BVwG L507 2016100-1

L507 2016100-1Tribunale amministrativo federale11 gen 2016

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Kostentragung, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung, Untertauchen

Testo completo

BVwG L507 2016100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2016100.1.00

Spruch

L507 2016100-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1.046 788 701 - 140.234.125, sowie die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und

§ 40 Abs. 2 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 29.11.2014 wurde die PI Salzburg-Hauptbahnhof von im Rahmen der AGM tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass in einem Zug von Linz kommend neben achtzehn weiteren Personen auch der Beschwerdeführer aufgegriffen worden wäre, welcher sich vermutlich illegal im Bundesgebiet aufhalten würde, zumal sich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, der von Ungarn kommend illegal in Österreich eingereist ist, über kein Reisedokument und kein gültiges Visum verfügt hat.

Nach dem Eintreffen des Zuges wurde die Gruppe - unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übernommen und zur PI Salzburg-Hauptbahnhof verbracht, woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag (29.11.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde sodann festgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der LPD Salzburg am 30.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und den Kosovo am 25.11.2014 legal mit einem kosovarischen Personalausweis verlassen habe. Er sei mit einem Linienbus von Prishtina über Belgrad nach Subotica gereist und dann schlepperunterstützt nach Ungarn, wo er festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach seiner Freilassung sei er nach Budapest gereist, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich gekommen sei. Den Kosovo habe er verlassen, weil er als selbstständiger Kalksteinarbeiter bei einer Firma beschäftigt gewesen sei, die plötzlich von der Gemeinde XXXX behördlich geschlossen worden sei. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren, weshalb er aus wirtschaftlichen Gründen genötigt gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, weil er dort nichts zu essen bekommen und keinen Platz zum Sitzen gehabt habe, zumal sich über dreihundert Personen in einem großen Raum befunden hätten. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer von Ungarn (HU2440027967827).

Am 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer dem BFA vorgeführt und einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits in Ungarn um Asyl angesucht habe, er aber nicht nach Serbien zurückkehren habe wollen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, ansonsten er nicht nach Österreich weiterreisen hätte können. Österreich sei von Anfang an sein Reiseziel gewesen. Nach Ungarn wolle er auf keinen Fall zurückkehren, lieber gehe er wieder in den Kosovo. Seine Angehörigen seien alle im Kosovo, in Österreich kenne er niemanden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in Schubhaft zu nehmen und ihn nach Ungarn zu überstellen.

Im Anschluss daran wurde vom BFA noch am 01.12.2014 mündlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG erlassen sowie eine Rücküberstellung ins PAZ Salzburg angeordnet.

2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2014, Zl. 1 046 788.701 - 140.234.125, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm

§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesberingung bzw. zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt:

Ihre Identität steht fest.

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie gaben an, kosovarischer Staatsbürger zu sein.

Sie gaben an, im Kosovo geboren zu sein.

Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen.

Sie wurden bei der illegalen Reise von Ungarn angehalten.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet.

Sie sind mittellos.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen.

Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.

Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es besteht ein EURODAC-Treffer von Ungarn.

Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.

Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen.

Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.

Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn eingeleitet.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten.

Sie besitzen eine kosovarische ID-Karte, welche einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt.

Am 29.11.2014 wurden Sie von der Polizei am Hauptbahnhof Salzburg gemeinsam mit 18 weiteren kosovarischen Personen aufgegriffen.

Sie haben sich nach dem Aufgriff in Ungarn nicht zurück in Ihren Herkunftsstaat begeben.

Sie sind nach unrechtmäßiger Einreise in Ungarn weiter illegal nach Österreich gereist.

Sie wollten illegal nach Österreich reisen um dort zu arbeiten.

Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Ungarn.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren und auch nicht um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können.

Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich. Zudem führten Sie an, nicht in Österreich bleiben zu wollen."

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus:

"... Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 wurde mit Wirksamkeit

1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.

Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung duchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen Mitgliedstaaten EU Verordnungen grundsätzlich nicht in ihrer Tragweite ändern oder ergänzen, eine Ausnahme besteht jedoch dort, wo die Verordnung selbst eine nähere Konkretisierung verlangt. Dies ist in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung hinsichtlich der Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr erfolgt.

Solche Kriterien sieht § 76 FPG vor.

Liegt bezogen auf den Fremden ein EURODAC Treffer vor, so spricht dies regelmäßig dafür, dass ein Fall des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen).

Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand.

Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der unrechtmäßigen Reise nach Österreich waren und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden. Sie haben sich dem Verfahren in Ungarn entzogen und eindeutig gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind Rechtsvorschriften einzuhalten.

Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Am 01.12.2014 stellte der Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte Österreich einen Antrag auf freiwillige Ausreise in den Kosovo.

5. Am 03.12.2014 um 07.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus der Schubhaft entlassen und kehrte er noch am selben Tag freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Kosovo zurück.

6. Der Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2014, Zl. 1 046 788.701 - 140.234.125, wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2014 ordnungsgemäß ausgefolgt, wogegen seine Vertretung fristgerecht Beschwerde sowohl gegen die Festnahme sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme als auch gegen die verhängte Schubhaft erhob.

Begründend wurde in der Beschwerde zur Festnahme sowie zur Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festnahme nach § 40 Abs. 1 BFA-VG erfolgen hätten müssen, das BFA es aber unterlassen habe, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen.

Dem Schubhaftbescheid zur Folge sei der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei über 48 Stunden festgenommen gewesen, ehe er zur Einvernahme zum BFA RD Salzburg gebracht worden sei. Dadurch sei er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt, zumal die Festnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig erfolgt sei. Diesbezüglich wurde eine Entscheidung des BVwG zur Zahl W146 2009978-1/8E zitiert, worin auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege verwiesen wurde. Demnach handle es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität wie bei einer Festnahme nach dem VStG und der StVO und sei die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch auf gegenständlichen Fall anwendbar. Im Weiteren wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 die Anhaltung eines Fremden, der nach § 29 Abs. 1 FrPolG festgenommen wurde, zwar bis 24 Stunden zulässig sei, es sich dabei aber - nicht anders als bei der 24-stündige Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist handle. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen sei die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gelte auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stoße, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).

Der Beschwerdeführer spreche albanisch und könne es nicht länger als 48 Stunden gedauert haben, einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beizuziehen. Die LPD habe eine Erstbefragung zum Asylantrag am 30.11.2014 durchgeführt. Aufgrund der Eingriffsintensität der Maßnahme seien eine rasche Einvernahme und die zügige Erlassung eines Schubhaftbescheides geboten gewesen. Eine Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sei grundsätzlich bis zu 48 Stunden zulässig. Dies sei jedoch eine Maximalfrist und führe im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechtes. Im vorliegenden Fall sei die Maßgabe, den vor 22:00 Uhr Festgenommenen nicht in derselben Nacht einzuvernehmen, bei weitem verfehlt worden. Der um 14:00 Uhr betretene Beschwerdeführer sei erst mehr als 48 Stunden später einvernommen worden und durch seine Anhaltung vom 29.11.2014 bis 01.12.2014 in seinem verfassungsgesetzlich gewährten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig lange und somit rechtswidrig gewesen.

Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Im Falle des Beschwerdeführers sei der von der Dublin-III-Verordnung geforderte Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Art. 28 Dublin-III-Verordnung gestützt habe, sei keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin-III-Verordnung vorgenommen worden. Zudem sei nicht dargelegt worden, weshalb das BFA die Voraussetzung dieser Bestimmung als erfüllt erachte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränke sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen und modulhafte Formulierungen. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation sei nicht erkennbar. Das BFA lasse eindeutig die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt missen, weshalb der Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei (BVwG W111 2009850-1/4E vom 21.07.2014).

Das BFA habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer ein konkreter Sicherungsbedarf bestehe. Es sei nur allzu lebensnah, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurück wolle. Er habe in Ungarn eine sehr schlechte Behandlung erfahren und sei in einem sehr kleinen Raum mit zahlreichen weiteren Personen zusammengepfercht gewesen. Er habe keinen Platz zum Sitzen gehabt und somit habe er keinesfalls liegen und schlafen können. Wasser sei ihm erst nach mehrmaligem Fragen gegeben worden. In vierundzwanzig Stunden habe er eine dicke Scheibe Brot und eine Scheibe Salami zu essen bekommen, welche nicht halal gewesen sei. Bei der Asylantragstellung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Daraus könne per se nicht geschlossen werden, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich sogar die freiwillige Rückkehr gewährt worden. Das zu sichernde Verfahren sei also nicht exekutiert worden (vgl. BVwG G306 2009982-1/5E vom 25.07.2014; G306 2009982-1/5E).

