W106 2008951-4•BVwG W106 2008951-4
W106 2008951-4Tribunale amministrativo federale7 gen 2016
Aufhebungsantrag, Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung,<br/>Herabsetzung, Herabsetzung Lehrverpflichtung, Lehrverpflichtung,<br/>rückwirkende Feststellung, wichtiges dienstliches Interesse
W106 2008951-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24.09.2015, iA vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(07.01.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner mit 01.12.2013 erfolgten Ruhestandsversetzung als AHS-Lehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 31.05.2012 wurde dem BF auf seinen Antrag die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres 2012/2013 gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vom 15.7.1965 - BLVG eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von bis zu 50% gewährt.
I.2. Mit Antrag vom 05.11.2012 beantragte der BF die bescheidmäßige vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012, in eventu - sollte aus zwingenden dienstlich-pädagogischen Gründen eine Beendigung mit 30.11.2012 nicht möglich sein - mit Wirksamkeit 31.01.2013. Mit (neuerlichem) Antrag vom 07.11.2012 begehrte der BF die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit allen Rechtsfolgen ab 01.12.2012, in eventu ab 09.02.2013.
Mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte die Schule dem LSR mit, dass die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit 30.11.2012 aufgrund einer Änderung der Lehrfächerverteilung nicht möglich sei.
Mit Note des LSR vom 17.12.2012 wurde der BF zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert, aus dem hervorgeht, dass die volle Arbeitsbelastung über das gesamte verbleibende Schuljahr gegeben sei.
Am 21.12.2012 legte der BF zwei fachärztliche Bestätigungen vor, welche die Dienstfähigkeit des BF mit 01.12.2012 bzw. im zweiten Fall ab 10.12.2012 bescheinigten.
Da die vom BF vorgelegten Bestätigungen nur die Dienstfähigkeit des BF belegten, nicht aber, in welchem Ausmaß sie gegeben sei, wurde der BF mit Schreiben des LSR vom 21.12.2012 aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus der hergeht, dass keine Gefahr bestehe, dass das vom Vertrauensarzt Dr. XXXX diagnostizierte latente Erschöpfungssyndrom - durch die eventuelle Erhöhung Ihres Beschäftigungsausmaßes um mindestens 10 Werteinheiten - sich manifestieren könne.
Nach einer am 13.03.2013 durchgeführten Untersuchung des BF stellte der Facharzt für Neurologie Priv. Doz. Dr. XXXX in seinem Gutachten vom selben Tag die Dienstfähigkeit des Untersuchten in vollem Ausmaß und ohne Einschränkungen in seinem Arbeitsfeld fest.
I.3. Mit Schreiben des LSR vom 02.04.2013 erging an den BF die Mitteilung, dass die mit Schreiben vom 31.05.2012 aus gesundheitlichen Gründen gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des 03.04.2013 aufgehoben wird.
I.4. Wegen Säumnis des Landesschulrates für Steiermark beantragte der BF mit an das Bundesministerium für Unterricht adressiertem Devolutionsantrag vom 16.06.2013 die Erlassung nachstehenden Bescheides:
"1. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit des 01.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben.
In eventu
2. Die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit Wirksamkeit spätestens des 20.12.2012 und den damit verbundenen Rechtsfolgen aufgehoben."
I.5. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.09.2014 wurde der Antrag vom 05.11.2012 in der modifizierten Form vom 07.11.2012 auf bescheidmäßige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung im Schuljahr 2012/2013 zurückgewiesen.
I.6. Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 12.03.2015, W106 2008951-2 im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass der BF durch die Zurückweisung seines Antrages in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde.
I.7. Mit Schreiben an das Bundesministerium für Bildung und Frauen vom 21.03.2015 stellte der BF unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015 folgende Anträge:
1. Berechnung des Differenzbetrages zwischen den vollen Bezügen Lehrer L1/DAZ und den erhaltenen verminderten Bezügen mit einer nachvollziehbaren monatlichen Auflistung/Brutto/Abzüge vom 01.12.2012 - 31.03.2013.
2. Leistung eines Schadenersatzes i.H.v. zumindest € 4.500,--.
I.8. Nach der zuständigkeitshalber erfolgten Weiterleitung dieses Antrags an den Landesschulrat für Steiermark wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 21.03.2015 mit Bescheid vom 24.09.2015 ab.
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die Behörde wie folgt aus:
"Herabsetzungen der Lehrverpflichtung gemäß § 50 a Abs.3 BDG i.V.m.
§ 8 BLVG sind für ein Schuljahr oder ein Vielfaches von Schuljahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Herabsetzung, noch darauf, dass die Behörde die Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorzeitig vor dem ursprünglich zugesprochenen Zeitraum wieder aufhebt. Eine solche antragsgebundene Aufhebung ist nur dann zulässig, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat und keine dienstlichen Gründe dagegen stehen.
