BVwG W216 2101564-1

W216 2101564-1Tribunale amministrativo federale11 gen 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W216 2101564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2101564.1.00

Spruch

W216 2101564-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.01.2015, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.04.2014 einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Zustand nach Fibroadenom rechte Brust (2004 entfernt).

Derzeitige Beschwerden: Colitis ulcerosa seit 2007 bekannt. Zu Beginn ca. 3-4 Schübe im Jahr (darüber keine Befunde vorliegend). In den letzten zwei Jahren Zunahme der Schübe. "Derzeit abklingender Schub". Stuhlfrequenz dreimal/Tag. Kein Durchfall.

(...)

1. Colitis ulcerosa; Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein- und Ernährungszustand; Pos. Nr. 070405; GdB 30%.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2012 möglich."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Am 07.10.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führt sie aus, sie finde es persönlich unzumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da sie in den letzten eineinhalb Jahren regelmäßig Schübe aufgrund ihrer Krankheit habe. Die Schübe begännen immer heftig und sie schaffe es kaum rechtzeitig eine WC Anlage aufzusuchen. Daher fahre sie immer mit dem Auto. Sie habe auch einen Diätplan, der sie in ihrer Krankheit unterstütze und durch den sie weniger Schübe bekommen solle. Ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand sei daher nicht gegeben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie neue ärztliche Befunde vorlegen müsse, wenn sie eine neuerliche Vorlage an den Arzt wünsche.

Am 25.11.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Befund.

Zur Überprüfung der anlässlich der Stellungnahme erhobenen Einwände und des vorgelegten Befundes wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem ärztlichen Dienst vorgelegt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2015 führte die medizinische Sachverständige aus, dem vorgelegten Befund sei zu entnehmen, dass am 13.08.2014 eine Kolonoskopie durchgeführt worden sei. Festgestellt worden sei ein "Regelrechter Befund im eingesehenen Colon und Rectum, dzt. keine akute Entzündungsaktivität nachweisbar. Normaler AZ, EZ. Colitis ulcerosa dzt. in Remission". Die Sachverständige führte weiters aus, dass sich durch diesen Befund keine Änderung in der Einschätzung des Leidens 1 ergebe (normaler Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand, derzeit keine Entzündungsaktivität in der Kolonoskopie nachweisbar).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien laut ärztlicher Stellungnahme nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines bereits zuvor übermittelten Arztbriefes vom 17.11.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Colitis ulcerosa leide. Dies sei eine chronische, unheilbare Krankheit. Sie sei dadurch in ihrem Beruf und in ihrem Alltag sehr eingeschränkt, da sie regelmäßig an unkontrollierbaren Schüben leide und sie sehr oft die Kontrolle über ihren Stuhlgang verliere. Ihr Internist untersuche sie jährlich mittels Koloskopie, meist nach Abklingen der Schübe. Es sei ihr nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da ihre Schübe ohne Vorankündigung kämen und sie nicht rechtzeitig eine Toilette aufsuchen könne. Seit 5 Jahren würden die Schübe immer häufiger. Bei Bedarf könne sie ihre Krankenakte der letzten sieben Jahre übermitteln.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Beschwerdevorbringen - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, die geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Fachärztin für Innere Medizin festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen zwei Wochen ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten bzw. aktuelle Beweismittel vorzulegen.

Am 11.12.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit 8 Jahren an Colitis Ulcerosa und habe schwerste Probleme, ihren Beruf auszuführen, da sie immer wieder an Schüben leide. Da sie Panikattacken bekomme, wenn sie einen längeren Zeitraum unterwegs sei oder Schweißausbrüche bekomme, wenn nicht ständig eine Toilette sichtbar sei, habe sie sich daher in psychologische Betreuung begeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar, da sie Panikattacken bekomme. Beiliegend übermittle sie die Fachärztliche Stellungnahme ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.10.2015, wonach sie aufgrund einer Belastungsreaktion in Behandlung stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.04.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.01.2015 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, wurde aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört und weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 Behinderteneinstellungsgesetz 30 v.H. beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und den Feststellungen im eingeholten Sachverständigengutachten.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 06.01.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom 08.09.2014, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, sowie die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2015, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 08.09.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Colitis ulcerosa leidet und aufgrund eines normalen Allgemein- und Ernährungszustandes von einem Grad der Behinderung von 30% auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge einer Stellungnahme erhobenen Einwendungen und ein vorgelegter Befund wurden von der medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2015 nachvollziehbar dahingehend gewertet, dass sich durch diesen Befund keine Änderung in der Einschätzung des Leidens (Colitis ulcerosa) ergibt, da bei der Beschwerdeführerin ein normaler Allgemeinzustand und normaler Ernährungszustand vorliegt und derzeit keine Entzündungsaktivität in der Koloskopien nachweisbar ist.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich den bereits zuvor übermittelten Befund einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.11.2014 vorlegt, welcher schon im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2015 gewertet wurde. Ein darüber hinaus gehendes Vorbringen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2015 eine Stellungnahme ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.10.2015 vorlegt, wonach sie aufgrund einer Belastungsreaktion in Behandlung stehe und vorbringt, dass sie unter Panikattacken und Schweißausbrüchen leide, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen aufgrund des seit 01.07.2015 geltenden "Neuerungsverbots" unberücksichtigt bleiben muss. Demgemäß dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 19 Abs. 1 BEinstG).

Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 06.01.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.04.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im vorliegenden Fall wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache stattfinden könnte. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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