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I405 1436736-2•BVwG I405 1436736-2
I405 1436736-2Tribunale amministrativo federale5 gen 2016
Angemessenheit
I405 1436736-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko (alias Libanon), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. 830581804-1649565, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos moslemischen Glaubens und arabischer Ethnie, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde noch am 07.05.2013 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er seine Heimat aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Es gebe dort keine Arbeit und somit auch kein Geld. Er habe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der dort herrschenden Armut.
3. Das Bundesasylamt richtete bezüglich des BF am 08.05.2013 ein auf Art. 21 der Dublin-II VO gestütztes Informationsersuchen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dabei stellte sich heraus, dass der BF unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon bereits am 28.08.2006 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hatte. Dieses Asylverfahren wurde bereits am 05.12.2006 (negativ) abgeschlossen und der BF ist am 22.11.2006 aus Deutschland verzogen.
4. Am 25.06.2013 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen auf entsprechende Nachfragen des Organwalters vor, dass er im Jahr 2006 in Deutschland um Asyl angesucht habe und ca. im Mai 2008 freiwillig, ohne die deutschen Behörden davon zu informieren, nach Hause zurückgekehrt sei. In Deutschland habe er die Personalien XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon angegeben. An die von den deutschen Fremdenbehörden übermittelten Personaldaten XXXX könne er sich nicht mehr erinnern. Aus Angst vor einer Abschiebung habe er andere Daten benutzt. In seinem Heimatstaat sei er weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis gewesen oder von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei Mitglied der Partei "20. Februar" gewesen und er habe an Demonstrationen teilgenommen. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er werde von der Polizei in seinem Heimatland gesucht. Es gebe einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2006 habe er als Metzger und nach seiner Rückkehr nach Marokko im Jahr 2008 ab und zu als Friseur gearbeitet. Die in der Erstbefragung vom 07.05.2013 gemachten Angaben zu den Fluchtgründen seien richtig, er habe aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Die Teilnahme an den Demonstrationen habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er nur kurz befragt worden sei. Nach der Revolution in Tunesien sei es auch zu Demonstrationen in Casablanca gekommen. Man habe Rechte eingefordert und er habe an diesen Demonstrationen teilgenommen. Dann seien zweimal Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, worauf er seinen Pass genommen habe und ausgereist sei. Was die Polizei von ihm gewollt habe, wisse er nicht, sie hätten nur nach ihm gefragt. Befragt, ob er vielleicht als Zeuge gesucht worden sei oder ob er an einem Streit oder ähnlichem beteiligt gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht. Dem Vorhalt, er habe zwar nicht gewusst, warum ihn die Polizei gesucht habe, aber dennoch Hals über Kopf das Land verlassen, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und das verboten sei. Warum gerade er gesucht worden sei, obwohl 100.000 Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten, wisse er nicht. Die Fragen, ob er führend an solchen Demonstrationen teilgenommen und Reden gehalten habe und er ein Politiker oder ähnliches sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ab September 2011 bis April 2012 habe er an jedem Sonntag in Casablanca demonstriert. Ein Freund sei auch von der Polizei gesucht und von ihr mitgenommen worden. Im April 2012 habe die Polizei zweimal nach ihm gefragt. Den Haftbefehl gegen ihn könne er jedoch nicht vorlegen oder besorgen. Auf den Vorhalt, dass ihn die Polizei erst gesucht habe, nachdem er über ein halbes Jahr an jedem Sonntag an Demonstrationen teilgenommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich auch mit anderen Leuten unterhalten und dabei geäußert, dass sie keine Rechte haben würden. Der fluchtauslösende Grund sei gewesen, dass er Angst gehabt habe, zumal sein Freund von der Polizei geholt worden sei. In einem anderen Landesteil seines Heimatlandes habe er sich nicht niedergelassen, weil er Angst gehabt habe. Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer Volksgruppe oder Partei oder seiner Religion habe es nicht gegeben. Sollte er zurückkehren müssen, habe er Angst vor der Polizei.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, unterstützt vom Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. I401 1436736-1/20E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund offenbar unwahrer und widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft sei und vielmehr feststehe, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe nicht. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und habe bereits als Friseur und Metzger in seinem Herkunftsstaat gearbeitet. Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und aufgrund des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei von keiner außergewöhnlichen bzw. schützenswerten Integration auszugehen. Der BF führe in Österreich kein nennenswertes Privatleben und er habe auch kein Familienleben aufbauen können. Seine Deutsch-kenntnisse seien unzureichend. Der BF sei ledig und fünf seiner Geschwister würden in Marokko leben, sodass eine erhebliche familiäre Bindung zu seinem Heimatstaat bestehe. