauern und würden einen eigenen Hof bewirtschaften. Er habe einen Bruder und drei Schwestern. Er habe Nigeria am 29.01.2012 verlassen und sei illegal nach Europa eingereist. Er habe für die Reise nichts bezahlen müssen.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2012 um 4 Uhr Nachmittag mit seiner Familie ins Dorf zurückgekommen und auf weinende Leute getroffen sei. Auf Nachfrage habe er erfahren, dass ein Bus von der Boko Haram in Brand gesetzt worden sei. Dabei seien alle Insassen getötet worden. Auch Leute aus seiner Ortschaft seien im Bus gewesen. Wegen dieses Anschlages hätten die Leute aus seiner Ortschaft sich an den Moslems ("Anusa") rächen wollen. Sein Vater habe 30 Jahre lang mit einem "Anusa" zusammengelebt. Sein Vater habe die "Anusa" verteidigt und gesagt, dass die "Anusa" nichts mit Boko Haram zu tun hätten. Trotzdem hätten die Leute aus XXXX begonnen, mit den "Anusa" zu kämpfen. Er und andere hätten versucht, die Kämpfenden auseinander zu bringen. Es seien von den kämpfenden Jugendlichen sehr viele Waffen verwendet worden und es sei auch geschossen worden. Die Polizei sei hinzugekommen und habe in die Menge geschossen, um den Kampf zu beenden. Es seien Leute auf der Seite des BF, aber auch Polizisten dabei gestorben. Der BF sei daraufhin von der Polizei beschuldigt worden, einen Polizisten getötet zu haben. Mit einem Polizeiwagen sei er zur Wache gebracht worden, obwohl er die Tat geleugnet habe. Auf der Polizeiwache sei er geschlagen und gequält worden. Er habe immer wieder gesagt, dass er niemanden getötet habe. Am 20.01.2012 sei der ermittelnde Polizist zum BF auf die Polizeiwache gekommen und habe ihn aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Der BF habe geweint und sei dabei geblieben, dass er niemanden getötet habe. Am 25.01.2012 sei derselbe Polizist wieder zu ihm gekommen und habe ihn in sein Büro gebracht. Dort sei er wieder aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Er habe große Angst gehabt, dass er von der Polizei getötet werde, weil diese nach einem Polizistenmord brutal vorgehe. Am 28.01.2012 sei dieser Polizist wieder gekommen und habe ihm gesagt, dass er nicht weinen solle. Er habe gemeint er würde ihm helfen und würde ihn zu einem Mann namens XXXX bringen. Am 29.01.2012 sei dieser Polizist wieder gekommen und habe ihn weggebracht. Mit einem Bus sei er zehn Stunden lang unterwegs gewesen, danach habe der Polizist gesagt, er solle warten. Es sei dann nach einiger Zeit ein weißer Mann auf ihn zugekommen. Der weiße Mann habe ihn mit seinem Namen angesprochen und sich selbst als Herr XXXX vorgestellt. Der weiße Mann habe gesagt, dass sich der BF keine Sorgen machen solle und er ihm helfen werde. Noch am selben Tag um 8 Uhr abends sei er von ihm auf ein Schiff gebracht worden. Das Schiff sei drei Wochen unterwegs gewesen. Am 17.02.2012 sei er mit dem Schiff angekommen. Auf entsprechende Nachfrage des Organwalters führte der BF weiter aus, dass sein Vater rund 30 Jahre lang mit "Anusa" zusammengelebt habe. Er habe sein Haus an 20 "Anusa" vermietet. Die "Anusa" hätten eigene Jobs gehabt, einige hätten auch für seinen Vater am Hof gearbeitet.
Zu seinen Haftzeiten führte der BF an, dass er am 09.01.2012 verhaftet und am 29.01.2012 wieder entlassen worden sei. Es seien viele andere auch verhaftet worden. Er selbst sei am Kampf, welcher um 5:00 Uhr am Nachmittag stattgefunden habe und bei dem geschossen worden sei, nicht beteiligt gewesen.
Er und sein Vater hätten die Kämpfenden aufgefordert, die "Anusa" nicht zu töten. Auch er sei von Jugendlichen geschlagen und verletzt worden, als er versucht habe, die kämpfenden Jugendlichen einzubremsen. Dabei wies der BF bei der Vernehmung auf eine runde oberflächliche Narbe am linken Oberarm mit einem Durchmesser von ca. 2 cm hin.
