W114 2105531-1•BVwG W114 2105531-1
W114 2105531-1Tribunale amministrativo federale5 gen 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Risikotragung, Rückforderung,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W114 2105531-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 27.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848501, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.
2. Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848501, wird insoweit geändert, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, aufgrund seines Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt wird.
3. Die AMA wird angewiesen - unter Inabzugbringung bereits erfolgter Zahlungen - EUR XXXX an Herrn XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, zu überweisen.
4. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis Herrn XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 21.04.2011 stellte Herr XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Der BF ist auch Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Auch für die Almfutterfläche auf der XXXX beantragte der BF am 21.04.2011 die EBP für das Antragsjahr 2011.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116030633, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde von einer beantragten Fläche von 58,73 ha, darin enthalten eine beantragte anteilige Almfutterfläche auf der XXXX von 39,94 ha sowie von einer tatsächlich ermittelten Fläche von 58,58 ha ausgegangen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
5. Am 28.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für den BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine anteilige Almfutterfläche auf der XXXX von 33,44 ha festgestellt.
6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903041, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung eines Betrages von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden wäre. Der Abzug der Flächensanktion betrug EUR XXXX.
7. In weiterer Folge kam es zu Veränderungen der Zahlungsansprüche, die dazu führten, dass sich die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2011 änderte. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726382 wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde schließlich dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.02.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte darin
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, anderenfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
In der Begründung dieser Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Die Flächensanktion sei rechtswidrig verhängt worden, da ihn kein Verschulden treffe. Er habe sich rechtskonform mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln über das Almfutterflächenausmaß auf der XXXX informiert. Es sei nur ein ungenaues Messsystem zum Einsatz gekommen, welches ihm nicht zur Last gelegt werden dürfe. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er eine Beilage zur "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der XXXX erläutert wird.
9. Am 28.08.2015 wurden dem BVwG die Beschwerde und die Verfahrensakten vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die AMA gefragt, ob in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR XXXX ergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 21.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte für seinen Heimbetrieb und die XXXX, die er als Eigenalm bewirtschaftet, u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116030633, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.3. Am 28.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für den BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr anstelle einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 36,94 ha eine anteilige Almfutterfläche auf der XXXX von 33,44 ha festgestellt.
1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903041, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung eines Betrages von EUR XXXX verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden wäre.
1.5. In weiterer Folge kam es zu Veränderungen der Zahlungsansprüche, die dazu führten, dass sich die Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2011 änderte. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726382 wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde schließlich dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.02.2014 Beschwerde. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er eine Beilage zur "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der XXXX erläutert wird.
1.7. Am 28.08.2015 wurden dem BVwG die Beschwerde und die Verfahrensakten vorgelegt.
1.8. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die AMA gefragt, ob in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR XXXX ergeben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme der AMA vom 29.12.2015. Gegen die getroffenen Feststellungen traten keine Bedenken auf. Die Unterlagen im vorgelegten Behördenakt sind echt und richtig. Widersprüche traten dabei nicht auf.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
b) Rechtliche Würdigung:
Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA ist davon auszugehen, dass - ausgehend von der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg / Bezirksbauernkammer Zell am See vom 04.02.2014, worin schlagbezogen dargelegt wird, warum es zu Abweichungen bei der Almfutterflächenangabe auf der XXXX im Hinblick auf die Gewährung der EBP 2011 zu der im Rahmen der Vor Ort Kontrolle festgestellten Almfutterfläche auf der XXXX gekommen ist, den Beschwerdeführer keine Schuld iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 an einer Überbeantragung der Almfutterfläche auf der XXXX trifft.
Daher war finden gemäß Art 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Das bedeutet auch dass die "Flächensanktion" in Höhe von EUR XXXX zu Unrecht ausgesprochen wurde und dieser Abzug daher nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angestellten Berechnung der Höhe der EBP für das Jahr 2011 ergibt sich daher eine Prämienhöhe von EUR XXXX. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt "die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen", wird vom Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hingewiesen:
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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