W117 2014221-1•BVwG W117 2014221-1
W117 2014221-1Tribunale amministrativo federale13 gen 2016
Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Konversion, Religion, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Verfahrensdauer
W117 2014221-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 13-811568103/1443288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:
I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 erteilt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpukt II.) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgesprochen (Spruchteil III.) und im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014, Zl. W102 1426802-1/8E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Darin wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Gegebenheiten in Afghanistan nach den Länderfeststellungen keine Verschlechterung erfahren hätten sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter, habe in Afghanistan den Beruf eines Mechanikers erlernt, sei auch in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Er befinde sich seit Dezember 2011 in Österreich, habe hier keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Beziehung, sei ledig und lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er habe einen Deutschkurs ("Grundlagen Deutsch 1") besucht, jedoch seien eine regelmäßige legale Erwerbstätigkeit, weitere Kursbesuche, ein Studium oder eine regelmäßige Tätigkeit in einem Verein nicht hervorgekommen. Er arbeite als Hausmeister in der Flüchtlingsunterkunft und verfüge nach seinen Angaben über einen Freundeskreis, weitere Aspekte einer schützenswerten Integration seien nicht hervorgekommen, sonstige soziale Beziehungen und/oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze angefochten und die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Dazu führte er aus, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen damit begründet worden sei, dass er in Österreich keinen Familienbezug habe und auf Grund der kurzen Dauer seines Aufenthalts und der privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration gesprochen werden könne. Die Behörde verkenne, dass er sich mehr als drei Jahre hier in Österreich aufhalte und versucht habe, sich bestmöglich zu integrieren. Im Zuge von Restaurationsarbeiten an einer Kirche sei in ihm der Gedanke gereift, dass er für eine nachhaltige Integration nicht nur die Sprache sondern auch die in seinem zukünftigen Heimatland vorherrschende Religion annehmen sollte. Am 30. November werde er die Taufe erhalten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien seine Eltern bereits verstorben, hätten seine Geschwister ihren Heimatort ebenfalls bereits verlassen und könnten nicht für ihn sorgen. Als junger Hazara verfüge er in seiner Heimat über kein soziales Netzwerk mehr und hätte auch Schwierigkeiten in Kabul oder einer anderen größeren Stadt alleine Fuß zu fassen. Hier in Österreich habe er sich ein Privatleben aufgebaut und verfüge über einen großen Freundeskreis.
Am 09.12.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF: Ja.
[...]
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: In Afghanistan leben meine beiden Schwestern und meine 3 Brüder.
VR: Leben diese in einem Haushalt?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, haben sie zusammen gelebt. Die derzeitigen Wohnverhältnisse meiner Geschwister sind mir nicht bekannt.
VR: Warum nicht?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich bis zur Türkei Telefonnummern, unter denen ich meine Geschwister erreichen konnte. Der Fluchtweg durch die Türkei ist sehr schwierig. Ich habe die Kontaktdaten meiner Geschwister verloren.
VR: Was ist mit den Eltern passiert?
BF: Meine Eltern sind verstorben.
VR: Wann?
BF: Mein Vater ist 2008 verstorben, meine Mutter 2009. Bei meiner vorherigen Einvernahme in diesem Gericht ist dies falsch protokolliert. In meiner Einvernahme ist angeführt, dass meine Eltern vor 4 Jahren verstorben seien. Letztes Jahr war ich erst seit 3 Jahren in Österreich.
VR: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Meine Mutter ist eines natürlichen Todes verstorben. Mein Vater ist von den Taliban in der Provinz Baghlan, in der Nähe der Stadt [...] in einem Dorf namens [...] getötet worden.
VR: Die Lebensverhältnisse Ihrer Geschwister - wie muss ich mir diese vorstellen, wovon haben diese gelebt?
BF: In unserer Region haben sie hauptsächlich von der Landwirtschaft gelebt. Einer meiner Brüder war Bauer. Er hat für die Familie gesorgt.
VR: Wie viele Jahre Schule haben Sie gemacht? Haben Sie etwas gelernt? Haben Sie einen Beruf gelernt?
BF: Ich habe bis zur 12. Klasse die Schule besucht, die ich nicht beendet, sondern abgebrochen habe. Ich habe ca. 3 Jahre lang in der Stadt [...] als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Ich war zeitweise auch als Bauer tätig.
VR: Haben Sie einen Lehrabschluss oder ein Zeugnis hinsichtlich des KFZ-Mechanikers?
BF: In Afghanistan haben Lehrlinge kaum Rechte. Es ist relativ schwierig, nach 3 Jahren ein Zeugnis über die abgeschlossene Lehre zu erhalten. Zum Zeitpunkt meiner Arbeit in einer KFZ-Werkstatt wusste ich nicht, dass ich eines Tages nach Europa kommen werde und ich hier Bestätigungen zu meinem Beruf vorlegen muss.