Der Beschwerdeführer habe umfassende wahre Angaben zu seine Reiseroute und zu seiner Identität gemacht, was nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes eine entscheidende Bedeutung zukomme (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332; VwGH 17.07.2008, 2008/21/0346; VwGH 08.07.2009, 2007/21/0093; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).

Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit in Bezug auf Ungarn kann alleine keinesfalls das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Der VwGH habe in seiner ständigen Judikatur die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).

Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stelle sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131).

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme dem bisherigen Verfahren des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311), jedoch muss die konkrete Situation des Betroffenen geprüft werden (VfGH 29.09.2004, B 292/04).

Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg. 14.981/1997). Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vom BFA im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen worden und habe das BFA sich lediglich mit den Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und dessen Bedeutung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung auseinandergesetzt. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner Freiheit sei nur in einem Satz erwähnt worden und sei keine gewichtete Gegenüberstellung und Abwägung zwischen den beiden Interessen erfolgt.

Die Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, sei nicht ausreichende begründet. Im Übrigen sei nicht klar, was das BFA mit "vertrauenswürdig" meine. Dieser Begriff finde sich weder in der in der Dublin-Verordnung noch im FPG oder der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb es kein gesetzlicher Maßstab sei, dem für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes Bedeutung zukomme.

Indem das BFA in der Entscheidung ausführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden werde, nehme es die Entscheidung im Asylverfahren in unzulässiger Weise vorweg. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sei noch nicht einmal ein Konsultationsverfahren eingeleitet gewesen.

Zudem sei die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens möglich. Die Schubhaft könne daher nur zur Sicherung der technischen Überstellung des Beschwerdeführers verhängt werden. Art. 2 lit. n Dublin-III-VO definiere, was "Fluchtgefahr" im Sinne von Art. 28 Dublin-III-Verordnung bedeute. Das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sei wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit der Haft nach Art. 28 Dublin-III-VO. Geprüft werden könne unter anderem jedoch nur dann, wenn das Überstellungsverfahren bereits in Gang gesetzt sei. Eine Sicherstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sei nicht durch den Wortlaut des Art. 28 Dublin-III-VO gedeckt. Es sei auch nie zur Einleitung eines derartigen Verfahrens nie gekommen. Allfällig Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 28 und Art. 2 lit. n Dublin-III-VO, insbesondere hinsichtlich des Terminus "Überstellungsverfahren", könnten letztlich nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens beseitigt werden. Selbst unter der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin-III-VO wäre die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.

Die verhängte Schubhaft entspreche nicht den strengen Vorgaben des Art. 28 Dublin-III-VO, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein habe. Wäre das BFA diesem Erfordernis nachgekommen, so hätt es bei der Annahme eines Sicherungsbedarfes zuerst eine Antwort Ungarns abwarten müssen. Im Fall einer eine Zustimmung hätte eine durchsetzbare Entscheidung ergehen und in der Folge abgewartet werden müssen, ob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben würde und ob dieser eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde. Die Schubhaft hätte erst nach Kenntnis eines konkreten Überstellungstermins verhängt werden dürfen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel verfüge, dürfe ebenfalls keinen Grund darstellen um anzunehmen, dass die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen als die Schubhaft ausgeschlossen wäre (BVwG W111 2009850-1/4E vom 21.07.2014). Die Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in Einrichtungen des Bundes oder die Auflage einer Meldeverpflichtung hätten genügt, um den Sicherungszweck zu erreichen.

Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfes wäre die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls geboten gewesen, da nicht absehbar gewesen sei, ob bzw. wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kommen werde. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wäre jedenfalls die weniger in die Rechte des Beschwerdeführers einschneidende Maßnahme gewesen.

Weiters wurden rechtliche Ausführungen zur Frage der Einbringung von Schubhaftbeschwerden getätigt und die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Zudem wurden grundsätzliche Rechtsausführungen zum Kostenrisiko des Beschwerdeführers getätigt und angeregt, dass Bundesverwaltungsgericht möge im Fall eines Zweifels an der Auslegung des Art. 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie - hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung vorgesehen sei - von seinem Vorlagerecht gemäß Art. 267 AEUV Gebrauch machen. Angeregt wurde dem EuGH folgende Frage zur Auslegung vorzulegen:

Kann Art 15 der Rückführungsrichtlinie in unionsrechtlich zulässiger Weise dahingehend ausgelegt werden, dass Drittstaatsangehörige, welche von ihrem Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs 2 lit b leg cit Gebrauch machen, unabhängig von ihrer finanziellen Situation im Falle des Obsiegens der Administrativbehörde die Kosten der obsiegenden Behörde zu tragen haben?

