BVwG W208 2110496-2

W208 2110496-2Tribunale amministrativo federale12 gen 2016

Regest

Enteignungsentschädigung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren

Testo completo

BVwG W208 2110496-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2110496.2.00

Spruch

W208 2110496-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) Josef XXXX und der 2) Annemarie XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2015, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 28 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es besteht keine Zahlungspflicht für die Beschwerdeführer.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 23.07.2010 wurde die Enteignungsentschädigung für ein Grundstück der beiden Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit € 15.323,27 festgesetzt.

2. Mit Schriftsatz vom 02.03.2011 begehrten die BF einen Entschädigungsbetrag in Höhe von € 44.000,-.

3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 24.04.2013, wurde die Entschädigung mit einem Betrag von € 29.336,06 festgesetzt.

4. Gegen den Beschluss des LG richteten sowohl die BF am 04.06.2013 als auch die Enteignugswerber am 06.06.2013 einen Rekurs, dem mit Beschluss des Oberlandesgerichtes WIEN vom 19.12.2013 Folge gegeben wurde. Der erstinstanzliche Beschluss wurde aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

5. Die Parteien (REPUBLIK ÖSTERREICH vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch die FINANZPROKURATUR und die ebenfalls rechtsfreundlich vertretenen BF) gaben in der Folge in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 08.05.2014 dem LG bekannt, dass sie "einfaches Ruhen" des Verfahrens vereinbart haben. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund eines mangelhaften Gutachtens dzt. keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Festsetzung der Entschädigung möglich sei und daher eine außergerichtliche Einigung angestrebt werde.

6. Mit Lastschriftanzeige vom 12.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin den BF eine Pauschalgebühr gem. TP12a lit a GGG in Höhe von € 882,-

vor.

7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.02.2015 (Zustellungsdatum aus dem Akt nicht ersichtlich), forderte die Kostenbeamtin des LG die BF für die Präsidentin des LG (belangte Behörde) in oa. Rechtssache auf die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 882,- für den Rekurs, zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, sohin gesamt € 890,-, binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.

8. Die BF erhoben gegen den Mandatsbescheid nach den Angaben der belangten Behörde (weder der Zahlungsauftrag noch die Vorstellung befinden sich im Akt) fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führten offenbar aus, dass die Rekursgebühr nicht sie, sondern den Antragsgegner träfe. Die "Sonderopfer-Theorie" sei anzuwenden.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015, welcher dem Rechtsvertreter der BF am 16.06.2015 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.) zunächst fest, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde. Mit Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides zurückgewiesen und mit Spruchpunkt 3.) der angefochtene Zahlungsauftrag des LG vom 05.02.2015 wie folgt bestätigt:

"Pauschalgebühr TP 12a lit a GGG (Rekurs ON 66) € 882,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG € 8,00

Offener Gesamtbetrag € 890,00"

Begründend wurde nach Darlegung der entscheidungswesentlichen Beschlüsse des Grundverfahrens und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß Anwendung fänden. Nach § 24 Abs. 1 EisbEG richte sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

§ 28 Z 4 GGG normiere, dass bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und einteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignugsähnliche Vorgang stattfinde, zahlungspflichtig sei. § 28 GGG werde unter Punkt VI. "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" geführt. In Punkt 1.) zu den dortigen Bemerkungen werde angeführt, dass es sich um Pauschalgebühren nach TP 12 handle. Die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz habe auch im vorliegenden Fall somit der Antragsgegner zu berichtigen und habe er dies auch getan.

Die Höhe der Pauschalgebühr betrage in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.

Gemäß § 29 GGG sei die gegenständliche Gebühr vom ermittelten Entschädigungsbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 29.337,00. Somit ergäbe sich eine Pauschalgebühr im erstinstanzlichen Verfahren von € 441,00 (gerundet gemäß § 6 GGG).

Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12a lit. a GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Die Höhe der Gebühr nach TP 12a GGG betrage nach II. bis IV. des Tarifs (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der Pauschalgebühr der 1. Instanz. Die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG (Anm 4) bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses.

Zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin.

Die belangte Behörde führte im Weitern aus, dass informativ auf § 44 Abs. 1 und 2 EisbEG hingewiesen werde, der sich auf die Tragung der Kosten beziehe. In Abs. 2 werde auch angeführt, dass die Kostentragungsregeln des § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO anzuwenden seien. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre.

Mit VfGH-Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014 habe dieser zwar die TP 12a als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trete jedoch erst mit 31.12.2015 in Kraft. TP 12 gehöre daher noch dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Fall auch noch anzuwenden.

Das Ermittlungsverfahren sei gem. § 53 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2015 (ursprünglich unrichtig beim BVwG eingebracht und am 14.07.2015 an das zuständige LG weitergeleitet und dort am selben Tag eingelangt) fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung.

Folgende Beschwerdegründe wurden vorgebracht:

"1. § 28 Z 4 GGG

Nach § 7 Abs 1 Z 1a GGG ist bei Rechtsmittelverfahren gem. TP 12a GGG der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, soweit für einzelne Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Demgemäß wird in der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG der Rechtsmittelwerber als Zahlungspflichtiger angeführt.

§ 28 Z 4 GGG sieht allerdings für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen eine besondere Zahlungspflicht des Enteignungswerbers vor. Diese Bestimmung ist im Abschnitt ‚C. Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten' im Unterabschnitt ‚VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens' geregelt. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um eine besondere Bestimmung im Sinne des § 7 GGG.

Die Zahlungspflicht für die Rechtsmittelgebühr gemäß TP 12a GGG trifft daher im gegenständlichen Fall nicht die Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Republik Österreich als Enteignungswerber gemäß § 28 Z 4 GGG.

§ 28 Z 4 GGG wurde mit BGBl 112/2003 eingeführt und normiert die Zahlungspflicht des Enteignungswerbers.

Die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage lauten auszugsweise:

‚Für die Frage, welche Gebühr in den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 bzw. § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 anfällt, wie sich diese Gebühr bemisst, wann die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht und wer für diese Gebühr zahlungspflichtig ist, gibt es im bisherigen Recht keine spezifischen Bestimmungen. Vielmehr werden diese Fragen in der Praxis nach den Regelungen über das Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung gelöst. Die Bestimmungen über das Enteignungsentschädigungsverfahren sind aber auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellationen, wie sie sich in den genannten wasserrechtlichen Ersatzverfahren ergeben, nicht ausreichend zugeschnitten, weshalb daraus Antworten auf die soeben aufgelisteten Fragen manchmal nur im Interpretationswege gewonnen werden können. Es ist daher sinnvoll, für diese wasserrechtlichen Ersatzverfahren eine eigene gerichtsgebührenrechtliche Grundlage zu schaffen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahrenssituationen, wie sie in derartigen Angelegenheiten auftreten können, und in Übernahme der enteignungsrechtlichen Konstruktion wird in der neuen Z 5 des § 28 die alleinige Zahlungspflicht des Bundes für diese Gerichtsgebühr vorgesehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich schon nach heute geltendem Recht auf Grund des (gemäß § 117 Abs. 6 WRG 1959) sinngemäß anzuwendenden - und daher hinsichtlich der Parteirollen gleichsam ‚auf den Kopf zu stellenden' - § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ein Kostenersatzanspruch des Bundes ergeben kann, besteht bis zum In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform die Möglichkeit, in § 117 WRG 1959 einen Verweis auf die allgemeine Kostenersatzregelung für das neue Außerstreitverfahren (nämlich § 78 AußStrG nF) aufzunehmen, sodass dann der Bund auf dieser Grundlage - je nachdem, inwieweit er mit seinem Verfahrensstandpunkt durchgedrungen ist - vom Verfahrensgegner den Ersatz der von ihm zu entrichtenden Gerichtsgebühr (sowie allfälliger sonstiger Verfahrenskosten) verlangen kann.'