Ihre Lehrverpflichtung wurde aufgrund Ihres Antrages aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Eine vor Zeitablauf der gewährten Herabsetzung beantragte Beendigung dieser kann nur dann gewährt werden, wenn in einem Ermittlungsverfahren ein geänderter Sachverhalt festgestellt wird. Dementsprechend wurden Sie aufgefordert an diesen Ermittlungen mitzuwirken, um die Einsatzfähigkeit und das Ausmaß der Ihnen gesundheitlich zumutbaren Lehrverpflichtung festzustellen.
Die entsprechenden Nachweise und ärztlichen Beurteilungen konnten erst nach der vom Facharzt für Neurologie, Priv. Doz. Dr. XXXX am 13.03.2013 durchgeführten Untersuchung getroffen werden. Auf Grund der daraus hervorgehenden ärztlichen Begutachtung ist erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage auszugehen. Im Sinne des Fürsorgeprinzips unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes und der Gewährleistung eines entsprechenden Unterrichtes konnte erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage ausgegangen werden. Sie waren bis zur Beibringung des ärztlichen Attestes von Herrn Dr. XXXX am 13.03.2013 nicht voll dienstfähig.
Unabhängig von der ärztlichen Thematik ist bei einer vorzeitigen Beendigung einer Herabsetzung auch der Dienstbetrieb entsprechend zu berücksichtigen. Die Zielrichtung der gesetzlichen Bestimmung, wie auch zahlreicher anderer gesetzlicher Dienstrechtsbestimmungen, ist darin zu sehen, möglichst Wechsel der Lehrkräfte im Unterricht zu vermeiden und während des laufenden Schuljahres eine hohe Kontinuität bei den Lehrpersonen für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
Unterjährige Eingriffe in die Lehrfächerverteilung, gerade wenn es um eine vorzeitige Beendigung einer gewährten dienstrechtlichen Maßnahme geht, sind an der obigen gesetzlichen Intention einer möglichst kontinuierlichen Unterrichtsarbeit zu bemessen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Stellungnahme des Dienststellenausschusses der HTBL Graz- Gösting zu verweisen.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass es keinen Rechtsanspruch für eine vorzeitige Beendigung einer ausgesprochenen Herabsetzung - vor dem Ablauf des verfügten Zeitraumes - gibt.
Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50 a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50 d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (Hinweis E 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzuverlässig (vgl. E 26.06.2011, 2009/12/0136; E 10.10.2010, 2011/12/0007). Demzufolge ist eine nachträgliche Abänderung der Herabsetzung weder formal noch materiell gerechtfertigt und ist auch nicht erfolgt. Ihr Antrag auf Feststellung allfälliger finanzieller Ansprüche war daher abzuweisen."
I.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 09.10.2015. Vorweg wird vom BF festgehalten, dass sich die Behörde in ihrer mangelhaften Begründung ausschließlich auf den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung stütze und nur als Folge davon die Anträge auf Berechnung eines Differenzbetrages und Schadenersatz abweise.
Als Beschwerdepunkte werden angeführt:
3. Lehrfächerverteilung unverändert
4. Verschleppung des Verfahrens
5. Nicht-Befolgung einer auferlegten Normierung
6. Willkürliche Beendigung der Herabsetzung mit 3.4.2013
7. Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen
Ad 1. wird vom BF Befangenheit von Frau Dr. XXXX geltend gemacht. Diese habe dem BF die Missachtung eines Dienstauftrages unterstellt, worauf der BF gegen sie wiederholt Aufsichtsbeschwerden eingebracht habe. Weiter wird dieser Beamtin bewusste Verfahrensverschleppung vorgehalten.
Ad 2. wird vom BF das Verlangen der Behörde nach einem Attest eines Neurologen gerügt, weil ein solches Attest in keinem Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung vom 31.05.2012 stünde. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts hätte sich nämlich auf ein Attest für den Fachbereich aus Orthopädie zu beschränken gehabt.
Ad. 3. werden vom BF die Ausführungen der Behörde zur Lehrfächerverteilung, in welche Eingriffe unterjährig möglichst vermieden werden sollen, dadurch zu entkräften versucht, dass der BF die Unterrichtsstunden eines mit 30.11.2012 in den Ruhestand getretenen Fachkollegen hätte übernehmen können.
Ad 4. wird vom BF der Behörde angelastet, nicht unmittelbar nach Einlangen des Antrags die Vorlage eines ärztlich-orthopädischen Attests verlangt zu haben. Wäre die Behörde zweckmäßig und rasch vorgegangen, wäre eine Beendigung der Herabsetzung mit 30.11.2012 auszusprechen gewesen. Das Verlangen eines neurologischen Gutachtens habe zum Ziel gehabt, die Entscheidung weiter zu verschleppen.