Beantrag wurde sodann, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, zumal es durch diese Bestimmung keinesfalls zu einer Einschränkung hinsichtlich den Anordnungen der Rückführungsrichtlinie kommen könne. Im Falle eines Obsiegens des BFA wurde beantragt, dieser aufgrund des unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche, weshalb ein Vorgehen nach Art. 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 B-VG angeregt werde.

Zudem wurde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei, zumal die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme.

Letztlich wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie den bekämpften Bescheid zu beheben, einen Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühren zuzuerkennen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde keine Kosten zuzuerkennen. Weiters wurde beantragt auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Am 17.12.2014 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde, die Niederschrift vom 01.12.2014 sowie der Eurodac-Treffer vom BFA per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

8. In der Beschwerdevorlage vom 18.12.2014 beantragte das BFA die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzung vorlagen. Zudem wurde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste über Serbien und Ungarn illegal nach Österreich, wo er in einem Zug von Linz kommend neben achtzehn weiteren Personen von im Rahmen der AGM tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, in Salzburg von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegengenommen und zur PI Salzburg-Hauptbahnhof verbracht wurde, woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag (29.11.2014, 16:35 Uhr) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist beim BFA noch anhängig ist. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist bislang nicht ergangen.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC Treffer von Ungarn HU2440027967827 vom 28.11.2014.

Von 29.11.2014, 16:35 Uhr, bis 01.12.2014, 15:50 Uhr befand sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft.

Am 01.12.2014, 15:50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsverwahrungshaft in Schubhaft genommen und befand sich dort bis 03.12.2014, 07:00 Uhr. Die Schubhaft wurde im PAZ Salzburg vollzogen.

Am 01.12.2014 stellte der Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte Österreich einen Antrag auf freiwillige Ausreise in den Kosovo.

Am 03.12.2014 um 07.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus der Schubhaft entlassen und kehrte er noch am selben Tag freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Kosovo zurück.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Der Beschwerdeführer verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbstätigkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Er hat keine Familienangehörigen und kein soziales Netz in Österreich und war während seines Aufenthaltes in Österreich mittellos und nicht integriert. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller im Sinne des Art 2 lit. C Dublin III

VO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Reisebewegung des Beschwerdeführers von Budapest nach Salzburg mit dem Zug ergeben sich aus den Bahnkarten, welcher der Beschwerdeführer bei sich hatte (1 Bahnkarte von Budapest nach Wien sowie 1 Bahnkarte von Wien nach Salzburg).

Dass der Antrag auf internationalen Schutz beim BFA noch anhängig ist, geht aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres hervor.

Der Eurodac-Treffer in Ungarn (HU 2440027967827) geht aus dem Ergebnis des

AFIS-Ableiches vom 30.11.2014 hervor.

Die Feststellungen zur Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zur Festnahme, der weiteren Anhaltung sowie zur Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise in den Kosovo stellte und am 03.12.2014 freiwillig in den Kosovo zurückkehrte, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem AD-Vollzugsverwaltungs/Zugang/Deckblatt, dem Antrag des Vereins Menschenrechte Österreich vom 01.12.2014 sowie der Buchungsbestätigung vom 02.12.2014.

Der Aufenthalt sowie die Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Eurodac-Treffer (HU2440027967827).

Wie sich aus der Befragung vor einem Organ der LPD Salzburg am 30.11.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2014 ergibt, wiederholte der Beschwerdeführer mehrmals auf entsprechende Befragung, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Ungarn, zurückzukehren. Auch aus seinem Verhalten in Österreich und in Ungarn kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn oder in den Kosovo zurückehren wollte. Der Beschwerdeführer hat nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich nicht von sich aus den Behördenkontakt gesucht und den Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Beschwerdeführer stellte bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz und wäre dort vor einer allfälligen Verfolgung sicher gewesen. Trotzdem war er nicht gewillt in Ungarn an einem Asylverfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Auch aufgrund der freiwilligen Rückkehr in den Kosovo kann eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr einer Schubhaft und anschließend drohenden Abschiebung vorzog. Die entsprechende Bereitschaft bestand daher nur solange die Schubhaft aufrecht war. Durch ein Unterlassen bzw. durch eine frühere Aufhebung der Schubhaft wäre die Gefahr des Untertauchens daher nicht hintanzuhalten gewesen.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befand. Da das anhängige Asylverfahren nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. C Dublin III VO ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und über das Asylverfahren noch nicht endgültig entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

