W221 1422312-3•BVwG W221 1422312-3
W221 1422312-3Tribunale amministrativo federale7 gen 2016
Behebung der Entscheidung, Bescheidnachholung, Fristüberschreitung,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf, Zuständigkeit
W221 1422312-3/2E
W221 1422316-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, beide StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.11.2015, Zlen. 1.) 566572304-14124150 und 2.) 566766809-14124168 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten am XXXX (zweite) Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in weiterer Folge die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 26.11.2015, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III).
Diese Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer am 02.12.2015 nachweislich (mit RSb) zugestellt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 wurden die Verwaltungsakte zur Säumnisbeschwerde, die hg. am 14.12.2015 einlangten, vorgelegt und zu den Zahlen W221 1422312-2 und W221 1422316-2 protokolliert.
Gegen die Bescheide vom 26.11.2015 erhoben die Beschwerdeführer am 16.12.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015 wurden diese Bescheidbeschwerden, die hg. am 30.12.2015 einlangten, vorgelegt und zu den Zahlen
W221 1422312-3 und W221 1422316-3 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 27.08.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax ebenfalls am 27.08.2015, Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheiden vom 26.11.2015, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III).
Diese Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer am 02.12.2015 nachweislich (mit RSb) zugestellt.
Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 02.12.2015 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 16.12.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 K 3).
Die Säumnisbeschwerden wurden von den Beschwerdeführern am 27.08.2015 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 27.11.2015.
Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.12.2015 nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung der Bescheide vom 26.11.2015, Zlen. 566572304-14124150 und 566766809-14124168, an den Vertreter der Beschwerdeführer die Bescheide nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.
Die Bescheide sind daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus sei zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie die Bescheide nicht nachgeholt hat.
Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 09.12.2015 durch die Aktenvorlage nachgekommen, welche zu den Zahlen W221 1422312-2 und W221 1422316-2 protokolliert wurde.
In diesen Verfahren ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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