VR: Im Zuge der Rückkehrentscheidung ist auch zu ermitteln, im Fall, wenn die Rückkehrentscheidung negativ ausginge, ob die Abschiebung nach Afghanistan gem. §52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG zulässig ist.
VR: Zu Ihrer Situation in Österreich: Seit wann genau halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Ich bin 2011 nach Österreich gekommen.
VR: Wann genau?
BF: An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.
VR: Haben Sie Lebensgefährtin, Ehefrau oder Kinder, Lebensgefährten oder Ehegatten in Österreich?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ich darf keiner Arbeit in Österreich nachgehen. Von der Quartiergeberin werde ich manchmal für gewisse Arbeiten beauftragt. Dazu kann ich eine Bestätigung vorlegen.
BF: Ich lege hiermit alle die mich betreffenden Unterlagen aus Österreich vor.
Festgehalten wird, dass der BF einen Originaltaufschein über eine am 30.11.2014 durch die Evangelische Kirche vorgenommene Taufe (Evangelisch A.B.) vorlegt.
BF legt weiters vor, dass er als Hausmeister 200 Euro zusätzlich zur Grundversorgung erhält. Er legt weiters eine Bestätigung darüber vor, dass er seit August 2012 als Hausmeister tätig ist. Der BF arbeitete in der [...], [...], [...], [...] und im Museum [...] gemeinnützig gearbeitet und sei durch Fleiß und Verlässlichkeit positiv aufgefallen. Der BF legt weiters eine Bestätigung des Stadtamtes der Gemeinde [...] vor, wonach er früher dort zur vollsten Zufriedenheit diverse Arbeiten verrichtete.
Der BF legt weiters eine Bestätigung des r.k. Pfarramtes [...] darüber vor, dass er bei Restaurierungsarbeiten in der Stadtpfarrkirche mehrere Wochen mitgearbeitet habe.
Der BF legt weiters eine Bestätigung vor, wonach er 2014 die Anlage beim Schwimmbad [...] und 2015 den Militärsportplatz betreut habe. Es wird ihm besonderer Fleiß und Verlässlichkeit bescheinigt. Weiters eine Bestätigung der Gemeinde [...] aus dem Jahr 2013, dass er auch in dieser Gemeinde "bei der Arbeiterpartie" mitgeholfen habe und durch Fleiß und besonderen Arbeitswillen sich ausgezeichnet hat.
BF legt noch ein zusätzliches Konvolut an Bestätigungen über diverses ehrenamtlich verrichtetes Engagement vor.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF: Ich kann Deutsch sprechen. Meine Sprache ist noch nicht perfekt.
VR: Haben Sie Bestätigungen, Kurse darüber?
BF: Ich habe Deutschkursbestätigungen vorgelegt.
BF legt in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über erfolgreich besuchte 32 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten vor.
Zusätzlich legt der BF noch ein Konvolut an Teilnahmebestätigungen über den Besuch zahlreicher Unterrichtseinheiten des Niveau A1 an.
VR: Wie sind Sie sozial integriert? Sind Sie in Vereinen tätig? Spielen Sie Fußball?
BF: Ich bin bei keinem Verein.
VR: Mit wem treffen Sie sich in der Freizeit?
BF: Ich habe Freunde vom Heim, mit denen ich mich regelmäßig treffe. Das sind Afghanen. Ich habe Kontakt zu den Bewohnern meines Wohnortes, wenn ich für sie arbeite. Das sind Österreicher. Mit ihnen pflege ich Kontakt. Ich erhalte monatlich 240 Euro. Ich kann mir keine Reisen leisten. Ich lebe in [...]/[...].
VR: Sie haben eine Taufbestätigung vorgelegt. Wie muss ich mir Ihr christliches Leben hier in Österreich vorstellen, gehen Sie in die Kirche?
BF: Zweimal im Monat besuche ich die [...]-Kirche in [...].
VR: Gehen Sie alleine hin, besuchen Sie einen Gottesdienst?
BF: Ich besuche an zwei Sonntagen den Gottesdienst, an dem auch sehr viele andere Personen teilnehmen, zum Teil stammen sie auch aus [...]. Es sind Österreicher und Iraner.
VR: Wie leben Sie das Christentum hier in Österreich?
BF: Ich lese in der Bibel. Ich kann aber heute nicht viel dazu sagen, weil ich sehr nervös bin und glaube alles vergessen zu haben.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Die entsprechenden Länderfeststellungen werden dem BF übersetzt.
BF: Ich wollte Ihnen am Mobiltelefon ein Video zeigen. Man sieht eine Person, die ein anerkannter Flüchtling in Deutschland ist und dieser von Taliban aufgehalten wird und sie ihm damit drohen, ihm zu töten. Der anerkannte Flüchtling ist vielleicht aus Afghanistan zurückgekehrt.