3.1.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) sowie in Form der Anhaltung in Verwaltungsverwahrunghaft richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" sowie gegen die "Anhaltung in Verwaltungsverwahrunghaft" wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet. Da der Beschwerdeführer am 03.12.2014 aus der Schubhaft entlassen wurde, ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr weiter einzugehen.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Festnahme" betitelte § 40 BFA-VG idgF lautet:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

3.2.1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2014, 16:35 Uhr, festgenommen wurde.

Wenn in der Beschwerde moniert wurde, dass sich im Akt kein Hinweis auf die konkrete Rechtsgrundlage für die Festnahme finde, so sei angemerkt, dass dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG vorläufig festgenommen worden sei (AS 47). Da ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich eine Festnahme gemäß § 40 BFA-VG erfolgen kann, zumal Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur nach § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt sind, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn u.a. der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z1) bzw. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z5), ist auch von einer Festnahme iSd § 40 BFA-VG auszugehen.

Zudem geht aus dem Bericht der LPD Salzburg vom 30.11.2014 hervor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes offensichtlich von einer Festnahme nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das BFA ausgegangen sind. Die in der Folge gesetzten Schritte (Erstmaßnahmen und Verständigungen, AS 25) wären wohl nicht gesetzt worden, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer anderen Rechtsgrundlage als dem § 40 Abs. 2 BFA-VG ausgegangen wären.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dem bekämpften Bescheid daher in einer Gesamtbetrachtung die Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 2 BFA-VG) für die Festnahme entnommen werden und ist jedenfalls davon auszugehen, dass die am 29.11.2014, 16:35 Uhr, erfolgte Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und 5 BFA-VG zu Recht erfolgte. Hinweise auf eine unzulässige Festnahme aufgrund der Heranziehung einer unrichtigen Rechtsgrundlage trotz des Bestehens einer anderen, nicht herangezogenen Rechtsgrundlage, welche eine rechtmäßige Festnahem begründet, sind jedenfalls nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer war auch nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und wurde nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach dessen Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung hat sich herausgestellt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückzuweisen sein wird, weshalb die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 5 auch rechtmäßig war.

Bei dieser Festnahme handelt es sich um eine gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG bekämpfbare Maßnahme.

Die fremdenpolizeiliche Maßnahmen, welche vor dem 29.11.2014, 16:35 Uhr, gesetzt wurden, sind nicht Beschwerdegegenstand und ist das Bundesverwaltungsgericht dahingehend nicht das sachlich zuständige Beschwerdegericht (§ 3 BFA-VG, § 7 BFA-VG).

3.2.1.2. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über achtundvierzig Stunden festgenommen worden sei, ehe es zur Einvernahme vor dem BFA gekommen sei, weshalb eine Verletzung seines Rechtes auf persönliche Freiheit vorliege.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten - im Regelfall - in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012,

Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012,

Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs. 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein."

Es ist jedoch zu bedenken, dass Befragungen, welche im Zustand der körperlichen Erschöpfung bzw. unter Schlafentzug stattfinden, sich als unzulässig darstellen und beim Vorliegen von qualifizierten Sachverhalten einen unter Art. 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhalt darstelle können, welcher selbstredend hintanzuhalten ist, indem der befragten Person die Möglichkeit zur Regeneration zu gewähren ist.

Auch legt § 8 der Anhalteordnung - AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgF die Nachtruhe für die Dauer von mindestens 8 Stunden fest und gehen idR einer behördlichen Einvernahme eins Asylwerbers vor dem BFA umfangreichere und zeitintensivere Amtshandlungen voraus, als dies innerhalb der Frist des § 36 VStG der Fall ist. § 40 Abs. 4 BFA-VG sieht für den gegenständlichen Fall auch eine doppelt so lange Maximalfrist vor, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die belangte Behörde selbst bei angemessen raschem Handeln in einer Vielzahl von Fällen in einer dem § 36 Abs. 1 VStG genannten Frist nicht die erforderlichen Schritte setzen könnte.

Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird.

Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4, 2. Satz, 1. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhaltung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle denkbar sind, in denen eine Anhaltung bis zu 48 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2014, 16:35 Uhr, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft angehalten. Im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs. 2 BFA-VG ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme bis zu achtundvierzig Stunden zulässig. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Anhaltung vor Ablauf des 01.12.2014, 16:35 Uhr enden hätte müssen.

Aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 01.12.2014 geht hervor, dass das BFA den Schubhaftbescheid mündlich verkündet hat. Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Der mündlich verkündete Bescheid ist am Schluss der Verhandlungsschrift, in allen anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG). Gemäß § 62 Abs. 3 AVG ist bestimmten Parteien eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen.

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Bestimmungen der

§ 58 ff AVG mangels Sondernorm für mündlich verkündete Bescheide auch für diese gelten (VwGH 24.1.2012, 2011/11/0046 mwN). Sollte die am 1.12.2014, 15:50 Uhr, erfolgte "Verkündung" den Bestimmungen der § 58 ff AVG nicht entsprechen, ist aber auch die Frage zu klären, ob es sich um einen - wenn auch mangelhaften - Bescheid handelt.

Im gegenständlichen Fall sind die Behörde und der Adressat erkennbar. Ein normativer Wille der Behörde ist klar ersichtlich. Er erging von einem approbationsbefugten Organwalter des BFA und wurde durch die Beurkundung in der Niederschrift erlassen, weshalb letztlich von einem -wenn auch mangelhaften - mündlich verkündeten Bescheid auszugehen ist. Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass in mündlich verkündeten Bescheiden enthaltene Mängel durch die Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides saniert werden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §62, RZ 21 mwN), weshalb die in der gegenständlichen "Verkündung" enthaltenden Mängel durch die Erlassung der schriftlichen Ausfertigung des im Rahmen der Niederschrift vom 1.12.2014, 15.50 Uhr, mündlich verkündeten Bescheides ebenfalls am 1.12.2014 saniert wurden.

Folglich ist davon auszugehen, dass die der Festnahme folgende Anhaltung gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG am 1.12.2014 um 15.50 Uhr endete und daher die Frist von 48 Stunden nicht überschritten wurde.

3.2.1.3. Zu beachten ist aber auch, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.

Entsprechend der oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände vorlagen, die das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen belegen. Um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2014 um 16:35 Uhr festgenommen. Am 30.11.2014, 11:45 Uhr, wurde der Journaldienst des BFA RD Oberösterreich sowie um 14:00 Uhr der Journaldienst des BFA EAST West vom vorliegenden Sachverhalt verständigt. Die Weisung der RD Oberösterreich lautete, es werden keine Sicherungsmaßnahmen gesetzt und jene des BFA EAST West lautete, Erstbefragung nach dem AsylG und Verbleib bis 01.12.2014 im PAZ Salzburg, zumal dann entschieden werde, welche EAST übernehme.

Am 30.11.2014 von 14:30 bis 16:15 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Antrag auf internationalen Schutz. Am 1.12.2014 von 15:20 bis 15:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BFA befragt und die Schubhaft verhängt.

Wie sich aus dem Bericht der LPD Salzburg vom 30.11.2014 ergibt, wurden neben dem Beschwerdeführer weitere achtzehn Personen mit ihm gemeinsam aufgegriffen, weshalb in Bezug auf neunzehn Personen entsprechende Amtshandlungen zu setzen waren, was eine erheblichen logistischen Aufwand und Bindung von Ressourcen bedeutet.

Zudem handelt es sich beim 29.11.2014 um einen Samstag, was bedeutet, dass über das Wochenende für eine Vielzahl von Amtshandlungen Dolmetscher für die albanische Sprache benötigt wurden. Beim BFA und bei der LPD Salzburg sind keine Dolmetscher angestellt, sondern werden im Bedarfsfall freiberuflich tätige Dolmetscher bestellt und sind diese selbstredend am Wochenende schwieriger zu erreichen bzw. bereit, ihre Tätigkeit aufzunehmen.