Aus dem Kreise seiner Familie sei er als einziger festgenommen worden. Er habe aber keine Informationen, was mit seiner Familie passiert sei bzw. ob seine Familienmitglieder überhaupt noch am Leben seien. Seit dem Tag des Vorfalls habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Die Jugendlichen seien mit Uzis, Bazzokas und Gewehren bewaffnet gewesen. Er selbst habe keine Waffe gehabt. Trotzdem sei er festgenommen worden. Der Polizist, der ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen hätte, habe XXXX geheißen. XXXX sei der ermittelnde Polizist gewesen. Festgenommen sei der BF jedoch von einem anderen Polizisten worden. XXXX habe ihm auch gesagt, dass er nicht weiter in Nigeria leben könne, weil er sonst wegen der Tötung eines Polizisten belangt werde. XXXX habe ihm geholfen, weil er so viel geweint habe. Er habe von ihm auch eine Bibel bekommen. Er sei von der State Police in EDO STATE inhaftiert worden. Er könne nirgendwo sonst in Nigeria leben. Sein Fall sei in ganz Nigeria aktuell.
Im Falle der Rückkehr würde der Tod des Polizisten von anderen Polizisten gerächt und er würde umgebracht werden. Außer diesen Problemen, habe er nie Probleme mit den Behörden in Nigeria gehabt. Auch habe es keine Probleme wegen seiner Religion gegeben. Er sei nur aufgrund dieses Vorfalls aus Nigeria geflüchtet. Er habe keine Familie oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4. Mit Bescheid des BAA vom 22.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, wurde der Antrag des BF vom 18.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er jedenfalls volljährig sei und nur eine Verfahrensidentität vorliege. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und er sei gesund sowie arbeitsfähig. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Einreise sei illegal erfolgt. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder eine wie auch sonst immer geartete, besondere Gefährdung drohe.
Auf den Seiten 9-48 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria.
Beweiswürdigend referierte die Behörde, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Die Angaben zum Fluchtgrund seien vage und nicht plausibel erfolgt. Es seien nur gleichlautende Stehsätze vorgebracht worden. Es liege ein oberflächliches gedankliches Konstrukt vor. Ein real erlebtes Ereignis sei nicht anzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Polizist die Ausreise organisiert und der BF nichts dafür bezahlt habe. Das Vorbringen bezüglich der Auseinandersetzung zwischen den Jugendlichen aus dem Dorf des BF und den bei seinem Vater wohnenden Moslems sei vage geblieben. Der BF habe bloß geschildert, dass es nach dem Brandanschlag auf einen durch eine islamistische Gruppierung zu einem Streit zwischen den Dorfbewohnern und bei seinem Vater wohnenden "Anusa" gekommen sei. Die Erzählung dazu habe jegliche Details vermissen lassen, die Kennzeichen von real erlebten Ereignissen würden fehlen. Auf entsprechende Nachfragen seien stets dieselben Stehsätze und allgemeine Angaben vorgebracht worden. Der BF habe zudem nicht plausibel schildern können, warum ausgerechnet er verhaftet und warum ausgerechnet ihm die angebliche Tötung eines Polizisten vorgeworfen worden sei. Das Vorbringen, dass der gegen den BF ermittelnde Polizist mit ihm Mitleid gehabt und ihm zur Flucht verholfen habe, sei nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen unglaubwürdig seien, weil der BF in vielen Teilen seines Vorbringens vage geblieben sei oder lediglich Mutmaßungen dargestellt habe. Das Vorbringen sei nicht plausibel. Es sei daher nicht möglich, auf eine Bedrohung zu schließen. Es sei davon auszugehen, dass ein frei erfundenes Vorbringen erstattet worden sei. Dieses könne den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.
Im Falle der Rückkehr sei der BF nicht durch eine ungerechtfertigte Verhaftung durch die Polizei bedroht. Es bestehe auch sonst keine wie immer geartete besondere Gefährdung seiner Person. Eine exzeptionelle Gefährdungslage liege in Nigeria nicht vor und der BF verfüge über ein soziales Netzwerk, nämlich über das seiner Familie. Er könne im Falle der Rückkehr bei ihr unterkommen und so seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Das Vorbringen, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe, sei glaubwürdig. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, daher habe er hier keine Bindungen aufbauen können. Besondere Beziehungen wie beispielsweise der Besuch von Kursen, einer Schule oder eine Vereinstätigkeit seien nicht vorgebracht worden. Besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich würden nicht bestehen. Eine Integrationsverfestigung sei nicht eingetreten.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 22.02.2012 wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 22.02.2012 zugestellt.