Das Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist immer unter der verfassungsrechtlichen Prämisse der völligen Schad- und Klagloshaltung des Enteigneten gestanden.

Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz leitet der Verfassungsgerichtshof eine Entschädigungspflicht ab, wenn dem Eigentümer ein gleichheitswidriges ‚Sonderopfer' auferlegt wird, dass eine Abtretung ohne Entschädigung erfolgen muss, dass also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, sodass der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen hingeben muss. Dafür gibt es keine sachliche Begründung (Vfslg 6884/1972, 7234/1973, 10.841/1986).

Die ‚Sonderopfer'-Theorie greift dann, wenn eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (vgl OGH 50b30/o8k, Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN).

Der Gleichheitssatz normiert, dass der Enteignete neben der Entschädigung auch eine völlige Klag- und Schadloshaltung erfahren muss. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Enteignungsverfahren, dass der Antragsteller für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, also auch die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Pauschalgebühren, gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten ist.

Die Gesetzesmaterialien zu § 28 Z 4 GGG machen deutlich, dass von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgegangen wird, da sie sich zur Frage, wer die Pauschalgebühr im Neufestsetzungsverfahren trägt nur im Hinblick auf die wasserrechtlichen Verfahren äußern. Die Kostentragung durch den Enteignungswerber war nie auf das Verfahren erster Instanz eingeschränkt. Es galt der allgemeine Grundsatz, dass der Enteignungswerber zahlungspflichtig ist.

2. Lex specialis derogat legi generali

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes erübrigen sich Erwägungen zur Spezialität der Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens zumal der Gesetzgeber TP 12a GGG ausdrücklich in den § 7 Abs 1 Z 1a GGG aufgenommen hat, der besondere Bestimmungen unberührt lässt. Selbst wenn man allerdings dem Gesetzgeber unterstellte, er hätte die Bestimmung des § 28 Z 4 GGG im Zuge der Gerichtsgebührennovelle 2009 übersehen, wäre daraus keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer abzuleiten.

Wenn die Rechtsfolgen mehrerer Tatbestände miteinander in Widerspruch stehen, somit die eine Rechtsfolge die andere ausschließt, ist von einer normverdrängenden Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Zur Beseitigung dieses Normenwiderspruches gibt es zwei Methoden. Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere und die später erlassene verdrängt die früher erlassene Norm (vgl Koziol - Weler/Kletecka Bürgerliches Recht I Rz 128ff).

Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeinen Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch Fälle der allgemeineren Norm sind (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB37 § 6 E 5b).

A. § 32 TP 12a Anmerkung 3 als lex specialis zu § 28 Z 4 GGG

§ 32 TP 12a GGG lautet wie folgt:

‚IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

Tarif post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12 a

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmitteiverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt; dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht; wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.'

Wohingegen § 28 2 4 GGG wie folgt lautet:

‚§ 28. Zahlungspflichtig sind:

bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.'

§ 28 Z 4 GGG ist als die speziellere Norm zu qualifizieren, da sie Spezialregelungen für Enteignungsverfahren trifft. Die generelle Norm, dass der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig wird, wird den speziellen Bedingungen des Enteignungsverfahrens nicht gerecht.

B. § 32 TP 12a Anmerkung 3 GGG ist nicht lex specialis zu § 28 Z 4

GGG

Es kann aus nachstehenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass § 32 TP 12a Anmerkung 3 GGG spezieller ist, da diese Bestimmung das Rechtsmittelverfahren betrifft und § 28 Z 4 GGG auf jede Instanz anzuwenden ist:

Im Hinblick auf die unter Punkt 1. ausgeführten verfassungsrechtlichen Überlegungen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Überlegungen in den Gesetzesmaterialien dahingehend getroffen hätte, dass im Rechtmittelverfahren andere Parameter als im Verfahren erster Instanz anzuwenden sind und daher - anders als im Verfahren erster Instanz - eine Belastung der Enteigneten mit der Pauschalgebühr nicht dem Gleichheitssatz widerspricht. Es gibt keinen Grund im Rechtmittelverfahren vom Grundsatz der völligen Klag-und Schadloshaltung abzugehen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Verfassungsgerichtshof mittlerweile die TP 12a Anmerkung 3 als verfassungswidrig aufgehoben hat.

