W202 2010823-1•BVwG W202 2010823-1
W202 2010823-1Tribunale amministrativo federale11 gen 2016
Drogenabhängigkeit, gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
W202 2010823-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX , StA. Weißrussland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zahl 317763501-14867748, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG idgF iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und reiste im Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein.
Er stellte am 27.12.2004 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.04.2005, Zahl:
04 25.868-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei sowie wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.01.2007, Zl. 259.971/2-VII/43/07, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.12.2004 neuerlich § 7 AsylG 1997 ab und stellte wiederum fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus.
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl. D1 259.971-2/2008/9E gemäß § 7 AsylG 1997, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Mit Bescheid der BH Korneuburg vom 27.11.2006, Zl. KOS3-F-06, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot gemäß § 62 iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG erlassen.
Am 14.01.2012 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife mit einem gestohlenen ausgeschriebenen lettischen Reisepass aus.
Im Zuge seiner Einvernahme vor der BPD Wien vom 15.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich mit den gefälschten Dokumenten hätte anmelden wollen. Über Vorhalt seines rechtskräftig negativen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das bekannt sei, er sei tatsächlich ausgereist, sei aber im vorigen Jahr im Frühling wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er wisse auch, dass er in Österreich nicht angemeldet sei. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab er an, er gehe "schwarz arbeiten" und verdiene ein bisschen.
Mit Bescheid vom 15.01.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im Zuge seiner Einvernahme vor der BPD Wien vom 16.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt im April 2011 versteckt in einem LKW nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise seien Probleme in seinem Heimatland gewesen. Es könne sein, dass er auch schon im Jahr 2010 eingereist sei, aber er befinde sich derzeit im Hungerstreik und es gehe ihm sehr schlecht und er könne sich nicht konzentrieren. Seine Ausreise nach Minsk könne er nicht belegen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er in Wien, Näheres unbekannt, Unterkunft genommen und sei nicht behördlich gemeldet. Er habe sich deshalb nicht angemeldet, weil es ihm sehr schlecht gehe. Er wolle hierbleiben und arbeiten. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe nicht mehr, in Österreich habe er keine Angehörigen.
Am 17.01.2012 wurde die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Hungerstreiks attestiert und dieser aus der Schubhaft entlassen.
Am 08.08.2014 wurde in XXXX eine Kontrolle mit fremdenrechtlichen Bezug durchgeführt. Unter anderem konnte der Beschwerdeführer angetroffen werden. Dieser legitimierte sich jedoch mit einem litauischen Reisepass, lautend auf XXXX . Eine EKIS/SIS-Anfrage ergab, dass der litauische Reisepass am 10.04.2010 entwendet wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX , wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er XXXX sei, er gab an das er XXXX sei.
Am 09.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er im Jänner 2014 mit dem Linienbus von Weißrussland illegal nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei gewesen, dass er viele Bekannte hier habe und er dieses Land kenne. Bei der Einreise habe er zirka 300 Euro gehabt, derzeit besitze er 2.761 Euro. Das sei nicht sein Geld, sondern gehöre einem Bekannten. Er hebe es für ihn auf, er heiße XXXX , den Nachnamen kenne er nicht, er sei aus Polen, sie würden zusammen arbeiten. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er an verschiedenen Adressen bei diversen Freunden oder auf der Straße Unterkunft genommen und sei nicht behördlich gemeldet. Seine Effekten befänden sich bei ihm. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei an die Adresse XXXX gefahren sei, er auch einen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe, was mit dieser Wohnung sei, gab er an, dass er dort gelegentlich die letzten drei Wochen gewohnt habe, jetzt wohne er aber nicht mehr dort. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Mutter lebe in Russland, in Österreich habe er keine Angehörigen. Befragt nach seiner derzeitigen Beschäftigung führte er aus, "schwarz auf der Baustelle". Befragt, warum er sich gegenüber der Polizei bei der Kontrolle am 08.08.2014 mit einem gefälschten beziehungsweise als gestohlen gemeldeten litauischen Reisepass ausgewiesen habe, führte er aus, wie er das letzte Mal in Weißrussland gewesen sei, habe er von Freunden dieses Dokument bekommen, weil er keine Dokumente besessen habe. Das sei gewesen, bevor er vor acht Monaten nach Österreich gekommen sei. Bevor er nach Weißrussland zurückgekehrt sei, sei er in Österreich gewesen. Befragt, wie er damals von Österreich ohne Dokument nach Weißrussland gekommen sei, führte er aus, er habe sich ein Busticket gekauft und sei über die Slowakei in die Ukraine und dann nach Weißrussland gefahren, er sei dabei nie kontrolliert worden. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe und er sich in Österreich nicht aufhalten dürfte. Er habe versucht in Weißrussland ein neues Leben anzufangen, aber er könne dort nicht leben, deshalb sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er wolle kein Ersatzdokument und er wolle auch nicht nach Weißrussland zurückkehren, weshalb er auch kein diesbezügliches Formular ausfüllen werde. Er wolle nicht nach Weißrussland zurück, er stelle hiermit einen Asylantrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid des BFA vom 09.08.2014, Zahl 317763501-14867748, wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung/ ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich unkooperativ verhalten, indem er das Ausfüllen des Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe. Er habe sich mit Dokumenten ausgewiesen, die nicht die seinen gewesen seien, zumal er sich bereits zweimal gegenüber der Polizei mit einem als gestohlen gemeldeten litauischen Reisepass ausgewiesen habe und behauptet habe, diese Person zu sein, um seine wahre Identität zu verschleiern. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine familiären Bindungen in Österreich. Es lägen die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der Notwendigkeit ergebe in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit im Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Wie dargelegt bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ulitma ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis, da ein Sicherungsbedarf nicht vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über soziale und medizinische Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer beziehe in der XXXX Wohnung und absolviere bei der XXXX eine Substitutionstherapie. Zwischen der zuständigen Apothekerin und dem Beschwerdeführer bestehe seit vielen Jahren ein intensives Behandlungsverhältnis. Die Apothekerin habe auf telefonische Anfrage geschildert, dass sie den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Patienten betreue. Der Beschwerdeführer werde wochentags täglich in der Apotheke zum Papst vorstellig. Ihm werde dabei täglich 1.200 mg Substitol im Beisein der Apothekerin oder einer ihrer Kolleginnen verabreicht. Der Beschwerdeführer sei äußerst zuverlässig und lasse keinen Behandlungstermin aus. Vor Wochenenden und Feiertagen werde dem Beschwerdeführer die notwenige Dosierung an Substitol ausgehändigt und nehme er diese selbstständig ein. Aufgrund dieses langjährigen Behandlungsverhältnisses bestehe auch eine soziale Beziehung zwischen der Apothekerin und dem Beschwerdeführer, die für die Person des Beschwerdeführers von maßgeblicher Bedeutung sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die vorliegende Erkrankung und deren Behandlung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich mitzuberücksichtigen sei und unabhängig von ihrer Bewertung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sei. Gleiches gelte auch für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 EMRK und dem PersFrG. Ein Abbruch der Substitutionstherapie in Österreich beziehungsweise eine Änderung des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers und der Beziehung zu seiner seit vielen Jahren mit der Substitutionstherapie betrauten Apothekerin würde daher zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen beziehungsweise bereits erzielte Fortschritte maßgeblich zurücksetzen, was sich im Hinblick auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers, welcher nicht nur an einer Suchtmittelerkrankung leide, sondern darüber hinaus am Hepatitis C Virus erkrankt sei, negativ auswirke. Die Behörde könne aufgrund des Krankheitsbildes und der Behandlung des Beschwerdeführers mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich dieser täglich in der XXXX aufhalte und sie der Person des Beschwerdeführers dort auch habhaft werden könne. Daher sei ein Sicherungsbedarf nicht gegeben.
