W209 1433731-1•BVwG W209 1433731-1
W209 1433731-1Tribunale amministrativo federale7 gen 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W209 1433731-1/12E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, GZ 12 03.480-BAT, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.03.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit o.a. Bescheid vom 01.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug aus seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, welche samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof am 21.03.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
5. Mit Verfügung vom 11.08.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der ho. Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
6. Mit Ladung vom 06.11.2015 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung wurde vom Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Zustellversuch nicht behoben und mit dem Vermerk "Nicht behoben" bzw. "Verzogen" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
7. Am 16.12.2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, bekannt, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Gerichtsakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15 und 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort trotz entsprechender Verpflichtung nicht bekannt gegeben und ist dieser durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mangels Vorliegens anderer Beweismittel die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers unumgänglich.
Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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