BVwG W106 2117968-1

W106 2117968-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2016

Regest

Ausgleichsmaßnahme, besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete,<br/>Schmerzensgeld nach Dienstunfall, Verletzung ohne Fremdeinwirkung

Testo completo

BVwG W106 2117968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117968.1.00

Spruch

W106 2117968-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Egon STÖGER, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13.08.2015, GZ 123.887/9-I/1/c/15, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(08.01.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird beim Einsatzkommando XXXX verwendet.

Am 21.07.2014 verletzte sich der BF nach Absolvierung eines dienstlichen Einsatzes mit schwerer Schutzausrüstung durch einen Sturz im Stiegenhaus beim Verlassen der Einsatzörtlichkeit im Bereich der rechten Schulter. Es lag kein Fremdverschulden vor. Er befand sich nach durchgeführter Operation vom 29.12.2014 bis einschließlich 15.02.2015 im Krankenstand. Er beantragte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 09.03.2015 um Auszahlung des Verdienstentganges und von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld.

Mit Erledigung der Bundesministerin für Inneres vom 26.05.2015 wurde dem BF ein Betrag von € 4.831,19 an Verdienstentgang nach § 9 WHG zuerkannt.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13.08.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG abgewiesen.

In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass sich der BF die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht erfolgen könne, weil kein Fremdverschulden vorgelegen sei. Der BF habe sich die Verletzung nach einer Amtshandlung beim Verlassen des Einsatzortes bei einem Sturz im Stiegenhaus ohne Fremdverschulden zugezogen. Die Amtshandlung sei in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt und sei dem BF daher der Verdienstentgang gemäß § 9 WHG im Ausmaß von € 4.831,19 zuerkannt worden.

Die Bestimmung des § 83c GehG sehe für den Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme einen Täter voraus. Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch (VwGH 27.11.2014, 2011/12/0037).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde dem § 83c GehG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle. Der Gesetzgeber habe weder in § 4 WHG noch in § 83c GehG eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, ob Fremdverschulden vorliege oder nicht. Beide Normen dienten einzig und allein dazu, den Wachebediensteten nicht einbringlich zu machende Ansprüche zu ersetzen.

Es werde daher beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Leistung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG in der gesetzlichen Höhe Folge gegeben werde; in eventu

3. die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2015 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Unbestritten ist, dass der BF am 21.07.2014 einen Dienstunfall erlitten hatte, wobei er sich im Bereich der rechten Schulter verletzte. Es lag kein Fremdverschulden vor. Er befand sich nach durchgeführter Operation vom 29.12.2014 bis einschließlich 15.02.2015 im Krankenstand.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

§ 83c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 32/2015:

"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."

§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) idF BGBl. I Nr. 87/2002:

"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

,,,,,,,,,,

1. ,ein Wachebediensteter

a),einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b),einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

,in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. ,dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. ,dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

,,,,,,,,,,

1. ,ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. ,dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

(diese Bestimmung idF BGBl. I Nr. 165/2005)

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

,,,,,,,,,,

,1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

,2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Der BF macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde unterstelle dem § 83c GehG einen gleichheitswidrigen Inhalt, indem sie für den Anspruch auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Bestimmung auf das Vorhandensein von Fremdverschulden abstelle.

Unbestritten ist, dass sich der BF die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung zugezogen hatte.

Nun hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, für eine solche sachverhaltsmäßige Konstellation wie folgt ausgeführt:

"Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld ‚entgangen' ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung ‚wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann' in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Dass diese Rechtsprechung zur Vorgängerfassung dieser Bestimmung ergangen ist, ändert nichts an der Übertragbarkeit der dortigen Aussagen auch für die nunmehr in Geltung stehende Fassung. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/ 2015 wurde im § 83c GehG nämlich lediglich die Wortfolge "Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung" durch die Wortfolge "Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4" ersetzt, der übrige Inhalt der Bestimmung jedoch unverändert belassen.

In Ansehung der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an welcher sich auch die belangte Behörde orientierte und einen Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG mangels Fremdverschuldens ablehnte, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 83c GehG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzensgeldanspruchs eindeutig geklärt.

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