BVwG W217 2118313-1

W217 2118313-1Tribunale amministrativo federale4 gen 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W217 2118313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2118313.1.00

Spruch

W217 2118313-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. 15-1078443108-150879340 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX wurde am XXXX in XXXX als Sohn der XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, und des XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, geboren.

Am 10.09.2014 stellten XXXX , deren Söhne XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX , und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen auch kein subsidiärer Schutz und auch kein anderer Aufenthaltstitel gewährt und festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese antragstellenden Parteien nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung durch die Taliban aufgrund einer Unterrichtstätigkeit von XXXX ausgesetzt gewesen seien. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass hinsichtlich der antragstellenden Parteien Gründe vorhanden gewesen seien, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Am 16.07.2015 stellte der gesetzliche Vertreter des XXXX (in der Folge: BF), XXXX , einen Antrag für den BF auf internationalen Schutz aufgrund des Bestehens eines Familienverfahrens.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 10.11.2015, Zlen W171 2017890-1/8E, W171 2017894-1/8E, W171 2017892-1/6E und W171 2017889-1/5E, wurde den Beschwerden stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wurde unter einem festgestellt, dass damit 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. 15-1078443108-150879340, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF auch kein subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) und auch kein anderer Aufenthaltstitel gewährt und festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der in Österreich nachgeborene BF sich im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich befinde. Die Verfahren der Mutter, des Vaters und der Brüder seien zum Beschwerdezeitpunkt im Beschwerdeverfahren positiv abgeschlossen. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, weshalb der Antrag ergehe, das Verfahren des BF mit jenen der Mitglieder der Kernfamilie zu verbinden und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF lebt mit seinen Eltern - XXXX und XXXX - sowie mit seinen Brüdern in Österreich im Familienverband und hat mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 10.11.2015, Zlen W171 2017890-1/8E, W171 2017894-1/8E, W171 2017892-1/6E und W171 2017889-1/5E, wurde den Beschwerden stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wurde unter einem festgestellt, dass damit 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem BF die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen asylberechtigten Eltern und Geschwistern in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des BF mit seinen Eltern vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Da den Eltern des minderjährigen BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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