VR: Möchten Sie eine sonstige Stellungnahme abgeben?
BF: Auf einem Bild zeige ich eine Person, der man das Herz herausgerissen hat. Dabei handelt es sich um einen Hazara. Ich möchte damit angeben, dass die Hazara nach wie vor Verfolgung ausgesetzt sind. Bei einem weiteren Bericht kann ich Ihnen belegen, dass eine Hazara-Familie, die vom Islam zum Christentum konvertiert ist, von den Taliban getötet wurde.
Ich bin zum Verein Menschenrechte gegangen, mir ist das nicht erklärt worden, dass ich einen Asylantrag stellen könnte. Dort sollte mir alles erklärt werden.
Verlesen wird der Strafregisterauszug. Es erscheint keine Verurteilung im Strafregister auf.
RB wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen an den BF zu stellen oder Anträge zu stellen.
RB: Keine Fragen und stellt keine Anträge und erstattet kein Vorbringen.
[...].
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Im Herkunftsstaat leben noch die Geschwister des Beschwerdeführers, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung bis zur 12. Klasse, erlernte drei Jahre lang den Beruf eines Mechanikers, verfügt über eine mehrjährige Erfahrung in diesem Beruf, war in Afghanistan zeitweise aber auch als Bauer tätig.
Er hat im Bundesgebiet bereits Sprachkurse für Deutsch auf dem Niveau A1 besucht und spricht Deutsch. Er ist zudem am 30.11.2014 zum Christentum konvertiert.
Er lebt seit nunmehr vier Jahren in Österreich, verrichtet aushilfsweise seit August 2012 Tätigkeiten als Hausmeister, wofür er circa € 200.- erhält. Außerdem hat er in mehreren Orten gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, wobei er durch seine Verlässlichkeit und seinen Fleiß positiv aufgefallen ist. Er pflegt Umgang mit den (österreichischen) Bewohnern seines Wohnortes bei seinen gemeinnützigen Arbeiten sowie bei seinen zwei Mal monatlich erfolgenden Kirchenbesuchen, ansonsten liest er in der Bibel.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
PV;
in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, welche er weder vor dem Bundesasylamt noch gegenüber dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht abänderte im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben sowie aus den vorgelegten Integrationsunterlagen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich offensichtlich bemüht, sich zu integrieren, indem er sich aushilfsweise Hausmeister- und sonstige Tätigkeiten gegen geringes Entgelt bzw. ehrenamtlich verrichtet. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Kräften bemüht, wirtschaftlich selbstständig zu werden, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu; auch besucht er Deutschkurse. Hervorzuheben ist weiters seine zwischenzeitlich erfolgte Konvertierung, welche er durch Vorlage eines Taufscheines einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft, der evangelischen Kirche, und das glaubwürdige Vorbringen, an Gottesdiensten teilzunehmen sowie in der Bibel zu lesen, bescheinigte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 28.12.2011 gestellt hat.
Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Dezember 2011 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf.
Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:
Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Der entsprechende Strafregisterauszug keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Der Grad der Integration:
Unzweifelhaft ist von einem nicht geringen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:
Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit mehr als vier Jahren aufhältig ist, wiederholt Deutschkurse auf dem Niveau A1 besuchte und zusätzlich zu seinem Bezug der Grundversorgung seit August 2012 als Hausbesorger €200.- monatlich erwirtschaftet und daneben wiederholt ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde verrichtete, womit er seine Selbsterhaltungsfähigkeitsbemühungen unter Beweis stellt.
Diesbezüglich ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits bald nach seiner Einreise im Jahr 2011 eine Tätigkeit als Hausbesorger aufgenommen und zusätzlich viele ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet hat.
Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:
Da er im Herkunftsstaat den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernte und über eine mehrjährige Erfahrung in diesem Beruf besitzt, erweist sich seine Aussicht, nach weiterbildenden Kursen dazu und in Deutsch auch in Österreich als Mechaniker tätig zu werden, als nicht unwahrscheinlich. Außerdem verfügt er über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft, sodass er auch in diesem Bereich in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Auch belegt sein Freundeskreis in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2014 zum Christentum konvertierte und in diesem Zusammenhang auch zwei Mal monatlich die Kirche besucht, wodurch er weiter Umgang mit Österreichern pflegt. Die Konvertierung selbst bewirkt im Ergebnis die Distanzierung zum islamisch geprägten Afghanistan, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung (allenfalls) noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.
Die für den täglichen Gebrauch bereits hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.
Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.
Die Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes von mehr als vier Jahren enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen; nochmals ist auf die Konvertierung zum Christentum und die damit verbundene Distanzierung zum islamisch geprägten Herkunftsstaat hinzuweisen.
Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.
Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.
Zukunftsprognose:
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 09.12.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. -die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. -denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. -wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Infolge der besonderen sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt.
Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9) . Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2. AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.
Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.
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