3. Lex posterior derogat legi priori

Richtig ist, dass ein späteres Gesetz dem früheren derogiert. § 32 TP12a GGG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl 52/2009) eingeführt. In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009 wird zur Neueinführung der Pauschalgebühr für Rechtsmittelschriften im Außerstreitverfahren (TP 12a) ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sein soll. Das Enteignungsentschädigungsverfahren wurde in der Regierungsvorlage zu § 32 TP 12a nicht erwähnt. Lediglich zur § 32 TP 12 lit. d Z 2 bis 4 wird klargestellt, dass sich die Pauschalgebühr (nicht nur im Verfahren zweiter und dritter Instanz) von der ermittelten Entschädigungssumme errechnet. Auch dem Ausschussbericht des Nationalrates ist die Frage der Anwendbarkeit der § 32 TP 12a Anmerkung 3, wonach der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig wird, nicht erwähnt. Hätte der Grundsatz, der völligen Klag- und Schadloshaltung des Enteigneten (Sonderopfertheorie) durchbrochen werden sollen, würde dies in den Gesetzesmaterialien begründet.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Gesetzgeber bei Einführung der § 32 TP 12a Anmerkung 3 GGG die Bestimmung des § 28 Z 4 GGG übersehen hätte, bestünde kein Raum für eine über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 7 Abs 1a GGG hinausgehende Zahlungspflicht der Beschwerdeführer. Die Zahlungspflicht des Enteignungswerbers entspricht der ratio des Gesetzes, insbesondere der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG. Damit bleibt für den Grundsatz lex posterior derogat legi priori kein Raum.

4. Zusammenfassung

§ 32 TP 12a GGG wird durch die speziellere Norm § 28 Z 4 GGG in Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung verdrängt, sadass die Bestimmung des § 32 TP 12a GGG nur so verstanden werden kann, dass diese auf Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht anzuwenden ist, sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Enteignungswerber zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr ist.

5. Anlassfall

Als Anlassfall im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshof wird nicht nur jener Fall gesehen, der vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen ist, sondern alle Fälle die bis zu Beginn der Beratung des Verfassungsgerichtshofes (oder Beginn der mündlichen Verhandlung) beim Verfassungsgerichtshof einlangen (vgl Schäffer in Rill/Schäffer Bundesverfassungsrecht (2001) Art 140 Rz 93 mwN).

Nur wenn der Antrag im Verwaltungsverfahren, der das Verfahren in Gang setzt, nach dem Prüfbeschluss gestellt wird, geht der Verfassungsgerichtshof in Sinn seiner Trittbrettfahrerjudikatur davon aus, dass die Aufhebung der Norm auf diese Fälle nicht zurückwirken soll (vgl VfGH 15.10.2005, B 844/05).

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren jedoch nicht durch Antrag der Beschwerdeführer eingeleitet, sondern durch Lastschriftanzeige der Präsidentin des Landesgerichts [...]. Die Beschwerdeführer hatten keinerlei Einfluss darauf, wann die Lastschriftanzeige zugestellt wurde. Auffallend lang ist die Zeitspanne zwischen Einbringung des Rekurses am 04.06.2013 und Vorschreibung der Gebühr am 12.12.2014.

Wäre die Lastschriftanzeige vor dem 16.07.2014 an die Beschwerdeführer, beziehungsweise deren Vertreter, übermittelt worden, käme die Judikatur zum Quasianlassfall zum Tragen und die Aufhebung des § 32 TP 12a GGG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014 würde auf den gegenständlichen Fall rückwirken. Es scheint nicht angemessen die Beschwerdeführer, die keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung haben, als Trittbrettfahrer zu behandeln und von der Rückwirkung der Aufhebung auszunehmen. Aus Sicht der Beschwerdeführer wirkt daher die Aufhebung der § 32 TP 12a GGG auf den gegenständlichen Fall, sodass auch aus diesem Grund der Bescheid auf Grund inhaltlicher Rechtsmängel aufzuheben ist."