6. Mit dem, auf den 23.02.2012 datierten und am 06.03.2012 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF zunächst aus, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Feststellungen der belangten Behörde seien nicht nachvollziehbar und würden im klaren Widerspruch zu § 18 AsylG 2005 stehen. Die für die belangte Behörde erkennbaren Widersprüche seien dem BF vorzuhalten gewesen. Es werde daher eine mündliche Verhandlung beantragt, um diesen schweren Verfahrensmangel zu heilen. Zu den Auseinandersetzungen könne der BF nur betonen, dass es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung gehandelt habe. Diese sei von der Polizei aufgelöst worden. Welche Details er zu seinen Ausführungen noch hätte vorbringen können, bleibe offen. Er sei mit keinem Wort aufgefordert worden, nähere als die geschilderten Details zu erzählen. Selbstverständlich sei er bereit, auf konkrete Nachfrage solche zu erzählen.
Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen bezüglich des Brandanschlages getätigt. Das sei jedoch von der Behörde und nicht vom BF zu klären. Daraus zu konstruieren, dass die Angaben des BF unglaubwürdig sein, sei nicht nachvollziehbar. Dass es im gesamten Staatsgebiet zu religiös motivierten Anschlägen komme, könne aus notorisch vorausgesetzt werden, was sich mit den Länderberichten decke. Hierzu wurde auf Berichtsquellen aus den Jahren 2011 mit Quellenangaben zur Sicherheitslage in Nigeria bzw. zu den Anschlägen der Boko Haram auf Christen verwiesen.
Des Weiteren führte der BF aus, dass er, ebenso wie die belangte Behörde, es nicht nachvollziehen könne, warum gerade er beschuldigt worden sei, einen Polizisten ermordet zu haben. Eine mögliche Erklärung wäre, dass er als einziger identifiziert worden sei. Die Polizei habe eben einen "Schuldigen" präsentieren wollen. Solche Vorgehensweisen seien in Nigeria durchaus üblich und sie erkläre auch, warum er keine Chance gehabt habe, sich in einem Ermittlungsverfahren zu rechtfertigen bzw. seine Unschuld beweisen zu können. Diese Situation sei auch dem ihm behilflichen Polizisten klar gewesen. Deshalb habe ihm dieser zur Flucht verholfen. Die Überlegungen der belangten Behörde zur innerstaatlichen Fluchtalternative seien nicht nachvollziehbar, er könne in keinem anderen Landesteil untertauchen. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, so wäre subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidungsfindung die allgemeine Sicherheitslage Nigerias völlig außer Acht gelassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde trotz der derzeitig schlechten Sicherheitslage zur Ansicht gelangt sei, dass der BF nach Nigeria zurückkehren könne und er dort keiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Eine Zurückweisung oder Ausweisung des BF nach Nigeria würde zumindest eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Grundrechte bedeuten. Die Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF sei erheblich.
Der angefochtene Bescheid sei insgesamt grob mangelhaft geblieben und es sei ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Der BF stellte schließlich die Anträge: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offen sichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angeordnet werde.
7. Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.03.2012 vorgelegt.
8. Am 05.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerde-verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Edo und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus Edo State, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des BF leben Familienangehörige (Eltern, Bruder und Schwestern) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt in seiner Heimat auf der Farm seiner Eltern gearbeitet.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
Der BF befindet sich seit Februar 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Der BF verkauft seit Mai 2014 das Straßenmagazin Megaphon. Er hat einen Deutschkurs für AsylwerberInnen-Stufe 1 besucht und im Jahr 2012 an einem Projekt des Vereins SOS Menschenrechte für Asylwerber teilgenommen. Er ist Mitglied einer evangelischen Kirche in Graz. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist.