Der Tatbestand der Ziffer 3 des § 76 Abs. 2 FPG stelle auf Fälle ab, in denen Fremde nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung offensichtlich nur um Asyl ansuchen, um den Vollzug dieses Titels zu unterlaufen und um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf internationalen Schutz aber deshalb gestellt worden, da sich der Sachverhalt seit der letzten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gravierend verändert habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Weißrussland aufgrund seiner Suchtmittelerkrankung und der maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nunmehr eine Anhaltung in einem Arbeitslager, in dem er der Zwangsarbeit zugeführt werden würde, wie einer Vielzahl von Länderberichten zu entnehmen sei. In der Folge zitierte die Beschwerde aus Länderberichten. Darüber hinaus habe sich auch das Krankheitsbild betreffend die Infektion mit dem Hepatitis C Virus gravierend verschlechtert. In Weißrussland sei die Behandlung von Hepatitis C in lokalen Infektionskliniken möglich. Bedingung für den Erhalt dieser Behandlung seien der medizinische Schluss über die Diagnose und Vorschreibung. Hepatitis C sei behandelbar mit Ribavirin und verschiedenen Interferonarten. Ihr ungefährer Preis liege bei Interferon bei zirka 300 $ pro Injektion und bei Ribavirin zirka bei 25 $ für 40 Tabletten. Beispielsweise koste ein Behandlungsablauf von Hepatitis C des ersten Typs zirka 15.000 Euro. Ein Behandlungsablauf für Hepatitis C Viren in Belarus sei relativ teuer und möge nicht immer kostenlos sein, wenn der Patient aus dem Spital entlassen werde. In solchen Fällen könne die Behandlung kostenlos, teilweise kostenlos oder kostenpflichtig sein, abhängig von der individuellen Situation. Mit all dem werde sich die belangte Behörde im Rahmen des Asylverfahrens auseinandersetzen müssen. Der geschilderte Sachverhalt habe sich erst nach der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010 ereignet. Zwar sei die Suchtmittelerkrankung des Beschwerdeführers und die Infektion mit dem Hepatitis C Virus bereits damals bekannt gewesen. Jedoch habe sich wie oben dargelegt in Weißrussland der Umgang mit Menschen die an einer Suchmittelerkrankung leiden, verschärft. Daher ziele der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2014 nicht darauf ab, den Vollzug des bestehenden fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung zu unterlaufen, sondern um eine Prüfung des offensichtlich nicht unbegründeten Antrags zu erwirken. Daher seien am 09.08.2014 die Voraussetzungen zur Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht vorgelegen. Sie lägen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ebenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 11.08.2014 über starke Entzugserscheinungen gelitten, da ihm die Einnahme vom Substitol bis zur Vorführung vor dem Amtsarzt, die erst am 12.08.2014 stattfinden hätte sollen, verweigert worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, sich im Hungerstreik zu befinden und an starken Nierenschmerzen zu leiden. Aufgrund der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, er habe bereits einmal durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt, scheine nicht ausgeschlossen, dass der nunmehrige Hungerstreik des Beschwerdeführers auf dessen Gesundheitszustand gravierendere Folgen habe werde, als ein gewöhnlicher Hungerstreik. Dies scheine auch durch die vom Beschwerdeführer geschilderten starken Nierenschmerzen indiziert. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin beantragt, dem hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers kein Behandlungsauftrag zukomme. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen. Daraus folge, dass zum einen die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, zum anderen hätte der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt. Die Anhaltung des Beschwerdeführers stehe im Hinblick auf dessen persönlichen Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien auch daher rechtswidrig.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG habe die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Die Behörde verwende im bekämpften Bescheid lediglich einen modulhaften Textbaustein betreffend die Bestimmung des § 77 FPG, ohne sich mit dem konkreten Fall auseinander zu setzen. Die Schubhaft sei auch daher rechtswidrig.