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht. Er habe dort die Schule besucht und habe dort auch gearbeitet. Er spreche die dortige Landessprache. In Österreich sei er keiner legalen Arbeit nachgegangen. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in einer integrationsbegründenden Organisation tätig. Sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche besonders zu berücksichtigende Integrationsaspekte würden beim BF nicht vorliegen. Die Einreise sei illegal erfolgt. Eine nachhaltige Integration sei sohin in der Zusammenschau nicht gegeben. Die strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit führe weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Es habe sich nicht ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
8. Mit Schriftsatz des BFA vom 01.09.2015 wurde dem BF Parteiengehör bezüglich der nunmehr vom BFA zu treffenden Rückkehrentscheidung gewährt. Dem BF wurde dazu ein Fragenkatalog zu allfällig eingetretenen Integrationstatbeständen übermittelt und der BF wurde in einem aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
9. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 83 Abs. 1, (§ 15) 87 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 830581804-1649565, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Im bezeichneten Bescheid wurden die Feststellungen getroffen, dass sich der BF seit 05.05.2013 in Österreich aufhalte, er ledig sei und keine Kinder habe und er in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu aufenthaltsberechtigten Personen verfüge. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Österreich "schwarz" gearbeitet, einer legalen Erwerbstätigkeit gehe er jedoch nicht nach. Kursbesuche, Studienbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein seien nicht feststellbar und eine schützenswerte Integration liege ebenso nicht vor wie eine Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015 sei keine zu berücksichtigende Veränderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten und es habe nicht feststellt werden können, dass sich die Lage in Marokko seit der zitierten Entscheidung verschlechtert habe. Ein Rückkehrhindernis liege nicht vor.
Hinsichtlich des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, dass sich der BF in der Zeit von September 2006 bis 2008 in Deutschland aufgehalten habe. Am 17.12.2013 sei er wegen einer gefährlichen Drohung und am 09.01.2014 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Am 14.05.2015 sei über den BF die Untersuchungshaft verhängt und am 06.08.2015 sei der BF rechtskräftig zur einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten habe, dass dem BF weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien bereits sämtliche möglichen Integrationsaspekte geprüft worden. Nunmehr sei vom BFA lediglich zu prüfen, ob seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein neuer, entscheidungserheblicher Sachverhalt eingetreten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015 eine wesentliche Änderung beim BF im Hinblick auf die Integration eingetreten sei. Dies auch deshalb, weil der BF sich seit 15.05.2015 in Untersuchungshaft befinde und er trotz des gewährten Parteiengehörs keine Unterlagen vorgelegt habe, die von einer Änderung des Privat- und Familienleben berichteten. Die neuerliche Prüfung der familiären und privaten Situation habe keine über die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits berücksichtigten Tatsachen hervorgebracht. Auch würden die Voraussetzungen für einen humanitären Aufenthaltstitel nicht vorliegen. Es liege kein Grund vor, der gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche. Der BF spreche die in seinem Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Mutterspracheniveau und kenne die kulturellen Gepflogenheiten Marokkos. Er könne im Heimatstaat wieder am Erwerbsleben teilnehmen. Rückkehrhilfe könne zudem gewährt werden.
Im Hinblick auf das Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass der BF nach seiner illegalen Einreise wiederholt polizeilich in Erscheinung getreten sei. Anzeigen wegen gefährlicher Drohung und einem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz seien evident. Am 14.05.2015 sei es in der im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Unterkunft zu jenem Vorfall gekommen, der in einer rechtskräftigen Verurteilung gemündet habe. Dabei habe der BF einen anderen Asylwerber damit bedroht, dass er ihn mit einem Messer abstechen wolle. Beim nachfolgenden Angriff auf einen Asylwerber habe der BF diesem eine Schnittverletzung am Hals zugefügt. Einen hinzukommenden dritten Asylwerber, der dem Opfer zu Hilfe eilen habe wollen, habe der BF mehrfache Verletzungen mit dem Messer zugefügt. Aufgrund dieser Vergehen und Verbrechen sei der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. In der Zusammenschau mit dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt in Deutschland und den angeführten Delinquenzen sei eindeutig belegt, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
11. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt den Verfahrensanordnungen vom 28.09.2015, wonach der BF ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen habe und ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt werde, am 30.09.2015 zugestellt.
