BVwG L504 2116587-1

L504 2116587-1Tribunale amministrativo federale5 gen 2016

Regest

Mängelbehebung, Prozessfähigkeit, Sachwalter, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG L504 2116587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2116587.1.00

Spruch

L504 2116587-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , in einer von diesem nicht konkretisierten Rechtssache beschlossen:

A)

Die Beschwerde vom 02.11.2015 wird gem. § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 brachte XXXX (MW) beim

Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag ein: "sehr dringliche Rechtssache, Beschwerdeantrag in Angelegenheit der Entscheidungspflicht gem. § 13, 73 AVG. Wegen: unverzügliche Nicht-Erlassung eines Bescheides zu § 158 Abs 2 ArbVG ( § 4 Abs 2 BMG. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 PersFr BVG. Artikel 6, 13 EMRK;

Artikel 47 EU GR.-Charta)."

Um welche Rechtssache es sich konkret handelte und um welche Behörde es ging, war dem mehrseitigen, diffusen Schreiben nicht konkret zu entnehmen. Aus dem Inhalt ergaben sich Hinweise, dass MW unter Sachwalterschaft steht.

Aus dem angeforderten Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 22.06.2006 ergibt sich, dass für MW seit 16.12.2004 XXXX gem. § 273 ABGB als Sachwalterin für nachfolgende Angelegenheiten bestellt wurde: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde die Sachwalterin als gesetzliche Vertreterin des MW unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie in ihrer Funktion die Eingabe von MW genehmige und gegebenenfalls die Rechtssache den gesetzlichen Erfordernissen zu konkretisieren.

Die Sachwalterin äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

MW brachte beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag ein. MW steht ua. in Angelegenheiten Vertretung vor Gerichten und Behörden unter Sachwalterschaft. Seine Sachwalterin genehmigte die Einbringung des gegenständlichen Antrages/der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht und wurde der Antrag/die Beschwerde auch nicht im Sinne der Aufforderung konkretisiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei und unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Ausmaß der Teilnahme einer Personen an einem Verwaltungsverfahren ist von Dreierlei abhängig: Erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechtspflichten zu sein (= Parteifähigkeit); zweitens, von der Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegen zu nehmen (= Prozessfähigkeit); drittens, von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit).

Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreters - substituiert werden. Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts-und damit ihrer Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Verfahrenshandlungen von einem oder gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt werden.

Im Gegensatz zur fehlenden Rechts-und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter (zB Sachwalter) im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Absatz 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz. 6 zu § 9 mwN).

Bei MW handelt es sich um einen Prozessunfähigen und hat dieser eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag eingebracht. Die Sachwalterin genehmigte diese Eingabe als dessen gesetzliche Vertreterin im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens gem. § 13 Abs 3 AVG nicht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt im Zuge dessen die Sachwalterin die Eingabe des MW jedoch nicht genehmigte und damit der Mangel nicht behoben wurde. Es war daher der Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Antrag der Partei zurückzuweisen war.

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