In der Folge setzte sich die Beschwerde mit der Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten sowie mit der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG auseinander und bezweifelte die Verfassungskonformität der entsprechenden Bestimmungen.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer ein medizinisches Gutachten einzuholen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherigen Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, im Rahmen einer habeas-corpus-Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr i.H.v. 30,-- Euro zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, Aussprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Das Bundesamt erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Der Beschwerde werde entgegen gehalten, dass in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2014 keine Angaben über den angeblichen gesundheitlichen Zustand und die regelmäßige Behandlung gemacht worden seien. Vielmehr sei angegeben worden, dass zuletzt im Jänner die Einreise nach Österreich erfolgt sei. Es sei auch bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer nach Weißrussland zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe in Weißrussland ein neues Leben beginnen wollen und habe dort angeblich nicht leben können und sei nach Österreich zurückgekehrt. Aus dieser Angabe habe nicht entnommen werden können, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers es nicht zulasse, nach Weißrussland zurückzukehren beziehungsweise die medizinische Versorgung der Grund wäre, dass seine Rückkehr nicht zulässig wäre. Aus der Erstbefragung habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer darin bestätige, dass er nach Weißrussland zurückgekehrt wäre. In der Befragung sei auf die Drogensucht und die angeblich fehlende Behandlungsmöglichkeit hingewiesen worden. Bezüglich des Aufenthaltes in Wien dürfe festgestellt werden, dass sein Aufenthalt in einer Apotheke (Abholung von Medikamenten und gleichzeitige Einnahme) sehr kurz andauere und nicht immer zur gleichen Uhrzeit erfolgen müsse. Obwohl der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nach Österreich zurückgekehrt sei, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich unter dem richtigen Namen zu registrieren und habe versucht, unter einem anderen Namen Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe den Aufenthaltsort zu verschleiern versucht, indem er einen falschen Namen verwendet habe. Es hätten weder familiäre noch berufliche Bindungen festgestellt werden können. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, da kein Interesse bestehe sich einem Verfahren zu stellen. Die Verwendung eines anderen Ausweisdokumentes und der mehrmonatige Aufenthalt und die Asylantragstellung zu einem Zeitpunkt, wo sichernde Maßnahmen angedroht worden seien, zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer alles daran setzte, um in Österreich zu verbleiben und eine Entlassung nur dazu benützen würde, den tatsächlichen Unterkunftsort zu verschleiern. Aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers sei auch zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in ein Milieu abrutsche, wo das Untertauchen und Verbergen vor behördlichem Zugriff an der Tagesordnung sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger medizinischer Kontrolle und sei davon auszugehen, dass die notwendige Medikation fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer sei bereits am 15.01.2012 in Schubhaft genommen worden und habe sich durch einen Hungerstreik der drohenden Abschiebung entziehen können. Bei der Verhängung der Schubhaft sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestehe zur Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens und der Abschiebung Schubhaft zu verhängen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers habe die Behörde jedoch zu dem Schluss kommen müssen, dass nicht sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer sich einem weiteren Asylverfahren stellen werden, da im Vordergrund des Beschwerdeführers stehe, einer drohenden Ausreise nach Weißrussland zu entgehen und daher zu erwarten gewesen sei, dass behördlichen Auflagen, die zur Sicherung eines Verfahrens dienten, keine Folge geleistet werde. Der Hinweis auf einen täglichen Aufenthalt in einer Apotheke erscheine unzureichend, um sicher zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer einem Abschiebeverfahren stellen würde. Aufgrund der fehlenden sozialen Integration und der unterschiedlichen Angaben in der Niederschrift und der Erstbefragung zum Asylantrag bezüglich des Aufenthaltes und des gesundheitlichen Zustandes habe diese Entscheidung getroffen werden müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem anhängigen Asylverfahren und der drohenden Abschiebung nach Weißrussland zu entziehen, als schlüssig angesehen werde. Der Sicherungsbedarf sei daher als gegeben anzusehen. Abschließend wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abweise, gemäß § 22a BFA-VG feststelle, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, sowie der Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichtet werden möge.
Am 11.08.2014 erfolgte im Rahmen des Antrages auf internationalen Schutz die Erstbefragung des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylantrages Österreich verlassen habe. Er sei freiwillig zurückgekehrt, da sein Antrag negativ entschieden worden sei. Er habe sich in Weißrussland und in Russland aufgehalten. An den obigen Orten sei er abwechselnd gewesen und habe dort von zirka 2010 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 gelebt. Er sei auch einmal in der Zeit von 2010 bis Jänner 2014 in Österreich gewesen. Das sei etwa vor eineinhalb Jahren gewesen. Da sei er allerdings nur für zirka drei Monate in Österreich gewesen und sei im Gefängnis gesessen. Nach Österreich sei er wieder gekommen, weil er in seinem Heimatland Probleme gehabt habe. Er stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, weil er in seinem Heimatland keine Therapie für seine Krankheit bekomme. Ebenfalls sei er drogenabhängig. Er habe Hepatitis C und wolle gerne behandelt werden, allerdings sei das in Weißrussland nicht möglich, weil er keine Dokumente habe. Außerdem seien seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren in Österreich noch aufrecht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er keine Therapie bekomme und er habe Angst, dass es ihm dadurch schlechter gehe. Ebenfalls werde er von der Partei des Präsidenten gesucht. Das habe er allerdings schon bei seinem ersten Asylantrag angegeben. Er könne nicht sagen, ob er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger. Es bestehen keine beruflichen oder familiären Bindungen in Österreich, er ist ledig und hat keine Sorgeplichten, er verfügt über keinerlei Angehörige im Bundesgebiet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.11.2006, Zl. KOS3-F-06, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet gemäß § 62 iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 55, § 66 FPG 2005 erlassen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, Zl. D1 259.971-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2008, mit dem der Asylantrag vom 27.12.2004 abgewiesen wurde, festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland zulässig sei und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen wurde, gemäß § 7 AsylG 1997, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen
Am 14.01.2012 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Streife mit einem gestohlenen ausgeschriebenen lettischen Reisepass aus. In der Folge würde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.01.2012 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In Schubhaft trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik und wurde infolgedessen wegen Haftunfähigkeit am 17.01.2012 entlassen.
Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle mit fremdenrechtlichem Bezug angetroffen und legitimierte sich dieser mit einem litauischen Reisepass, der am 10.04.2010 entwendet worden war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014, Zl. 317763501-14867748, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer verweigerte das Ausfüllen eines Formulars betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und leidet an Hepatitis C, die Drogenabhängigkeit und die Erkrankung an Hepatitis C bestand bereits bei Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, Zl. D1 259.971-2/2008/9E.
Vor seiner Inschubhaftnahme absolvierte der Beschwerdeführer bei der XXXX eine Substitutionstherapie.
Der Beschwerdeführer trat in Schubhaft in Hungerstreik. Er wurde aufgrund dessen am 20.08.2014 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Bis zu seiner gegenständlichen Inschubhaftnahme war der Beschwerdeführer von 19.02.2007 bis 13.04.2011 als obdachlos, einen Tag, nämlich am 19.07.2011 in XXXX sowie in Polizeianhaltezentren gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18.04.2005 gem. §§ 127, 130 (1. Fall) 15, 146, 148 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13.12.2005 gem. §§ 127, 131 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 03.11.2009 gem. § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen, mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 13.02.2015 gem. §§ 223 Abs. 2, 224 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen sowie aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum unbefristeten Rückkehrverbot ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.11.2006, zum abgeschlossenen Asylantrag vom 27.12.2004 aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010.
Die Feststellungen betreffend die sozialen Beziehungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2014 sowie 11.08.2014, denen sich keine konkreten sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen lassen. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass eine soziale Beziehung zur Apothekerin bestehe, doch wurde eine solche nicht konkret dargetan, da sich den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde bloß entnehmen lässt, dass die entsprechende Medikation seitens der Apothekerin an den Beschwerdeführer ausgehändigt wurde. Dass weitere Kontakte, abgesehen von den Behandlungen, bestünden, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Feststellungen betreffend die polizeilichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister. Die Aufgriffe des Beschwerdeführers und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dabei mit einem lettischen beziehungsweise litauischen Reisepass auswies, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt inliegenden Anhalteprotokollen.
Die Verurteilungen ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Die bis zur Entlassung bestehende Haftfähigkeit ergibt sich aus der beim polizeiärztlichen Dienst eingeholten Krankenakte, die Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit durch Hungerstreik aufgrund des Berichts des BFA vom 20.08.2015.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben §76 Abs. 2 Z 3 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013 (vgl. BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E).