12. Mit dem am 02.10.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz brachte der BF, unterstützt vom Verein Menschenrechte Österreich, innerhalb offene Frist Beschwerde ein. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die Anträge gestellt: "1. die Rechtsmittelbehörde mögen den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 erteilt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. sowie die gegen mich ausgesprochene Ausweisung, Abschiebung, Rückkehrentscheidung und das 5-jährige Aufenthaltsverbot aufheben. Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um mich vor unabhängigen Richterinnen zu erklären. Meine Beschwerde begründe ich in meiner Muttersprache wie folgt:"
Dem Beschwerdeschriftsatz war ein handschriftlich verfasster Text angefügt, welcher am 05.10.2015 einer Übersetzung zugeführt wurde und folgenden Inhalt aufwies: "Ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich Probleme mit der marokkanischen Polizei bzw. mit dem marokkanischen Geheimdienst habe, weil ich gegen die Regierung war und mit Freunden ein aktives Mitglied in der "20. Februar 2011 - Bewegung" war. Ich habe Glück gehabt, als die Polizei einmal zum Haus meiner Mutter kam und ich in einem anderen Haus war. Die marokkanische Polizei bzw. der Geheimdienst war im Haus meiner Mutter, um mich festzunehmen. Nachdem sie mich dort nicht gefunden haben, haben die Beamten meine Mutter gefragt und sie sagte, dass sie nicht wüsste, wo ich sei. Nachdem der Geheimdienst weggegangen ist, hat meine Mutter mich angerufen und mir alles erzählt. Sie hatte bei der Erzählung Angst. Danach habe ich meine Freunde angerufen und die teilten mir mit, dass zwei von meinen Freunden festgenommen wurden. Die Angehörigen dieser beiden Freunde haben dann bei der Polizei nachgefragt und die Polizei sagte, dass sie nichts davon wüssten, weil es um politische Sachen gehe. Ab diesem Tag hatte ich Angst. Meine Mutter verkaufte ihr Gold und gab mir das Geld. Dann flüchtete ich in die Türkei. Nachdem ich in der Türkei war, habe ich meine Mutter angerufen und sie teilte mir mit, dass ein zweites Mal der Geheimdienst nach mir gefragt habe und sie ihnen gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ich sei. Niemand weiß, was mit meinen festgenommenen Freunden los ist. Ich verlange von der Fremdenpolizei, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren muss, damit ich nicht eingesperrt und gefoltert werde. Wenn die Fremdenpolizei mich zurückschicken will, dann sollten sie mich als Toten und nicht lebendig hinschicken."
13. Die Beschwerde und die Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 negativ entschieden wurde. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts vom 13.07.2015 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.08.2015, Zl. 38 Hv 18/15d, wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 83 Abs. 1, (§ 15) 87 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Familienleben führt oder jemals geführt hat und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt.
1.6. Der BF ist gesund, ledig, kinderlos und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Der spricht nicht qualifiziert Deutsch und ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Der BF bewohnt eine vom Österreichischen Roten Kreuz zur Verfügung gestellte Unterkunft, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.7. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt.
1.8. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden, so wie auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution war oder ist.
1.9. Festgestellt wird, dass sich der BF in der Zeit vom 14.05.2015 bis 13.08.2015 in österreichischen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft befunden hat.
1.10. Festgestellt wird, dass der BF unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon bereits am 28.08.2006 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat und dieses Asylverfahren am 05.12.2006 negativ abgeschlossen wurde. Festgestellt wird auch, dass der BF neben der Aliasdaten XXXX auch die Aliasdaten XXXX benutzte, um seine Identität zu verschleiern.