11. Mit undatiertem Schriftsatz (eingelangt am 21.10.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Die BF vertreten im Wesentlichen die Rechtsansicht § 28 Z 4 GGG sei auf Rechtmittelverfahren zur Ermittlung der Entschädigung im gegenständlichen Enteignungsverfahren als lex specialis anwendbar und § 32 TP 12a GGG daher nicht einschlägig. Die BF als Enteignete seien daher nicht zahlungspflichtig.

Über diese Rechtsfrage wird in der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden sein.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Von der rechtzeitigen Einleitung des Ermittlungsverfahrens (binnen 2 Wochen) nach fristgerechtem Einlangen der Vorstellung wird trotz fehlender Nachweise im Akt ausgegangen, weil dies vom BF nicht angezweifelt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass die Präsidentin des LG in ihrem Bescheid diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 16.06.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 14.07.2015 (trotz ursprünglich unrichtiger Einbringung direkt beim BVwG) bei der belangten Behörde eingelangt ist, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

In § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist ausgeführt, dass soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist.

§ 28 Z 4 GGG regelt unter der Überschrift "VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens", dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet zahlungspflichtig ist.

Die Höchstgerichte haben (soweit fallbezogen) festgestellt:

Gemäß der Z 7 des - gegenüber § 7 GGG als lex specialis hier anzuwendenden, die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens betreffenden - § 28 GGG sind in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig (VwGH 22.10.1992, 91/16/0107).

Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG gemäß § 2 Z 1 lit. i GGG mit "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens". In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens" in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann (VwGH 29.08.2013, 2010/16/0271).

Mit der angefochtenen TP 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zu A)

Im vorliegenden Fall, vermeinen die BF, dass im Enteignungsverfahrens ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren gem. § 32 TP 12 und TP 12a GGG des Verfahrens erster Instanz sowie eines Rechtsmittelverfahrens zahlungspflichtig sei, da aus § 28 Z 4 GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Diese Rechtsansicht ist zutreffend.

Durch Überreichung der Rechtsmittelschriften entstand nach der im Anlassfall gültigen Rechtslage zweifellos der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren iSd § 2 Z 1 lit. j iVm TP 12a lit. a und lit. d GGG. Ebenso wie die TP 12 ist auch die TP 12a eine Pauschalgebühr im außerstreitigen Verfahren.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gem. § 7 Abs. 1 Z 1a jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Die Überschrift zu § 28 GGG lautet ganz allgemein "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" und darunter ist der § 28 Z 4 GGG angeführt. § 28 Z 4 GGG ist eine besondere Bestimmung für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen.

Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass § 28 Z 7 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und es ist daher davon auszugehen, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis für alle Arten von Pauschalgebühren für die dort angeführten Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens ist. Demnach wird beim Entschädigungsverfahren nur derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung (oder der hier nicht relevante enteignungsähnliche Vorgang) stattfindet.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu § 28 GGG ist nichts zu entnehmen, dass eine gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht von § 28 Z 4 GGG erfasst sein sollten.

Die Erläuterungen zur jüngsten Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise, obwohl die Bestimmungen der GGN 2015 auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anwendbar sind. So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der oa. Aufhebung der TP 12a durch den VfGH ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannt Personen." Weiters bei der Tarifpost 12a: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a vorsieht, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12 von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 EisbEG) nicht auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren; weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren.

Aus der Zitierung des § 44 Abs. 2 EisbEG ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt und nichts darüber aussagt, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren gem. GGG verpflichtet ist. Die Tragung der Gerichtsgebühren ist ausschließlich, unmissverständlich und abschließend im § 28 Z 4 GGG geregelt und jener Partei auferlegt zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits aus diesem Grund dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb der Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Auf die sonstigen von den BF vorgebrachten Beschwerdegründe war daher nicht mehr einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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