Folglich hat zwangläufig eine Reihung der Fremden im Hinblick auf eine chronologische Abfolge der Setzung weiterer Maßnahmen erfolgen müssen, was offensichtlich zum dargelegten Ablauf der zu setzenden Schritte geführt hat.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und unter Beachtung des Umstandes, dass dem fremdenpolizeilichen Verfahren stets ein Dolmetscher beizuziehen war, dass der Aufgriff zusammen mit achtzehn weiteren Fremden mit überwiegend denselben Sprachkenntnissen und Dolmetscherbedarf zum Wochenende außerhalb der Amtsstunden des BFA erfolgte und dass nicht zuletzt auch zum Schutz der Angehaltenen entsprechende Nachtruhezeiten, aber auch Zeiten etwa zur Einnahme der Mahlzeiten zu beachten waren, welche aufgrund des Dienstbetriebes im PAZ nicht für jeden einzelnen Häftling beliebig festgelegt werden können, ergeben sich für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der von den Höchstgerichten in der zitierten Entscheidung bezogenen Judikatur keine Anhaltspunkte, die auf eine ungerechtfertigte Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde schließen ließen. Für das erkennende Gericht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das BFA bereits zu einem früheren Zeitpunkt über alle notwendigen Unterlagen, die ein Urteil darüber zugelassen hätten, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist, verfügt hat oder es ihr in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre, sich diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt zu beschaffen und entsprechend zu handeln. Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich.

Die Dauer der Anhaltung vom 29.11.2014, 16:35 Uhr bis 1.12.2014, 15:50 Uhr erscheint daher aus der Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund oben angeführter Aspekte und der hieraus ableitbaren außergewöhnlichen Umstände (gerade noch) akzeptabel.

Es war daher auszusprechen, dass die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 29.11.2014, 16:35 Uhr bis 1.12.2014, 15:50 Uhr, nicht rechtswidrig war.

3.2.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß

§ 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des

Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter anderem gegen den Schubhaftbescheid und auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Folglich ist er bis zum rechtskräftigen Abschluss (oder bis zur Einstellung oder Gegenstandlosigkeit) des Asylverfahrens in Österreich Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukam. Das materielle Asylverfahren ist bislang nicht zugelassen worden.

Dass die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen (Eurodac-Treffer) davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken. Dadurch wird auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet die Entscheidung im Asylverfahren in unzulässiger Weise vorweggenommen. Sohin fehlt es im gegenständlichen Fall nicht an dem in Art 28 Dublin-III-VO vorgesehenen Merkmal der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens, weil zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ein Eurotac-Treffer vorlag.

Da eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens nicht gegeben war, hat das BFA den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Da eine Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens - insbesondere auch vor dem Hintergrund der am 14.01.2015 erfolgten Zustimmung der polnischen Behörden nach Art. 12 (2) der Dublin-III-VO - nicht gegeben ist, hat das BFA den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Der Beschwerdeführer hat sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und verfügte in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er war mittellos und nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Zudem führte er aus, dass er nur dann in den Kosovo zurückgehen würde, wenn er nach Ungarn abgeschoben werde.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass allein deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, so sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet hat und vielmehr nach Österreich weitergereist ist. Darüber hinaus zeigt das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers unmissverständlich, dass er bislang in keiner Weise gewillt war, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfes kommen aber auch das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, rechtfertigen kann (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0162). Im gegenständlichen Fall sind somit mehrere Faktoren gegeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hätte.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Reiseroute und zu seiner Identität gemacht habe, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht untertauchen werde, weshalb eine erhebliche Fluchtgefahr nicht anzunehmen sei, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zum bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu verweisen.

Im gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich auch keine Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 29.04 2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512 und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben und wird erneut auf das bereits beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers verwiesen, woraus ableitbar ist, dass er die Anwendung eines gelinderen Mittels aller Wahrscheinlichkeit dazu genützt hätte um neuerlich im Schengen- bzw. Dublinraum unterzutauchen.

Wenn das BFA in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat oder in den Herkunftsstaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Dem in der Beschwerde relevierten Vorbringen, dass sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu folgen. Auch wurde in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt, dass das BFA keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes anhand der Subhaftkriterien der Dublin III-VO vorgenommen habe, ohne dies fundieret zu begründen.

Insgesamt wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, was der Verhängung einer Schubhaft entgegenstehen würde.

3.2.4. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO und

§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkte III. und IV.: Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2

B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand in Höhe von insgesamt Euro 426,20 zuzusprechen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal der Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass dem nicht gefolgt werden kann. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person des Beschwerdeführers zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Es steht fest, dass eine in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen beim Beschwerdeführer einfordern, steht es ihm frei, hiergegen seine Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde [vgl. § 2 Abs 2 VVG und im Falle von fälligen Gebühren (§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490) auch § 236 BAO] einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabt- für uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens des Beschwerdeführers eingewendete Richtlinienwidrigkeit schon aus diesem Grunde nicht festgestellt werden kann.

Aufgrund dessen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu

Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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