1.11. Im Hinblick auf die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2015, Zl. I401 1436736-1/20E zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Marokko ist zu konstatieren, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung der Situation in Marokko eingetreten ist und weiterhin keine aus den Länderfeststellungen erfließenden Rückkehrhindernisse für den BF feststellbar sind. Hervorzustreichen ist zudem, dass der BF den Länderfeststellungen auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten ist bzw. dass er eine entscheidungserhebliche Veränderung nicht Zeitpunkt vorgebracht hat. Es konnten somit keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den oben unter Punkt 2.1. angeführten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Auskünften.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nach dem Strafgesetzbuch entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Zudem liegt dem Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF vor.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruhen auf den im rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015 getroffenen Erwägungen, den Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, welches die entscheidungserbliche Faktenlage in Marokko und deren Entwicklung auf Basis der ständigen Beobachtung einer Vielzahl von unterschiedlichen und unabhängigen nationalen und internationalen Berichtsquellen kontinuierlich evaluiert.
2.2.5. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF vermochte mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid zu erschüttern noch war es ihm möglich, den dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.07.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt in substantiierter Weise zu ergänzen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter den Feststellungen konstatiert wurde, handelt es sich beim BF um einen gesunden und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 bereits rechtskräftig negativ durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden wurde. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, er ist ledig und kinderlos.
Aus dem Verwaltungsakt geht des Weiteren hervor, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht hat und er deshalb die dortige Landessprache auf Mutterspracheniveau beherrscht bzw. er auch mit der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut ist. Zudem geht hervor, dass der BF bereits am 28.08.2006 unter Verwendung von Alias-Daten in Deutschland einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt hat. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal und auch der Asylantrag in Österreich wurde unberechtigt gestellt. Der BF verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und eine tiefergehende Verwurzelung in Österreich ist ebenso nicht erkennbar wie eine in einem entscheidungserheblichen Maß zu berücksichtigende persönliche, familiäre oder berufliche Bindung an Österreich.
Ein allfälliges Integrationsverhalten des BF kann in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Im Gegenteil: Der BF hat seinen Aufenthalt nicht zur Verwirklichung von Integrationsaspekten genützt, sondern er hat sich nicht nur durch einen missbräuchlichen Asylantrag auf Kosten der Allgemeinheit und auf Kosten redlicher Asylwerber unberechtigt einen Zugang zu öffentlichen Mitteln verschafft, sondern er ist mit der Verwirklichung von strafrechtlichen Vergehen- und Verbrechenstatbeständen im Bundesgebiet in hohem Maße delinquent geworden.
Von der erkennenden Richterin kann den jeweiligen Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid dahingehend beigetreten werden, dass der BF keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat und auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, denen ein berücksichtigungswürdiger Integrationsaspekt zugesonnen werden könnte. Vielmehr sprechen die illegale Einreise, der unberechtigt gestellte Antrag auf internationalen Schutz, sowie die Verwirklichung von Vergehen und Verbrechen, die massiv gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit von Menschen gerichtet waren, gegen das Vorhandensein von jeglichen Integrationsbestrebungen.
Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren nicht festzustellen und wurden vom BF auch nicht behauptet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre.
Die vom Bundesverwaltungsgericht im rezenten Erkenntnis vom 13.07.2015 herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild. Daher besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Auch finden diese Feststellungen ihre Deckung in dem, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten, aktuellen Lagebild Marokkos. Der BF trat diesen Feststellungen auch nicht entgegen, sodass sich in der Gesamtschau keine Hinweise darauf ergeben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Daran vermögen die vom BF (neuerlich) im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Behauptungen, wonach er Mitglied in der "20. Februar-Bewegung" gewesen sei und er im Falle der Rückkehr nunmehr Repressalien des marokkanischen Geheimdienstes befürchte, nichts zu ändern. Diese Behauptungen waren bereits Verfahrensgegenstand im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015 und wurden bereits dort vom erkennenden Richter geprüft und längst als unglaubhaft qualifiziert. Ein über die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen hinausgehendes Vorbringen wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht erstattet.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist, er sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindet und selbst angegeben hat, bereits früher in seiner Heimat als Metzger und Friseurin erwerbstätig gewesen zu sein. Aber auch in Österreich sei er (illegal) beschäftigt gewesen. Insofern ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verdienen kann. Außerdem steht es ihm frei, eine Rückkehrberatung sowie eine Rückkehrhilfe, gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung, im Falle seiner freiwilligen Ausreise noch in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Zudem ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass dem BF im Falle der Rückkehr verschiedene Institutionen zur Verfügung stehen, die Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die marokkanische Gesellschaft anbieten (vgl. zitiertes Erkenntnis vom 13.07.2015, Seite 18f).