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2015. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2015 und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seines Vorbringens vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte, widersprüchliche und unplausible Angaben, sodass der Schlussfolgerung des BAA, dass der BF eine Fluchtgeschichte konstruiert habe, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
2.2.1. Zunächst ist hinsichtlich den Angaben des BF zu seinem Fluchtweg festzuhalten, dass sich diese als gänzlich unglaubwürdig erweisen. So wäre zu erwarten, dass eine Person seines Profils, der über Edo- und Englischkenntnisse verfügt sowie zwölf Jahre in Nigeria die Schule besucht hat, bei einer längeren Reisebewegung (mit verschiedenen Verkehrsmitteln) von Nigeria nach Österreich zumindest in der Lage sein müsste, irgendwelche geographischen Namen zu nennen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Zuge seiner Erstbefragung keine konkreten Angaben zu seinem Fluchthelfer machen konnte, jedoch dann im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BAA und dem BVwG diesen namentlich nennen konnte. Somit gibt der BF seinen Fluchtweg bewusst unvollständig an, was bereits ein negatives Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zu werfen geeignet ist. Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Reiseweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des BF jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber den Asylinstanzen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF wird auch durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienangehörigen in Frage gestellt. So gab er vor der belangten Behörde an, dass er einen Bruder und drei Schwestern hätte. Hingegen erklärte er vor dem BVwG auf Nachfrage, dass er einen Bruder und sechs Schwestern hätte.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes vermochte der BF auch keine kongruenten und plausiblen Angaben zu machen. So fällt zunächst auf, dass der BF bei seiner Erstbefragung die gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund des Anschlages von Boko Haram und seine dreiwöchige Anhaltung bei der Polizei mit keinem Wort erwähnte, sondern lediglich die ihm unterstellte Tötung eines Polizisten, weswegen nach ihm gefahndet werden würde, anführte. Darüber hinaus konnte der BF keine übereinstimmenden Angaben zu den Beteiligten, insbesondere der muslimischen Volksgruppe, die von den Dorfbewohnern bedroht worden sei, machen. Während er dazu vor der belangten Behörde angab, dass es sich bei den Muslimen um Angehörige der "Anusa" gehandelt habe, sprach er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stets von Hausa-Angehörigen, ohne die zuvor verwendete Bezeichnung zu erwähnen. Erst auf entsprechenden Vorhalt durch die erkennende Richterin legte der BF dar, dass er mit "Anusa" Hausa meine, welche Moslems seien und auch "Malar" genannt würden. Dieser Erklärungsversuch des BF vermag jedoch den dargestellten Widerspruch nicht zu klären, zumal weder "Anusa" noch "Malar" als Bezeichnung für muslimische Volksgruppen in Nigeria bekannt sind, wie dies eine Recherche in der Datenbank der Staatendokumentation im Internet ergab.
Die weiteren Einlassungen des BF zur zeitlichen Abfolge der Geschehnisse waren ebenfalls widersprüchlich und unterstreichen seine Glaubwürdigkeit weiter. So gab er auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass der Anschlag auf den Bus und der Vorfall in seinem Dorf nicht am gleichen Tag gewesen seien. Die Geschichte, gemeint der Angriff von Boko Haram auf den Bus, sei ihnen im Nachhinein zugetragen worden. Auf die weitere Frage der erkennen Richterin, wie viel Zeit dazwischen vergangen sei, führte der BF im Widerspruch zu seinen unmittelbar davor getätigten Angaben an, dass der Anschlag am Morgen und der Vorfall in seinem Dorf am Nachmittag bzw. Abend, also doch am gleichen Tag, gewesen sei.
Schließlich wird die Konstruiertet der Fluchtgeschichte des BF durch seine widersprüchlichen und unplausiblen Ausführungen zu seiner Entlassung durch einen namentlich genannten Polizisten untermauert. Hierzu gab er noch vor dem BAA an, dass der Polizist ihm geholfen habe, weil er, der BF, so viel geweint habe. Abweichend dazu brachte er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst vor, der Polizist habe ihm geglaubt, dass er es nicht getan habe, weil er zu jung gewesen sei, um so etwas zu tun. Im Verlauf der weiteren Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er jedoch erstmals, dass der Polizist ihm geholfen habe, da es keine Beweise gegen ihn gegeben hätte (!). Auf Vorhalt, weshalb er dann nicht offiziell aus der Haft entlassen worden sei, wenn es keine Beweise gegen ihn gegeben hätte, wiederholte der BF, dass ihm der Polizist gesagt habe, dass er ihm glauben würde und er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, was jedoch keine plausible Erklärung darstellt. Vielmehr wäre bei mangelnden Beweisen gegen den BF zu erwarten gewesen, dass er förmlich entlassen wird, ohne dass sich der Polizist selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ist auch darin zu erblicken, dass es keinerlei Berichte zu dem vom BF behaupteten Vorfall, bei dem etwa 20 Personen gestorben wären, zu finden sind, wie dies vom BF auch selbst zugegeben wurde.
Auch der Umstand, dass er nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufgenommen hat, um sich etwa über das weitere Schicksal seiner Familie oder über den Stand seiner behaupteten Verfolgung bzw. Fahndung zu erkundigen, bekräftigen die Unglaubwürdigkeit des BF umso mehr.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria versorgt wurde, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der BF weist zwar integrative Merkmale auf (Verkauf des Magazing Megaphon, Besuch von einem Deutschkurs für AsylwerberInnen-Stufe 1, Teilnahme an einem Projekt des Vereins SOS Menschenrechte für Asylwerber im Jahr 2012, Mitgliedschaft bei einer evangelischen Kirche in Graz, Freundschaften zu Österreichern), er verfügt jedoch über keine fundierten Deutschkenntnisse und hat auch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der BF die Existenz derartiger Personen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2015 ausdrücklich verneint. Schließlich hat der BF bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor Edo und Englisch und verfügt über Familienangehörige in Nigeria, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist.
Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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