G306 2117652-1•BVwG G306 2117652-1
G306 2117652-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2016
Fristversäumung, Verspätung, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G306 2117659-1/7E
G306 2117652-1/7E
G306 2117645-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, alle samt StA. Mazedonien, rechtlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch den Erziehungsberechtigten, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. XXXX, XXXX, XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit die oben im Spruch angeführten Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, am 04.11.2015 persönlich übernommen (für die minderjährigen Kinder der gesetzlichen Vertreter) und daher rechtswirksam zugestellt, wurden die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde eine 2 Wochen Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
2. Die Bescheide des BFA wurden am 04.11.2015 rechtmäßig zugestellt. Per Postsendung vom 19.11.2015, beim BFA am 20.11.2015 eingelangt, erhoben die BF Beschwerde gegen die negativen Bescheide des BFA.
Der gegenständlichen Beschwerdeakte wurden anschließend vom BFA am 25.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Gegenständliche Bescheide vom 30.10.2015, Zahl XXXX, XXXX, XXXX, wurden am 04.11.2015 durch persönliche Übernahme (siehe Übernahmebestätigungen in den jeweiligen Verwaltungsakten) rechtswirksam zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 04.11.2015 endete die Beschwerdefrist am 18.11.2015 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 19.11.2015 per Postsendung beim BFA eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 14.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2015, wurde nicht bestritten, dass die Bescheide rechtmäßig zugestellt wurden. Es wurde nur angeführt, dass eine Kette von unglücklichen Umständen dazu beigetragen habe, dass die Rechtsberaterin davon ausgegangen sei, dass die genannten Bescheide erst am 05.11.2015 und nicht wie tatsächlich am 04.11.2015 rechtswirksam zugestellt wurden.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme betreffend verfassungsrechtlicher Bedenken zur zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wird ausgeführt, dass § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme vom 14.12.2015, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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