Hervorzustreichen ist auch, dass der BF selbst angeben hat, vor seiner Ausreise im Haus seines Bruder gelebt zu haben und dass seine Eltern sowie vier Brüder und eine Schwester noch im Herkunftsstaat leben würden (AS 77). Insofern ist im Falle der Rückkehr auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF entsprechende Unterstützung von seiner Familie erhalten wird und er schon allein deshalb in keine existenzielle Notlage geraten wird.
Somit ist nicht ersichtlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Marokko einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Marokkos auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Somit sind im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3. Zur Frist der freiwilligen Ausreise
3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen zu Recht festgelegt worden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich wie dies oben unter Punkt II. 1.4. dargestellt mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.08.2015, Zl. 38 Hv 18/15d, wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 83 Abs. 1, (§ 15) 87 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, beizutreten. Die belangte Behörde hat dabei das im Gesetz aufgrund dieser Verteilung möglich Höchstmaß der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde der (lediglich) Antrag gestellt, das "5-jährige Aufenthaltsverbot" (gemeint war wohl: das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot) aufzuheben. Gründe, welche für die Aufhebung oder allenfalls für eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sprechen würden, wurden jedoch nicht genannt.
Insofern bleibt von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass die belangte Behörde die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbot nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, also nicht auf eine bloße Rechtsfrage abgestellt hat, sondern sie vielmehr unter Berücksichtigung des dem Fremdenpolizeigesetz inhärten Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit seiner illegalen Einreise durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine zutreffende Gefährdungsprognose getroffen hat. Diese Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde.
Im Einklang mit der Ansicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF ausgegangen, wonach vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche jedenfalls ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu tragen vermochte.
Wie oben ausgeführt, stellte der BF zu Unrecht bereits in der Bundesrepublik Deutschland und nach illegaler Einreise nunmehr auch in Österreich zu Unrecht einen Antrag auf internationalen Schutz und versuchte rechtsmissbräuchlich einen auf das Asylrecht gestützten Aufenthaltsstatus zu erlangen.
Dass der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste, er bereits wiederholt verschiedene Aliasdaten vor Behörden vorbrachte und er eine völlig unglaubwürdige Fluchtgeschichte vor Polizei- und Fremdenbehördenorganen präsentierte und dieses Vorbringen auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter aufrecht zu halten versuchte, illustriert den bewusst angestrebten Rechtsmissbrauch des BF und dessen völligen Ignoranz gegenüber der Rechtsordnungen eines potenziellen Aufnahmestaates in nachdrücklicher Weise. Schon allein dadurch wird ein in hohem Maße nachteiliges Charakterbild des BF gezeichnet, das ein weitere Steigerung dadurch erfährt, dass der BF während seines noch offenen Beschwerde-verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2015 einen Asylwerber durch einen Schnitt mit einem Küchenmesser an der rechten Halsseite schwer am Körper zu verletzten versuchte. Einen weiteren Asylwerber versetzte der BF mit einem Küchenmesser Schnitte am Unterarm und stach diesen zweimal in den Bauch, um ihn dadurch zur nötigen, dem ersten Opfer seiner Angriffe nicht zu Hilfe zu eilen. Schließlich bedrohte der BF einen dritten Asylwerber mit der Äußerung, dass er ihn mit dem Messer umbringen werde (vgl. Urteil des Landesgerichts Salzburg AS 495-497). Diese Tat führte zur der oben angeführten, strafgerichtlichen Verurteilung. Darüber hinaus ist der BF - wie im bekämpften Bescheid dargestellt - wiederholt durch verschiedene Vorfälle polizeilich in Erscheinung getreten und auch der versuchte Asylmissbrauch in Deutschland unter Verwendung von Aliasdaten spiegelt die negativen Charaktereigenschaften des BF deutlich wider.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.4.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. Den Verwaltungsakten lag bereits ein umfangreiches Verwaltungsverfahren zugrunde. Zudem liegen umfangreiche Gerichtsakten zur negativen Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 vor. Das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichts Salzburg lag ebenfalls vor. Dem BF war im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt worden, welche der BF - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch - ungenützt ließ. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz fanden in der gegenständlichen Entscheidungsfindung entsprechende Berücksichtigung.
In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
B) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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