Gemäß § 76 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 144/2013 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
In der Beschwerde wird ein entsprechender Sicherungsbedarf bestritten, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass im Hinblick auf den Bescheid der BH Korneuburg vom 27.11.2006 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010 der Beschwerdeführer bereits vor Jahren gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen bzw. nicht mehr in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Verwandte noch Angehörige, sodass familiäre Anknüpfungspunkte fehlen. Ebenso fehlt ein konkreter beruflicher Anknüpfungspunkt, der Beschwerdeführer machte in diversen Einvernahmen bloß geltend, dass er "schwarz" arbeiten würde, was aber auf ein geregeltes Einkommen des Beschwerdeführers nicht hinzudeuten vermag, vielmehr verstößt der Beschwerdeführer dadurch gegen die öffentliche Ordnung. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass soziale Anknüpfungspunkte insofern bestünden, als eine Apothekerin den Beschwerdeführer viele Jahre als Patienten betreut habe, weitergehenden Kontakte wurden jedoch in der Beschwerde nicht behauptet, sodass nicht ersichtlich ist, dass hier in irgendeiner Weise eine soziale Beziehung entstanden sei, die keinen Sicherungsbedarf mehr annehmen ließe. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim BFA vom 09.08.2014 angab, dass er erst im Jänner 2014 mit dem Linienbus von Weißrussland illegal nach Österreich eingereist sei, in seiner Erstbefragung vom 11.08.2014 gab er an, von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 in Weißrussland und Russland gelebt zu haben, mit einer kurzfristigen Unterbrechung von zirka drei Monaten, wo er ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, was aber der Beschwerdebehauptung einer jahrelangen sozialen Beziehung zu einer ihn betreuenden Apothekerin widerspricht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht angenommen werden, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie durchführt, Gewähr dafür bietet, dass die Person des Beschwerdeführers zur Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen greifbar wäre. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, demzufolge der Beschwerdeführer bereits einmal in Schubhaft war, er dort in Hungerstreik trat und aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden musste, er in der Folge keineswegs greifbar war, obwohl er bereits damals drogenabhängig war. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen zwei Aufgriffen mit fremden Reisepässen ausgewiesen hat, dass ein entsprechender Sicherungsbedarf besteht, da der Beschwerdeführer seine wahre Identität nicht preisgeben wollte, um eine Verbringung seiner Person nach Weißrussland zu vereiteln. Dies erweist sich auch daran, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in den letzten Jahren vor seiner Inschubhaftnahme, sei es nur kurzfristig, wie in seinen Einvernahmen behauptet, oder doch die letzten Jahre, wie der Beschwerde entnehmbar, über keine aufrechte Meldung verfügte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht erkannt werden, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, da im vorliegenden Fall der Antrag auf internationalen Schutz deshalb gestellt worden sei, da sich der Sachverhalt seit der letzten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gravierend verändert habe. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem BFA angab, im Jänner 2014 in das Bundesgebiet wieder eingereist zu sein, wogegen er jedoch seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er seitens der Behörden aufgegriffen worden war, sodass nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung nur um Asyl ansuchte, um den Vollzug dieses Titels zu unterlaufen und um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Zudem lag die Erkrankung des Beschwerdeführers und die Drogenabhängigkeit bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 27.05.2010 vor und floss auch in dieser Entscheidung mit ein.
Angesichts des bereits dargetanen hohen Sicherungsbedarfes tritt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet und drogenabhängig ist, in den Hintergrund. So bleibt festzuhalten, dass Häftlinge gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBL II. Nr. 128/1999 idF BGBL II. Nr. 439/2005, ärztlich begutachtet werden; bei Hungerstreikenden ist zumindest eine tägliche klinische Untersuchung durchzuführen. Da der Beschwerdeführer in Schubhaft einer täglichen medizinischen Kontrolle, Untersuchung und Betreuung unterzogen wurde, er dementsprechend am 20.08.2014 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde, konnte auf die Einholung des beantragten medizinischen Gutachtens verzichtet werden.
Hinzu kommen die schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen, wodurch sich das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und deren Durchsetzung erhöht.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und dessen Bindungen im Bundesgebiet von einem großen Sicherungsbedarf auszugehen war, und ließ dieses Vorverhalten trotz der Erkrankung und der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers erwarten, dass dieser für den Fall, dass er aus der Schubhaft entlassen würde, untertauchen würde, um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen.
Bei diesem Sachverhalt gab es auch keine Anhaltspunkte für die Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise den Behörde zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde, wenn ein gelinderes Mittel angewandt worden wäre, zumal wie bereits oben ausführlich dargelegt im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestand, womit ein gelinderes Mittel nicht in Betracht kam. Es lag somit eine ulitima ratio Situation vor, die die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderte.
Nach der Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen war die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. und III.:
Gemäß §22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechtecharta der europäischen Union ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde relegiert oder sind erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11-18, Zl. U1836/11-13). Eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde, vor allem auf Grund des im gegenständlichen Fall auf der Hand liegenden Sicherungsbedarfs, hinreichend geklärt war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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