Ad 5. verweist der BF auf die Bewilligung vom 30.05.2012, in welcher die Beendigung der Herabsetzung ua. mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht ausgesprochen worden sei. Dies habe der BF der Behörde mit Antrag vom 05.11.2012 verbunden mit dem Antrag zur Bewilligung einer Nebenbeschäftigung mitgeteilt.
Ad. 6. wird die Beendigung der Herabsetzung mit 03.04.2013 als willkürlich erachtet. Nach Vorlage der gewünschten ärztlichen Bestätigung am 24.01.2013 hätte die Behörde die Beendigung der Herabsetzung spätestens mit 01.02.2013 zu verfügen gehabt.
Ad. 7. wird in der Zusammenschau festgehalten, dass bei Unbefangenheit, Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, zweckmäßig-rascher Erledigung und Einräumung des Parteiengehörs die Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung fristgerecht mit 30.11.2012 zu bewilligen gewesen wäre und auch die beantragte Berechnung eines Differenzbetrages und Schadenersatz gebührt hätte.
Zum Beweis wird vom BF die Vorlage diverser Stundenpläne durch die belangte Behörde bzw. durch den BF selbst begehrt.
Wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Auferlegung der Kosten an die Behörde, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung über die Höhe des Differenzbetrages zwischen den geminderten und vollen Bezügen in der Zeit von 12/2012 bis 04/2013 sowie Schadenersatz beantragt.
I.10. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Note der belangten Behörde vom 09.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002 lautet auszugsweise:
"§ 8. (1) ...
(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
...
(3) ...
(4) Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(5) Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
(6) ...
(7) ..."
Gemäß § 12e Abs. 2 GehG gebührt einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, im Ausmaß von 75%.
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 BLVG kann eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag der Lehrperson aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden. Ein absoluter Rechtsanspruch auf Lehrpflichtermäßigung besteht daher nicht. Daraus folgt weiter, dass die Genehmigung ebenso wie die Versagung derselben - nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen - in jedem Fall einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde bedarf.
Nach der Bestimmung des § 50d Abs. 1 BDG 1979 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Diese Bestimmung ist als lex generalis auch auf den dem BLVG unterliegenden Personenkreis anzuwenden, dh. dass auch die vorzeitige Beendigung einer gewährten Lehrpflichtermäßigung einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf. Unter diesem Blickwinkel kommt dem im Bescheid des LSR vom 31.05.2012 enthaltenen Hinweis, dass die Bewilligung mit der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als aufgehoben gilt, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Mit Bescheid des LSR vom 02.04.2013 wurde die gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des 03.04.2013 aufgehoben.
Nun beantragte der BF jedoch die (vorzeitige) Aufhebung der Lehrpflichtermäßigung zu einem früheren Zeitpunkt: im Antrag vom 05.11.2012 wird als Zeitpunkt der 30.11.2012, in eventu der 31.01.2013 genannt; im (neuerlichen) Antrag vom 07.11.2012 wird der 01.12.2012, in eventu der 09.02.2013 genannt.
Aus dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 ergibt sich, dass die Behörde über die bis dahin offenen Anträge vom 05. und 07.11.2012 inhaltlich mit abgesprochen hatte, indem sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der vom BF beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung sowohl formal als auch materiell als nicht gegeben erachtete.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF im Schuljahr 2012/2013 bis zur Beendigung der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung mit Wirkung vom 03.04.2013 die Lehrverpflichtung im reduzierten Ausmaß erfüllt hat. Die Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 hätte eine rückwirkende Rechtsgestaltung zur Folge gehabt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, 2010/12/0134, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (vgl. zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064 und 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa die Erkenntnisse vom 26.06.2011, 2009/12/0136, und vom 10.10.2010, 2011/12/0007).
Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 wäre jedenfalls unzulässig gewesen. Daraus folgt weiter, dass der BF für diesen Zeitraum auch keine finanziellen Ansprüche wie die Nachzahlung von Bezügen bzw. die Leistung eines Schadenersatzanspruches ableiten kann. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aus diesen Erwägungen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da eine rückwirkende Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung jedenfalls nicht in Betracht kam, ist auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie insbesondere, dass der BF ohne Änderung der Lehrfächerverteilung mit 01.12.2012 die Unterrichtsstunden eines Fachkollegen hätte übernehmen können, dass mit dem Verlangen nach einem neurologischen Gutachten bloß das Verfahren verschleppt werden sollte und die geltend gemachte Befangenheit der Frau Dr. XXXX, nicht weiter einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
ie Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorliegen, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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