W102 2116711-1•BVwG W102 2116711-1
W102 2116711-1Tribunale amministrativo federale12 gen 2016
Almmeldung, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>Gleichbehandlung, Gleichheitsgrundsatz, Mangelhaftigkeit,<br/>Meldepflicht, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unterschrift,<br/>Weidemeldung, Willkür, Zustellnachweis, Zustellung
W102 2116711-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2015, Zl. II/7-RP/10-123081668, betreffend Rinderprämien 2010 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT
XXXX und AT XXXX als fristgerecht gemeldet gelten.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen für insgesamt 33 prämienfähige Mutterkühe durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2010 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 wurden dem BF Rinderprämien iHv EUR 6.364,80 gewährt. Dabei wurde seitens der AMA bei der Berechnung der Mutterkuhprämie von einer Stückzahl von 30 prämienfähigen Rindern ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des BF vom 28.04.2011. Der BF brachte darin vor, er habe im Jahr 2010 tatsächlich 33 Stück Mutterkühe gehalten, die vorgeschriebene Haltefrist eingehalten und diese auch ordnungsgemäß gemeldet. Die nicht berücksichtigten drei Tiere mit den Nr. AT XXXX , AT XXXX (vom BF fälschlicher Weise AT XXXX angegeben!) und AT XXXX wurden laut Berufung im Sommer 2010 im Weidegebiet mit der Almbetriebsnummer XXXX auf den Grundstücken XXXX und XXXX der EZ XXXX , GB XXXX Eisentratten geweidet. Das Verbringen dieser Tiere wurde vom BF an die AMA am 25.06.2010 gemeldet. Der BF beantragte deshalb, jegliche Prämien und Zahlungen auch im Zusammenhang mit den drei genannten Tieren auszuzahlen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.07.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0683-I/7/2012 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, II/7-RP/10-110056883 abgewiesen. Da die Alm/Weidemeldung für die drei Tiere mit den Nr. AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX ohne Unterschrift des Almobmannes erfolgte, liege keine korrekte Meldung des Almauftriebs vor, sodass die Mutterkuhprämie für diese Kühe nicht gewährt werden könne.
Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 wurde mit den Bescheiden der AMA vom 27.09.2012, II/7-RP/10-117827308; vom 25.04.2013, II/7-RP/10-119486703 und vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668 abgeändert. Gegen diese Abänderungsbescheide, in denen seitens der AMA bei der Berechnung der Mutterkuhprämie weiterhin von einer Stückzahl von 30 prämienfähigen Rindern ausgegangen wurde, wurde vom BF vorerst kein Rechtsmittel erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, aufgrund der VfGH-Beschwerde des BF vom 21.08.2012 den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.07.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0683-I/7/2012 aufgehoben. Der BF ist durch den angefochtenen Bescheid des BMLFUW im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, lässt sich keinesfalls ableiten, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob die vom BF genannten Tiere die Fördervoraussetzungen erfüllen oder nicht. Daher ist der Bescheid des BMLFUW mit Willkür belastet.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2015, W102 2103708-1/6E, wurde das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883 eingestellt. Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883 aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2015, W102 2103708-1/6E, übermittelte der Beschwerdeführer der AMA mit Schreiben vom 12.10.2015 die Aufforderung, die im gegenständlichen Beschluss angeführten drei Abänderungsbescheide zuzusenden.
Die AMA hat mit Schreiben vom 16.10.2015 diese Bescheide vom 27.09.2012, II/7-RP/10-117827308; vom 25.04.2013, II/7-RP/10-119486703 und vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668, mit denen der Bescheid vom 23.02.2011, II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 abgeändert wurde, dem Beschwerdeführer - ausdrücklich gekennzeichnet mit dem Vermerk "Duplikat" - übermittelt.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 hat der BF gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2015, II/4-RP/10-123081668, Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen wieder vorgebracht, er habe im Jahr 2010 tatsächlich 33 Stück Mutterkühe gehalten, die vorgeschriebene Haltefrist eingehalten und diese auch ordnungsgemäß gemeldet. Besonders wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, Bezug genommen und der Antrag gestellt, für die restlichen drei Mutterkühe (also für insgesamt 33 Mutterkühe) die Mutterkuhprämie für das Jahr 2010 auszubezahlen.
In der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht hält die AMA in einer Bemerkung fest, dass die Zustellung der Bescheide vom 27.09.2012, II/7-RP/10-117827308; vom 25.04.2013, II/7-RP/10-119486703 und vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668, erstinstanzlich ohne Zustellnachweis erfolgte und dem nunmehrigen Einwand des Beschwerdeführers, er habe die drei Abänderungsbescheide nicht erhalten, nicht nachweislich entgegengetreten werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 Rinderprämien iHv EUR XXXX gewährt. Dieser Betrag wurde auch überwiesen.
Stets ausgehend von 30 im Prämienjahr 2010 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, wurde dieser Betrag mit den Bescheiden der AMA vom 27.09.2012, II/7-RP/10-117827308; vom 25.04.2013, II/7-RP/10-119486703 und vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668 mehrfach abgeändert. Im bekämpften Bescheid vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668 wurden für 2010 Rinderprämien iHv EUR 6.760,80 gewährt.
Da die Alm/Weidemeldung für drei weitere Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX ohne Unterschrift des Almobmannes erfolgte, liegt aus Sicht der AMA entgegen der Ansicht des BF keine korrekte Meldung des Almauftriebs vor, sodass die Mutterkuhprämie für diese Kühe nicht gewährt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, jedoch dem gegenüber festgehalten, dass aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, sich keinesfalls ableiten lässt, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015, B 1044/2012-7.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:
Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(...).
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.
Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lauten:
"Art. 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Art. 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Da der angefochtene Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, ist gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG, BGBl 1982/200 idgF, davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
Im vorliegenden Fall wurde die Alm/Weidemeldung für drei weitere Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX ohne Unterschrift des Almobmannes getätigt, dennoch erfolgte auch für diese Tiere insofern eine korrekte Meldung des Almauftriebs, als der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, festgehalten hat, dass aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, sich keinesfalls ableiten lässt, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist. Dass die Tiere gealpt waren, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen ist nicht ersichtlich. Somit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX fälschlicher Weise als nicht ermittelt gewertet wurden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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