BVwG G306 2116080-1

G306 2116080-1Tribunale amministrativo federale8 gen 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Rechtslage,<br/>Rechtswidrigkeit

Testo completo

BVwG G306 2116080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2116080.1.00

Spruch

G306 2116080-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene

Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Formularvordruck am 04.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens") gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 nahm die BF mittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) ergänzend Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Jahre 2000 nach Österreich gekommen und seit 2002 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein, über gute Deutschsprachkenntnisse, jedenfalls auf dem Niveau A1, zu verfügen, beruflich in Österreich integriert zu sein und, dass ein gegen sie geführtes Einreiseverbotsverfahren am 19.11.2014 eingestellt worden sei.

Unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH, vermeint die BF aufgrund ihres bereits 15-jährigen Aufenthaltes in Österreich hinreichend integriert zu sein und Österreich sich zu ihrem Lebensmittelpunkt entwickelt hätte. Trotz bisherigem unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet überwägen die privaten Interessen der BF jene der Öffentlichkeit und sei ihr sohin der beantragte Aufenthaltstitel zuzuerkennen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 29.09.2015, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, damit, dass die BF aufgrund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfülle, und deren Antrag auf einen solchen nach dem AsylG sohin unzulässig sei.

3. Mit per Post am 12.10.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 09.10.2015 datiertem Schreiben, erhob die BF mittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag auf Aufhebung dieses, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zurückweisung dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung zu folge nur im Falle eines bereits anhängigen Verfahrens nach dem NAG oder des tatsächlichen Besitzes eines Aufenthaltstitels zulässig sei. Die belangte Behörde sei an den Gesetzestext gebunden und könne dessen klarer Wortlaut nicht durch Erläuterungen ergänzt werden.

Vielmehr sei die belangte Behörde selbst bei der Einstellung des gegen die BF geführten Einreiseverbotsverfahrens vom Bestand einer Aufenthaltsehe ausgegangen und könne sohin gegenständlich nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen iSd. NAG ausgehen.

Zudem habe die BF ihren gegenständlichen Antrag auf ihre in Österreich verbrachte Lebenszeit und nicht auf ihre eingegangene Ehe gestützt, weshalb ein Antrag nach dem NAG mangels Familienlebens iSd. Art 8 EMRK nicht mit Erfolg gekrönt wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Sie ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.

1.2. Ein von der BF am 30.07.2003 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich wurde mit, vom XXXX, Zl. XXXX, am 18.03.2008 bestätigten Bescheid des XXXX, Zl. XXXX, am 11.12.2007 abgewiesen.

Die BF verfügt über keinen, weder auf das AsylG noch auf das NAG gestützten, Aufenthaltstitel für Österreich und ist kein ihre Person betreffendes Verfahren nach dem NAG gegenwärtig anhängig.

Die BF verfügt über keine Berechtigung zur rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der Vorlage eines gültigen serbischen Reisepasses sowie einer Geburts- und Heiratsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die erfolglose Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der gegenwärtig fehlende Besitz eines solchen sowie das gegenwärtig nicht anhängige Verfahren nach dem NAG ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem bisherigen Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, sowie den bezughabenden Verfahrensakten.

Die fehlende Arbeitserlaubnis beruht auf einer Anfragenbeantwortung des AMS Wien vom 05.01.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Antragsstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautete wie folgt:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den

Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet wie folgt:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.

(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 besteht;

2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt."

3.2.2. "Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. E 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0429; E 9. November 2010, 2007/21/0493; E 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; E 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage - insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 - übertragen."

(VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040)

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie die BF in der Beschwerde ausführt, ist die belangte Behörde an den unmissverständlichen - einer sinngemäßen Interpretation Grenzen auferlegenden - Wortlaut des Gesetzes gebunden. Eine sinngemäße Erweiterung des klaren Wortlautes der einschlägigen Norm unter Rückgriff auf Ausführungen und Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien erweist sich dann als nicht zulässig wenn diese zu einem dem Wortlaut widersprechendem Ergebnis führen. (vgl. vgl. VwGH 25.10.1990, 89/16/0029 wonach der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt; und VwGH 29.06.2011, 2009/12/014 wonach die juristische Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet) Die juristische Interpretation, welche als das gedankliche Verfahren, das zur Erschließung des Inhaltes von Rechtsnormen auf der Grundlage der maßgebenden Normtexte dient, zu verstehen ist (vgl. Bernd-Christian Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht, 19969, Rz 026) dient einzig dem Erschließen der durch die sprachliche Fassung des Normtextes nicht eindeutig oder nur unvollständig zum Ausdruck gelangten Bedeutung (vgl. ebd. Rz 025), nicht jedoch der, wortlautwidersprüchlichen, Erweiterung verbal unmissverständlich festgelegter Gesetzesvorgaben. (vgl. VwGH 25.10.1990, 89/16/0029; 29.06.2011, 2009/12/014)

Insofern irrt die belangte Behörde gegenständlich, wenn diese - unter Stützung auf einzelne Textpassagen der einschlägigen Gesetzesmaterialien - im Wege der juristischen Interpretation der Bestimmung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG, unter Missachtung dessen Wortlauts davon ausgeht, dass das faktische Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG schon allein zu einer Zurückweisung des Antrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG berechtigt. Vielmehr sind die in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG normierte - verbal unmissverständlich dargelegte - Zurückweisungsvoraussetzung im Licht der einschlägigen Bestimmungen des NAG, konkret §§ 19ff NAG, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen, an die Voraussetzung einer Antragstellung des jeweiligen Fremden knüpft und deren amtswegige Erteilung nicht vorsieht, zu sehen.

Dem wohl Rechnung tragend, setzt § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG, die Anhängigkeit eines - vom Fremden zu initiierenden - Verfahrens nach dem NAG (siehe Z 1) oder die tatsächlich erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG oder dem NAG (siehe Z 2) als Voraussetzung für die Zurückweisung eines auf § 55 AsylG gestützten Antrages voraus. In diesem Sinne ist die von der belangten Behörde erwähnte Erläuterung in den Gesetzesmaterialien zu Z 2 der obgenannten Norm auch zu verstehen und steht diese in diesem Verständnis dem Wortlaut dieser nicht entgegen. Die bezughabenden Gesetzesmaterialien, mit Blick auf deren bezughabenden Wortlaut (vgl. RV 1803 XXIV. GP), wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG stellen dürfen, welche über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen, und unter Beachtung der weiteren Ausführungen, wonach ein Aufenthaltstitel iSd. des AsylG nur an Personen die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen erteilt werden kann, lassen eine Interpretation im Sinne der belangten Behörde nicht zu. Vielmehr ist den zitierten Erläuterungen in deren Gesamtschau unmissverständlich zu entnehmen, dass diese in Hinblick auf § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG nicht auf das faktische Vorliegen von die Verleihung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG - oder AsylG -, sondern vielmehr auf einen tatsächlich erfolgten rechtlichen Abspruch über deren Vorhandensein seitens der dafür zuständigen Behörde (hier NAG-Behörde) abstellen.

Mangels Innehabens eines Aufenthaltstitels iSd. AsylG oder NAG seitens der BF, erweist sich die auf § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig.

Darüber hinaus lassen sich keine Anhaltspunkte für ein von der BF initiiertes, gegenständlich anhängiges Verfahren nach dem NAG, eine der BF zukommenden zur bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit erlaubenden Berechtigung iSd. §§ 24 FPG iVm § 5 AuslBG oder eine dieser zukommende Immunität iSd. § 95 FPG fassen, weshalb sich eine Zurückweisung des Antrages auch nicht auf § 58 Abs. 9 Z 1 und 3 AsylG stützen lassen würde.

Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß der angefochtene Bescheid aufgrund seiner Rechtswidrigkeit zu beheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr liegen gegenständlich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und wurde das Bestehen einer solchen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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