BVwG W217 2111407-1

W217 2111407-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2016

Regest

Ausschlusstatbestände, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Ruhestand, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W217 2111407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2111407.1.00

Spruch

W217 2111407-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LLM. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 17.06.2015, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum 17.04.2014 bis 30.04.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zuzuzählen ist.

Ab 01.05.2015 liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 30.10.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 17.11.2014, begehrte Herr XXXX (in der Folge: BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

2. Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Seit einem Jahr ist der AW auf eine Insulintherapie mit 3mal tgl Applikation nach fixem Schema eingestellt. Der letzte HbA1C-Wert betrug 8,5%. Gelegentlich treten vormittags Hypos auf, auf die er rechtzeitig reagieren kann. Es wurde an beiden Füßen eine Polyneuropathie diagnostiziert. An den Augen sind keine Veränderungen aufgetreten. Der Blutdruck ist unter medikamentöser Therapie stabil.

Derzeitige Beschwerden:

Insulinpflichtiger DM, diskrete Polyneuropathie

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Humalog Mix 50-50-25IE, Competact, Cavedesartan

Sozialanamnese:

XXXX

verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 174,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,prompte Lichtreaktion, Brilienversorgung Zähne: saniert

Halsorgane: Arterien: bds. gut tastbar, Venen: nicht gestaut

Schilddrüse: schluckverschieblich Thorax: symmetrisch, Lunge:

sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich

Herz: Herztöne rein, rhythmisch Abdomen: über Thoraxniveau,

Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen Leber:

nicht tastbar Nierenlager: frei Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, frei beweglich Zehenspitzenstand bds nicht durchführbar, Fersenstand li. nicht durchführbar, Einbeinstand bds. durchführbar Extremitäten: Obere

Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich Faustschluß: beidseits komplett

Gelenke äußerlich unauffällig Gelenke frei beweglich Sensibilität:

beidseits gleich Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar,

Keine signifikante Umfangdifferenz Narbenbildungen: keine Untere

Extremitäten: Aktives Heben bds. frei

Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt

Kniegelenke: li. frei beweglich; re.Beugen endlagig eingeschränkt, geringes Streckdefizit, Druckschmerz med.Gelenksspalt Sprunggelenke:

beidseits ohne Einschränkung Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden Fußpulse:

A.dors.ped. und A.tib.post. beidseits tastbar Varizen: keine, Ödeme:

keine ASR bds nicht auslösbar; sonst grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Schlapfen mit Einlagen, problemloses An-/Ausziehen möglich; Gangbild frei, flüssig

Status Psychicus:

orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

Gdb %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema; beginnende Spätschäden in Form einer Polyneuropathie werden mitberücksichtigt

09.02. 04

50

2

Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates geringen Grades Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Veränderungen am rechten Kniegelenk und beiden Füßen mit geringen Bewegungseinschränkungen; Fersensporn wird mitberücksichtigt

02.02. 01

10

3

Hypertonie fixer Rahmensatz; Übergewicht wird mitberücksichtigt

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht da diese geringgradig sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.06.2015 wurde festgestellt, dass der BF ab 17.11.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört.

4. Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein und führte hierzu aus, dass Punkt 2 der durchgeführten Begutachtung zu gering sei. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt XXXX würden eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit beinbetonter Nervschädigung, Achillessehnenansatzreizung links ausgeprägter als rechts, Innenmeniskusbeschwerden rechts, Kniegelenksganglion rechts sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert. Er sei auf sein Auto angewiesen, da es am Land selten öffentliche Verkehrsmittel gebe und man oft umsteigen bzw. lange warten müsse.

5. Mit Schreiben vom 24.07.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schreiben vom 30.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch die bereits befasste Sachverständige XXXX, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten neuen Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen würden.

8. Das dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, aktenmäßige allgemeinmedizinische ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"Betrifft: Beschwerde BEinstG, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Fragestellung:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen

3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des BF (Abl. 19)

4. Ausführliche Stellungnahme zur Stellungnahme des ärztlichen Dienstes(Abl. 20-21)

5. Bedingen diese Einwendungen und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes(Abl. 20-21) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis

6. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Vorgutachten:

-XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin), XXXX (Abl.13-15)

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.04 50%

Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema; beginnende Spätschäden in Form einer Neuropathie werden mitberücksichtigt

2. Funktionseinschränkungen des Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates geringen Grades 02.02.01 10%

Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Veränderungen am rechten Kniegelenk und beiden Füßen mit geringen Bewegungseinschränkungen; Fersensporn wird mitberücksichtigt

3. Hypertonie 05.01.01 10%

Fixer Rahmensatz; Übergewicht wird mitberücksichtigt

Stellungnahme:

Ad 1:

1. Insulinpflichtige Blutzuckerkrankheit 09.02.04 GdB 50%

Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema und beginnenden Spätschäden in Form einer Polyneuropathie

2. Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes 02.05.18 GdB 10%

Unterer Rahmensatz bei fraglichen Innenmeniskusbeschwerden mit endlagigem Beugedefizit ohne Einschränkung der Streckung und unauffälliger Morphologie

3. Hypertonie 05.01.01 GdB 10%

Fixer Rahmensatz bei guter medikamentöser Einstellung

Diagnostizierte sehr diskrete Achillessehnenansatzreizung ohne Hinweis auf Ruptur erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen eigenen Grad der Behinderung

Fersensporn beidseits erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung.

Minimale Großzehengrundgelenksarthrose beidseits erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung

Kniegelenksganglion rechts erreicht keinen Grad der Behinderung.

Statische Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht ist in den Funktionseinschränkungen von Leiden 2 enthalten, Übergewicht alleine ist kein medizinisches Beurteilungskriterium und erreicht keinen Grad der Behinderung.

Ad 2.: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese geringgradig sind.

Ad 3.: Die vom BF angegebenen Leiden werden in Position 1-3 des Leidenskatalogs aufgeführt und ausführlich begründet. Ebenso werden die weiteren angegebenen Leiden entsprechend ihrer Funktionseinschränkungen unter Punkt 1) einzeln und ausführlich beschrieben und bewertet.

Die Angaben des BF, dass öffentliche Verkehrsmittel am Land selten fahren und er lange warten, oft umsteigen und lange Märsche bewältigen müsse sind aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht ausreichend, die beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu gewähren. Aus dem Vorgutachten ist ein unauffälliges Gangbild zu entnehmen.

Es konnte kein Ausmaß einer Mobilitätseinschränkung festgestellt werden ein, das die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen.

Ad 4.: ad PVA, Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, XXXX: Die Diagnosen unter Punkt 1 und 2 sind im Leidenskatalog aufgenommen und bewertet. Das Gesamtleistungskalkül zeigt keine schwerwiegenden Einschränkungen der körperlichen oder psychischen Belastbarkeit. Anmarschweg von mindestens 500m ist ohne Pause möglich. Übliche Pausen sind ausreichend

Ad 5.: Nach Aktenstudium - inclusive Berücksichtigung der Vorgutachten - kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.

Ad 6.: Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht ein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung erscheint nicht erforderlich."

9. Der BF wurde mit Schreiben vom 21.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.11.2015 einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF seit 01.05.2015 einen Ruhegenuss nach öff. Beschäftigung bezieht und nicht in Beschäftigung steht.

Gemäß dem vom BF übermittelten Bescheid des Personalamtes der XXXX vom 11.03.2015, GZ PAW-002981/14-A05, wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333 idgF von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand wurde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wurde.

Mit weiteren Schreiben vom 15.12.2015 bestätigte der BF dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit 01.05.2015 keiner Beschäftigung nachgeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF befindet sich seit 01.05.2015 im Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG idgF.

Der BF steht nicht in Beschäftigung. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich.

Es liegt ab 01.05.2015 ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Der Grad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit ergeben sich aus dem Bescheid des Personalamtes der XXXX vom 11.03.2015.

Die Feststellung, dass der BF nicht (mehr) in Beschäftigung steht, ergibt sich aus dem mit Stichtag 10.11.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie aus den eigenen Angaben des BF im Schreiben vom 15.12.2015.

Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ab 01.05.2015 basiert auf den vorliegenden Unterlagen des Personalamtes der XXXX und den eigenen Angaben des BF im Schreiben vom 15.12.2015.

Die Unterlagen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Der Bezug einer Pensionsleistung wird vom BF nicht bestritten. Auch wird nicht bestritten, dass er seit 01.05.2015 nicht (mehr) in Beschäftigung steht.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 04.01.2016.

Die Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, und dem allgemeinmedizinischen ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In den Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin kommt in ihrem allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom XXXX zum Schluss, dass eine höhere Beurteilung der Leiden nicht möglich sei. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese lediglich geringgradig seien. Die diagnostizierte sehr diskrete Achillessehnenansatzreizung ohne Hinweis auf Ruptur erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen eigenen Grad der Behinderung. Auch der Fersensporn beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Eine minimale Großzehengrundgelenksarthrose beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Weiters erreiche das Kniegelenksganglion rechts keinen Grad der Behinderung. Die statische Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht sei in den Funktionseinschränkungen von Leiden 2 enthalten, Übergewicht alleine kein medizinisches Beurteilungskriterium und erreiche keinen Grad der Behinderung.

Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 trat der BF mit keiner Stellungnahme entgegen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine

abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(....)

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(....)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(....)

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v. H. beträgt. Gemäß dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich durch die vom BF vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Der BF ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Da festgestellt wurde, dass der BF sich seit 01.05.2015 im Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG idgF befindet und nicht in Beschäftigung steht und somit seit 01.05.2015 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin sind das Vorliegen einer dauernden Pensionsleistung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der Pensionsbescheid des Personalamtes der XXXX eingeholt und in den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung Einsicht genommen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Beweismittel als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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